BGH 30. Juni 2020
II ZR 8/19
AktG §§ 117, 147 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1, 214 Nr. 3, 309, 317

Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung konzernrechtlicher Haftungsansprüche; Anfechtbarkeit

letzte Aktualisierung: 08.10.2020
BGH, Urt. v. 30.6.2020 – II ZR 8/19

AktG §§ 117, 147 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1, 214 Nr. 3, 309, 317
Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung konzernrechtlicher Haftungsansprüche;
Anfechtbarkeit

a) Ein selbständiger Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters, dem ein wirksamer
oder als wirksam zu behandelnder Beschluss zur Geltendmachung der Ersatzansprüche zugrunde
liegt, ist nicht wegen des Fehlens von Anhaltspunkten für das Bestehen von Ersatzansprüchen
anfechtbar.
b) Konzernrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 309, 317 AktG gehören zu den Ersatzansprüchen
gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Nebenintervenientin zu 1 hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, ZIP 2019, 1112) hat seine
Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen
wie folgt begründet:

Der Bestellungsbeschluss der Hauptversammlung vom 21. Juli 2016 zu
Tagesordnungspunkt 9 verstoße gegen § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG, weil ihm
nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden könne, welche
Ersatzansprüche von dem besonderen Vertreter geltend gemacht werden sollten.
Ein Hauptversammlungsbeschluss, der hinsichtlich des zugrundeliegenden
Sachverhalts nicht hinreichend bestimmt sei und den geltend zu machenden
Ersatzanspruch nicht hinreichend konkretisiere, sei anfechtbar.
An die Bestimmtheit sowie die Konkretisierung der Ersatzansprüche
seien für den Bestellungsbeschluss keine anderen inhaltlichen Anforderungen
zu stellen als für den Geltendmachungsbeschluss nach § 147 Abs. 1 AktG. Die
wirksame Bestellung eines besonderen Vertreters durch einen Hauptversammlungsbeschluss
erfordere nach § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG eine
Darstellung der geltend zu machenden Ersatzansprüche der Gesellschaft, die
neben dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt erkennen lasse, welche
Umstände für das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Pflichtverletzung
sprächen. Dabei sei über das Behaupten des Bestehens von Ersatzansprüchen
unter, wie hier, nur auf den ersten Blick konkretem Hinweis auf eine bestimmte
Geschäftsführungsmaßnahme hinaus erforderlich, dass aus tatsächlichen
und/oder rechtlichen Gründen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für
das Bestehen von Ersatzansprüchen spreche und diese nicht mehr oder minder
"ins Blaue hinein" behauptet würden. Sei eine derartige Konkretisierung zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht möglich, weil noch erheblicher Aufklärungsbedarf
bestehe, sei die Bestellung eines besonderen Vertreters von dem
Recht nach § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht mehr gedeckt.

Der Bestellungsbeschluss bezeichne zwar - unter Berücksichtigung des
Inhalts des ihm zugrunde gelegten Geltendmachungsbeschlusses vom 17. Juli
2015 - die Anspruchsgegner, die C. Hotel S.A.U., die
L. Touristik S.A. und die jeweiligen Obergesellschaften und den generellen
Ausgangspunkt der Ersatzansprüche, den möglicherweise überhöhten Preis
für den Erwerb der Anteile an der C. Hotel S.A.. Der Lebenssachverhalt
sei aber nur vordergründig bestimmbar umrissen, solange unklar sei, ob
der gezahlte Kaufpreis tatsächlich überhöht gewesen sei bzw. hierfür noch nicht
einmal konkrete Umstände dargetan worden seien.

II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Berufung
durch die Nebenintervenientin zu 1 und einer fehlenden Bindung an das Anerkenntnis
der beklagten Gesellschaft ausgegangen.

Die Nebenintervenientin zu 1 ist dem Rechtsstreit wirksam auf Seiten der
Beklagten durch Einlegung der Berufung beigetreten. Sie ist als Aktionärin
streitgenössische Nebenintervenientin (BGH, Beschluss vom 23. April 2007
- II ZB 29/05, BGHZ 172, 136 Rn. 9) und konnte auch gegen den Widerspruch
und trotz Anerkenntnis der Hauptpartei Rechtsmittel einlegen (BGH, Beschluss
vom 31. März 2008 - II ZB 4/07, ZIP 2008, 942 Rn. 8 mwN).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Bestellungsbeschluss
vom 21. Juli 2016 deswegen für anfechtbar gehalten, weil keine hinreichende
Tatsachengrundlage für die geltend zu machenden Ersatzansprüche
bestehe. Zu Unrecht gehen das Berufungsgericht und die Revisionsbeklagte
davon aus, dass ein isolierter Bestellungsbeschluss, der sich auf einen zuvor
gefassten Geltendmachungsbeschluss bezieht, anfechtbar ist, wenn keine Anhaltspunkte
für das Bestehen der zur Geltendmachung beschlossenen Ersatzansprüche
vorliegen oder der zugrundeliegende Sachverhalt nicht hinreichend
bestimmt ist. Der Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters
gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt lediglich einen wirksamen Geltendmachungsbeschluss
voraus.

Ein Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß
§ 147 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt lediglich voraus, dass ein Beschluss zur Geltendmachung
von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG bereits gefasst
wurde oder zeitgleich gefasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997
- II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 250; OLG Karlsruhe, ZIP 2018, 627, 634;
KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 302, 331, 456;
MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 87; Hüffer, ZHR 174 (2010), 642,
652 f., 666; Wagner, ZHR 178 (2014), 227, 237). Eine weitergehende "Glaubhaftmachung"
der Ersatzansprüche kann für den Bestellungsbeschluss mithin
nicht gefordert werden (so auch Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 147 Rn. 10).

Setzt aber der Bestellungsbeschluss einen Geltendmachungsbeschluss voraus,
so bestimmt dieser die geltend zu machenden Ersatzansprüche, während der
Bestellungsbeschluss einer näheren Bestimmung nur bedarf, wenn nicht alle
zur Geltendmachung beschlossenen Ersatzansprüche vom besonderen Vertreter
geltend gemacht werden sollen. Entsprechend genügt im Bestellungsbeschluss
eine Bezugnahme auf den Geltendmachungsbeschluss (vgl.
KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 311; MünchKommAktG/
Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 88; Hüffer, ZHR 174 (2010), 642, 666). Bei einer erneuten
Prüfung der tatsächlichen Grundlagen der zur Geltendmachung beschlossenen
Ersatzansprüche wäre nicht die gleiche, sondern dieselbe Rechtsfrage
erneut zu beurteilen, nämlich die, ob der Geltendmachungsbeschluss hinreichend
bestimmt ist.

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO). Der im Bestellungsbeschluss in Bezug genommene
Geltendmachungsbeschluss ist nicht nichtig und damit jedenfalls bis zur Entscheidung
über die gegen ihn erhobene Anfechtungsklage als wirksam zu behandeln.

a) Der Geltendmachungsbeschluss vom 16./17. Juli 2015 ist nicht deshalb
nichtig, weil das Bestehen von Ersatzansprüchen unwahrscheinlich ist.

aa) Es ist umstritten, ob ein Geltendmachungsbeschluss nichtig ist, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für das Bestehen der Ersatzansprüche fehlen.
Von einer Ansicht wird bei einem Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte für
das Bestehen von Ersatzansprüchen ein mit dem Wesen der Aktiengesellschaft
nicht zu vereinbarender Eingriff in das aktienrechtliche Kompetenzgefüge angenommen,
was zu einer Nichtigkeit des Geltendmachungsbeschlusses gemäß
§ 241 Nr. 3 AktG führe (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 2018, 627, 629, 632;
Kocher/Lönner, ZIP 2016, 653, 657; KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl.,
§ 147 Rn. 261 ff.).

Eine andere Ansicht nimmt hingegen in einem solchen Fall nur einen Anfechtungsgrund
gemäß § 243 Abs. 1 AktG an (OLG München, ZIP 2008, 1916,
1917, 1919; OLG Köln, ZIP 2015, 2470, 2471; LG Heidelberg, ZIP 2016, 471;
LG Duisburg, ZIP 2016, 1970, 1972; Butzke, Die Hauptversammlung der
Aktiengesellschaft, 5. Aufl., Teil M Rn. 40; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 147
Rn. 8; Hüffer, ZHR 174 (2010), 642, 667; Spindler, Festschrift Vetter, 2019,
S. 763, 777 f.; differenzierend: Beneke, Der besondere Vertreter nach § 147
AktG, 2017, S. 116 f.; Humrich, Der besondere Vertreter, 2013, S. 62 f.).
bb) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Ein Geltendmachungsbeschluss
ist nur nichtig, wenn die Ersatzansprüche nicht hinreichend
individualisierbar sind.

(1) Der Lebenssachverhalt, auf den der geltend zu machende Ersatzanspruch
gestützt wird, muss in einem Geltendmachungsbeschluss gemäß § 147
Abs. 1 Satz 1 AktG ausreichend klar und konkret beschrieben sein, damit Vorstand
und Aufsichtsrat bzw. der besondere Vertreter den Umfang ihres Mandats
erkennen können (LG Duisburg, ZIP 2013, 1379, 1380; Spindler in
K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 9; BeckOGK AktG/Mock,
Stand: 15. Januar 2020, § 147 Rn. 45; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147
Rn. 36; KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 173 ff.; Bezzenberger
in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 19; Verhoeven, ZIP 2008, 245, 249;
Binder, ZHR 176 (2012), 380, 394; Nietsch, ZGR 2011, 589, 595; Kling,
ZGR 2009, 190, 194; Spindler, Festschrift Vetter, 2019, S. 763, 776; jeweils
mwN) und die Gerichte - im Falle der Bestellung eines besonderen Vertreters -
dessen Vertretungsmacht zu prüfen in der Lage sind (OLG Frankfurt, AG 2004,
104, 105; OLG München, ZIP 2008, 73, 74; ZIP 2008, 1916, 1921;
OLG Stuttgart, AG 2009, 169; KG, WM 2012, 694, 696; OLG Karlsruhe,
ZIP 2018, 627, 629).

Der auf der Hauptversammlung der Beklagten am 16./17. Juli 2015 gefasste
Geltendmachungsbeschluss beschreibt den Lebenssachverhalt hinreichend
konkret. Die Anspruchsgegner sind entgegen der Revisionserwiderung
auch im Hinblick auf die Formulierung "die jeweiligen Obergesellschaften" bestimmbar.
Im Hinblick auf die angesprochene Haftung gemäß § 317 AktG ist
der Begriff entsprechend § 17 AktG auszulegen und setzt - unabhängig von der
Art der Beteiligung - einen entsprechenden Einfluss voraus.
(2) Über diese Individualisierung der Ersatzansprüche hinausgehende
Anforderungen an die Tatsachengrundlage führen nicht zur Nichtigkeit eines
Geltendmachungsbeschlusses nach § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Soweit zusätzliche Anforderungen an eine Tatsachengrundlage aus der
Treuepflicht der Gesellschafter und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs hergeleitet
werden (vgl. KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 200;
MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 42; BeckOGK AktG/Mock,
Stand: 15. Januar 2020, § 147 Rn. 52; Hüffer, ZHR 174 (2010), 642, 657 ff.;
Beneke, Der besondere Vertreter nach § 147 AktG, 2017, S. 88 ff., 95; Spindler,
Festschrift Vetter, 2019, S. 763, 773 f., 776), ist Rechtsfolge eines Verstoßes
gegen die Treuepflicht stets nur die Anfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. BGH,
Urteil vom 5. Juli 1999 - II ZR 126/98, BGHZ 142, 167, 169; KK-AktG/
O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 206).

Zwar werden in Rechtsprechung und Schrifttum unter dem Erfordernis
der Bestimmtheit zusätzliche Anforderungen an die Tatsachengrundlage gestellt.
So wird zum Teil verlangt, dass Tatsachen vorliegen, aus denen sich
ergibt, dass sich das jeweilige Organmitglied möglicherweise pflichtwidrig verhalten
hat und der Gesellschaft daraus ein Schaden entstanden ist
(LG Stuttgart, AG 2008, 757, 758; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147
Rn. 38; Löbbe, Gesellschaftsrecht in der Diskussion 2016, S. 25, 45). Dabei
wird teilweise zwischen Mehrheitsbeschluss und Minderheitsverlangen differenziert
(Bayer, AG 2016, 637, 647 ff.). Andere verlangen schlüssigen Vortrag und
konkrete Anhaltspunkte (LG Köln, ZIP 2016, 162, 163 ff.; Kocher/Lönner,
ZIP 2016, 653 ff., 658; Grigoleit/Rachlitz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 12), wobei
auch hier zwischen Mehrheitsbeschluss und Minderheitsverlangen unterschieden
wird (Spindler, Festschrift Vetter, 2019, S. 763, 775). Wieder andere verlangen
einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Pflichtverletzung
(LG Stuttgart, ZIP 2010, 329, 330 f.; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG,
3. Aufl., § 147 Rn. 9; Haubold, Der Aufsichtsrat, 2017, 107, 108; Bungert in
Krieger/Schneider, Handbuch Managerhaftung, 3. Aufl., Rn. 16.83, 16.106),
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Ersatzanspruches
(KK-AktG/ O. Riekers/ J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 174, 183) oder
einen hinreichenden Tatverdacht (Tielmann, IWRZ 2016, 127, 129 f.). Eine weitere
Ansicht fordert, dass keine Sachverhaltsaufklärung mehr erforderlich ist
(OLG Stuttgart, AG 2009, 169, 170; Holzborn/Jänig in Bürgers/Körber, AktG,
4. Aufl., § 147 Rn. 7; Leyens, ZGR 2019, 544, 575).

Es kann aber offen bleiben, ob derartige zusätzliche Anforderungen an
die Tatsachengrundlage eines Geltendmachungsbeschlusses gemäß § 147
Abs. 1 Satz 1 AktG zu stellen sind oder ob nicht vielmehr die mit Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1986 zu § 46 Nr. 8 GmbHG entwickelten
Grundsätze auf § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG zu übertragen sind (BGH, Urteil vom
20. Januar 1986 - II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 36). Danach reicht es grundsätzlich
aus, dass der die Abstimmung beantragende Gesellschafter im Einzelnen
umreißt, worin die Pflichtverletzung und der Tatbeitrag der einzelnen Mitgesell-
schafter besteht; "ähnlich wie bei der von einer Minderheit nach § 147 AktG zu
erzwingenden Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gründer, Vorstandsmitglieder
etc. …" kommt es im GmbH-Recht nicht darauf an, ob der
Prozess Aussicht auf Erfolg hat.

Das Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte oder einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit führt jedenfalls nicht zu einer Nichtigkeit des Geltendmachungsbeschlusses.
§ 147 Abs. 1 Satz 1 AktG weist der Hauptversammlung
gerade das Recht zu, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu beschließen.
Ein Beschluss, der auf unzureichenden Verdachtsmomenten beruht,
greift nicht derart in das Kompetenzgefüge der Aktiengesellschaft ein, dass dies
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren wäre. Gleiches gilt
für die Bestellung eines besonderen Vertreters. Obwohl dessen Bestellung das
Kompetenzgefüge der Aktiengesellschaft ausschnittsweise ändert, führt nicht
automatisch jeder einfache Rechtsfehler zu einem gemäß § 241 Nr. 3 AktG mit
dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbarenden Eingriff in dieses
Kompetenzgefüge.

b) Der Geltendmachungsbeschluss ist auch nicht deswegen nach § 241
Nr. 3 AktG nichtig, weil von ihm auch konzernrechtliche Ansprüche, nämlich
Ansprüche gegen die Klägerin als das im faktischen Konzern herrschende Unternehmen
und deren gesetzliche Vertreter gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
AktG, mitumfasst sind.

aa) Ob Ansprüche gegen das im faktischen Konzern herrschende Unternehmen
und dessen gesetzliche Vertreter gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
AktG von § 147 Abs. 1 AktG erfasst sind, ist umstritten.

(1) Teilweise wird vertreten, § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG gelte nicht für Ansprüche
aus §§ 309, 317 AktG (Hölters/Hirschmann, AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 3;
Kling, ZGR 2009, 190, 202 ff.; Fett in Bürgers/Körber, AktG, 4. Aufl., § 309
Rn. 22 und § 317 Rn. 16; KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 309 Rn. 45 und
§ 317 Rn. 35), da der Wortlaut des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG die Ansprüche
nach §§ 309, 317 AktG nicht erwähne. Aus der Gesetzesbegründung zu § 309
Abs. 4 AktG von 1965 ergebe sich, dass § 309 Abs. 4 AktG den § 147 Abs. 1
Satz 1 AktG nicht ergänze, sondern an dessen Stelle trete. In § 309 Abs. 4
AktG und § 317 Abs. 4 AktG sei ein Individualklagerecht der Aktionäre vorgesehen,
wonach jeder einzelne Aktionär berechtigt sei, Leistung an die Aktiengesellschaft
zu verlangen und dies gerichtlich durchzusetzen. Ein Bedürfnis für die
Anwendung des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG bestehe somit nicht. Die konzernrechtliche
Aktionärsklage sei insoweit abschließend.

(2) Andere gehen hingegen davon aus, dass § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG
auch Ansprüche nach §§ 309, 317 AktG erfasst, mithin ein Nebeneinander der
Einzelklagebefugnis des Aktionärs und des Klageerzwingungsrechts nach
§§ 147 f. AktG besteht (OLG München, ZIP 2008, 73, 75; OLG München,
ZIP 2008, 1916, 1918 f.; OLG Köln, ZIP 2017, 1211, 1217 f.; Emmerich in
Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl.,
§ 309 AktG Rn. 48; Habersack in Emmerich/Habersack/Schürnbrand, Aktienund
GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl., § 317 AktG Rn. 27; BeckOGK AktG/Mock,
Stand: 15. Januar 2020, § 147 Rn. 24; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147
Rn. 26 f.; MünchKommAktG/Altmeppen, 4. Aufl., § 309 Rn. 124 und § 317
Rn. 61 ff.; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl.; § 147 Rn. 3; Spindler in
K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 4; J. Vetter in K. Schmidt/Lutter,
AktG, 3. Aufl., § 317 Rn. 26; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147
Rn. 13; KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 142 ff.; Kropff,
Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 233, 244 ff.; H.-F. Müller, Der Konzern 2006,
725, 728 ff.; Nietsch, ZGR 2011, 589, 597 f.; Bernau, AG 2011, 894, 900;
Bayer, AG 2016, 637, 641 f.; Mörsdorf, ZHR 183 (2019), 695, 700). Der Wort-
laut des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG sei nicht abschließend. Aus der Begründung
zu § 309 Abs. 4 AktG im Regierungsentwurf von 1965 könne abgeleitet werden,
dass das Individualklagerecht gerade eine Erweiterung oder Ergänzung und
keine Beschränkung der Minderheitenrechte darstellen solle. Auch das
Haftungssystem, der Schutzzweck der Norm und die besondere Konstellation
bei einem faktischen Konzern spreche für die Anwendung des § 147 Abs. 1
Satz 1 AktG auf Ansprüche aus §§ 309, 317 AktG.

bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Konzernrechtliche
Haftungsansprüche nach §§ 309, 317 AktG gehören zu den Ersatzansprüchen
gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG.

(1) Der Wortlaut des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG steht einer Einbeziehung
der §§ 309, 317 AktG nicht entgegen. Zwar erstreckt sich der Wortlaut des
§ 147 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht auf die Ansprüche gegen das im faktischen
Konzern (zum Vertragskonzern: § 308 AktG) herrschende Unternehmen und
dessen gesetzliche Vertreter gemäß § 317 Abs. 1, Abs. 3 AktG. Anerkanntermaßen
ist der Wortlaut der Norm aber auch hinsichtlich der Ansprüche nach
§§ 310, 318 AktG nicht abschließend (MünchKommAktG/Altmeppen, 4. Aufl.,
§ 317 Rn. 64; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 26; Hüffer/Koch,
AktG, 14. Aufl., § 147 Rn. 3; KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147
Rn. 141; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 147 Rn. 4; H.-F. Müller,
Der Konzern 2006, 725, 728; Kling, ZGR 2009, 190, 203; aA Humrich, Der besondere
Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 49 ff.).

(2) Aus den Gesetzesmaterialen zum AktG 1965 ergeben sich keine
konkreten Hinweise darauf, ob das Verfolgungsrecht nach §§ 147 ff. AktG auf
konzernrechtliche Ansprüche aus den §§ 309, 317 AktG erstreckt werden sollte
(KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 143; H.-F. Müller,

Der Konzern 2006, 725, 729; Kling, ZGR 2009, 190, 203 Fn. 70). Der Wortlaut
der Regierungsbegründung ist hinsichtlich des Verhältnisses des Individualklagerechts
zu den Rechten aus § 147 AktG nicht eindeutig. Dort heißt es, für die
Ersatzansprüche nach § 309 AktG erscheine es notwendig, über die sonst bei
der Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft bestehenden
Minderheitenrechte (§ 147 AktG) hinauszugehen, weil der Einfluss des herrschenden
Unternehmens häufig so stark sein werde, dass die erforderliche
Minderheit nicht zusammenkomme. Ein Missbrauch dieses Rechts brauche
nicht befürchtet zu werden, weil der klagende Aktionär das Kostenrisiko trage
(RegE AktG, BT-Drucks. 3/1915 und 4/171, jeweils S. 228 zu § 298 RegE;
Kropff, AktG, 1965, S. 405). Der Regierungsbegründung lässt sich somit entnehmen,
dass mit der Schaffung der konzernrechtlichen Einzelklagebefugnis
durch das AktG 1965 keine Beschränkung, sondern eine Erweiterung des Minderheitenschutzes
beabsichtigt wurde (KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl.,
§ 147 Rn. 144; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 13;
BeckOGK AktG/Mock, Stand: 15. Januar 2020, § 147 Rn. 24; Stallknecht, Der
besondere Vertreter nach § 147, 2015, S. 78). Dass der Gesetzgeber die Gelegenheit
zu einer Klarstellung im Rahmen des UMAG ungenutzt verstreichen
ließ, steht dieser Annahme nicht entgegen. In den Materialien zum UMAG findet
sich kein Hinweis darauf, dass sich der Gesetzgeber überhaupt mit der Problematik
auseinandergesetzt hat (H.-F. Müller, Der Konzern 2006, 725, 729). Zudem
geht die Regierungsbegründung immerhin von Anspruchskonkurrenz zwischen
§ 117 AktG und § 317 AktG aus (RegE UMAG, BT-Drucks. 15/5092,
S. 12).

(3) Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, Ansprüche aus §§ 309,
317 AktG in den Anwendungsbereich des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG einzubeziehen.
Nach nahezu einhelliger Ansicht sind die konzernrechtlichen Haftungstatbestände
der §§ 310, 318 AktG, welche sich auf Pflichtverletzungen der
"eigenen" Verwaltungsmitglieder der abhängigen Gesellschaft beziehen, von
§ 147 Abs. 1 Satz 1 AktG erfasst, obwohl auch diese dort nicht aufgeführt sind
(MünchKommAktG/Altmeppen, 4. Aufl., § 317 Rn. 64; MünchKommAktG/
Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 26; BeckOGK AktG/Mock, Stand: 15. Januar 2020,
§ 147 Rn. 24; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 147 Rn. 3; KK-AktG/O. Rieckers/
J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 141; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl.,
§ 147 Rn. 4; H.-F. Müller, Der Konzern 2006, 725, 728; Kling, ZGR 2009, 190,
203; aA Humrich, Der besondere Vertreter im Aktienrecht, 2013, S. 49 ff.). Gelten
aber die §§ 147, 148 AktG für Ersatzansprüche aus durch die Abhängigkeit
bedingten Geschäftsführungsverstößen, so spricht bereits das in § 318 AktG für
sie angeordnete Gesamtschuldverhältnis mit dem Ersatzpflichtigen nach § 317
AktG dafür, dass die §§ 147, 148 AktG auch auf Ersatzansprüche nach § 317
AktG anzuwenden und diese in einheitlicher Art und Weise prozessual geltend
zu machen sind (KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 148;
J. Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 317 Rn. 26; MünchKommAktG/
Altmeppen, 4. Aufl., § 317 Rn. 65; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147
Rn. 27; Kropff, Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 233, 244 f.; Stallknecht, Der
besondere Vertreter nach § 147 AktG, 2015, S. 80). Dem steht nicht entgegen,
dass § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG die Ansprüche aus § 117 AktG ausdrücklich erfasst,
welche insbesondere Vorsatz erfordern und daher im Verhältnis zu
§§ 309, 310, 317, 318 AktG wesentlich strengere Voraussetzungen haben.
Vielmehr spricht das Verhältnis von § 317 AktG zu § 117 AktG gerade für eine
Anwendbarkeit des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG auf die §§ 309, 317 AktG. § 318
AktG lässt sich als konzernrechtliche Präzisierung des allgemeinen Schädigungsverbots
des § 117 AktG verstehen. Bei faktischer Beherrschung decken
sich die Haftungstatbestände der § 117 AktG und § 317 AktG, die eine vergleichbare
Zielrichtung haben, weitgehend. Nach beiden Vorschriften haften
das herrschende Unternehmen und seine gesetzlichen Vertreter bei unzulässi-
ger Einflussnahme. Ansprüche aus § 117 AktG bestehen zwar neben denen
aus § 317 AktG. Die den Vorsatz erfordernde Haftung aus § 117 AktG hat allerdings
kaum praktische Bedeutung, weil die strengere Haftung nach § 317 AktG
sie einschließt (vgl. RegE UMAG, BT-Drucks. 15/5092, S. 12). Im Hinblick auf
diesen engen dogmatischen Zusammenhang ist nicht davon auszugehen, dass
§ 147 Abs. 1 Satz 1 AktG nur Ansprüche aus § 117 AktG, nicht jedoch die im
Ansatz gleichartige, aber schärfere Haftung des herrschenden Unternehmens
nach § 317 AktG erfassen will (MünchKommAktG/Altmeppen, 4. Aufl., § 317
Rn. 65; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 27; J. Vetter in
K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 317 Rn. 26; KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter,
3. Aufl., § 147 Rn. 147; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 147 Rn. 3; Kropff,
Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 233, 245; Stallknecht, Der besondere Vertreter
nach § 147 AktG, 2015, S. 80).

(4) Weiterhin sprechen Sinn und Zweck des § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG
dafür, seinen Anwendungsbereich auch auf konzernrechtliche Ansprüche zu
erstrecken. § 147 AktG will die tatsächliche Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche
sichern und soll so dem das pflichtgemäße Verhalten bewirkenden
Haftungsdruck für die Organe Nachdruck verleihen. Zudem sollen die
§§ 147 ff. AktG verhindern, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft auf Grund
einer Befangenheit der Mitglieder der Verwaltungsorgane nicht durchgesetzt
werden. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum UMAG könne
typischerweise nicht erwartet werden, dass derjenige Ansprüche verfolge, der
dem Ersatzpflichtigen kollegial oder geschäftlich verbunden oder ihm für seine
eigene Bestellung zu Dank verpflichtet sei, oder Gefahr laufe, dass im Verfahren
seine eigenen Versäumnisse aufgedeckt würden (RegE UMAG,
BT-Drucks. 15/5092, S. 20). Diese Interessenkollision besteht aber bei den Organmitgliedern
einer abhängigen Gesellschaft zum herrschenden Unternehmen
in gleichem Maße. Zudem ist die Gefahr, dass der Vorstand unter dem Einfluss
des herrschenden Unternehmens Ansprüche gegen dieses nicht geltend macht,
besonders groß, so dass eine Ausweitung der §§ 147 ff. AktG auf konzernrechtliche
Ersatzansprüche auch unter diesem Gesichtspunkt sachgerecht erscheint
(J. Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 317 Rn. 26; MünchKommAktG/
Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 27; Hüffer/Koch, AktG, 14. Aufl., § 147 Rn. 3; Kropff,
Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 233, 246).

Dem steht nicht entgegen, dass den Aktionären grundsätzlich die konzernrechtliche
Einzelklage zusteht. Eine verdrängende Wirkung im Verhältnis
zu den §§ 147, 148 AktG vermag dies nicht zu begründen. Im Unterschied zu
§§ 309, 317 AktG räumt § 147 AktG den Aktionären kein Individualklagerecht
ein, sondern begründet lediglich das Recht der Hauptversammlung, die Gesellschaft
zur Klageerhebung zu zwingen. Die konzernrechtliche Individualklage ist
im Verhältnis zu diesem Klageerzwingungsverfahren daher nicht spezieller,
sondern ein aliud. Es erscheint im Hinblick auf das Kompetenzgefüge der
Aktiengesellschaft wenig überzeugend, wenn einzelne Aktionäre Ansprüche der
Gesellschaft im Wege der Prozessstandschaft nach § 309 Abs. 4, § 317 Abs. 4
AktG geltend machen könnten, die Hauptversammlung jedoch gehindert wäre,
die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG zu erzwingen
(J. Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 317 Rn. 26;
KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 145; MünchKommAktG/
Altmeppen, 4. Aufl., § 317 Rn. 66; Stallknecht, Der besondere Vertreter nach
§ 147 AktG, 2015, S. 81; H.-F. Müller, Der Konzern 2006, 725, 729; Bernau, AG
2011, 894, 899 f.). Unabhängig davon ist das Klagerecht jedes einzelnen
Aktionärs nur auf den ersten Blick gleich oder sogar höherwertig. Tatsächlich ist
es mit einem Prozesskostenrisiko belastet und hat daher keine große praktische
Bedeutung (MünchKommAktG/Altmeppen, 4. Aufl., § 317 Rn. 66;
MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 27; Kropff, Festschrift
Bezzenberger, 2000, S. 233, 246).

(5) Dieses Auslegungsergebnis führt auch nicht deswegen zu einer Veränderung
des Charakters der Vorschrift des § 147 AktG, weil aus einer als
Mehrheitsrecht konzipierten Befugnis der Hauptversammlung im Zusammenspiel
mit § 136 AktG ein Minderheitenrecht wird. Der Stimmrechtsausschluss ist
vielmehr eine anerkannte Folge der eigenen Betroffenheit des Aktionärs.

III. Die Anfechtungsklage gegen den Bestellungsbeschluss ist demnach
unbegründet. Hierüber kann der Senat selbst entscheiden, da die Sache zur
Endentscheidung reif ist, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO.
Einer Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf
das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, in dem der Geltendmachungsbeschluss
angefochten wird, bedarf es nicht.

Der Bestellungsbeschluss setzt voraus, dass ein Beschluss zur Geltendmachung
von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG gefasst
wurde oder zeitgleich gefasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997
- II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 250; OLG Karlsruhe, ZIP 2018, 627, 634;
KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 302, 331, 456;
MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 87; Hüffer, ZHR 174 (2010), 642,
652 f., 666; Wagner, ZHR 178 (2014), 227, 237). Fällt der Geltendmachungsbeschluss
weg, verliert der Bestellungsbeschluss seine Grundlage und das Amt
des besonderen Vertreters endet, ohne dass es hierfür einer Anfechtungs- oder
Nichtigkeitsklage bedarf (KK-AktG/O. Rieckers/J. Vetter, 3. Aufl., § 147 Rn. 382,
456; MünchKommAktG/Arnold, 4. Aufl., § 147 Rn. 103; Bezzenberger in
Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 60).

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

30.06.2020

Aktenzeichen:

II ZR 8/19

Rechtsgebiete:

Aktiengesellschaft (AG)
GmbH
Konzernrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

AktG §§ 117, 147 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 1, 214 Nr. 3, 309, 317