24. Mai 2017
Geschäftsführerversicherung im Rahmen der Registeranmeldung
Mit dem 51. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11.4.2017 hat der Gesetzgeber neue Straftatbestände zur Manipulation von Sportwettbewerben geschaffen (BGBl. 2017 I, S. 815). Nach § 265c StGB ist der Sportwettbetrug strafbar, nach § 265d StGB die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. § 265e StGB betrifft besonders schwere Fälle dieser Straftaten. Das Gesetz ist am 12.4.2017 in Kraft getreten. Änderungen im GmbHG hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen.
Derzeit beanstanden Registergerichte Anmeldungen von Geschäftsführern (§§ 8 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG), in denen Geschäftsführer eine Versicherung mit dem Inhalt abgeben, nicht nach den §§ 265b, 266 und 266a StGB rechtskräftig verurteilt worden zu sein. Eine solche Versicherung sei unvollständig. Die Geschäftsführerversicherung müsse auch die neu eingeführten Straftatbestände abdecken. Denn nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG dürfe der Geschäftsführer nicht nach §§ 265b bis 266a StGB verurteilt worden sein.
Um Schwierigkeiten bei der Anmeldung zu vermeiden, kann es sich daher bis auf Weiteres empfehlen, die neu geschaffenen §§ 265c, 265d und 265e StGB mit in die Versicherung aufzunehmen.
Über weitere Einzelheiten werden wir in einer der nächsten Ausgaben des DNotI-Report berichten.