22. Mai 2017
Neues Bauvertragsrecht
Das Gesetz regelt u.a., dass ein Verbraucherbauvertrag eine Baubeschreibung enthalten muss (§ 650j und § 650k BGB n.F.). Der Inhalt der Baubeschreibung ist in Art. 249 § 2 EGBGB geregelt. Die Baubeschreibung muss die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darstellen und mehrere Mindestinformationen enthalten, die in einem Katalog des Art. 249 § 2 Abs. 1 EGBGB aufgeführt sind.
Der Inhalt der Baubeschreibung ergibt sich aus Art. 249 § 2 Abs. 1 EGBGB. In der Baubeschreibung sind die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer Weise darzustellen.Die Baubeschreibung muss nicht „klar und veständlich“ sein (vgl. BT-Drucks. 18/8486, S. 73 f.). Die Baubeschreibung enthält teilweise komplexe technische Informationen (z.B. zur Wärmedämmung). Insoweit ist lediglich erforderlich, dass klare Informationen übermittelt werden. Bei Verständnisproblemen muss der Verbraucher Experten hinzuziehen (BT-Drucks. 18/8486, S. 74).
Die Baubeschreibung muss mindestens folgende Informationen enthalten (Art. 249 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB):
1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und Bauweise,
2. Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe,
3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik,
5. Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenausbaus,
7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.
Diese Informationen sind jedoch nur Mindestinformationen und nicht abschließend. Es ist daher möglich, dass eine wesentliche Eigenschaft auch dann in die Baubeschreibung mit aufzunehmen ist, auch wenn sie nicht in dem Katalog des Art. 249 § 2 Abs. 1 S. 2 EGBGB aufgeführt ist. Die Gesetzesbegründung nennt hierfür die Beschaffenheit des Baugrundes (BT-Drucks. 18/8486, S. 74).
Die Baubeschreibung hat außerdem verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben (Art. 249 § 2 Abs. 2 EGBGB).
Die Gesetzesmaterialien können abgerufen werden unter:
http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/730/73046.html
Das neue Gesetz hat auch zu Änderungen im Bereich der GBO geführt hat. § 29 Abs. 3 GBO, wonach Erklärungen einer Behörde zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen sind, wurde ergänzt. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden (§ 29 Abs. 3 S. 2 GBO). Damit hat der Gesetzgeber auf die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung reagiert (BGH DNotI-Report 2017, 29), die ein aufgedrucktes Behördensiegel für § 29 Abs. 3 GBO nicht hat ausreichen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/11437, S. 53). Diese Neuregelung ist bereits am 5. Mai 2017 in Kraft getreten (vgl. Art. 10 S. 1 des Gesetzes).