03. Januar 2023
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten
Durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ändert sich insbesondere die Sortierung der Genehmigungstatbestände der vormaligen §§ 1821 ff. BGB a.F., die nun im Betreuungsrecht verortet sind (§§ 1848 ff. BGB n.F.).
Die wichtigsten Änderungen für die notarielle Praxis können in Kurzform der Rubrik „Aktuelles“ des DNotI-Report 1/2023 sowie den in diesem Report enthaltenen Gutachten entnommen werden. Zudem stellt das DNotI unter der Abrufnummer 100000 eine Liste mit bereits veröffentlichter Literatur zum neuen Vormundschafts- und Betreuungsrecht zu Verfügung, die auch auf der Homepage unter Arbeitshilfen/Familienrecht/Betreuungsrechtsreform 2023 abrufbar ist.
Unmittelbar zu beachten ist, dass die Inhalte der bisherigen §§ 1904, 1906, 1906a BGB a.F. nunmehr andernorts geregelt sind und dass anstelle des grundsätzlichen Schenkungsverbots für Betreuer (§§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB a.F.) nunmehr ein Genehmigungserfordernis (§ 1854 Nr. 8 BGB n.F.) besteht. Hieraus kann sich Anpassungsbedarf bei den Mustern zur Errichtung von General- und Vorsorgevollmachten ergeben.
Die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung kann hier abgerufen werden.