31. Dezember 1995
BGB § 497; BGB § 418; BGB § 883

Vormerkungsgesichertes Wiederkaufsrecht bei Schuldnerwechsel; Ausübungsfrist

BGB §§ 497, 883, 418
Vormerkungsgesichertes Wiederkaufsrecht bei Schuldnerwechsel; Ausübungsfrist
I. Sachverhalt
A hat von einer Gemeinde ein Grundstück erworben. In der Erwerbsurkunde hat sich die Gemeinde das
Wiederkaufsrecht vorbehalten für den Fall, daß der Erwerber das Grundstück innerhalb der nächsten 3 Jahre
nicht bebaut bzw. unbebaut weiterveräußert. Dieses Rückerwerbsrecht der Gemeinde wird durch die
Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert.
Der Erwerber A möchte das Grundstück nun unbebaut und innerhalb der ersten 3 Jahre an Z (Zweiterwerber)
weiterveräußern. Die Gemeinde hat hiergegen keine Einwendungen, vorausgesetzt, der Erwerber übernimmt
die Bauverpflichtung sowie das Wiederkaufsrecht.
II. Frage
1. Ist es zur Absicherung des Erwerbers und der Gemeinde erforderlich, daß der Zweiterwerber in der
Zweitveräußerungsurkunde alle Verpflichtungen aus der Erstveräußerungsurkunde im Wege der
Schuldübernahme gemäß §§ 415 ff. BGB unter Zustimmung der Gemeinde übernimmt, oder reicht allein die
Eintragung der Eigentumsvormerkung für die Gemeinde aus?
2. Ist ein dreiseitiger Vertrag zwischen der Gemeinde, dem Ersterwerber A und dem Zweiterwerber Z
erforderlich, bei welchem die Gemeinde als Urkundsbeteiligte mitwirken muß? Können die Verpflichtungen
aus dem Wiederkaufsrecht - bei Identität der Verpflichtung - durch Vetragsübernahme übernommen werden,
oder bedarf es - ohne Identität der Verpflichtung - der Vereinbarung eines neuen Rückerwerbsrechtes
zugunsten der Gemeinde?
3. Muß die Auflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde bezüglich der Sicherung ihres
Wiederkaufsrechtes vom Zweiterwerber neu bestellt werden (unter Löschung der ersten
Auflassungsvormerkung), bzw. ist es erforderlich, daß bei der eingetragenen Auflassungsvormerkung eine
Inhaltsänderung vermerkt wird, oder ist bezüglich der Auflassungsvormerkung nichts veranlaßt? Kommt es
hierbei auf die Formulierung des Wiederkaufsrechtes an: "... wenn der Erwerber ... unbebaut weiterveräußert
oder nicht bebaut ..." bzw. "... wenn das Grundstück nicht bebaut bzw. unbebaut weiterveräußert wird ..."?
4. Erlischt das Wiederkaufsrecht, wenn es der Wiederkaufsberechtigte nach Anzeige des Verkaufs nicht
innerhalb der gesetzten Frist ausübt? Ist der Wiederkaufsberechtigte verpflichtet, die Vormerkung löschen zu
lassen, wenn er das Wiederkaufsrecht beim ersten Verkaufsfall nicht ausgeübt hat?
III. Rechtslage
1. Nach § 497 BGB kann sich der Verkäufer in einem Kaufvertrag das Recht des Wiederkaufs vorbehalten.
Das Wiederkaufsrecht ist eine Vereinbarung, durch die der Käufer aufschiebend bedingt verpflichtet wird, den
Kaufgegenstand aufgrund einer Erklärung des Verkäufers an diesen gegen Zahlung des Wiederkaufspreises
zurückzuübereignen (Palandt/Putzo, 54. Aufl. 1995, § 497 Rz. 3). Nach herr-
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DNotI-Report 19/1995 Oktober 1995 174
schender Meinung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich um einen durch die Abgabe der
Wiederkaufserklärung des Verkäufers aufschiebend bedingten Kaufvertrag (Palandt/Putzo, a.a.O., § 497 Rz.
3; Erman/Grunewald, 9. Aufl. 1993, § 497 Rz. 3; Soergel/Huber, 12. Aufl. 1991, vor § 497 Rz. 8; RGZ 121,
367 ff., 369 f.; BGHZ 29, 107 ff., 110); es bedarf nur noch der einseitigen, formlosen Erklärung des
Wiederkaufsberechtigten, um den Kaufvertrag mit allen seinen Wirkungen endgültig zum Abschluß zu
bringen.
Das Wiederkaufsrecht hat danach nur schuldrechtliche Wirkung. Der Eigentümer wird durch die Einräumung
eines Wiederkaufsrechts nicht gehindert, nach wie vor über sein Grundstück zu verfügen. Der
Wiederkaufsberechtigte kann also letztlich nicht verhindern, daß der Eigentümer - wenn er auch dadurch
seinen Vertrag verletzt - das Grundstück an einen Dritten verkauft. Der Wiederkaufsberechtigte ist dann
allenfalls auf Schadensersatzansprüche verwiesen (vgl. Faßbender/Grauel/Kemp/Ohmen/Peter,
Notariatskunde, 10. Aufl. 1993, Rz. 689).
2. Mit Abschluß der Wiederkaufsrechtsvereinbarung entsteht jedoch bereits ein bedingtes Recht (BGHZ 38,
369 ff., 371), es besteht schon vor der Ausübung des Wiederkaufsrechtes ein schuldrechtlicher bedingter
Anspruch, der durch eine Vormerkung gesichert werden kann (Soergel/Huber, a.a.O., vor § 497 Rz. 4, 8;
Erman/Grunewald, a.a.O., § 497 Rz. 9; RGZ 125, 242 ff., 247; BayObLGZ 61, 63 ff., 69;
Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. 1993, Rz. 1606): Der Anspruch auf
Eigentumsübertragung nach Ausübung des Wiederkaufsrechts kann - wie beim schuldrechtlichen
Vorkaufsrecht - durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Berechtigten abgesichert
werden. Dadurch sind vertragswidrige Verfügungen des Eigentümers über das Grundstück dem Berechtigten
gegenüber unwirksam, sog. relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen; dem
Wiederkaufsberechtigten bleibt - wie bei dem durch Vormerkung gesicherten schuldrechtlichen Vorkaufsrecht
- der Zugriff auf das Grundstück erhalten.
Anders als beim (dinglichen) Vorkaufsrecht (vgl. §§ 1094 ff. BGB) ist beim Wiederkaufsrecht eine -
weitergehende - Verdinglichung nicht möglich: eine Verpflichtung des jeweiligen, also aller zukünftigen
Eigentümer durch das vormerkungsgesicherte Wiederkaufsrecht ist nach einhelliger Auffassung unzulässig
und unwirksam (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1606; BayObLGZ 61, 70; Soergel/Huber, a.a.O., vor
§ 497 Rz. 4; vgl. auch Wörbelauer, Das unter Eigentumsvormerkung stehende Grundstück - eine res extra
commercium, DNotZ 1963, 580 ff., 581/582).
Eine Verdinglichung des Wiederkaufsrechtes ist nicht möglich; auch eine Vormerkung zu Lasten des
jeweiligen Rechtsinhabers ist unzulässig, da ein schuldrechtlicher Vertrag zu Lasten Dritter unzulässig ist
(Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. 1993, Rz. 1482 ff.). Daher ist es zumindest zur
Absicherung des Ersterwerbers erforderlich, daß anläßlich der Weiterveräußerung eine Regelung zum
Bestand des Wiederkaufsrechtes getroffen wird (vgl. hierzu auch Albrecht, in: Reithmann/Röll/Geßele,
Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung, 6. Aufl. 1991, Rz. 415).
3. Fraglich ist, ob die Vereinbarung einer Schuldübernahme zwischen Ersterwerber und Zweiterwerber nach
§§ 415 ff BGB unter (formfreier) Zustimmung der Gemeinde ausreicht, ob es einer Vetragsübernahme
zwischen Ersterwerber, Zweiterwerber und Gemeinde bedarf oder ob es der Vereinbarung eines neuen
Rückerwerbsrechtes zugunsten der Gemeinde bedarf.
a) Nach Auffassung von Hoche (Der Übergang der Vormerkung beim Schuldnerwechsel, NJW 1960, 464 f.)
ist hinsichtlich der durch Vormerkung gesicherten bedingten Verpflichtung zur Rückauflassung aus dem
Wiederkaufsvertrag in der Erklärung des Zweiterwerbers keine Schuldübernahme zu sehen: Veräußere der
Ersterwerber mit Zustimmung des Wiederkaufsberechtigten das Grundstück, so erlösche das
Vertragsverhältnis, werde gegenstandslos. Die Bedingungen, unter denen das Recht zum Wiederkauf
entstehe, könnten nicht mehr in der Person des Ersterwerbers entstehen, wenn dieser mit Zustimmung des
Wiederkaufsberechtigten weiterveräußert habe. Die Erklärung des Zweiterwerbers, sämtliche Verpflichtungen
des Ersterwerbers aus der Wiederkaufsabrede zu übernehmen, bedeute daher in Wahrheit, daß er sich
seinerseits verpflichte, sich während seiner Eigentumszeit so zu verhalten, wie sich der Ersterwerber für die
Dauer seiner Eigentumszeit zu verhalten verpflichtet hatte, und daß er sich zur Auflassung an den
Wiederkaufsverpflichteten unter entsprechenden Voraussetzungen verpflichte. Das sei kein Eintritt in die
Verpflichtungen des Ersterwerbers, vielmehr eine Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses zwischen dem
Wiederkaufsberechtigten und dem Zweiterwerber als dem jetzigen Grundstückseigentümer. Der
Zweiterwerber übernehme nicht die Schuld des Ersterwerbers, nicht dieselbe, nicht die gleiche Verpflichtung,
sondern eine entsprechende Verpflichtung. Es bestehe keine Identität der Schuld, also auch keine
Schuldübernahme.
b) Die Gegenposition zu Hoche vertritt Granderath (Der Übergang der Vormerkung beim Schuldnerwechsel,
NJW 1960, 462 ff.). Er stellt darauf ab, daß bei der Schuldübernahme, wie sie zwischen dem Ersterwerber
und dem Zweiterwerber vereinbart und vom Gläubiger genehmigt worden sei, die Forderung dieselbe bleibe;
es werde die durch die Vormerkung gesicherte Schuld vom Zweiterwerber übernommen und nicht eine neue,
völlig selbständige Forderung begründet. Die gleiche Meinung scheint auch Wörbelauer (DNotZ 1963, 586 f.)
zu vertreten, wenn er die Aufnahme einer Nachfolgeklausel empfiehlt und es für zweckmäßig erachtet, daß
der jeweilige Grundstückseigentümer der einzige sei, der mit dem Wiederkaufsberechtigten - sowohl
obligatorisch wie auch hinsichtlich der Vormerkungswirkung - zu tun habe.
c) Die Argumente Hoches treffen u. E. jedenfalls auf den hier vorliegenden Fall wohl nicht zu: Anders als beim
Wiederkaufsrecht zugunsten einer Wohnungsbaugenossenschaft, bei der die Person des
Wiederkaufsverpflichteten eine maßgebliche Rolle zu spielen scheint, sind die Bedingungen, die im
vorliegenden Fall das Wiederkaufsrecht auslösen, mehr grundstücksbezogen. Nach unserem Dafürhalten
sprechen deshalb mehr Gründe für den Fortbestand und damit die Identität der übernommenen Verpflichtung:
Die befreiende Schuldübernahme ist als Gegenstück zur Abtretung eine Sonderrechtsnachfolge unter
Identitätswahrung der
Schuld (so MünchKomm-Möschel, 3. Aufl. 1994, vor § 414 Rz. 2). Gleiches dürfte auch für die
Vertragsübernahme gelten; geht hier die Rechtsstellung des ausscheidenden Teils vollständig auf den
eintretenden Teil über (vgl. Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, Einl. zu §§ 398 ff. Rz. 37 a), so müßte dies
auch für den durch Eigentumsvormerkung gesicherten Anspruch des Wiederkaufsberechtigten zutreffen. Eine
"Sukzessivverpflichtung" in Anlehnung an die Sukzessivberechtigung (vgl. dazu Haegele/Schöner/Stöber,
a.a.O., Rz. 261 a ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist danach zwar abzulehnen, zumal sie im
Ergebnis zu einer vom Gesetz gerade nicht gewünschten Verdinglichung des Wiederkaufsrechts (vgl.
Wörbelauer, DNotZ 1963, 582) führen würde; dagegen dürfte der vertraglich vereinbarte Schuldnerwechsel
die Identität des Anspruchs des Wiederkaufsberechtigten nicht berühren (s. Albrecht, in:
Reithmann/Röll/Geßele, a.a.O., Rz. 415). So wird auch für das Gegenstück zur Schuldübernahme, die
Abtretung von Forderungen, empfohlen, zu ihrer Sicherung die Auflassungsvormerkung nur für den an der
Begründung des Anspruchs mitwirkenden Gläubiger einzutragen, der seinen Anspruch dann vererben
und/oder abtreten solle (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 261 e). Dies müßte nach unserem
Dafürhalten in gleicher Weise für den Schuldnerwechsel gelten.
4. Während bei der Schuldübernahme die Schuldrechtsbeziehung zum Ersterwerber im übrigen bestehen
bleibt, scheidet bei der Vertragsübernahme der Ersterwerber völlig aus dem Vertragsverhältnis aus (vgl.
MünchKomm-Möschel, a.a.O., vor § 414 Rz. 7). Die Schuldübernahme bezieht sich auf die einzelne
Verpflichtung, während die Vertragsübernahme alle Rechte und Pflichten als Ausfluß eines Vertrages mit
Eintritt des Übernehmers in die Parteistellung des Veräußerers überträgt (Erman/Westermann, a.a.O., vor
§ 414 Rz. 1).
a) Nach dem (mutmaßlichen) Willen der Vertragsparteien, wonach der Zweiterwerber wohl nicht nur die
Pflichten aus dem Wiederkaufsvertrag übernehmen soll, sondern auch den im Falle der Ausübung des
Wiederkaufsrechtes gegen den Wiederkaufsberechtigten gerichteten Kaufpreisanspruch erwerben soll (vgl.
auch Wörbelauer, DNotZ 1963, 586), ist u. E. von der Notwendigkeit einer Vertragsübernahme auszugehen.
Der Zweiterwerber soll in das sich aus dem aufschiebend bedingten Wiederkaufsvertrag ergebende
Schuldverhältnis in vollem Umfang und anstelle des Ersterwerbers eintreten und nicht nur die Verpflichtung
zur Übereignung des Grundstücks im Falle der Erklärung des Wiederkaufs erfüllen müssen. Andererseits soll
der Ersterwerber aus den Pflichten des Wiederkaufsvertrages in vollem Umfang freigestellt werden. Es bedarf
daher, um diese volle Auswechslung einer Vertragspartei zu erreichen, einer Vertragsübernahme und nicht
bloß einer Schuldübernahme.
b) Die Vertragsübernahme kann durch "dreiseitige Vereinbarung" zwischen den drei Beteiligten oder auch
durch Vereinbarung zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner mit vorweg erteilter oder
vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung der anderen Partei bewerkstelligt werden (Erman/Westermann,
a.a.O., vor § 414 Rz. 1; MünchKomm-Möschel, a.a.O., vor § 414 Rz. 8; BGHZ 96, 302). Erfolgt die
Vertragsübernahme im Wege des dreiseitigen Vertrages, ist dieser Vertrag nach allgemeinen Grundsätzen
insgesamt beurkundungsbedürftig (vgl. hierzu Korte, Handbuch der Beurkundung von
Grundstücksgeschäften, 1990, Rz. 2.223). Erfolgt eine Vereinbarung zwischen ausscheidendem Teil und
seinem Rechtsnachfolger, so ist die Zustimmung des verbleibenden Vertragsteils formfrei (§ 182 Abs. 2
BGB). Da der verbleibende Vertragsteil keine für ihn inhaltlich neue Bindung zur Veräußerung oder zum
Erwerb eines Grundstücks eingeht, gebietet auch eine teleologische Auslegung nicht die Anwendung des
§ 313 S. 1 BGB; der Normzweck ist mit der seinerzeitigen Beurkundung des (jetzt fortgesetzten) Vertrages
erfüllt (Korte, a.a.O., Rz. 2.224).
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c) Die Rechtsfolgen einer Vertragsübernahme ergeben sich, auch wenn sich die Vertragsübernahme nicht als
eine bloße Bündelung von Abtretungen und Schuldübernahmen begreifen läßt, durch eine vorsichtige
Kombination der Regeln über Abtretung und Schuldübernahme, wobei unter Erhaltung der Identität des
Schuldverhältnisses der Übernehmer in alle Rechte und Pflichten des Ausscheidenden eintritt; die
Vertragsübernahme kann daher ohne Neuabschluß durch Rechtsnachfolge in den bisherigen Vertrag
geschehen (BGHZ 95, 88). Insbesondere die Rechtsfolgen der §§ 398 ff., 414 ff. BGB gelten danach auch bei
der vertraglichen Gesamtnachfolge (MünchKomm-Roth, a.a.O., § 398 Rz. 5 m. w. N.).
5. Ob es im Hinblick auf den durch die Eigentumsumschreibung und die Vertragsübernahme stattfindenden
"Schuldnerwechsel" der Bestellung einer neuen Vormerkung zugunsten der Gemeinde bedarf, ob bei der
eingetragenen Vormerkung der Schuldnerwechsel zu vermerken ist oder ob bezüglich der
Auflassungsvormerkung nichts veranlaßt ist, betrifft die Problematik der analogen Anwendbarkeit des § 418
Abs. 1 BGB auf die Vormerkung bei Schuld- bzw. Vertragsübernahmen. In der Literatur wird die Frage des
Fortbestands der Vormerkung in solchen Fällen kontrovers diskutiert:
a) Nach Auffassung von Hoche (NJW 1960, 465), wonach keine Schuldübernahme vorliegt, also keine
Identität der Schuld gegeben ist, kommt eine Weitergeltung der alten Vormerkung nicht in Betracht; es bedarf
der Eintragung einer neuen Vormerkung.
b) Nach Auffassung von Granderath (NJW 1960, 462 ff.) wird mit dem Eigentumswechsel die Vormerkung
nicht hinfällig, weil die gesicherte Schuld vom Zweiterwerber übernommen und nicht eine neue, völlig
selbständige Forderung begründet wird; für den Fall des Gläubigerwechsels sei allgemein anerkannt, daß die
Übertragung des Anspruchs ohne weiteres den Übergang der Rechte aus der Vormerkung zur Folge habe;
das gleiche müsse für den Fall des Schuldnerwechsels gelten.
c) Überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist die analoge Anwendung von § 418 Abs. 1 S. 2
BGB, wenn eine Schuld übernommen wird, zu deren Sicherung eine Vormerkung eingetragen ist: die
Vormerkung erlischt, auch wenn der schuldrechtliche Anspruch unverändert bestehen bleibt, insoweit also nur
ein Schuld-
nerwechsel eintritt (vgl. hierzu Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1493; Palandt/Heinrichs, 54. Aufl. 1995,
§ 418 Rz. 1; Soergel/Stürner, 12. Aufl. 1989, § 883 Rz. 44; MünchKomm-Wacke, 2. Aufl. 1986, § 883 Rz. 19;
Staudinger/Gursky, 12. Aufl. 1989, § 883 Rz. 54; Soergel/Zeiss, 12. Aufl. 1990, § 418 Rz. 1; MünchKomm-
Möschel, a.a.O., § 418 Rz. 4; Staudinger/Kaduk, a.a.O., § 418 Rz. 12). Auf die Vertragsübernahme findet
§ 418 Abs. 1 BGB analoge Anwendung (s. o. sowie MünchKomm-Möschel, a.a.O., § 418 Rz. 1). Danach hat
die Schuld- bzw. Vertragsübernahme trotz Identität des durch die Vormerkung gesicherten
Wiederkaufsrechtes das Erlöschen der Vormerkung zur Folge, es sei denn, auch § 418 Abs. 1 S. 3 BGB
fände ebenfalls analoge Anwendung.
d) Nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB findet § 418 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung, das heißt, die für die
Verbindlichkeiten bestellten Sicherheiten erlöschen infolge der Schuldübernahme nicht, wenn der
Sicherungsgeber in die Schuldübernahme einwilligt. Unklar ist, ob bei Übernahme einer durch eine
Vormerkung gesicherten Schuld auch § 418 Abs. 1 S. 3 BGB analog anwendbar ist. Für die analoge
Anwendbarkeit haben sich ausdrücklich Kaduk (in: Staudinger, a.a.O., § 418 Rz. 12), Gursky (in: Staudinger,
a.a.O., § 883 Rz. 54) und Albrecht (in: Reithmann/Röll/Geßele, a.a.O., Rz. 415) ausgesprochen. Die anderen
Autoren, die § 418 Abs. 1 BGB als Grund für das Erlöschen der Vormerkung anführen (so z. B. MünchKomm-
Wacke, a.a.O., § 883 Rz. 19), äußern sich zur Frage der Anwendbarkeit des § 418 Abs. 1 S. 3 BGB nicht.
Wendet man § 418 Abs. 1 S. 3 BGB im Fall der Vertragsübernahme entsprechend an, so bedarf es, da die
Vorschrift ausdrücklich von Einwilligung spricht, einer vorherigen Zustimmung zum Übernahmevertrag
(Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 418 Rz. 1; MünchKomm-Möschel, a.a.O., § 418 Rz. 8; Albrecht, in:
Reithmann/Röll/Geßele, a.a.O., Rz. 415). Einigkeit besteht insoweit, als jedenfalls bei nachträglicher
Zustimmung eine neue Vormerkung bestellt werden muß (MünchKomm-Möschel, a.a.O., § 418 Rz. 8;
Albrecht, in: Reithmann/Röll/Geßele, a.a.O., Rz. 415).
Da die Stellungnahmen in der Literatur nicht eindeutig sind und eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser
Frage nicht vorliegt, empfiehlt es sich u. E. für den Notar, der dem sichersten Weg verpflichtet ist (vgl. Haug,
in: Beck’sches Notar-Handbuch, 1992, K Rz. 19), den Vertragsteilen die Neueintragung einer Vormerkung zu
empfehlen. Für die jeweilige Neueintragung der Vormerkung spricht auch, daß selbst bei analoger
Anwendung des § 418 Abs. 1 S. 3 BGB die überwiegende Meinung in der Literatur davon ausgeht, daß der
Schuldnerwechsel nicht eintragungsfähig ist (vgl. Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O.; Staudinger/Kaduk, a.a.O.;
DNotI-Report 19/1995 Oktober 1995 176
Staudinger/Gursky, a.a.O.). Entscheiden sich die Beteiligten gleichwohl für den Weg der Vertragsübernahme
ohne Neueintragung, sollte darauf geachtet werden, daß die Vertragsübernahme mit der Eintragung des
Zweiterwerbers als Eigentümer zusammentrifft, da sich der gesicherte Anspruch stets gegen den Inhaber des
betroffenen Rechts richten muß (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 1493).
6. Durch die Vereinbarung einer Ausschlußfrist kann geregelt werden, daß das Wiederkaufsrecht erlischt,
wenn es vom Wiederkaufsberechtigten anläßlich der Veräußerung des Grundstücks nicht innerhalb einer
bestimmten Frist ausgeübt wird (vgl. hierzu Ripfel, Fragen zum Recht des Wiederkaufs, insbesondere bei
Weiterveräußerung des Grundstücks, BWNotZ 1969, 26 ff., 27).
a) Vom Vorkaufsrecht unterscheidet sich das Wiederkaufsrecht durch die grundsätzliche Unabhängigkeit von
einem Gegenstück zum Vorkaufsfall. Es kann jedoch vereinbart werden, daß ein Wiederkaufsrecht nur in
bestimmten Fällen (z. B. Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Käufer) besteht (Staudinger/Mayer-
Maly, 12. Aufl. 1978, Vorbem. zu § 497 Rn. 13).
b) Daneben können die Beteiligten nach § 503 S. 2 BGB eine Ausübungsfrist für das Wiederkaufsrecht
vereinbaren. Die die gesetzliche Frist ersetzende vertragliche Frist ist Ausschlußfrist (BGH DNotZ 1968, 23
ff., 24). Haben die Beteiligten vereinbart, daß der Lauf der Ausübungsfrist beginnt, nachdem der
Wiederkaufsberechtigte Kenntnis vom Verkauf bzw. der Verkaufsabsicht durch den Käufer erlangt hat (vgl.
hierzu Staudinger/Mayer-Maly, a.a.O., § 503 Rn. 4), erlischt mit Ablauf der vereinbarten Frist der sich aus
dem durch die Ausübung des Wiederkaufsrechtes bedingten Wiederkaufsvertrag ergebende
Übereignungsanspruch. Dadurch wird das Grundbuch unrichtig, so daß die zugunsten des
Wiederkaufsberechtigten eingetragene Vormerkung zu löschen ist. Hierfür kommt zum einen eine Löschung
nach § 22 GBO durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs in Betracht, was allerdings voraussetzen
würde, daß der Eintritt des Wiederkaufsfalles, die Mitteilung des Wiederkaufsfalles an den
Wiederkaufsberechtigten sowie der Ablauf der Frist in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden
können. Daneben steht dem neuen Eigentümer gegen den Wiederkaufsberechtigten ein Anspruch auf
Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB zu (Berichtigung nach §§ 19, 29 GBO).
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Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel
Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und
Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen
Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder.

Erscheinungsdatum:

31.12.1995

Rechtsbezug

National

Erschienen in:

DNotI-Report 1995, 173-176

Normen in Titel:

BGB § 497; BGB § 418; BGB § 883