26. März 2020

Zulassung der Stiefkindadoption auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft; Neuregelung des internationalen Adoptionsrechts

Eine Stiefkindadoption war bislang Ehegatten (vgl. § 1741 Abs. 2 S. 3 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (vgl. § 9 Abs. 7 LPartG) vorbehalten. Die Adoption durch den nichtehelichen Lebensgefährten des Elternteils hatte dagegen bei Minderjährigkeit des Anzunehmenden zwangsläufig zur Folge, dass das Verwandtschaftsverhältnis auch zum Lebensgefährten (Elternteil) beendet wurde (vgl. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB).
 

In diesem Sinne entschied noch 2017 der BGH (DNotZ 2017, 375 = FamRZ 2017, 626 m. Anm. Botthof): Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB seien weder verfassungswidrig noch konventionswidrig. Dagegen richtete sich der Beschluss des BVerfG vom 26.3.2019 (DNotZ 2019, 764 Tz. 48 = FamRZ 2019, 1061 m. Anm. Helms = NZFam 2019, 473 m. Anm. Löhnig = JZ 2019, 611 m. Anm. Reimer): Die §§ 1754 Abs. 1 u. 2, 1755 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB seien mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar, als danach ein Kind durch den mit seinem Elternteil verheirateten Stiefelternteil ohne Erlöschen der Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil adoptiert und damit gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden könne, während dies bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht der Fall sei. Das BVerfG gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen (DNotZ 2019, 764 Tz. 132).
 

Diesem Zweck dient das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 26.3.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien, das zum 31.3.2020 in Kraft treten soll (BGBl. Teil I Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 541, vgl. auch BT-Drucks. 19/15618 und BT-Drucks. 19/17154). Mit dem Gesetz wird u. a. ein neuer Paragraf (§ 1766a BGB n. F.) in das Adoptionsrecht eingefügt, der durch Generalverweisung Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft bzgl. der Stiefkindadoption den Ehepaaren gleichstellt. Der Gesetzgeber hat sich damit für die sog. „kleine Lösung“ entschieden und sich auf eine Beseitigung der vom BVerfG beanstandeten gesetzlichen Regelung beschränkt, denn zugelassen wird lediglich die Stiefkindadoption auch innerhalb einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Von einer solchen Gemeinschaft ist regelmäßig auszugehen, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und die Partner seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenleben (§ 1766a Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.) oder wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind (§ 1766a Abs. 2 Nr. 2 BGB n. F.). Ist einer der Partner noch mit einem Dritten verheiratet, so schließt dies in der Regel die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus (vgl. § 1766a Abs. 2 S. 2 BGB n. F.).

Die neu geschaffene Möglichkeit einer Stiefkindadoption innerhalb der nichtehelichen Partnerschaft erforderte auch eine Anpassung der kollisionsrechtlichen Anknüpfungsnormen. Insoweit entschied sich der Gesetzgeber für einen „Paradigmenwechsel“ (Grziwotz, ZRP 2020, 6 f.): Im Rahmen der Anknüpfung wird nun nicht mehr zwischen der Adoption durch eine unverheiratete Person und durch Eheleute bzw. einen gleichgeschlechtlichen Partner unterschieden, sondern gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB n. F. für alle im Inland durchgeführten Adoptionen das deutsche Recht berufen. Dies führt zu einem Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht. Muss im Inland eine im Ausland durchgeführte Vertragsadoption anerkannt werden, so ist insoweit das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Adoption seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB n. F.). Zusätzliche Zustimmungserfordernisse nach dem Heimatrecht des Anzunehmenden (Art. 23 S. 1 EGBGB in der bisherigen Fassung) sind in keinem Fall mehr zu beachten. Die kollisionsrechtliche Neuregelung gilt ab dem 31.3.2020. Nach Art. 229 § 52 n. F. EGBGB bleibt auf Verfahren, die vor diesem Datum vollständig abgeschlossen sind, das bisherige IPR anwendbar. Für zu diesem Zeitpunkt noch laufende Verfahren gilt bereits die Neuregelung (vgl. BT-Drucks. 19/15618, S. 17).