04. April 2018
Gesetzliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters in Bayern – Gesetzesänderung
Der Bayerische Landtag hat kürzlich das Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und anderer Gesetze beschlossen. Das Gesetz wurde am 29.3.2018 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2018, S. 145). Es ist zum 1.4.2018 in Kraft getreten.
Art. 38 Abs. 1 der Bayerischen Gemeindeordnung (BayGO), der die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters regelt, wurde um folgenden Satz 2 ergänzt: „Der Umfang der Vertretungsmacht ist auf seine Befugnisse beschränkt.“ Die Rechtsprechung des BGH, wonach die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde im Außenverhältnis allumfassend ist (vgl. BGH MittBayNot 2017, 299; DNotZ 2018, 43), ist damit überholt. Es gelten wieder die Einschränkungen, wie sie früher auch von bayerischen Gerichten vertreten wurden (BayObLGZ 1997, 37, 41; OLG München MittBayNot 2009, 222 f.).