Erfordernis der Zustimmung des Grunddienstbarkeitsberechtigten (Fahrtrecht) bei Aufhebung von Grunddienstbarkeiten zugunsten des dienenden Grundstücks
BGB §§ 875, 876 S. 2, 1018; GBO §§ 19, 21
Erfordernis der Zustimmung des Grunddienstbarkeitsberechtigten (Fahrtrecht) bei Aufhebung von Grunddienstbarkeiten zugunsten des dienenden Grundstücks
I. Sachverhalt
Grundstück 2 ist mit einem Fahrtrecht zugunsten des Grundstücks 1 belastet. Grundstück 3 ist mit einem Fahrtrecht zugunsten des Grundstücks 2 belastet.
Das an Grundstück 3 lastende Fahrtrecht soll nunmehr durch Aufgabeerklärung des Eigentümers des Grundstücks 2 aufgehoben werden.
II. Frage
Bedarf der Eigentümer des Grundstücks 2 zur Aufhebung des seinem Grundstück zustehenden Fahrtrechts wegen
III. Zur Rechtslage
1. Problemaufriss
Ist zugunsten eines herrschenden Grundstücks ein Recht bestellt worden und ist das herrschende Grundstück seinerseits mit einem Recht zugunsten eines Dritten belastet, so bedarf die Aufgabe des zugunsten des herrschenden Grundstücks bestellten Rechts dann der Zustimmung des Dritten, wenn das Recht des Dritten durch die Aufhebung des Rechts am dienenden Grundstück berührt wird (
Im konkreten Fall wurde ein Fahrtrecht für das Grundstück 2 als herrschendes Grundstück bestellt, dienendes Grundstück ist insoweit das Grundstück 3. Das herrschende Grundstück 2 ist seinerseits mit einem Fahrtrecht für einen Dritten, den Eigentümer des Grundstücks 1 belastet. Es liegt damit das für
2. „Berührung“ des Drittrechts i. S. d.
Berührt i. S. d.
3. Vorliegender Fall
Im konkreten Fall kommt u. E. eine rechtliche Beeinträchtigung der Dienstbarkeit am herrschenden Grundstück 2 nur in Betracht, wenn zum Inhalt der Dienstbarkeit für den Eigentümer des Grundstücks 1 die Befugnis gehört, die zugunsten des Grundstücks 2 bestellte Dienstbarkeit zu nutzen. Dies wäre nur möglich, wenn dem Berechtigten weitere Nutzungsbefugnisse am herrschenden Grundstück eingeräumt wären (vgl. OLG Hamm
Im Übrigen wäre eine rechtliche Beeinträchtigung des Fahrtrechts des Grundstückseigentümers 1 nur gegeben, wenn zum Inhalt der Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks 2 das Recht gehörte, das Fahrtrecht einem grundstücksfremden Anlieger zur Ausübung zu überlassen und zum Inhalt einer Dienstbarkeit zu machen. Dies wird man jedoch nicht annehmen können. Eine Grunddienstbarkeit berechtigt den Berechtigten grundsätzlich nicht, grundstücksfremden Anliegern die Ausübung des Wegerechts zu gestatten (NK-BGB/Otto, 4. Aufl. 2016, § 1018 Rn. 40; Staudinger/Wiegand, 2017, § 1018 Rn. 9). In diesem Sinne hat der BGH ausgeführt, dass ein Wegegrundstück nicht für zum herrschenden Grundstück hinzugepachtete Flächen genutzt werden darf (
4. Ergebnis
Wir gehen mangels abweichender Anhaltspunkte davon aus, dass es an einer rechtlichen Beeinträchtigung der Dienstbarkeit am Grundstück 2 fehlt, wenn die für das Grundstück 2 bestellte Dienstbarkeit am Grundstück 3 aufgehoben wird.
Im Ergebnis spielt es daher auch keine Rolle, ob ein Herrschvermerk im Grundbuch des Grundstücks 1 eingetragen ist. Wäre dies der Fall, so bedürfte es nach
169419
Erscheinungsdatum:30.04.2019
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Dienstbarkeiten und Nießbrauch
Sachenrecht allgemein
Grundbuchrecht
BGB § 1018; GBO § 19; GBO § 21; BGB § 876; BGB § 875