Grundpfandrechte, Aufgebotsverfahren, unbekannter Gläubiger, Pfleger
BGB §§ 1170, 1171, 1911, 1913, 1960; ZPO §§ 982 ff., 946 ff.;
Grundbuchmaßnahmegesetz §§ 18 ff., 26, 28; LöschG § 2
Grundpfandrechte, Aufgebotsverfahren, unbekannter Gläubiger, Pfleger
Frage:
Auf welchem Wege läßt sich am praktischsten erreichen, daß Grundpfandrechte, für welche die Gläubiger
nicht oder nur unter Schwierigkeiten ausfindig zu machen sind, im Grundbuch gelöscht werden, wenn die
Voraussetzungen des Grundbuchmaßnahmegesetzes nicht vorliegen?
Läßt sich die Löschung jedenfalls dann gewährleisten, wenn die Eigentümer bereit sind, den Betrag der
Grundpfandrechte, samt der noch nicht verjährten Zinsen unter Verzicht auf die Rücknahme bei Gericht zu
hinterlegen?
Kann für einen tschechischen Staatsangehörigen, der als Gläubiger einer Hypothek im Grundbuch
eingetragen ist, ein Erbschein erteilt werden, lediglich mit dem Ziel, die Löschung der Hypothek zu
ermöglichen? Welches Nachlaßgericht ist zuständig?
Sachverhalt:
1. An einem Grundstück ist eine Sicherungshypothek für eine GmbH eingetragen, die bereits im
Handelsregister wegen Ablehnung des Konkurses mangels Masse gelöscht ist. Die letzten Geschäftsführer
und Firmeninhaber waren türkische Staatsangehörige, die inzwischen in der Türkei ansässig sind.
2. Im Grundbuch eines in den neuen Bundesländern gelegenen Grundstücks sind Restkaufpreishypotheken
zugunsten inzwischen unbekannter Gläubiger eingetragen. Diese Hypotheken sind in Mark der Deutschen
Notenbank ausgedrückt. Die jeweiligen Erwerber haben die Hypotheken zunächst unter Einbehalt eines
Teilbetrages des Kaufpreises übernommen und dann die Grundstücke weiterverkauft. Der neue Käufer hat
die Hypothek ebenfalls zur möglichst raschen Abwicklung des Kaufvertrages übernommen. Der Verkäufer hat
sich jedoch zur Lastenfreistellung verpflichtet. Die Käufer haben einen entsprechenden Betrag des
Kaufpreises, der der Sicherstellung der Lastenfreistellung dienen soll, auf ein anderes Konto beim Notar
hinterlegt. Die Vertragsparteien wären bereit, den Nennbetrag der Grundpfandrechte (1/2 infolge Abwertung)
zuzüglich nicht verjährter Zinsen unter Verzicht auf die Rücknahme gerichtlich zu hinterlegen, wenn auf diese
Weise die Löschung durchgesetzt werden könnte.
3. Im Grundbuch eines weiteren Grundstückes, das in den neuen Bundesländern gelegen ist, ist noch eine
Goldmarkhypothek für einen Verwandten des Verkäufers eingetragen. Dieser ist tschechischer
Staatsangehöriger und in der Tschechoslowakei verstorben. Der Verkäufer, der sich auch als Alleinerbe des
Verstorbenen bezeichnet, ist nicht in der Lage, Erbscheine aus der Tschechoslowakei beizubringen. Er wäre
bereit, den Betrag für die Goldmarkhypothek zu hinterlegen, da von ihrer Löschung die Gesamtfälligkeit des
Kaufpreises abhängt. Der Notar fragt an, ob ein Erbschein in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt
werden kann und welches Nachlaßgericht hierfür zuständig ist. Der Verkäufer sieht sich aber außerstande,
Personenstandsurkunden beizubringen. Es könne deshalb nur eine eidesstattliche Versicherung
aufgenommen werden.
DNotI
Deutsches Notarinstitut
DNotI-Report - Gutachten
DNotI-Report 3/1993 Juni 1993 1
DNotI-Report 3/1993 Juni 1993 2
Lösung:
1. Sowohl die sogenannten Uraltgrundpfandrechte, wie Goldmarkhypotheken, als auch die ZGB-Hypotheken,
die am 2.10.1990 bestanden haben, bleiben nach
Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen. Durch § 1 Abs. 1 der VO über wertbeständige Rechte vom
16.11.1940 waren Goldmarkgrundpfandrechte Reichsmarkgrundpfandrechten gleichgesetzt worden und
durch Nr. 18 der VO der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.6.1948 (ZVBl 48, 220) wurden dingliche
Rechte im Gebiet der SBZ gleich den durch sie gesicherten Forderungen im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche
Mark der Deutschen Notenbank umgestellt. Durch den Staatsvertrag sind Mark der DDR, Reichs- oder
Goldmark im Verhältnis 2 : 1 auf Deutsche Mark umzurechnen (Staatsvertrag Anlage I Art. 7 § 1 Abs. 1).
Nach
ab dem 3.10.1990 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, mit der Maßgabe, daß
(wegen der fehlenden Eigentümerfähigkeit) nicht anzuwenden sind. Nach
sich die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit vor Inkrafttreten des
ZGB der DDR nach den entsprechenden Vorschriften des BGB. Für die Aufhebung all dieser Rechte gelten
somit die
Gläubigers nach
Grundstückseigentümers erforderlich. Verfahrensrechtlich muß zur Löschung dem Grundbuchamt die
Löschungsbewilligung des Gläubigers und gegebenenfalls die Zustimmung des Eigentümers in der Form des
Abs. 2 oder
einen Erbschein zu führen oder durch ein öffentlich beurkundetes Testament unter Vorlage der Niederschrift
über die Eröffnung der Verfügung.
2. Durch Art. 11 § 3 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz wird die in Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet B,
Abschnitt III, Nr. 3 des Einigungsvertrages aufgeführte Maßgabe zum Grundbuchmaßnahmegesetz dadurch
erweitert, daß die §§ 18 - 20, 26 und 28 des Grundbuchmaßnahmegesetzes im Beitrittsgebiet Anwendung
finden, § 18 Abs. 2 S. 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Umrechungsbetrages von einer Deutschen
Mark zu 10 Reichsmark der Umrechnungssatz von einer DM zu zwei Reichsmark oder Mark der DDR tritt.
Dies führt dazu, daß bei der Löschung von auf Reichsmark, Goldmark oder Mark der DDR lautenden
Grundpfandrechten, deren Geldbetrag nach der Umstellung 500,-- DM nicht übersteigt, die erforderlichen
Löschungserklärungen und Nachweise nicht der Form des
den relativ niedrigen Betrag von 500,-- DM bietet das Grundbuchmaßnahmegesetz für Grundpfandrechte, die
diesen Betrag übersteigen, keine Hilfe. In diesen Fällen sind daher die allgemeinen Verfahren im Falle
unbekannter Gläubiger einzuschlagen.
Durch den derzeit im Bundesministerium der Justiz erarbeiteten Entwurf einer
Registerbeschleunigungsnovelle soll, soweit bekannt wurde, bei Grundpfandrechten bis zu einem Nennbetrag
von 5.000,-- DM eine erleichterte Löschungsmöglichkeit durch Hinterlegung geschaffen werden. Wann das
Gesetz verabschiedet wird, ist derzeit noch offen. Ein Regierungsentwurf wird voraussichtlich noch vor der
Sommerpause vorliegen.
3. Ist der Gläubiger eines Grundpfandrechtes unbekannt, so sehen die
des Ausschlusses im Wege des Aufgebotsverfahrens vor. Das Aufgebotsverfahren nach
voraus, daß bei der letzten sich auf die Hypothek bezogene Eintragung in das Grundbuch 10 Jahre
verstrichen sind.
Möglichkeit, die Ausschließung des unbekannten Gläubigers im Aufgebotsverfahren zu bewirken, nachdem
der Eigentümer den geschuldeten Betrag hinterlegt hat. Für beide Vorschriften ist Voraussetzung, daß die
Person des Gläubigers unbekannt ist.
Es ist umstritten, ob im Falle
wenn lediglich der Aufenthalt des Gläubigers unbekannt ist oder ob diese Vorschriften voraussetzen, daß der
Gläubiger seiner Person nach unbekannt ist. Die wohl überwiegende Meinung ist der Auffassung, daß das
Aufgebotsverfahren bei lediglich unbekanntem Aufenthalt nicht zulässig ist (vgl. Staudinger/Scherübl, BGB,
12. Aufl. 1981, § 1170, Rz. 7; Soergel/Konzen, BGB, 12. Aufl. 1989, § 1170 Rz. 2; Erman/Räfle, 9. Aufl. 1993,
§ 1170, Rz. 2). Nach anderer Auffassung ist der Gläubiger bereits unbekannt, wenn trotz nachweisbarer
Bemühungen nicht feststeht, wer Gläubiger oder dessen Rechtsnachfolger ist, z. B. wenn sein Aufenthalt
unbekannt ist (so Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 150. Aufl. 1993, § 985, Rz 1; Stein/Jonas, ZPO, 20.
Aufl. 1988, § 985, Rz. 2). Das LG Augsburg hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1981 (MittBayNot 1981,
131) das Aufgebotsverfahren jedenfalls in den Fällen zugelassen, in denen es sich um ein
DNotI-Report 3/1993 Juni 1993 3
Briefgrundpfandrecht handelt und der Brief nicht vorgelegt werden kann (so auch Staudinger/Scherübl, §
1170, Rz. 8). In einem solchen Fall lasse die Eintragung im Grundbuch keinen sicheren Schluß auf die
Gläubigerstellung zu. Nach unserer Auffassung sprechen erhebliche praktische Bedürfnisse und auch die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift für die Anwendung der Vorschriften für das Aufgebotsverfahren auch
auf den Fall, daß zwar die Person des Gläubigers bekannt ist, ihr Aufenthalt aber unbekannt ist. Den
Eigentümer auf eine Klage gegen die bekannte Person auf Grundbuchberichtigung und die öffentliche
Klagezustellung zu verweisen (vgl. unten Ziff. 4) führt zu einer wesentlich stärkeren Belastung des
Schuldners, den keinerlei Schuld daran trifft, daß die Löschung wegen des unbekannten Aufenthaltes nicht
möglich ist. Es bleibt aber offen, ob das Gericht dieser Meinung im Einzelfall folgt, so daß wohl nur geraten
werden kann, den Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens unter Hinweis auf die Meinung von
Baumbach/Lauterbach und Stein/Schlosser zu stellen. Vielleicht läßt sich dies auch im Hinblick auf die
besondere Situation im Beitrittsgebiet begründen.
Das Aufgebotsverfahren nach
das Amtsgericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist (
Antragsberechtigt ist nach
ZPO vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, daß der Gläubiger unbekannt ist. Im Falle des
Anerkennung des Rechtes des Gläubigers erfolgt ist (
(Hinterlegung) hat der Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens die Hinterlegung der Restschuld nebst
Zinsen anzubieten. Die Hinterlegung selbst kann dagegen (
Ausschlußurteils hinausgeschoben werden. Der Erlaß des Ausschlußurteils setzt voraus, daß die
Hinterlegung des Betrags der Forderung nebst den grundbuchmäßigen Zinsen für die letzten vier Jahre vor
dem Ausschlußurteil unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme erfolgt ist (
Abs. 1 BGB). Das Ausschlußurteil bewirkt, daß der Gläubiger mit seinem dinglichen Grundpfandrecht
ausgeschlossen ist. Die Berichtigung des Grundbuchs hat der Eigentümer selbst zu veranlassen. Das
Ausschlußurteil ersetzt die Löschungsbewilligung des Gläubigers (Staudinger/Scherübl, § 1170, Rz. 18).
4. Eine andere, allerdings umständliche Möglichkeit besteht in der Hinterlegung des geschuldeten Betrages
nach
gilt insbesondere auch der unbekannte Aufenthalt oder die Verschollenheit (vgl. Soergel/Zeiss, a.a.O., § 372,
Rz. 2, Staudinger/Kaduk, § 372, Rz. 31). Die Hinterlegung bewirkt nach § 378, daß bei Verzicht des
Schulders auf das Recht der Rücknahme er von der Verbindlichkeit befreit ist. Gibt der Eigentümer bei der
Hinterlegung an, daß er auf die Grundschuld leistet, so entsteht durch die Erfüllungswirkung des
eine Eigentümergrundschuld (h. M., vgl. z.B. BGH
BGB den Gläubiger auf Grundbuchberichtigung verklagen, wobei die notwendige Klagezustellung nach § 203
Abs. 1 ZPO bei unbekanntem Aufenthalt durch öffentliche Zustellung erfolgt. Der Eigentümer kann auf diese
Weise ein Versäumnisurteil erwirken, das letztendlich als Grundlage für die Grundbuchberichtigung dient.
Anstelle des Verfahrens nach
erfolgen; dies setzt allerdings voraus, daß die Unrichtigkeit des Grundbuchs in der Form des
nachgewiesen werden kann. In der Praxis wird teilweise der Hinterlegungsschein einer Hinterlegung unter
Verzicht auf die Rücknahme des hinterlegten Betrages als ausreichend i. S. d.
BayObLG hat allerdings mit Beschluß vom 4.2.1980 den Nachweis durch den Hinterlegungsschein in diesen
Fällen nicht als geführt angesehen (
Hinterlegungsschein als öffentliche Urkunde nur nachgewiesen, daß ein bestimmter Geldbetrag zum Zweck
der Hinterlegung einbezahlt und dabei zugleich auf das Recht der Rücknahme verzichtet wurde. Damit sei
nicht nachgewiesen, daß das Grundpfandrecht zu einem Eigentümergrundpfandrecht geworden sei. Die
Erfüllungswirkung nach
der Hinterlegung noch bestanden hat und sich der Gläubiger im Annahmeverzug befand oder der Schuldner
sonst aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund seine Verbindlichkeit nicht erfüllen konnte.
Diese Voraussetzungen würden durch den Hinterlegungsschein nicht geführt, da die Hinterlegungsstelle nicht
die Richtigkeit dieser bei der Hinterlegung gemachten Angaben nachprüfe.
5. Eine weitere Möglichkeit besteht schließlich in der Bestellung eines Pflegers. In Frage kommt die
Abwesenheitspflegschaft nach
Vermögensangelegenheit. Ein solches wird überwiegend angenommen, wenn nicht von der Hand zu weisen
ist, daß das vorzunehmende Geschäft für den Unbekannten vorteilhaft ist. Die Pflegerbestellung muß daher
auch im Interesse des Abwesenden liegen, allein das Interesse eines Dritten genügt nicht (vgl.
Soergel/Damrau, a.a.O., § 1911, Rz. 4, m.w.N.). Ein solches Fürsorgebedürfnis für eine
Abwesenheitspflegschaft wird man in Fällen zum Zwecke der Tilgung einer urkundlich nachgewiesenen
fälligen Schuld an-
DNotI-Report 3/1993 Juni 1993 4
nehmen müssen. Durch die Anerkennung und Tilgung ist im Hinblick auf die sonst entstehenden Prozeß- und
Verzugskosten auch den Interessen des Abwesenden gedient (so Firsching/Ruhl, Familienrecht, 2. Halbbd.,
5. Aufl. 1992, S. 152; Soergel/Damrau, a.a.O, § 1911, Rz. 4). Ebenso wurde auch die
Abwesenheitspflegschaft zwecks Bewilligung der Löschung einer Hypothek und Vermeidung einer hierauf
gerichteten Klage des Hypothekenschuldners als zulässig erachtet (vgl. KG, OLGE 18, 306; BayObLG,
Abwesende seinen Wohnsitz bei Beginn der Abwesenheit gehabt hat. Ist ein inländischer Wohnsitz nicht zu
ermitteln bzw. besteht ein solcher nicht, so ist nach
gemäß
Ausländer handelt, ist nach
Fürsorge hervortritt, wohl das Gericht der Belegenheit des Grundstücks.
6. Für den Fall der Nichterreichbarkeit der Vertreter einer juristischen Person, die wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht wurde, bietet sich folgendes Verfahren an:
§ 2 Abs. 3 Löschungsgesetz bestimmt, daß, wenn sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen
herausstellt, die Vermögensliquidation stattfindet und die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das
Gericht zu ernennen sind. Von Amts wegen wären daher, wenn der Gesellschaft noch eine Restforderung
zusteht, Liquidatoren vom Gericht zu bestellen. Es könnte daher ein Antrag auf Anordnung der Liquidation
und Bestellung eines Liquidators beim Amtsgericht (Registergericht) gestellt werden.
Fraglich ist hingegen, ob die Liquidation auch einzuleiten ist, wenn von der Gesellschaft nur noch
Willenserklärungen abzugeben sind, wie z. B. Löschungsbewilligungen. Ist etwa ein Darlehen vollständig an
die gelöschte Gesellschaft zurückgezahlt, so stellt die noch eingetragene Hypothek bzw. die Grundschuld
wohl kein verteilungsfähiges Vermögen mehr dar, eine Liquidation käme an sich nicht in Betracht. Die wohl
herrschende Meinung läßt dennoch in diesem Fall eine Nachtragsliquidation analog
Bestellung eines Liquidators zu, soweit ein Bedürfnis dafür besteht (so Keidel/Schmatz/Stöber; Registerrecht,
5. Aufl., S. 47; Rowedder/Rasner, GmbHG, 2. Aufl., Anhang § 60, Rz. 20;
Pflegerbestellung analog
16, Rz. 47). Unseres Erachtens ist die gesellschaftsrechliche Lösung vorzuziehen und die Liquidation der
GmbH nachzuholen.
In diesem Fall sind die Liquidatoren vom Gericht auf Antrag eines Beteiligten zu bestellen. Beteiligt war in
diesem Fall auch der Schuldner der zu löschenden Forderung. Nach vorherrschender Meinung erfolgt die
Bestellung und Abberufung der Liquidatoren nach Löschung der GmbH nicht durch Beschluß der
Gesellschafter, sondern ist Sache des Registergerichtes. Dies ist für den Fall der Löschung wegen
Vermögenslosigkeit ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Löschungsgesetz geregelt. Die Auswahl der Bestellung der
Liquidatoren liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; es können der bisherige Geschäftsführer oder
Geschäftsabwickler, aber auch andere Personen bestellt werden.
7.
auch wenn der Erblasser Ausländer ist und unter ausländischem Erbstatut steht. Damit soll den Erben die
Verfügung über das im Inland gelegene Nachlaßvermögen erleichtert werden. Voraussetzung für die
Erteilung eines sog. Fremdenrechtserbscheins oder auch gegenständlich beschränkten Erbscheins nach §
2369 BGB ist das Fehlen eines zuständigen deutschen Nachlaßgerichtes zur Erteilung eines unbeschränkten
Erbscheins nach
zwischen anzuwendendem Recht und internationaler Zuständigkeit ist das Fehlen eines zuständigen
deutschen Nachlaßgerichtes dann gegeben, wenn sich die Erbfolge nach ausländischem Erbrecht richtet (vgl.
etwa BayObLGE 65, 423). Nach
Erblassers, hier also nach tschechischem Recht. Soweit uns bekannt, nimmt das tschechische IPR die
Verweisung auf das Recht des Staatsangehörigen an (vgl. Ferid/Firsching, Internationales Erbrecht,
Einführung, Anm. 63; Staudinger/Firsching,
deutschen Recht stattfindet. Es ist daher keine unbeschränkte Zuständigkeit des deutschen Nachlaßgerichtes
gegeben, so daß die Voraussetzungen für Erteilung eines Fremdrechtserbscheins gegeben sind. Weitere
Voraussetzung ist allerdings, daß sich bei der Antragstellung Nachlaßgegenstände im Inland befinden.
Hierunter fallen nach
Auslegungsregel enthält, daß Gegenstände, also auch Rechte, für die von einer deutschen Behörde ein
bestimmtes Buch oder Register (Grundbuch) geführt wird, als im Inland befindlich gelten.
Das Verfahren und die formellen Voraussetzungen beurteilen sich nach deutschem Recht. Nach § 73 Abs. 3
FGG ist örtlich das Nachlaßgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Nachlaßgegenstände befinden.
Grundsätzlich sind gem.
Urkunden nachzuweisen. Andere Beweismittel, wie etwa die eidesstattliche Versicherung genügen nur bei
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten der Beschaffung der Personenstandsurkunden (Soergel/Damrau, §
2356 Rz. 12). Dies könnte insbesondere dann angenommen werden, wenn die Beschaffung der
ausländischen Urkunden im Mißverhältnis zum Nachlaßwert im Inland steht (
OLG 44, 106).
© Deutsches Notarinstitut (Herausgeber)
- eine Einrichtung der Bundesnotarkammer, Berlin -
Gerberstraße 19, 97070 Würzburg.
Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225
e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel
Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und
Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen
Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder.
31.12.1993
RechtsbezugNational
Erschienen in: Normen in Titel:ZPO § 946; BGB § 1170; BGB § 1911; BGB § 1960; BGB § 1913; LöschG § 2; ZPO § 982; BGB § 1171