15. Dezember 2020
Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser ist am 23.12.2020 in Kraft getreten
Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser (BGBl. I, v. 23.6.2020, S. 1245) gilt gem. Art. 229 § 53 EGBGB für Maklerverträge, die ab dem 23.12.2020 geschlossen werden. Bei Beurkundung von Maklerklauseln ist also ab diesem Zeitpunkt ggf. zu prüfen, ob der Maklervertrag vor oder nach dem Stichtag geschlossen wurde. Dann gilt unter anderem ein Formerfordernis (Textform) für den Maklervertrag, der sich auf den Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus bezieht (§ 656a BGB n.F.). Zudem ist bzgl. des Lohnanspruchs bei Tätigkeit für beide Parteien nur eine Verteilung in gleicher Höhe zulässig. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, so kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen (§ 656c BGB n. F.). Eine Abwälzung der Maklerkosten auf die andere Vertragspartei ist nur möglich, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt (§ 656d BGB n. F.).
Eine ausführliche Darstellung der Neuregelung findet sich u.a. bei Meier, ZfIR 2020, 765, sowie im Rundschreiben der BNotK 05/2020 vom 4.12.2020.