Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis. Entscheidung der Woche
GBO §§ 39, 40 Voreintragung der Erben entbehrlich, wenn transmortal Bevollmächtigter eine Finanzierungsgrundschuld bestellt 1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. 2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist. OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.6.2017 – 20 W 179/17
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht BGB § 652 Abs. 1 Anspruch auf Maklerlohn bei Erwerb des Objekts durch Dritten 1. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. 2. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) BGH, Urt. v. 14.9.2017 – I ZR 261/16
Familienrecht
BGB §§ 1375 Abs. 1, 1384 Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZR 108/16 – zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Beschl. v. 22.11.2017 – XII ZB 230/17
Erbrecht
BGB §§ 138, 2032, 2041 Erwerb eines Grundstücks durch Miterben in gesamthänderischer Verbundenheit 1. Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann kein Eigentum an Grundstücken erwerben. Grundstückseigentümer können vielmehr nur die Miterben sein, gesamthänderisch verbunden in der Erbengemeinschaft. 2. Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit können nur im Rahmen von § 2041 BGB Eigentum für den Nachlass erwerben. 3. Nichtig gem. § 138 BGB sind solche das Vorkaufsrecht vereitelnden Verträge, die durch ihren Gesamtcharakter oder die Art und Weise ihres Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhalten, sei es, dass sie auf verwerflichen Beweggründen oder der Anwendung unlauterer Mittel beruhen, oder dass sie ausschließlich zu dem Zweck abgeschlossen werden, dem Vorkaufsberechtigten Schaden zuzufügen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) BGH, Urt. v. 30.6.2017 – V ZR 232/16
Gesellschaftsrecht
HGB §§ 110, 171, 172; InsO §§ 38, 39, 179, 180 Rückzahlung als erneute Zahlung der Einlage 1. Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar. 2. Ein Kommanditist, der seine Einlage durch eine Zahlung an die Gesellschaft wieder auffüllt, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, erlangt durch diesen Vorgang keinen Ersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 HGB, der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann. BGH, Urt. v. 10.10.2017 – II ZR 353/15
Öffentliches Recht
BauGB §§ 25, 28 Auswirkungen des Rücktritts des Verkäufers vom Kaufvertrag auf das gemeindliche Vorkaufsrecht; Folgen einer fehlerhaft erlassenen Vorkaufssatzung 1. Zur Frage, ob sich ein Bescheid, der die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts zum Inhalt hat, erledigt, wenn der Verkäufer nach Erlass des Verwaltungsakts vom Kaufvertrag mit dem Käufer zurücktritt (hier verneint). 2. Eine Gemeinde zieht im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB städtebauliche Maßnahmen in Betracht, wenn sie für ein bestimmtes Gebiet eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme erwägt und insoweit die Durchführung vorbereitender Untersuchungen auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 BauGB beschlossen hat. 3. Eine vor Abschluss des Kaufvertrags nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB fehlerhaft erlassene Vorkaufssatzung kann auf der Grundlage von § 214 Abs. 4 BauGB unter Behebung des Fehlers rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein etwaiges Vertrauen des Käufers auf die Unwirksamkeit der Vorkaufssatzung oder auf das Fortbestehen der Unwirksamkeit dieser Satzung ist rechtlich nicht schutzwürdig. VG Köln, Urt. v. 14.11.2017 – 2 K 4269/17
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