Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BauGB
§ 11 Abs. 2 S. 1; ErbbauRG § 32 Abs. 1 S. 2
Erbbaurechtsvertrag zwischen Gemeinde und Privatem; Ausschluss der
Heimfallvergütung; Gebot angemessener Vertragsgestaltung;
Ausübungskontrolle bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs
a) Vereinbart eine
Gemeinde als Grundstückseigentümerin mit einem Privaten in einem
Erbbaurechtsvertrag den Ausschluss der Heimfallvergütung,
verstößt dies für sich genommen nicht gegen das Gebot
angemessener Vertragsgestaltung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
b) Der Ausschluss der Heimfallvergütung führt dazu, dass die
Geltendmachung des Heimfallanspruchs einer strengen
Ausübungskontrolle im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des
gemeindlichen Handelns unterliegt. Die Forderung nach der
vergütungslosen Rückübertragung des Erbbaurechts kann sich
insbesondere dann als unverhältnismäßig darstellen, wenn der
Heimfall nicht auf einer schwerwiegenden Vertragsverletzung des
Erbbauberechtigten beruht, das Bauwerk ganz oder weitestgehend
fertiggestellt ist, der Erbbauberechtigte erhebliche
Investitionen getätigt hat und die Gemeinde absehbar in der Lage
sein wird, das Bauwerk anderweitig zu nutzen oder zu verwerten.
BGH, Urt. v.
19.1.2024 – V ZR 191/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB
§§ 1026, 1027, 1093; WEG § 8
Erlöschen des Wohnungsrechts nach WEG-Teilung; Folgen der
Realteilung für das Wohnungsrechts bei Recht zur Mitnutzung des
„Gartens"
Internetgutachten-Nr.:
201763
BGB §
2325; EuErbVO Art. 21, 23 Abs. 2 lit. h
Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung;
Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Weiterschenkung;
Pflichtteilsergänzungsanspruch als Teil des Erbstatuts
Internetgutachten-Nr.:
201831
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 13, 51
Antragsberechtigung für die Löschung eines Nacherbenvermerks
Der ein Grundstück
veräußernde Eigentümer ist antragsberechtigt für die durch die
Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks und damit
beschwerdeberechtigt im Falle der Ablehnung des Antrags, solange
er als Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt
zumindest dann, wenn die Löschung zusammen mit der Eintragung
des Eigentumsübergangs beantragt wird.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 12.1.2023 – 20 W 196/22
Erbrecht
BGB
§§ 2048, 2084, 2270, 2271
Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments
1. Einem
gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselbezüglicher
Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge kann ohne weitere
Anhaltspunkte regelmäßig nicht allein im Wege der ergänzenden
Auslegung entnommen werden, dass dem überlebenden Ehegatten
trotz grundsätzlich bindend gewordener Einsetzung des
Abkömmlings als Vollerbe die zur Einrichtung eines sogenannten
Behindertentestaments erforderlichen Eingriffe (Bestellung eines
Testamentsvollstreckers und Anordnung einer Vor- und
Nacherbschaft) in die Rechtsstellung des Schlusserben gestattet
sein sollen.
2. Zur Auslegung der Klausel eines gemeinschaftlichen
Ehegattentestaments, wonach Teile des Immobilienvermögens eines
der Ehegatten nicht von dem Testament umfasst sein sollen.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 23.10.2023 – 21 W 69/23
Gesellschaftsrecht
AktG § 179a
(Keine) Anwendbarkeit des § 179a AktG auf Publikums-KG
§ 179a AktG ist
nicht analog auf eine Publikums-KG anwendbar, wenn die
Gesellschafter der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
zustimmen müssen.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 12.9.2023 – 5 U 116/22
Notarrecht/Verfahrensrecht
GNotKG §§ 95, 100, 111
Notarkosten bei Scheidungsfolgenvereinbarung; Verpflichtung der
Beteiligten zur Mitwirkung an der Wertermittlung
1. Verletzen die
Beteiligten ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an der
Wertermittlung gem. § 95 S. 1, 2 GNotKG und hat der Notar sodann
von dem ihm gem. § 95 S. 3 GNotKG eingeräumten Ermessen bei der
Wertfestsetzung Gebrauch gemacht, beschränkt sich die
gerichtliche Rechtmäßigkeitsprüfung im Verfahren nach § 127
GNotKG auf die Frage, ob der Notar von dem ihm eingeräumten
Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
2. Eine Vermögensauseinandersetzung, die auf die Vereinbarung
einer alleinigen Zahlung zur umfassenden Abgeltung sämtlicher
finanzieller Ansprüche nach Vereinbarung der Gütertrennung
hinausläuft, ist etwas anderes als der „bloße“
Güterstandswechsel und damit der „Ehevertag“ nach der Definition
des § 1408 BGB, auf den auch § 100 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG
zurückgreift. Der Ehevertrag und damit der Güterstandswechsel
ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 111 Nr. 2 GNotKG
immer ein besonderer Beurkundungsgegenstand und mit der
umfassenden – und über den bloßen Zugewinnausgleich
hinausgehenden – Vermögensauseinandersetzung nicht
gegenstandsgleich. Letztere ist deshalb auch dann werterhöhend
zu berücksichtigen, auch wenn nur eine Geldzahlung vereinbart
ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.9.2023 – 10
W 70/23
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