Ruhendes Stimmrecht aus eigenen Geschäftsanteilen der GmbH; Berechnung der Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse; Beschluss über Zustimmung zur Anteilsveräußerung; Vinkulierungsklausel; Erwerb eigener Anteile
GmbHG §§ 33, 47, 15 Abs. 5
Ruhendes Stimmrecht aus eigenen Geschäftsanteilen der GmbH; Berechnung der Mehrheit für Gesellschafterbeschlüsse; Beschluss über Zustimmung zur Anteils-veräußerung; Vinkulierungsklausel; Erwerb eigener Anteile
I. Sachverhalt
Die A-GmbH hat ein Stammkapital von 314.000 €. Als Gesellschafter sind zahlreiche Privatpersonen beteiligt; sie halten Geschäftsanteile i. H. v. 206.200 €. Daneben hält die Gesellschaft eigene Geschäftsanteile i. H. v. 107.800 €. Nunmehr sollen auch die Geschäftsanteile der Gesellschafter A und B im Nennbetrag von 2.100 € bzw. 800 € auf die Gesellschaft übertragen werden. Laut Satzung bedarf die Verfügung über Geschäftsanteile einer Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von 75 % des Stammkapitals. Ausnahmen sieht die Satzung nicht vor.
II. Fragen
1. Wie werden Beschlussmehrheiten berechnet, wenn die GmbH eigene Anteile hält?
2. Falls die Stimmen der GmbH nicht zu berücksichtigen sind: Ist dann der Zustimmungsbeschluss, der laut Satzung einer Kapitalmehrheit von 75 % bedarf, überhaupt noch zu erreichen?
III. Zur Rechtslage
1. Kein Stimmrecht aus eigenem Anteil
Nach gefestigter Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur ruht das Stimmrecht aus eigenen Geschäftsanteilen der GmbH (
2. Folgen für die Mehrheitsberechnung
a) Bei gesetzlichem Mehrheitserfordernis
Die Folge des ruhenden Stimmrechts besteht schlicht darin, dass die eigenen Geschäftsanteile bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen nicht mitberücksichtigt werden: Die auf den eigenen Anteil entfallenden Stimmen gelten als nicht abgegeben, zählen im Ergebnis also nicht mit (GroßkommGmbHG/Paura, § 33 Rn. 86; Michalski/Sosnitza, § 33 Rn. 62). Dies versteht sich freilich vor dem Hintergrund der gesetzlichen Mehrheitserfordernisse: Grundsätzlich kommt es bei der Beschlussfassung in der GmbH nur auf die abgegebenen Stimmen an (vgl.
b) Bei statutarischem Mehrheitserfordernis „Kapitalmehrheit“
Anders könnte man dies sehen, wenn die Satzung auf eine bestimmte Kapitalmehrheit abstellt. Eine solche Regelung darf die Satzung vorsehen, denn die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse sind sehr weitgehend dispositiv (vgl.
Hält man die berichtigende Auslegung nicht für sicher genug, könnte evtl. eine berichtigende Satzungsänderung weiterhelfen. Wenn man dabei lediglich deklaratorisch klarstellt, dass Stimmrechte aus eigenen Anteilen nicht zum maßgeblichen Stammkapital dazugehören, sollte darin keine Satzungsänderung liegen, die ihrerseits mit 75 % des Stammkapitals beschlossen werden muss. Mit einer deklaratorischen Satzungsänderung ist aber die Ungewissheit, dass die Satzung einen anderen materiell-rechtlichen Gehalt haben könnte, letztlich immer noch nicht beseitigt. Bei einer Satzungsänderung mit darüber hinausgehender materieller Bedeutung könnte wiederum das mit Blick auf die eigenen Anteile „herabzusetzende“ Quorum zu beachten sein (tendenziell anders, aber letztlich wohl offen: BGH
3. Vorliegender Fall
Stellt man vorliegend auf das „unbereinigte“ Stammkapital ab, ließe sich die qualifizierte Mehrheit zum Zustimmungsbeschluss nicht erreichen. Legt man die Satzung im obigen Sinne berichtigend aus, ist diese Mehrheit ohne Weiteres möglich.
Konkret kommt die Besonderheit hinzu, dass keine beliebige Abtretung ansteht, sondern ein weiterer Erwerb eigener Anteile. In diesem Fall soll ein Zustimmungsbeschluss nach wohl überwiegender Meinung bereits unabhängig von einer Vinkulierungsklausel erforderlich sein (vgl.
151302
Erscheinungsdatum:16.05.2017
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:GmbH
Erschienen in: Normen in Titel:GmbHG § 15 Abs. 5; GmbHG § 47; GmbHG § 33