26. Juli 2017
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Gem. § 1303 BGB darf eine Ehe künftig nur noch von volljährigen Verlobten eingegangen werden. Eine Ehe, die entgegen dieser Vorschrift eingegangen wird, ist ipso iure unwirksam (Nichtehe), wenn ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Sofern der Ehegatte das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ist die Ehe gerichtlich aufhebbar.
Diese Regeln gelten gemäß einem neu eingefügten Art. 13 Abs. 3 EGBGB auch für ausländische Staatsangehörige. Art. 13 Abs. 3 EGBGB verleiht der Erhöhung des Eheschließungsalters und der Nichtigkeit von Kinderehen nach deutschem Recht insoweit also weltweite Geltung. Nach einer Übergangsregelung in Art. 229 EGBGB gilt diese Regel dann nicht mehr, wenn der bei Eheschließung minderjährige Verlobte bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung 18 Jahre alt geworden ist oder aber, wenn die nach dem ausländischen Heimatrecht wirksam geschlossene Ehe bis zur Volljährigkeit des minderjährigen Ehegatten geführt worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Kommen also beide Eheleute erst nach Abschluss des 18. Lebensjahres nach Deutschland, so bleiben sie nach Maßgabe ihres ausländischen Heimatrechts (Art. 13 Abs. 3 EGBGB) wirksam verheiratet. Der Fehler wird in diesem Fall folglich geheilt.