Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Tabellarische Übersicht landesrechtlicher
Vorkaufsrechte an Grundstücken
(Stand 15.7.2019)
Landesrechtliche Vorkaufsrechte an
Grundstücken – Gesetzestexte
(Stand 15.7.2019)
Aktuelle Informationen zur Ausübung des neuen
hochwasserschutzrechtlichen Vorkaufsrechts in den Bundesländern
(Stand 15.7.2019)
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 133, 2247, 2267
Auslegung eines Testaments: „gleichzeitiges Ableben“
Zur Auslegung eines
gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben "für den Fall
eines gleichzeitigen Ablebens" eingesetzt wurden.
BGH, Beschl. v.
19.6.2019 – IV ZB 30/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
EuErbVO Artt. 1 Abs. 2 lit. k, 69; GBO §§ 22, 35
Grundbuchberichtigung nach Vorlage eines ENZ; Eintragung des Eigentumsübergangs
aufgrund eines Vindikationslegats nach ausländischem Recht
Geht das Eigentum
aufgrund eines Vindikationslegats nach ausländischem (hier:
französischem) Erbrecht mit dem Erbfall auf einen Dritten über,
so kann dies durch Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses
(ENZ) im Wege der Berichtigung im Grundbuch eingetragen werden,
sofern das ENZ das Grundstück in grundbuchmäßiger Form nach § 28 GBO bezeichnet. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Saarbrücken,
Beschl. v. 23.5.2019 – 5 W 25/19
GBO
§§ 12 Abs. 1, 12c Abs. 4, 71; GVG § 23a Abs. 2 Nr. 8; WEG § 10 Abs.
6 S. 2; GBV § 43 Abs. 1
Nachweis der Vollmacht eines Rechtsanwalts bei Grundbucheinsicht
für die WEG
Die von einem
Rechtsanwalt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft begehrte
Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die
Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit kann nur dann von
dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht
werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts
durch die Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Zweifel
bestehen.
OLG Stuttgart,
Beschl. v. 21.3.2019 – 8 W 88/19
GBV
§§ 21 Abs. 1, 28, 30 Abs. 1 u. 2, 36; TSG §§ 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1
Eintragung der Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz im
Grundbuch
1. Beantragt eine im
Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1
ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens,
hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen
Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in
entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h.,
das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues
Grundbuchblatt wird eröffnet.
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5
Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen
zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d. h.
(auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.
BGH, Beschl. v.
7.3.2019 – V ZB 53/18
Erbrecht
BGB
§§ 305 Abs. 2 Nr. 2, 305c Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1 u. 2, 426 Abs. 1;
HGB §§ 160, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4, 173 Abs. 1
Unwirksamkeit einer intransparenten
Haftungsfreistellungsvereinbarung bzgl. der
Kommanditistenhaftung
Die vorformulierte
Klausel in einem Kaufvertrag über einen Kommanditanteil an einer
Fondsgesellschaft "Für Umstände, die die Kommanditistenhaftung
vor dem Stichtag begründen, steht der Verkäufer ein, für
Umstände, die die Kommanditistenhaftung ab dem Stichtag
begründen, steht der Käufer ein. Die Parteien stellen sich
insoweit wechselseitig frei." ist nicht klar und verständlich
und deshalb gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 BGB
unwirksam.
BGH, Urt. v.
26.3.2019 – II ZR 413/18
BGB
§§ 744, 745, 2051 Abs. 1, 2315 Abs. 1 u. 3, 2325, 2327
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei lebzeitigem Geschenk an den
fortgefallenen Abkömmling
1. Ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2327 Abs. 1 u. 2, 2327,
2051 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass neben dem
Pflichtteilsberechtigten mindestens ein Geschenk an einen
Dritten erfolgte. Wurde außer dem fortgefallenen Abkömmling kein
Dritter beschenkt, so kommt für den an dessen Stelle getretenen
Abkömmling eine Ergänzung nicht in Betracht.
2. Die Erklärung, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil gem. §
2315 Abs.1 BGB anzurechnen ist, muss als einseitige formlose
empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung
erfolgen. Sie kann mündlich oder stillschweigend erklärt werden,
muss jedoch so eindeutig sein, dass sie für den
Pflichtteilsberechtigten vor oder spätestens bei der Zuwendung
als solche erkennbar ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG München, Urt. v.
6.2.2019 – 20 U 2354/18
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