OLG Stuttgart 30. November 2023
16 UF 193/23
BGB §§ 1757, 1767

Volljährigenadoption; keine Beibehaltung des Geburtsnamens

letzte Aktualisierung: 23.4.2024
OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.11.2023 – 16 UF 193/23

BGB §§ 1757, 1767
Volljährigenadoption; keine Beibehaltung des Geburtsnamens

1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1767 Abs. 2 Satz 1
BGB dahingehend, dass im Falle einer Volljährigen-Stiefkindadoption mit den Wirkungen der
Minderjährigenadoption der Anzunehmende seinen – von seinem Ehenamen abweichenden –
Geburtsnamen beibehalten kann, wenn schwerwiegende Gründe für die Beibehaltung des
Geburtsnamens sprechen, kommt nicht in Betracht. Weder eine erweiternde Auslegung der
Ausnahmevorschriften, insbesondere des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB, noch eine teleologische
Reduktion des § 1757 Abs. 1 BGB in bestimmten Konstellationen der Volljährigenadoption
entsprechen dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers.
2. Mit dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ist es unvereinbar, wenn im Falle der starken Stiefkindadoption eines
Volljährigen durch den Stiefvater für den Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind den
Geburtsnamen seiner Mutter als Geburtsnamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer
Umstände nicht die Möglichkeit besteht, den Geburtsnamen fortzuführen.
3. Das Verfahren ist gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2020 – XII ZB 427/19,
auszusetzen.

Gründe

I
Die am xx.xx.1982 geborene Anzunehmende ist die Tochter der weiteren Beteiligten zu 1, die
bis zur Volljährigkeit der Anzunehmenden allein sorgeberechtigt war. Sie trägt den von ihrer
Mutter abgeleiteten Geburtsnamen K.. Am 16.6.1988 schlossen die Mutter der Anzunehmenden
und der Annehmende die Ehe, seither heißt die Mutter „K.-B.“. Am 11.10.1988 wurde der
gemeinsame Sohn der Mutter der Anzunehmenden und des Annehmenden, R. B., geboren. Seit
ihrem vierten Lebensjahr lebte die Anzunehmende in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer Mutter,
mit ihrem Stiefvater und - seit dessen Geburt - mit ihrem Stiefbruder.

Am x.x.2004 verstarb der leibliche Vater der Anzunehmenden. Persönliche Verbindungen der
Anzunehmenden zu ihrem leiblichen Vater hatten kaum bestanden. Auch zur väterlichen
Familie bestehen keine Verbindungen mehr.

Im Jahr 2014 schloss die Anzunehmende die Ehe mit Herrn Dr. C. S., dem weiteren Beteiligten
zu 2, seither führt sie den Ehenamen „S.“. Beide haben zwei gemeinsame Kinder.
Der Annehmende und die Anzunehmende haben in erster Instanz den Ausspruch einer
Annahme der Anzunehmenden als Kind des Annehmenden mit den Wirkungen einer
Minderjährigenadoption beantragt. Der Annehmende hat außerdem mit Einwilligung der
Anzunehmenden beantragt, dem neuen Geburtsnamen der Anzunehmenden „B." ihren
bisherigen Geburtsnamen voranzustellen, so dass der Geburtsname der Anzunehmenden fortan
„K.-B." lautet.

Das Familiengericht hat den Annehmenden, die Anzunehmende und die weiteren Beteiligten
K.-B. und S. angehört. Auf den Vermerk vom 21.7.2023 wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4.8.2023 hat das Amtsgericht - Familiengericht die Annahme der
Anzunehmenden als Kind des Annehmenden mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption
ausgesprochen. Weiter hat das Familiengericht festgestellt, dass die Angenommene nunmehr
den Geburtsnamen „B.“ führe, und dass sich die Änderung des Geburtsnamens nicht auf den
Familiennamen erstrecke. Den mit Einwilligung der Anzunehmenden gestellten Antrag des
Annehmenden, dem neuen Geburtsnamen der Anzunehmenden den bisherigen Geburtsnamen
voranzustellen, so dass der Geburtsname der Anzunehmenden „K.-B.“ laute, hat das
Familiengericht zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, dass der Geburtsname der
Anzunehmenden entsprechend der unmittelbar aus dem Gesetz (§ 1757 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 1767 Abs. 2 S. 1 BGB) folgenden Änderung nunmehr „B.“ heiße. Das Gesetz eröffne nicht
die Möglichkeit, dass dem neuen Geburtsnamen der Anzunehmenden ihr bisheriger
Geburtsname vorangestellt werde.

Lediglich wenn ein Ehepaar ein Kind annehme oder ein Ehegatte ein Kind des anderen
Ehegatten annehme und die Ehegatten keinen Ehenamen führten, bestimmten sie den
Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem
Familiengericht. Die Regelung des § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB sei hier allerdings nicht einschlägig,
da der Annehmende und die Mutter der Anzunehmenden den Ehenamen „B.“ führten.
Nach § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB könne das Familiengericht
zwar auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung der Anzunehmenden unter
bestimmten Voraussetzungen dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen
Familiennamen voranstellen oder anfügen. Der vorliegende Sachverhalt unterfalle indes nicht
dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift. Die Anzunehmende habe mit der Eheschließung
den Geburtsnamen ihres Ehemannes angenommen.

Der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2020 führe zu keiner anderen
Beurteilung. Dieser Entscheidung liege offensichtlich ein anderer Sachverhalt zugrunde.
In Fällen wie hier verletze die gesetzliche Regelung nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 1 GG geschützte Recht einer Person auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, das auch den
Schutz des Familiennamens umfasse. Die Annehmende führe ihren Geburtsnamen weder als
Ehenamen noch als Familiennamen. Die vom Gesetz vorgesehene Änderung des
Geburtsnamens wirke sich unter keinem Gesichtspunkt auf ihren Ehe- bzw. Familiennamen aus.
Im Übrigen sei der Schutzanspruch eines Namensträgers nicht uneingeschränkt gewährleistet.
Der Gesetzgeber verfolge mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB einen legitimen Zweck, nämlich die
neue Zugehörigkeit des Angenommenen zur Familie des Annehmenden auch äußerlich sichtbar
zu machen. Dadurch werde eine volljährige Angenommene nicht unzumutbar belastet, wenn,
wie hier, der Geburtsname weder im Ehenamen noch im Familiennamen Niederschlag gefunden
habe. Ein gesteigertes Kontinuitätsinteresse, das eines besonderen Schutzes bedürfe, lasse sich in
diesen Fällen nicht feststellen. Vielmehr sei das Kontinuitätsinteresse durch den fortbestehenden
Ehenamen gewahrt.

Soweit die Änderung des Geburtsnamens auch die Belange der Mutter der Anzunehmenden
berühre, umfasse ihre - erforderliche - Einwilligung in die Adoption auch die Weitergabe des
Namens an das Kind. Im Übrigen sei mit der Wahl des Ehenamens „B.“ die Entscheidung
verbunden, dass gemeinsame Kinder den Namen „B.“ tragen. Für die Angenommene, die nach
Annahme die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erhalte, könne insoweit nichts anderes
gelten.

Mit ihrer Beschwerde wenden sich der Annehmende und die Anzunehmende insoweit gegen
den Beschluss des Familiengerichts, als der Antrag abgewiesen wurde, dem neuen
Geburtsnamen der Anzunehmenden den bisherigen Geburtsnamen voranzustellen.
Zur Begründung führen sie unter Vorlage eines Rechtsgutachtens von Prof. em. Dr. Dr. h.c. D.
C.-W. aus, dass die Beschwerde statthaft sei, dass die Beschwerdeführer sowohl formell als auch
materiell beschwert seien, und dass es sich bei dem nunmehr gestellten Hauptantrag nicht um
einen neuen Antrag handle, sondern der Verfahrensgegenstand identisch sei.
In der Sache führen sie aus, dass sich die Möglichkeit, trotz einer Adoption den bisherigen
Geburtsnamen weiterzuführen, im Falle einer Volljährigen-Stiefkindadoption aus einer
verfassungskonformen Auslegung der §§ 1757, 1767 BGB ergebe. Die bisherige gesetzliche
Regelung sei insoweit lückenhaft, als sie zwar einige besondere Fallkonstellationen bei der
Minderjährigenadoption regele, die spezielle Kombination von Stiefkind- und
Volljährigenadoption aber nicht berücksichtige. Die Besonderheiten bestünden darin, dass bei
der Stiefkindadoption die Verbindung zur Herkunftsfamilie bestehen bleibe und auch
namensrechtlich berechtigterweise gewünscht sein könne. Das Bedürfnis nach Integration in die
„neue“ Familie bestehe bei einer Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer
Minderjährigenadoption (nach § 1772 Abs. 1 lit b und c BGB) schon deswegen nicht, weil diese
Integration - wie vorliegend - auf einer bereits jahrzehntelangen familiären Verbindung beruhe,
also seit langem faktisch schon erfolgt sei. Mit der Volljährigenadoption sei also faktisch keine
„neue“ Familie begründet worden, vielmehr seien die jahrzehntelang bestehenden faktischen
Familienbande zum Stiefvater „nur“ durch eine familienrechtliche Zuordnung ergänzt worden.
Die äußere Erkennbarkeit der neuen familienrechtlichen Situation durch einen Wechsel des
Geburtsnamens erscheine bei einer Volljährigenadoption weniger dringend. Im Hinblick auf die
vielen möglichen Durchbrechungen der Namenseinheit der Familie sei diese nur noch ein
sekundäres Anliegen des Namensrechts. Der Wunsch des volljährigen Namensträgers nach
Namenskontinuität in Bezug auf seinen Geburtsnamen wiege deutlich schwerer als der
Grundsatz der Namenseinheit der rechtlichen Familie. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich
die Adoptierte - wie vorliegend - jahrzehntelang mit ihrem Geburtsnamen identifiziert habe und
wesentliche Stationen ihres Lebens - Abitur, Staatsexamina, Hochschulabschlüsse, Zulassung
zur Rechtsanwaltskammer - unter diesem Namen dokumentiert seien. Diese besonderen
Aspekte, die sich aus der Kombination von Volljährigen- und Stiefkindadoption ergäben, habe
der Gesetzgeber nicht erfasst.

Eine Änderung des Geburtsnamens, der jahrzehntelang als Familienname von der
Beschwerdeführerin geführt worden sei, stelle einen weitreichenden Eingriff in ihr
Persönlichkeitsrecht dar und bedeute eine unzumutbare Belastung. So seien die wesentlichen
Qualifikationsausweise der Beschwerdeführerin auf ihren bisherigen Geburtsnamen „K.“
ausgestellt. Es bestehe ein besonderes praktisches und emotionales Interesse der
Beschwerdeführerin an der Beibehaltung ihres Geburtsnamens „K.“. Der Geburtsname entfalte
auch dann seine Bedeutung, wenn die Anzunehmende inzwischen einen anderen Familiennamen
führe. Der Geburtsname sei für die weitere Namensentwicklung (Hinzufügung als
Begleitnahme, Wechselmöglichkeit bei Ehebeendigung, Wahl eines neuen Ehenamens bei einer
neuen Eheschließung) weiterhin bestimmend.

Eine dem Wunsch nach Beibehaltung des Geburtsnamens entsprechende Lösung könne durch
eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes, nämlich entweder durch eine entsprechende
Anwendung von § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder eine teleologische Reduktion von § 1757 Abs. 1
BGB im Falle einer Volljährigen-Stiefkindadoption erreicht werden. Dabei könne § 1757 Abs. 3
Nr. 2 BGB verfassungskonform so gelesen werden, dass statt „dem neuen Familiennamen“ und
„den bisherigen Familiennamen“ die Worte „der neue Geburtsname“ und „durch den
bisherigen Geburtsnamen“ und statt „voranstellen oder anfügen“ „ersetzt wird“ eingefügt
würden. Dies sollte dann möglich sein, wenn bei einer Volljährigen-Stiefkindadoption eine
familiäre Beziehung zwischen Adoptivvater und Adoptivkind faktisch bereits bestehe, durch die
Änderung des Geburtsnamens nach außen ohnehin keine neue Namenseinheit hergestellt
werden könne und schließlich schwerwiegende Gründe für eine Beibehaltung des
Geburtsnamens sprächen. Näher liege aber eine teleologische Reduktion von § 1757 Abs. 1
BGB, der für diese - auch von den anderen Sonderregelungen nicht erfasste - Konstellation
nicht passe.

Sollte dem Senat eine derartige Auslegung des geltenden Rechts nicht überzeugend erscheinen,
sei das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage des
Bundesgerichtshofs vom 13.5.2020 auszusetzen. Alternativ könne der Senat erwägen, wegen
seiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die strikte Anwendung der lex lata sowie der
Unterschiede zwischen der vorliegenden Konstellation und der Sachverhaltsgestaltung im Fall
des Bundesgerichtshofs seinerseits die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem
Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Jedenfalls sei der Hilfsantrag positiv zu verbescheiden. Sowohl eine analoge Anwendung des
§ 1757 Abs. 2 BGB als auch eine analoge Anwendung des § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB spreche für
einen neuen Geburtsnamen „K.-B.“. Die in § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB geforderten
schwerwiegenden Gründe lägen vor. Zum einen liege der Anzunehmenden sehr daran, ihre
Verbundenheit zu ihrer mütterlichen Familie, insbesondere zu ihrer Mutter, aber auch zu ihren
Großeltern „K.“ namensrechtlich aufrecht zu erhalten. Zum anderen seien fast alle
Qualifikationsnachweise auf den Namen „K.“ ausgestellt. Ein völlig neuer Geburtsname der
Anzunehmenden würde ihr unnötige und unzumutbare praktische Probleme in allen Situationen
bereiten, in denen es um berufliche Qualifikationen gehe. Im Übrigen sei jedenfalls zur
Vermeidung eines verfassungswidrigen Eingriffs in das Namensrecht der Anzunehmenden das
Verfahren entweder bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage
des Bundesgerichtshofs auszusetzen oder die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung
der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.

Zu weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 21.11.2023
(BA 11 ff.) und auf das dem Schriftsatz als Anlage beigefügte Privatgutachten vom 6.11.2023
(BA 18 ff.) verwiesen.

Der Annehmende und die Anzunehmende beantragen:
1. Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen „K.“.
hilfsweise:
2. Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen „K.-B.“.

II
Das Verfahren ist gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.5.2020 -
– XII ZB 427/19 - auszusetzen.

1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
a) Die Beschwerde ist statthaft. Zwar ist ein die Kindesannahme aussprechender Beschluss nach
§ 197 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Gleiches gilt für eine darin enthaltene -
deklaratorische - Aussage zur Änderung des Geburtsnamens des Angenommenen, die sich
ausdrücklich auf § 1757 Abs. 1 BGB bezieht und lediglich die unmittelbar aus dem Gesetz
folgende Namensänderung wiedergibt (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19
- juris Rn. 11 m.w.N.). Jedoch unterliegt ein Annahmebeschluss dann und insoweit der
Anfechtung, als damit zugleich ein Antrag zur Namensführung gem. § 1757 Abs. 3 BGB
abgelehnt wurde (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 12 ff.).
Dies gilt auch im vorliegenden Fall einer nach dem Gesetzeswortlaut so nicht vorgesehenen
Namensführung. Denn die Rechtsmittelführer machen gerade geltend, die Vorschrift sei
verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch die alleinige Fortführung des bisherigen
Geburtsnamens der Anzunehmenden und - hilfsweise - die Voranstellung des neuen
Geburtsnamens der Anzunehmenden an den bisherigen Geburtsnamen zulässig ist (vgl. BGH,
Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 17).

b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer
beschwerdebefugt, weil ihr Antrag abgewiesen wurde.

2. Ob die Beschwerde in der Sache Erfolg hat, hängt davon ab, ob § 1767 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 1757 BGB mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, ob also die Namensregelung in § 1767 Abs. 2
BGB i.V.m. § 1757 BGB verfassungsgemäß ist.

a) Nach § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB, der über § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB sinngemäß auch bei einer
Volljährigenadoption anwendbar ist, erhält das Adoptivkind den Familiennamen des
Annehmenden als Geburtsnamen. Die von diesem Grundsatz vorgesehenen gesetzlichen
Ausnahmen sind nicht einschlägig. Insoweit wird zur Begründung auf die zutreffenden
Ausführungen auf S. 6 der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann ihrem Anliegen nicht durch eine
verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes Rechnung getragen werden. Weder eine
entsprechende Anwendung von § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch eine teleologische Reduktion
von § 1757 Abs. 1 BGB im Falle einer Volljährigen-Stiefkindadoption kommt in Betracht.

aa) Der Umstand, dass § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB für Volljährigenadoptionen lediglich eine
sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Annahme Minderjähriger vorschreibt, öffnet
den Gesetzeswortlaut nicht für die von der Beschwerde begehrte Auslegung. Zum einen hat der
Gesetzgeber den Verweisungsbegriff „sinngemäß“ als synonym zu „entsprechend“ verwendet,
was daraus folgt, dass letztgenannter Begriff im Gesetzesentwurf vorgesehen war (BT-Drucks.
7/3061 S. 8, 52), der auf Vorschlag des Rechtsausschusses - „sprachlich überarbeitet“ wurde
(BT-Drucks. 7/5087 S. 21, 42). Zum anderen ändert die sinngemäße Geltung der Vorschriften
über die Annahme Minderjähriger nichts daran, dass der Gesetzeswortlaut die unveränderte
Fortführung des Geburtsnamens nicht vorsieht (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII
ZB 427/19 - juris Rn. 28).

bb) Eine verfassungskonforme Auslegung im Sinne einer analogen Anwendung des § 1757
Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB oder im Sinne einer teleologischen Reduktion des § 1757 Abs. 1 BGB ist
auch nicht deshalb geboten, weil die bisherige gesetzliche Regelung - wie die Beschwerde geltend
macht - insoweit lückenhaft ist, als sie zwar einige besondere Fallkonstellationen bei der
Minderjährigenadoption regelt, die spezielle Kombination von Stiefkind- und
Volljährigenadoption aber nicht berücksichtigt.

1) Wie der Bundesgerichtshof zur Konstellation der schwachen Volljährigenadoption ausgeführt
hat, entspricht eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschriften oder eine teleologische
Reduktion des § 1757 Abs. 1 BGB in bestimmten Konstellationen der Volljährigenadoption
nicht dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers (vgl. BGH,
Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 29).

(a) Im Zuge der grundlegenden Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz vom
2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749) sollte der Angenommene grundsätzlich den gleichen
Familiennamen wie seine Adoptiveltern und -geschwister führen, um eine volle Eingliederung in
die neue Familie zu erreichen. Zugleich erkannte der Gesetzgeber (BT-Drucks. 7/3061 S. 45) an,
dass in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse des Angenommenen an einer
Weiterführung seines bisherigen Namens bestehe, in denen dem Angenommenen ermöglicht
werden sollte, zwar nicht - wie vor der Reform - nach freier Wahl, aber ausnahmsweise auf
Antrag dem neuen Namen seinen bisherigen Familiennamen hinzuzufügen, wenn dies seinem
Wohl entspreche (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 30).
Diese im Regierungsentwurf vorgeschlagene Ausnahmeregelung wurde schließlich in einer noch
engeren, vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags empfohlenen Fassung (vgl. BTDrucks.
7/5087 S. 37 f.) verabschiedet, die eine Hinzufügung des bisherigen Familiennamens
nur gestattet, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Angenommenen
erforderlich ist. Der Rechtsausschuss (BT-Drucks. 7/5087 S. 18) befürwortete in seinem Bericht
die Namensänderung des Angenommenen als zwingende Rechtsfolge der Adoption und
betonte, dass ein Abweichen von diesem Grundsatz nur unter sehr eingeschränkten
Voraussetzungen zulässig sein sollte. Denn Unterschiede in der Namensführung seien geeignet,
das Ziel der völligen Eingliederung des Angenommenen in die neue Familie zu gefährden.
Deshalb solle die Hinzufügung des bisherigen Familiennamens nur dann in Betracht gezogen
werden, wenn sich der Angenommene mit diesem Namen bereits identifiziert habe und der
Namenswechsel störend auf die Familieneingliederung wirken könne (BGH, Vorlagebeschluss
vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 31).

(b) Diese Erwägungen sind zwar nur im Rahmen der Minderjährigenadoption erfolgt (vgl. BTDrucks.
7/3061 S. 44 f.; BT-Drucks. 7/5087 S. 18). Bei der Volljährigenadoption finden
namensrechtliche Aspekte hingegen an keiner Stelle der Materialien Erwähnung (vgl. BTDrucks.
7/3061 S. 52 f.; BT-Drucks. 7/5087 S. 21), so dass sich diesen nicht unmittelbar
entnehmen lässt, ob der Reformgesetzgeber eine abweichende Namensregelung erwogen hat,
um etwaigen Besonderheiten der Volljährigenadoption Rechnung zu tragen. Jedoch hat der
Gesetzgeber die Volljährigenadoption teilweise abweichend von der Minderjährigenadoption
geregelt und damit deren Eigenheiten anerkannt, zugleich aber davon abgesehen, hinsichtlich
der namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption ebenfalls Abweichendes zu bestimmen.
Daher ist davon auszugehen, dass er die Volljährigenadoption über die Verweisungsnorm des
§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dem namensrechtlichen Regime des § 1757 BGB unterwerfen wollte
(BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 32 f.).

(c) Hinzu kommt, dass schon vor der Adoptionsrechtsreform eine (alleinige) Fortführung des
bisherigen Geburtsnamens des Angenommenen nicht möglich war. Vielmehr sah das
Bürgerliche Gesetzbuch seit seiner Ursprungsfassung (RGBl. 1896, 195 ff.) in § 1758 BGB aF
stets vor, dass das Kind den Familiennamen des Annehmenden erhielt und diesem
(vorbehaltlich des Annahmevertrags) allenfalls seinen früheren Familiennamen hinzufügen
durfte. Dass die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung mit dem Willen des
Reformgesetzgebers, der die Regelung zur Namensführung nach einer Adoption nicht
liberalisieren, sondern verschärfen wollte, in Einklang zu bringen ist, kann vor diesem
Hintergrund ausgeschlossen werden (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 -
juris Rn. 34).

(d) An der durch das Adoptionsgesetz geschaffenen Rechtslage sind im Übrigen auch im Zuge
späterer Gesetzesänderungen - abgesehen von einer Lockerung der Voraussetzungen für eine
Vornamensänderung (vgl. BT-Drucks. 12/2506 S. 1) - nur redaktionelle Anpassungen
vorgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 12/3163 S. 18; BT-Drucks. 13/4899 S. 115; BTDrucks.
14/3751 S. 45; BT-Drucks. 16/6308 S. 347; BR-Drucks. 275/17 S. 25), obwohl die
obergerichtliche Rechtsprechung weit überwiegend die unveränderte Fortführung des
Geburtsnamens durch den volljährigen Angenommenen abgelehnt hatte (vgl. etwa OLG
Hamm, Beschluss vom 30.6.2011 - 4 UF 186/10; BayObLG, Beschluss vom 15.1.2003 - 1Z BR
138/02; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.1999 - 11 Wx 56/99; OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 23.12.1998 - 4 W 7/97; OLG Celle, Beschluss vom 3.7.1996 - 17 W 15/96; vgl. auch BGH,
Beschluss vom 17.8.2011 - XII ZB 656/10 - juris Rn. 19 ff.). Vielmehr hat der Gesetzgeber die
namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption selbst dann unverändert gelassen, als er die
ursprünglich in § 1757 Abs. 3 BGB enthaltene Bestimmung zur Erstreckung der Änderung des
Geburtsnamens auf den Ehenamen des minderjährigen Angenommenen, die auf die
Volljährigenadoption nur durch den Verweis in § 1767 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar war, mit
dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) ohne
inhaltliche Abweichung in § 1767 Abs. 2 Satz 3 BGB verschoben hat (BGH, Vorlagebeschluss
vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 35).

(e) Die Ausnahmebestimmungen in §§ 1757 Abs. 3 Nr. 2, 1767 Abs. 3 Satz 2 BGB sind zudem
eine gesetzessystematische Bestätigung dafür, dass sich der Gesetzgeber die Frage gestellt hat,
ob und ggf. für welche Fälle von der Regel des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB Abweichendes gelten
soll, und diese Frage abschließend beantworten wollte. Von diesen ausdrücklich normierten
Ausnahmen abgesehen soll mit Hilfe der Namensübereinstimmung zwischen Annehmendem
und Angenommenem stets die durch die Adoption bewirkte neue verwandtschaftliche
Beziehung nach außen dokumentiert werden (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB
427/19 - juris Rn. 36).

(f) Mit Blick auf den im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des
Gesetzgebers kommt die von der Beschwerde unter Verweis auf verfassungsrechtliche Gründe
geforderte abweichende Gesetzesauslegung nicht in Betracht. Denn die verfassungskonforme
Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten
Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen
Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift
grundlegend neu zu bestimmen (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris
Rn. 37).

2) Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs beanspruchen nicht nur Geltung für die dem
Vorlagebeschluss zugrunde liegende Konstellation eines im Wege der schwachen
Volljährigenadoption adoptierten Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen
Geburtsnahmen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, sondern auch für die
vorliegende Konstellation. Dies gilt umso mehr, als die vorliegende Konstellation der
Stiefkindadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption der
Minderjährigenadoption noch stärker angeglichen ist als eine schwache Volljährigenadoption.
Anderes ergibt sich nicht daraus, dass es vorliegend gerade um die besondere Kombination der
Grundsätze der Namenskontinuität und der namensrechtlichen Zuordnung zur weiter
bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verbindung mit der Herkunftsfamilie geht (so aber
S. 11 des von der Beschwerde als Anlage zur Beschwerdebegründung vorgelegten
Privatgutachtens vom 6.11.2023). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch die
Volljährigen-Stiefkindadoption über die Verweisungsnorm des § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dem
namensrechtlichen Regime des § 1757 BGB unterwerfen wollte, und dass er auch insoweit die
Frage nach Ausnahmen abschließend beantworten wollte.

Ebenso wenig ergibt sich anderes daraus, dass - wie auf S. 11 des von der Beschwerde
vorgelegten Gutachtens ausführt wird - im Falle einer Stiefkindadoption nur ein schwaches
Bedürfnis nach einer namensrechtlichen Einheit mit dem Adoptierenden besteht und die
jahrzehntelange Identifizierung mit dem Geburtsnamen dem Wunsch nach Namenskontinuität
ein besonderes Gewicht verleiht. Diese Aspekte können zwar zur Rechtfertigung der Annahme
einer Verfassungswidrigkeit der bestehenden namensrechtlichen Regelungen herangezogen
werden, jedoch keine verfassungskonforme Auslegung entgegen dem gesetzgeberischen Willen
rechtfertigen.

3. Der Senat ist der Überzeugung, dass es mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar ist, wenn im Falle der
starken Stiefkindadoption eines Volljährigen für den Angenommen, der bis zur Annahme als
Kind den Geburtsnamen seiner Mutter als Geburtsnamen geführt hat, auch bei Vorliegen
besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, den Geburtsnamen fortzuführen.

a) Zu dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Recht einer Person auf
Entfaltung ihrer Persönlichkeit gehört der Schutz ihres Namens. Dieser Schutz umfasst neben
dem Vornamen auch den Familiennamen. Erhält ein Kind einen Geburtsnamen als
Familiennamen, verbindet sich dieser Name mit seiner Person. Er hilft ihm, seine eigene
Identität zu finden und Individualität zu entwickeln. In dieser Funktion, dem Einzelnen als
Mittel zur Selbsterkennung und zugleich zur Unterscheidbarkeit von anderen zu dienen, hat die
Rechtsordnung den Namen seines Trägers zu respektieren und zu schützen. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht schützt den Namensträger vor Entzug oder auferlegter Änderung seines
Namens. Dies gilt auch dann, wenn der Namensträger mit seiner Eheschließung einen von
seinem Geburtsnamen abweichenden Ehenamen angenommen hat. Der Geburtsname ist in
derartigen Fällen dennoch von Relevanz, insbesondere ist er - wie die Beschwerde zutreffend
ausführt (BA 14) - für die weitere Namensentwicklung (Hinzufügung als Begleitname,
Wechselmöglichkeit bei Ehebeendigung, Wahl eines neuen Ehenamens bei einer neuen
Eheschließung) weiterhin bestimmend.

Indem § 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Änderung
des Geburtsnamens des Angenommenen anordnet und - unter bestimmten Voraussetzungen -
lediglich die Beifügung des bisherigen Geburtsnamens gestattet, trifft das Gesetz nicht nur eine
das Namensrecht ausgestaltende Regelung, sondern greift in den Schutzbereich des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts ein. Denn es verwehrt dem Angenommenen, seinen vor der Adoption
geführten Namen als alleinigen Familien- oder Geburtsnamen fortzuführen (vgl. BGH,
Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 40 f. m.w.N.).

b) Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe des Gesetzgebers in das
Namensrecht (vgl. dazu BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 42
m.w.N.) genügt eine gesetzliche Regelung nicht, die eine unveränderte Namensfortführung nach
der Volljährigenadoption versagt und nur die Ausnahme des § 1767 Abs. 2 S. 3 BGB vorsieht.
Es fehlt jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs (BGH, Vorlagebeschluss
vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 44 m.w.N.).

aa) Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB den legitimen
Zweck, die neue Zugehörigkeit des Angenommenen zur Familie des Annehmenden auch
äußerlich sichtbar zu machen (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris
Rn. 45 m.w.N.).

bb) Jedoch wird ein volljähriger Angenommener jedenfalls dadurch unzumutbar belastet, dass
sich sein Geburtsname infolge der Adoption selbst bei Vorliegen besonderer Umstände
zwingend ändert und er den bisher als Geburtsnamen geführten Namen nicht fortführen darf.
Hat der Angenommene - wie vorliegend - bis zu seiner Adoption durch den Stiefvater den
Geburtsnamen seiner Mutter getragen, so korrespondiert der gesetzlich angeordnete Wechsel
des Geburtsnamens nicht vollständig mit dem nach der Adoption bestehenden
verwandtschaftlichen Beziehungsgeflecht, zu dem die Mutter des Angenommenen weiterhin
gehört.

Zudem hat ein Volljähriger im Vergleich zu einem Minderjährigen regelmäßig ein ungleich
stärkeres und mit fortschreitendem Alter weiter steigendes Interesse an einer Fortführung seines
bisherigen Namens. Die Bedeutung dieses Kontinuitätsinteresses ist angesichts der
identitätsstiftenden Funktion des Familiennamens als besonders hoch zu bewerten (BGH,
Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 51). Dies gilt auch dann, wenn -
wie vorliegend - der Namensträger mit seiner Eheschließung einen von seinem Geburtsnamen
abweichenden Ehenamen angenommen hat. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der Geburtsname
in derartigen Fällen dennoch weiterhin von Relevanz, insbesondere ist er für die weitere
Namensentwicklung bestimmend. Dass das Kontinuitätsinteresse auch den vom Ehenamen
abweichenden Geburtsnamen umfasst, wird im vorliegenden Fall besonders deutlich. Die
Angenommene hat unter ihrem bisherigen Geburtsnamen ihr Abitur gemacht, studiert, ihre
Staatsexamina absolviert und ihre Anwaltszulassung erworben. Fast alle Qualifikationsnachweise
lauten auf den Namen „K.“. Trüge die Angenommene allein den Namen „B.“, hätte sie bei
künftigen Bewerbungen Schwierigkeiten, ihre schulischen und beruflichen Leistungen
nachzuweisen.

Auf der anderen Seite verliert die äußerliche Sichtbarkeit der Familienzugehörigkeit - worauf
auch auf S. 16 des von der Beschwerde vorgelegten Privatgutachtens hingewiesen wird -
angesichts geänderter gesellschaftlicher Gepflogenheiten zunehmend an Bedeutung. Inzwischen
tragen immer weniger Kinder denselben Namen wie ihre beiden Eltern. Dieser Umstand erklärt
sich zum einen daraus, dass immer mehr Kinder aus nichtehelichen Partnerschaften
hervorgehen. Zum anderen sind Ehegatten bereits seit April 1994 nicht mehr verpflichtet, einen
Ehenamen zu führen (§ 1355 Abs. 1 BGB). In beiden Fällen erhalten die Kinder entweder den
Namen des Vaters oder der Mutter als Geburtsnamen (vgl. §§ 1617, 1617 a BGB), so dass die
Verwandtschaftsbeziehung von vornherein nur zu einem Elternteil durch die Namensführung
nach außen hin dokumentiert ist. Mithin verliert der Name als Ausweis der
Familienzugehörigkeit an Bedeutung (BGH, Vorlagebeschluss vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 -
juris Rn. 52).

cc) Wenn der Gesetzgeber angesichts dieser Befunde für den Regelfall der Volljährigenadoption
die Übernahme des Familiennamens des Annehmenden als Geburtsnamen des Angenommenen
anordnet und damit die so nach außen erfolgende Dokumentation des neuen, zusätzlich
geschaffenen Verwandtschaftsverhältnisses als vorrangig ansieht, wird dies verfassungsrechtlich
jedenfalls den Fällen nicht gerecht, in denen der angenommene Volljährige ein über den
Regelfall hinausgehendes Kontinuitätsinteresse aufweist und diesem auf Grundlage der
bestehenden Regelungen nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Vorlagebeschluss
vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - juris Rn. 54).

4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist das Verfahren gem. § 21 Abs. 1
FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des
Bundesgerichtshofs vom 13.5.2020 - XII ZB 427/19 - auszusetzen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs
zu einer anderen Konstellation ergangen ist.

Es liegt nicht fern, dass die ausstehende Entscheidung des Verfassungsgerichts auch für die
vorliegende Fallkonstellation relevant sein wird.

Nach der Tenorierungsvorschrift des § 78 BVerfGG, die gem. § 82 Abs. 1 BVerfGG auch für
Entscheidungen im konkreten Normenkontrollverfahren gilt, kann das
Bundesverfassungsgericht, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass Bundesrecht mit dem
Grundgesetz unvereinbar ist, das Gesetz für nichtig erklären. Ebenso ist möglich, dass das
Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit einer
Norm mit dem Grundgesetz feststellt (Geißler in BeckOK-BVerfGG, Stand 1.6.2023, § 81
Rn. 9; § 82 Rn. 3). Nach § 78 S. 2 BVerfGG kann sich der Entscheidungsausspruch sogar auf
weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes erstrecken, wenn sich deren Verfassungswidrigkeit
aus denselben Gründen ergibt (Geißler in BeckOK-BVerfGG, Stand 1.6.2023, § 82 Rn. 3).

Demnach kommt in Betracht, dass das Bundesverfassungsgericht auf die Vorlage des
Bundesgerichtshofs hin die Norm des § 1757 BGB insgesamt oder in Verbindung mit der im
Recht der Volljährigenadoption geltenden Verweisungsnorm des § 1767 Abs. 2 BGB für nichtig
erklärt oder deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellt. In diesem Fall wäre die
verfassungsgerichtliche Entscheidung auch im vorliegenden Fall erheblich.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Stuttgart

Erscheinungsdatum:

30.11.2023

Aktenzeichen:

16 UF 193/23

Rechtsgebiete:

Ehevertrag und Eherecht allgemein
Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

BGB §§ 1757, 1767