19. September 2023

Neuerungen zur Inhabilität von GmbH-Geschäftsführern und den entsprechenden Versicherungen

Durch das DiRUG wurde zum 1.8.2023 in § 6 Abs. 2 GmbHG ein neuer Satz 3 eingefügt (s. für das Aktienrecht § 76 Abs. 3 S. 3 AktG n. F.). Seither sind Personen vom Amt des Geschäftsführers einer GmbH ausgeschlossen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR aufgrund gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben dürfen, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt und das Verbot mit demjenigen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG vergleichbar ist. Eine ähnliche Regelung, die auf Verurteilungen im Ausland wegen einer Tat abstellt, die mit den in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Taten vergleichbar ist, fand sich schon bisher in § 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG a. F. und ist nun in § 6 Abs. 2 S. 4 GmbHG n. F. verortet. Strukturell sollen beide Regelungen einen gleichwertigen Schutzstandard vor ungeeigneten Personen als Gesellschaftsorganen gewährleisten (Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 6 Rn. 22). Für die Praxis ist die Neuerung insbesondere im Rahmen der von Geschäftsführern (bzw. Liquidatoren) abzugebenden Versicherung (v. a. in § 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG) zu beachten. Aufgrund der gesetzgebungstechnischen Gleichförmigkeit von § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG n. F. und § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 GmbHG n. F. und der gemeinsamen Grundlage im Unionsrecht dürfte die bisherige Rechtsprechung und Literatur zur Ausgestaltung der Habilitätsversicherung herangezogen werden können, sodass es u. E. ausreichend ist, wenn der Geschäftsführer pauschal versichert, dass er noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden ist (hierzu BGH NZG 2010, 829) bzw. wenn er versichert, dass er weder im Inland noch im Ausland einem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt.

 

Hingewiesen sei noch darauf, dass sich mit Inkrafttreten des UmRUG zum 1.3.2023 die Vorschrift des § 313 UmwG a. F. zur Strafbarkeit unrichtiger Darstellungen redaktionell angepasst in § 346 UmwG n. F. befindet, sodass Formulierungsmuster, die die einzelnen Paragraphen aufzählen, entsprechend anzupassen sind.