29. Januar 2019
Anwendungsbeginn von EuGüVO und EuPartVO
Die Ehegüterrechtsverordnung (EuGüVO) und die Verordnung für das Güterrecht eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) sind seit dem 29. Januar 2019 anwendbar. Außerdem ist das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts erlassen (BGBl. 2018 I, S. 2573) in seinen wesentlichen Teilen zum 29. Januar 2019 in Kraft getreten.
Besonderes Augenmerk ist auf die Übergangsvorschrift in Art. 69 Abs. 3 EuGüVO zu legen. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Bestimmungen der EuGüVO, wenn die Ehegatten ab dem 29. Januar 2019 die Ehe eingehen oder eine güterrechtliche Rechtswahl treffen. Die Rechtswahlmöglichkeiten richten sich für alle Ehegatten unabhängig vom Eheschließungsdatum ab dem 29. Januar 2019 ausschließlich nach der EuGüVO. Eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl des Güterstatuts zugunsten des Belegenheitsrechts ist nicht mehr zulässig.
Weitere Informationen zu den neuen Rechtsakten sind etwa in Heft 1/2019 des kürzlich erschienenen DNotI-Reports zu finden. In der Schriftenreihe des DNotI ist außerdem erschienen: Dutta/Weber (Hrsg.), Die Europäischen Güterrechtsverordnungen, 2017. Das Buch wurde seinerzeit allen Mitgliedern der Deutschen Notarrechtlichen Vereinigung (NotRV) kostenfrei übersandt.