28. März 2019

Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz (BR Drucksache 84/199 vom 15.3.2019)

In Art. 6 des Brexit-Steuerbegleitgesetz wurden folgende Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) neu aufgenommen:

 

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen.“

2. Dem § 6a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 3 gilt nicht, soweit allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union das herrschende Unternehmen nicht im Sinne von Satz 4 innerhalb von fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen beteiligt ist.“

 

Der Gesetzgeber hat somit in § 4 Nr. 6 GrEStG eine neue Steuerbefreiung aufgenommen „für Erwerbe, die allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union beruhen“. Hintergrund dieser Regelung ist folgender: Gesellschaften in der Rechtsform der britischen Limited mit inländischer Geschäftsleitung werden auf Grund der Niederlassungsfreiheit derzeit in Deutschland als solche zivilrechtlich anerkannt. Dies ändert sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nach einer der in Deutschland zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d. h. als OHG, GbR oder – wenn die Gesellschaften nur einen Gesellschafter haben – als Einzelkaufmann oder Privatperson. Sofern an einer Limited mit inländischer Geschäftsleitung nur ein Gesellschafter beteiligt ist, gibt es verschiedene Fallkonstellationen, in denen allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU ein grunderwerbsteuerrechtlicher Tatbestand ausgelöst wird. Mit der Einfügung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 6 GrEStG wird daher sichergestellt, dass es nicht allein durch den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt (so BT-Drucksache 19/7959, B. Besonderer Teil, zu Artikel 6).

 

Auch durch die Anfügung des S. 5 bei § 6a GrEStG wurde erreicht, dass die Steuervergünstigung nicht allein dadurch entfällt, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union austritt (so BT-Drucksache 19/7959, B. Besonderer Teil, zu Artikel 6).

 

Ferner wurde in Art. 5 des Brexit-Steuerbegleitgesetz Absatz 17 zu § 37 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes neu aufgenommen. Dieser lautet wie folgt:

 

 „(17) Auf Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein sol-cher zu behandeln ist, ist dieses Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich Großbri-tannien und Nordirland weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt.“ (Art. 5 des Brexit-Steuerbegleitgesetz, BR Drucksache 84/199).

 

Auch dadurch soll sichergestellt werden, dass für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, dieses weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt. Auf diese Weise wird im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz der „Status Quo“ gewahrt. Praktische Bedeutung kann dem beispielsweise bei Anwendung der Lohnsummenregelung bei der Steuerbegünstigung für Unternehmensvermögen zukommen. Für Erwerbe ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, gilt das Vereinigte Königreich – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen – als Drittstaat (so BT-Drucksache 19/7959, zu Artikel 5).