Abtretungserklärungen; Briefgrundschuld; Beglaubigte Abschrift; Abtretungsbestätigung
GBO §§ 26, 29; BGB §§ 1155, 1170
Abtretungserklärungen; Briefgrundschuld; Beglaubigte Abschrift; Abtretungsbestätigung
I. Sachverhalt
Im Grundbuch ist eine Briefgrundschuld über 100.000 € nebst 18 % Jahreszinsen seit dem Tag der Eintragung für A eingetragen. Die Grundschuld wurde nach Eintragung zweimal abgetreten: Zunächst von A an B und schließlich von B an C. Keine der Abtretungen wurde im Grundbuch eingetragen. Sowohl der Grundschuldbrief als auch beide Abtretungserklärungen nebst Beglaubigungsvermerk sind C im Original übergeben worden und sind bei diesem nun nicht mehr auffindbar. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Dokumente verlorengegangen sind. C will nunmehr die Löschung der Grundschuld bewilligen. Wegen des abhandengekommenen Grundschuldbriefes soll das Aufgebotsverfahren betrieben werden.
Bzgl. der Abtretung des B an C konnte von dem damals mit der Angelegenheit befassten Notar eine unter aktuellem Datum beglaubigte Abschrift von der in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Abschrift des Originals erlangt werden.
Bzgl. der Abtretung des A an B ist nicht bekannt, welcher Notar die Beglaubigung damals vorgenommen hat. Es ist deshalb geplant, dass A und B eine „Abtretungsbestätigung“ in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnen, in der erklärt wird, dass eine solche Abtretung in der Vergangenheit stattgefunden hat.
II. Fragen
1. Kann eine abhandengekommene Abtretungserklärung durch eine Bestätigung der Abtretung in öffentlich beglaubigter Form ersetzt werden?
2. Kann die abhandengekommene, mit der notariellen Unterschriftenanerkennung verbundene Abtretungserklärung durch eine beglaubigte Abschrift der in der Urkundensammlung des Notars verwahrten beglaubigten Abschrift des Originals ersetzt werden?
III. Zur Rechtslage
1. Allgemeine Nachweisvoraussetzungen gegenüber dem Grundbuchamt
In grundbuchverfahrensrechtlicher Hinsicht muss zur Löschung der Grundschuld oder zum Vollzug der Abtretung im Grundbuch neben einem entsprechenden Antrag (
Im Rahmen des
Öffentlich beglaubigte Urkunden i. S. d.
Eine beglaubigte Abschrift genügt grundsätzlich den Anforderungen des
2. Ersetzung der Abtretungserklärung von A an B durch eine „Abtretungsbestätigung“
Fraglich ist jedoch, ob der Nachweis der Abtretungserklärung auch durch eine Erklärung der Beteiligten in öffentlich beglaubigter Form erfolgen kann, die den Inhalt hat, dass eine solche Abtretung in der Vergangenheit stattgefunden hat. Der Wortlaut des
Die Rechtsprechung hatte in verschiedenen Konstellationen Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äußern. Das BayObLG hatte einen vergleichbaren Fall zu beurteilen und entschied, dass auch die nachträgliche Bestätigung einer Abtretung den Anforderungen des
In einer späteren Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass die Erklärung die Abtretung selbst sowie die Bezeichnung der Grundschuld, des Zedenten und des Zessionars enthalten müsse (BGH
In einer weiteren Entscheidung hatte das OLG München es nicht genügen lassen, dass in einem notariellen Übergabevertrag auf eine privatschriftliche Abtretungserklärung Bezug genommen wurde (OLG München
Der BGH hat jüngst in einer Entscheidung zu
Es spricht vieles dafür, dass sich diese Entscheidung des BGH auch auf den vorliegenden Fall übertragen lässt und die Bestätigung genügt, wenn sie hinreichend konkret in der Form des
Auch in anderen Bereichen ist anerkannt, dass eine zunächst nicht in der Form des
3. Ergebnis
Die Abtretung von A an B wird sich durch die Abtretungsbestätigung in öffentlich beglaubigter Form nachweisen lassen, die Abtretung von B an C durch Vorlage der beglaubigten Abschrift der Abtretungserklärung. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung in der Literatur ein Anspruch auf Wiederholung der Abtretungserklärung besteht. Ist die dem Zessionar ausgestellte Abtretungsurkunde abhandengekommen oder wird aus einem anderen Grund eine neue Urkunde benötigt, so muss der Zedent gem.
169347
Erscheinungsdatum:09.08.2019
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Grundpfandrechte
Grundbuchrecht
BGB § 1155; BGB § 1170; GBO § 26; GBO § 29