Deutschland/Österreich: Modifizierte Zugewinngemeinschaft; Versorgungsausgleich; gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht
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Versorgungsausgleich;
I. Sachverhalt Ein Ehepaar der Ehemann ist österreichischer Staatsangehöriger, die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige möchte einen Ehevertrag und einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Es soll modifizierte Zugewinngemeinschaft dergestalt vereinbart werden, dass betriebliches Vermögen, welches der Ehemann demnächst übertragen erhalten wird, aus dem Zugewinn ausgenommen wird. Ferner soll auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Des Weiteren soll ein gegenseitiger Pflichtteilsverzicht abgegeben werden, wobei der Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Ehemann auf das vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögen beschränkt werden soll. Das Ehepaar hat in Deutschland geheiratet; der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war bereits vor Eheschließung und war bzw. ist auch weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland. II. Fragen 1. Findet auch aus österreichischer Sicht deutsches Ehegüterrecht Anwendung? Sollte vorsorglich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts aufgenommen werden? Wird eine solche in Österreich anerkannt? Welche Auswirkungen hat eine Wohnsitzverlegung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs? Ist auch hinsichtlich des Ehemannes ein Pflichtteilsverzicht, und zwar auch ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht, möglich?
2. 3.
III. Zur Rechtslage 1. Güterstatut; Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft a) Güterstatut, Reichtweite Aus deutscher Sicht gilt für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe gem. Art. 15 Abs. 1 i. V. m.
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Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Das Güterstatut ist unwandelbar ausgestaltet, so dass sich hieran auch bei einem eventuellen Umzug nach Österreich nichts ändert. Gem. Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EGBGB ist eine Rechtswahl möglich. Aus österreichischer Sicht gilt für das Ehegüterrecht gem. § 19 des Bundesgesetzes vom 15.6.1978 über das Internationale Privatrecht (IPRG) in erster Linie das Recht, das die Parteien ausdrücklich bestimmen. Mangels Rechtswahl gilt gem. § 19 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 IPRG das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, so dass auch aus österreichischer Sicht deutsches Recht Ehegüterstatut ist. Auch aus österreichischer Sicht ist das Ehegüterstatut unwandelbar. Auch hier könnte eine Rechtswahl erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass eine solche ausdrücklich getroffen werden muss, da eine schlüssige Rechtswahl nicht als wirksam angesehen wird (vgl. Ferrari/Koch-Hipp, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 2006, Länderteil Österreich, Rn. 68). Die erforderliche Form bestimmt sich gem. § 8 IPRG nach dem Recht, die für die Rechtshandlung selbst vorgeschrieben ist, wobei jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates genügt, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Somit ist eine Rechtswahl, die in einem in Deutschland beurkundeten notariellen Ehevertrag enthalten ist, formwirksam. Grundsätzlich ist somit eine den Anforderungen des deutschen Rechts entsprechende Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft zulässig. Allerdings können sich dennoch Probleme dann ergeben, wenn die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich verlegen und später in Österreich die Scheidung beantragen. In Österreich ist nämlich der Anwendungsbereich des Güterstatuts deutlich kleiner als in Deutschland. Von der Rechtsprechung wird die gesamte nacheheliche Vermögensaufteilung, von der h. L. jedenfalls ein Teil derselben (nämlich die Aufteilung des Gebrauchsvermögens, s. u.) nicht dem Güterstatut, sondern dem Scheidungsstatut gem. § 20 IPRG unterstellt (vgl. hierzu Ferrari/Koch-Hipp, a. a. O, Rn. 183 ff. m. w. N). Nach § 20 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 IPRG ist auf die nacheheliche Vermögensaufteilung in erster Linie das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung sind. Haben die Eheleute keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Eine Rechtswahl ist diesbezüglich nicht möglich. Somit wird ein österreichisches Gericht, bei dem später ggf. über die Scheidungsfolge nachehelicher Vermögensausgleich verhandelt wird, voraussichtlich für die nacheheliche Vermögensaufteilung zumindest teilweise zur Anwendung österreichischen Rechts gelangen, sofern die Eheleute dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder zuletzt hatten. b) Nacheheliche Vermögensaufteilung nach österreichischem Recht Für die nacheheliche Vermögensaufteilung nach österreichischem Recht gilt Folgendes: Obwohl in Österreich gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung ist, hat im Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gem. § 81 ff. des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung vom 6.7.1938 (EheG) eine Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen. Aufzuteilen ist bzw. sind zum einen das eheliche Gebrauchsvermögen, zum anderen die ehelichen Ersparnisse.
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Eheliches Gebrauchsvermögen sind gem. der Legaldefinition in
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Ist aus deutscher Sicht österreichisches Recht Scheidungsstatut, gilt Folgendes: Da das österreichische materielle Recht keinen Versorgungsausgleich kennt, steht diesbezüglich auch keine Kollisionsnorm zur Verfügung. Aus österreichischer Sicht wird sogar ganz überwiegend vertreten, dass ein Versorgungsausgleich nicht vom Scheidungsstatut erfasst sei und nicht vor österreichischen Gerichten erfolgen könne, weil er öffentlich-rechtlicher Natur sei (vgl. z. B. Rummel/Verschraegen, ABGB, Kommentar, 3. Aufl. 2004, § 20 IPRG Rn. 2). Somit würde ein Versorgungsausgleich durch ein österreichisches Gericht ohnehin nicht durchgeführt werden. Allerdings kann auch dann, wenn österreichisches Recht Scheidungsstatut ist, auf Antrag eines Ehegatten nach
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Auch nach österreichischem Recht ist gem. § 551 ABGB ein Erbverzicht durch einen Vertrag mit dem Erblasser in der Form eines Notariatsaktes möglich. Ein solcher Verzicht wirkt gem. § 551 S. 2 ABGB dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch auf die Nachkommen des Verzichtenden. Ein Pflichtteilsverzicht ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass ein Pflichtteilsverzichtsvertrag als Minus zum Erbverzichtsvertrag ebenfalls zulässig ist (vgl. z. B. Schwimann/Eccher, ABGB, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2006, § 51 Rn. 2; Likar-Peer, in: Ferrari/Likar-Peer (Hrsg.), Erbrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2007, S. 299 ff.). Im Zweifel umfasst ein Pflichtteilsverzicht auch das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten (vgl. Likar-Peer, a. a. O., S. 304 m. w. N.). Der Pflichtteilsverzicht bedarf der Form eines Notariatsaktes, wobei gem. § 8 IPRG eine notarielle Beurkundung in Deutschland ausreichend ist. Anerkannt ist, dass auch in Österreich ein Verzicht auf einen Teil des Pflichtteiles möglich ist. Dies wird in der Literatur regelmäßig nur durch einen kurzen Satz angemerkt (vgl. z. B. Schwimann/Eccher, a. a. O., § 551 Rn. 2; Rummel/Welser, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 2000, § 551 Rn. 1). Verwiesen wird dabei häufig auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 1973 (OGH NZ 1976, 107 ff., in Kopie beigefügt). Im dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde vom Kläger vorgebracht, dass in einem Pflichtteilsverzichtsvertrag nicht auf den Pflichtteil insgesamt, sondern lediglich auf den eine Liegenschaft betreffenden anteiligen Wert eines Pflichtteilsanspruches verzichtet worden war. Dass dies grundsätzlich zulässig gewesen wäre, wurde vom Obersten Gerichtshof bejaht. Somit ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein teilweiser Pflichtteilsverzicht bezogen auf den anteiligen Wert konkret benannter Vermögensgegenstände (das betriebliche Vermögen) zulässig wäre.
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Erscheinungsdatum:01.03.2010
RechtsbezugInternational
Normen in Titel:EGBGB Art. 14