05. Juli 2017
Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland
Bislang bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften können gem. § 20a LPartG auf Antrag beider Lebenspartner vor dem Standesamt in eine Ehe umgewandelt werden.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes – voraussichtlich am 1.10.2017 – können eingetragene Lebenspartnerschaften i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht mehr begründet werden.
Im Bereich des Internationalen Privatrechts hat man sich entschlossen, die gleichgeschlechtliche Ehe weiterhin als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (vgl. bereits bislang BGH DNotZ 2016, 2322). Art. 17b Abs. 4 EGBGB (sog. Kappungsgrenze) wird aufgehoben und durch eine Vorschrift ersetzt, wonach die Bestimmungen des Art. 17b Abs. 1-3 EGBGB für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend gelten. Die Zulässigkeit der Begründung und die Wirkungen einer gleichgeschlechtlichen Ehe unterliegen daher nicht dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, sondern dem Recht des Staates, in dem die gleichgeschlechtliche Ehe begründet wird. Gleichgeschlechtliche Paare haben also weiterhin die Möglichkeit, durch Wahl des Heiratsortes das auf die Wirkungen ihrer Ehe anwendbare Recht ohne Einschränkung zu wählen. Bislang im Ausland nach dem ausländischen Recht begründete gleichgeschlechtliche Ehen werden weiterhin in Deutschland nach Maßgabe des ausländischen Registerstatuts anerkannt. Ob gleichgeschlechtlichen Ehegatten eine Rechtswahl des anwendbaren Güterrechts nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB treffen können, erscheint zweifelhaft.