29. Juni 2023
Reformiertes Stiftungszivilrecht zum 01. Juli 2023
Ab dem 01. Juli 2023 gelten die neuen Bestimmungen des BGB zum Stiftungszivilrecht. Damit tritt ein wesentlicher Teil der Stiftungsrechtsreform in Kraft (Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes v. 16.7.2021, BGBl. I 2021, S. 2947 [StiftRRG]), deren Hauptanliegen die abschließende bundesrechtliche Regelung des materiellen Stiftungsrechts und die Einführung eines Stiftungsregisters sind. Auf das Stiftungsregister muss der Rechtsverkehr allerdings noch eine Weile warten: Das neugeschaffene Stiftungsregistergesetz (StiftRG) gilt im Wesentlichen erst ab dem 1.1.2026 (Art. 11 Abs. 1 Nr. 2 StiftRRG).
Die Regelungen des BGB zum Stiftungsrecht in den §§ 80 ff. BGB sind erheblich erweitert und umgestaltet worden. Für den Notar von besonderem Interesse ist zunächst § 81 Abs. 3 BGB n. F.: Hiernach bedarf das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der schriftlichen Form (so im Grundsatz bisher schon § 81 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn nicht in anderen Vorschriften „ausdrücklich“ eine strengere Form vorgeschrieben ist. Damit ist laut Regierungsbegründung klargestellt, dass Formerfordernisse für Verträge – insbesondere § 311b Abs. 1 BGB und § 15 Abs. 4 GmbHG – nicht „analog“ auf das Stiftungsgeschäft anzuwenden sind (BT-Drucks. 19/28173, S. 50). Diese Frage war bis zuletzt umstritten (vgl. OLG Köln DNotZ 2022, 630, das sich für die Anwendung von § 311b Abs. 1 BGB ausgesprochen hat). Weitere wichtige Neuerungen sind u. a. eine eigenständige Norm zur Vorstandsvertretung (§ 84 Abs. 2 u. 3 BGB n. F; bisher Verweis auf das Vereinsrecht in § 86 BGB), die Erleichterung von Satzungsänderungen (§§ 85 f. BGB n. F.) und die Vorschriften zur Stiftungsumwandlung (Zulegung und Zusammenlegung, §§ 86 ff. BGB n. F., bisher nur vereinzelt landesrechtlich geregelt).
Nicht beseitigt ist – jedenfalls bis zur Schaffung des Stiftungsregisters – das Problem, die Existenz der Stiftung und die Vertretungsbefugnis ihres Vorstands im Grundstücksverkehr nachzuweisen. Die Praxis wird sich einstweilen noch mit Vertretungsbescheinigungen der Stiftungsbehörden behelfen müssen. Diese werden aber etwa in Bayern für privatnützige Stiftungen bürgerlichen Rechts nicht erteilt.