Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Ausgewählte Gutachten
aus dem DNotI-Report finden Sie als Podcast auf Spotify. Nähere
Informationen finden Sie auf der
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Entscheidung der Woche
WEG §
3 Abs. 1 S. 2; WEG a. F. § 3 Abs. 2 S. 2
Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen in Duplexparkern und auf
Parkpalettensystemen
1. Weder der
einzelne Stellplatz innerhalb einer Doppelstockgarage („Duplexparker“)
noch der einzelne Stellplatz auf einem Parkpalettensystem
(„Palettenparker“) ist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF
sondereigentumsfähig.
2. Nach der Neuregelung für Stellplätze in § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG
kann auch an den einzelnen Stellplätzen in Doppelstockgaragen
Sondereigentum begründet werden. Stellplätze auf Parkpaletten
sind jedenfalls dann sondereigentumsfähig, wenn ein bestimmter
Palettenstellplatz zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen wird.
BGH, Beschl. v.
7.3.2024 – V ZB 46/23
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB §
1018; GBO §§ 9, 13
Eintragung eines Herrschvermerks bzgl. einer Grunddienstbarkeit
(Wegerecht); Antragsberechtigung bei mehreren herrschenden
Grundstücken
Internetgutachten-Nr.:
203466
BGB
§§ 2368, 2366
Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten vom
Scheintestamentsvollstrecker; Einziehung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses
Internetgutachten-Nr.:
203539
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 890, 1018; GBO § 19
Grunddienstbarkeit; Zuschreibung eines herrschenden Grundstücks als
Bestandteil eines anderen Grundstücks; keine nachteilige Veränderung der Dienstbarkeit
1. Die
Bestandteilszuschreibung des herrschenden Grundstücks einer
Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts zu einem
anderen Grundstück führt zu keiner nachteiligen rechtlichen
Veränderung des Inhalts oder des Umfangs der Dienstbarkeit.
2. Die Bewilligung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ist
für den grundbuchrechtlichen Vollzug der
Bestandteilszuschreibung in diesem Fall nicht erforderlich.
OLG München, Beschl.
v. 24.1.2024 – 34 Wx 9/24 e
Familienrecht
BGB
§§ 1757, 1767
Volljährigenadoption; keine Beibehaltung des Geburtsnamens
1. Eine
verfassungskonforme Auslegung des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB
i. V. m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend, dass im Falle
einer Volljährigen-Stiefkindadoption mit den Wirkungen der
Minderjährigenadoption der Anzunehmende seinen – von seinem
Ehenamen abweichenden – Geburtsnamen beibehalten kann, wenn
schwerwiegende Gründe für die Beibehaltung des Geburtsnamens
sprechen, kommt nicht in Betracht. Weder eine erweiternde
Auslegung der Ausnahmevorschriften, insbesondere des § 1757 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 BGB, noch eine teleologische Reduktion des § 1757
Abs. 1 BGB in bestimmten Konstellationen der
Volljährigenadoption entsprechen dem durch die
Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers.
2. Mit dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist
es unvereinbar, wenn im Falle der starken Stiefkindadoption
eines Volljährigen durch den Stiefvater für den Angenommenen,
der bis zur Annahme als Kind den Geburtsnamen seiner Mutter als
Geburtsnamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände
nicht die Möglichkeit besteht, den Geburtsnamen fortzuführen.
3. Das Verfahren ist gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des
Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2020 – XII ZB 427/19,
auszusetzen.
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 30.11.2023 – 16 UF 193/23
Erbrecht
BGB §§ 133, 2065, 2084
Testamentsauslegung; ergebnislose Auslegung bei unbestimmtem
Wortlaut; Bestimmung desjenigen zum Erben, der den Erblasser „bis zu
seinem Tod pflegt und betreut“
1. Zur Auslegung
eines privatschriftlichen Testaments, das der Erblasser mehr als
10 Jahre vor seinem Tod errichtet hat und das als Erben
denjenigen bestimmt, der den Erblasser „bis zu meinem Tod pflegt
und betreut“ und gleichzeitig eine Person nennt, die dies
gegenwärtig tut.
2. Ein Testament ist nichtig, wenn der Wortlaut der Verfügung so
unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss
(Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, 1 Z BR 10/01).
3. Auf einen „Mindestbedeutungsgehalt“ der vom Erblasser
verwendeten Begriffe kann nur dann abgestellt werden, wenn
feststeht, dass Erblasser diese in eben jenem Sinne verwendet
hat.
OLG München, Beschl.
v. 25.9.2023 – 33 Wx 38/23e
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