29. Januar 2018
Anzeigepflichten eines Eigentumsübergangs gegenüber Bezirksschornsteinfeger
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (BGBl. 2017 I, S. 2495) hat der Gesetzgeber eine neue Anzeigepflicht eingeführt. Nach § 1 Abs. 2 S. 2 SchfHwG hat im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum der neue Eigentümer den Eigentumsübergang unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 SchfHwG).