30. August 2017
Neuer gesetzlicher Güterstand in den Niederlanden
Bereits seit längerer Zeit war man bestrebt, den Umfang der gesetzlichen Gütergemeinschaft durch Reform zu modifizieren. Durch einen im Jahr 2015 eingebrachten Initiativgesetzentwurf wird die Gütergemeinschaft dergestalt eingeschränkt, dass Vermögen und Schulden, die die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen, auch nach der Eheschließung Privatvermögen und Privatschulden bleiben. Die eheliche Gütergemeinschaft beschränkt sich daher auf während der Ehe erworbene Aktiva und Passiva. Ebenfalls von der Gütergemeinschaft sind Erbschaften und Schenkungen eines Ehegatten ausgenommen (vgl. insoweit Süß/Ring/Vlaardingerbroek, Eherecht in Europa, 3.Aufl. 2017, Länderbericht Niederlande, Rn. 20).
Durch Gesetz vom 24.4.2017 ist Buch 1 Art. 94 des niederländischen Burgerlijk Wetboek entsprechend geändert worden. Nun umfasst die gesetzliche Gemeinschaft alle Güter, die den Eheleuten zum Beginn des Güterstands gemeinsam gehört haben sowie die Vermögensgegenstände, die sie während der Dauer der ehelichen Gemeinschaft erworben haben. Ausgenommen sind insoweit insbesondere Schenkungen und Erbschaften, Versorgungsanwartschaften, für die der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, Nießbrauchsrechte und die vor Eintritt der Gemeinschaft begründeten Verbindlichkeiten der Eheleute.
Das Gesetz tritt am 1.1.2018 mit der Maßgabe in Kraft, dass auf die vor dem 1.1.2018 begründete eheliche Gütergemeinschaften Art. 1:94 Burgerlijk Wetboek in der bisherigen Fassung weiterhin anwendbar bleibt. Die neuen Regeln gelten daher erst für Ehen, die am 1.1.2018 oder danach begründet werden.