Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit; Belastungsverbot
BGB §§ 1018, 1090
Zulässiger Inhalt einer Dienstbarkeit; Belastungsverbot
I. Sachverhalt
Im Rahmen eines Windparks bestellt der Eigentümer eines Grundstücks eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Windparkbetreiber. Hiernach hat der Berechtigte das Recht, das belastete Grundstück für Verlegung, Betrieb, Unterhaltung und ggf. die Ersetzung von elektrischen Versorgungskabeln in Form eines Mittelspannungskabelsystems und in Form von Fernmeldekabeln in Anspruch zu nehmen. Der Verlauf der Trasse ist im Lageplan, der als Anlage zur Bestellungsurkunde genommen ist, farbig eingezeichnet. Der Eigentümer verpflichtet sich, den Bereich links und rechts der zu verlegenden Kabel für einen Schutzstreifen von je 2 m freizuhalten und keine anderen Nutzungsrechte für diesen Bereich zu bewilligen oder zu beantragen.
II. Frage
Ist die Verpflichtung, keine anderen Nutzungsrechte für den Bereich der Leitungen zu bewilligen oder zu beantragen, als Inhalt der Dienstbarkeit (mit-)eintragungsfähig?
III. Zur Rechtslage
1. Zulässiger Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
a) Allgemeines
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (
Die Einordnung einer Dienstbarkeit in die vorgenannten Kategorien und die daraus abgeleiteten Zulässigkeitserfordernisse sind naturgemäß nicht in das Belieben der Beteiligten gestellt, sondern bestimmen sich auf Grundlage einer materiell-rechtlichen Betrachtung nach dem konkreten Regelungsgehalt der Dienstbarkeit. Daher können Unterlassungspflichten u. E. nicht einschränkungslos und mit beliebigem Inhalt als unselbständiges Annexrecht einer Benutzungsdienstbarkeit vereinbart werden, sondern müssen – unabhängig davon, ob es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um untergeordnete Nebenpflichten handelt – den inhaltlichen Anforderungen an eine Unterlassungsdienstbarkeit genügen. Der Sache nach stellt die (einheitliche) Dienstbarkeit in diesem Fall nämlich eine Kombination aus Benutzungs- und Unterlassungsdienstbarkeit dar, sodass abhängig vom konkreten Regelungsgegenstand jeweils die Zulässigkeitserfordernisse der materiell-rechtlich einschlägigen Gestaltungsvariante zu beachten sind.
Bei einer Unterlassungsdienstbarkeit (
b) Vorliegender Fall
Soweit es dem Eigentümer untersagt sein soll, sein Eigentum zu belasten, indem er weitere Nutzungsrechte an einer näher definierten realen Grundstücksteilfläche zur Eintragung in das Grundbuch bewilligt und/oder beantragt, richtet sich der Inhalt der Dienstbarkeit auf eine rechtliche Verfügungsbeschränkung. Dies ist nach oben Gesagtem nicht möglich. Auch eine Einordnung als dinglich wirkende Annexregelung im Zusammenhang mit der (zulässigen) Benutzungsdienstbarkeit zu Verlegung, Betrieb und Unterhaltung von elektrischen Versorgungskabeln kommt aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht.
Insoweit greift vielmehr
2. Ergebnis
Die Unterlassungsverpflichtung ist inhaltlich unzulässig und kann daher als dinglicher Inhalt einer Dienstbarkeit nicht eingetragen werden.
173143
Erscheinungsdatum:15.11.2019
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Erschienen in: Normen in Titel:BGB § 1018; BGB § 1090