12. Juli 2024

Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

Zu Beginn der laufenden Legislaturperiode waren einige familienrechtliche Reformgesetze angekündigt worden (u. a. zur Reform des Abstammungs-, Sorge- und Unterhaltsrechts, Einführung der Verantwortungsgemeinschaft, usw.; vgl. zum Stand der Reformvorhaben die Übersicht unter www.famrz.de/arbeitshilfen/gesetzgebungsverfahren.html). Verabschiedet wurden nun das „Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag“ (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) v. 19.6.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206), das zum 1.11.2024 in Kraft treten wird, sowie die Namensrechtsreform. Das dieser zugrunde liegende „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts“ vom 11.6.2024 (BGBl. 2024 I, Nr. 185) soll zum 1.5.2025 in Kraft treten. Die maßgebliche Überleitungsvorschrift für „Altfälle“ findet sich in Art. 229 § 67 EGBGB.

Die Namensrechtsreform bezweckt eine Liberalisierung der Namenswahl und eine Erleichterung der familienrechtlichen Namensänderungen (vgl. BT-Drucks. 20/9041, S. 23). Die wesentlichen Änderungen stellen sich wie folgt dar:

1. Der „Zwang“ von Ehegatten, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen, wird weiter „zurückgebaut“: Zukünftig „können“ die Ehegatten dies tun, ohne dass das Gesetz dies von ihnen erwartet (vgl. den Wortlaut des § 1355 Abs. 1 BGB n. F. gegenüber der a. F.: „sollen“).

2. Die derzeitigen Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des Ehenamens (Familienname des Ehemannes oder der Ehefrau) werden erweitert um die Möglichkeit der Bildung eines echten Doppelnamens aus den beiden Familiennamen (vgl. § 1355 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB n. F.). Dabei wird der gebildete Doppelname mangels abweichender Bestimmung der Ehegatten mit Bindestrich verbunden (vgl. § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB n. F.). Möglich wäre daher sowohl die Bildung des Ehenamens „Müller-Lüdenscheid“ als auch „Müller Lüdenscheid“ (aber nicht: „Müllerlüdenscheid“ oder eine Verschmelzung/Vermischung der beiden Namen zu einer Neuschöpfung, sog. „Meshing“).

3. Auch die namensrechtlichen Möglichkeiten bei der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes, dessen gemeinsam sorgeberechtigten Eltern keinen Ehenamen führen, werden dahin gehend erweitert, dass das Kind nach der Bestimmung der Eltern einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten kann (vgl. § 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Auch hier wird der Doppelname mangels abweichender Bestimmung mit Bindestrich verbunden (vgl. § 1617 Abs. 1 S. 2 BGB n. F.). Bei mehrgliedrigem Familiennamen eines Elternteils ist § 1617 Abs. 2 BGB n. F. zu beachten, der u.a. die Bildung von Dreifachnamen verhindert (Abs. 2 Nr. 2 BGB n.F.).

4. Die Namensänderung bei (minderjährigen oder volljährigen) Kindern wird für den Fall der Scheidung bzw. des Todes des einen Elternteils erleichtert (vgl. § 1617d BGB n. F.). Dies löst insbesondere die namensrechtliche Problematik der sog. Scheidungshalbwaisen, bei denen bislang nur eine Namensänderung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (§ 3 NÄG) in Betracht kam.

5. Die Einbenennung eines Stiefkindes (bislang § 1618 BGB) wird hinsichtlich der Möglichkeit zur Vergabe eines Doppelnamens erweitert (§ 1617e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Die Möglichkeit einer Rückbenennung nach Einbenennung wird geschaffen, falls etwa die Stieffamilie später scheitert und die Ehe mit dem Stiefelternteil geschieden wird (vgl. § 1617e Abs. 4 BGB n. F.).

6. Volljährige Personen erhalten das einmalige Recht, ihren Geburtsnamen neu zu bestimmen (Möglichkeit des Wechsels zum Namen des anderen Elternteils oder Annahme eines Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern oder Ablegung eines oder einzelner Namen eines mehrgliedrigen Namens; vgl. § 1617i BGB n. F.).

7. Die Erwachsenenadoption führt nicht mehr zwingend zu einer Änderung des Geburtsnamens des Adoptierten (vgl. bislang § 1767 Abs. 2 S. 1 i. V. mit § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Adoptierte kann vielmehr entweder der Namensänderung widersprechen (vgl. § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n. F.) oder einen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum (neuen) Geburtsnamen bestimmen (vgl. § 1767 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB n. F.). Dabei erstreckt sich eine adoptionsbedingte Geburtsnamensänderung wie bislang nur dann auf den Ehenamen eines verheirateten Angenommenen, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung angeschlossen hat (vgl. § 1767 Abs. 4 S. 2 BGB n. F.).

8. Schließlich sieht das Gesetz noch Änderungen vor, mit denen den namensrechtlichen Traditionen der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten (Sorben, friesische Volksgruppe, dänische Minderheit) und anderer Bevölkerungsgruppen Rechnung getragen werden soll.