Verkauf eines Grundstücks während des Insolvenzverfahrens bei angeordneter Eigenverwaltung
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Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Abruf-Nr.: 167697
letzte Aktualisierung: 30. April 2019
BGB §§ 433, 463, 471; BauGB §§ 24, 28; InsO §§ 270 ff.
Verkauf eines Grundstücks während des Insolvenzverfahrens bei angeordneter Eigenverwaltung
I. Sachverhalt
Über das Vermögen einer GmbH & Co. KG wurde das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
eröffnet. Die GmbH & Co. KG möchte während der Eigenverwaltung ein Grundstück verkaufen.
II. Frage
Ist das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach
Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ausgeschlossen?
III. Zur Rechtslage
1. Anwendbarkeit des
Nach
das gemeindliche Vorkaufsrecht (
der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. Es stellt sich die Frage, ob die
letztgenannte Bestimmung auch für ein Insolvenzverfahren in Gestalt der sog. Eigenverwaltung
(unter Aufsicht eines Sachwalters) gem.
Nach
die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in
dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.
Der Wortlaut der Norm steht u. E. einer Anwendbarkeit des
auch im Falle der Eigenverwaltung der Verkauf des Grundstücks aus der Insolvenzmasse erfolgt.
Wir gehen daher davon aus, dass ein Vorkaufsrecht auch dann ausgeschlossen ist,
wenn der Verkauf des Grundstücks durch den Insolvenzschuldner unter Aufsicht des Sachverwalters
stattfindet (in diesem Sinne auch BeckOGK-BGB/Daum, Std.: 1.4.2019, § 471
Rn. 7).
Dieses Gesetzesverständnis dürfte nicht nur mit dem Wortlaut der Norm, sondern auch mit
dem Willen des Gesetzgebers im Einklang stehen. Die ursprüngliche Formulierung des
ist, wenn der Verkauf „durch den Konkursverwalter“ erfolgt. Mit dem Einführungsgesetz
zur Insolvenzordnung (EGInsO) v. 5.10.1994 (BGBl. I, 2911) wurden die Worte
„durch den Konkursverwalter“ durch die Worte „aus einer Insolvenzmasse“ ersetzt. In der Gesetzesbegründung
(BT-Drs. 12/3803, 78) heißt es hierzu:
„Nach dem Entwurf der Insolvenzordnung kann anstelle des Insolvenzverwalters
der Schuldner über das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen verfügen, wenn das Gericht die Eigenverwaltung
unter Aufsicht eines Sachwalters (§ 331 des Entwurfs der
Insolvenzordnung) oder die Eigenverwaltung ohne Sachwalter
(§ 347 des Entwurfs der Insolvenzordnung) angeordnet hat. Die
vorgeschlagene Formulierung „aus einer Insolvenzmasse“ berücksichtigt
diese Besonderheiten.“
Mit der Änderung des Wortlauts des
folglich der Einführung des insolvenzrechtlichen Instituts der Eigenverwaltung Rechnung
tragen und auch dieses Institut in den Anwendungsbereich der Norm einbeziehen.
Die Bestimmung des
dann ausgeübt werden kann, wenn das Grundstück von dem Insolvenzverwalter aus freier
Hand verkauft wird, ist in
Im Ergebnis gehen wir daher davon aus, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall ein
gemeindliches Vorkaufsrecht wegen
ist. Wir erlauben uns allerdings darauf hinzuweisen, dass wir keinerlei Rechtsprechung
zu der Frage der Anwendbarkeit des
auch die Literaturlage als spärlich zu bezeichnen ist.
2. Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchamts betreffend die Einschlägigkeit
von
Nach
Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts
nachgewiesen ist. Es stellt sich daher die Frage, ob das Grundbuchamt im vorliegenden
Fall dazu verpflichtet wäre, auch ohne das Vorliegen eines Negativzeugnisses die
Eigentumsumschreibung zu veranlassen, also die Einschlägigkeit des
aus zu prüfen und bejahendenfalls von der Vorlage eines Negativzeugnisses abzusehen.
Nach Ansicht des BGH (
der Gemeinde dann nicht verlangen, wenn sich aus dem zu vollziehenden
notariellen Vertrag ergibt, dass ein Vorkaufsfall nicht vorliegt. Dies hat das Grundbuchamt
selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen mit der Folge, dass es beispielsweise
bei einer Grundstücksschenkung nicht die Vorlage eines Negativzeugnisses verlangen
kann (vgl. aus jüngerer Zeit auch OLG Köln
Grziwotz, 44. Ed. 1.2.2019, § 28 Rn. 7; Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 4130).
Im vorliegenden Fall wäre allerdings dem Grunde nach ein Vorkaufsfall infolge des Abschlusses
eines Kaufvertrages gegeben und das Vorkaufsrecht wäre „nur“ wegen
ausgeschlossen. Das LG Gera (
diesem Fall an, dass die Vorlage eines Negativzeugnisses für den grundbuchlichen Vollzug
entbehrlich ist (in diesem Sinne auch LG Lübeck
Wilsch, 35. Ed. 1.3.2019, Insolvenzrecht und Grundbuchverfahren, Rn. 109). Die
Entscheidung betraf allerdings die Veräußerung durch einen Insolvenzverwalter. Unmittelbar
einschlägige Rechtsprechung für die Situation der Eigenverwaltung, die dadurch gezeichnet
ist, dass der Insolvenzschuldner den Vertrag abschließt, konnten wir leider nicht
ausfindig machen. Sofern allerdings aus der notariellen Urkunde bzw. aus dem Beschluss
über die Insolvenzeröffnung für das Grundbuchamt erkennbar ist, dass der Verkauf „aus der
Insolvenzmasse“ erfolgt, kann u. E. jedoch nichts anderes gelten als bei einem Verkauf durch
den Insolvenzverwalter.
Im Ergebnis gehen wir daher davon aus, dass auch im Falle der Eigenverwaltung i. S. v.
Grundbuchamt erkennbar ist, dass der Verkauf aus der Insolvenzmasse erfolgt.
167697
Erscheinungsdatum:30.04.2019
RechtsbezugNational
Rechtsgebiete:
Kaufvertrag
Öffentliches Baurecht
Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf
Insolvenzrecht
BauGB § 24; InsO § 270; BGB § 463; BGB § 471; BGB § 433; BauGB § 28