Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Qualifikation eines Erwerbsinteressenten als Landwirt; Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs an nahestehende Person
letzte Aktualisierung: 11.4.2024
BGH, Beschl. v. 24.11.2023 – BLw 1/23
Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Qualifikation eines
Erwerbsinteressenten als Landwirt; Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs an
nahestehende Person
Ein Erwerbsinteressent, der ein an einen Nichtlandwirt veräußertes landwirtschaftliches Grundstück
zum Zwecke der Verpachtung erwerben will, ist in dem Genehmigungsverfahren nach dem
Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu behandeln, wenn er seinen
landwirtschaftlichen Betrieb an eine Person, die mit ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und
die Hof- bzw. Betriebsnachfolge durch den Pächter sowie die Zuordnung der Fläche zu dem
verpachteten Betrieb ernsthaft beabsichtigt ist.
Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist eine Gemeinde in Niedersachsen. Sie kaufte mit
notariellem Vertrag vom 12. März 2021 von dem Beteiligten zu 2 zwei nebeneinander
liegende Grundstücke, und zwar eine Waldfläche mit einer Größe von
2.172 qm und eine Landwirtschaftsfläche mit einer Größe von 51.504 qm. Sie
beabsichtigt, diese Flächen einem Dritten zum Austausch für dessen Flächen
anzubieten, auf denen sie Wohnbauland ausweisen will. Die Notarin beantragte
am 31. März 2021 bei der Beteiligten zu 3 (Genehmigungsbehörde), für den Vertrag
die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erteilen. Die Beteiligte
zu 3 verlängerte die Frist zur Entscheidung über den Antrag mit einem der
Notarin am 15. April 2021 zugestellten Zwischenbescheid auf zwei Monate. Im
Laufe des Verfahrens teilte die Beteiligte zu 4 (Landwirtschaftskammer) der Beteiligten
zu 3 mit, dass B. M. (im Folgenden: Erwerbsinteressent) bereit
und in der Lage sei, die Grundstücksflächen zu den vereinbarten Bedingungen
zu übernehmen. Bei dem Erwerbsinteressenten handelt es sich um einen Landwirtschaftsmeister,
der zwar keine Flächen selbst bewirtschaftet, aber an verschiedenen
Gesellschaften beteiligt ist, die teilweise landwirtschaftlich, teilweise
gewerblich tätig sind. Er beabsichtigt, die Flächen an seinen Sohn zu verpachten.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2021 versagte die Beteiligte zu 3 die Genehmigung
des Kaufvertrags mit der Begründung, dass die Beteiligte zu 1 keine Landwirtin
sei und die Beteiligte zu 4 mit dem Erwerbsinteressenten einen konkret dringend
aufstockungsbedürftigen und kaufwilligen Landwirt ermittelt habe.
Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das
Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Genehmigung des Kaufvertrags versagt.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht
- Senat für Landwirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 1 die Genehmigung des Kaufvertrags
erreichen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, das Landwirtschaftsgericht habe die Genehmigung
zu Recht versagt. Der Kaufvertrag sei insgesamt nach dem Grundstückverkehrsgesetz
genehmigungspflichtig, weil eine der verkauften Flächen die
Genehmigungsfreigrenze überschreite. Die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2
GrdstVG sei nicht eingetreten, weil die Notarin zum Empfang des Zwischenbescheids
bevollmächtigt gewesen sei.
der Genehmigung nicht entgegen; an dem nach dieser Vorschrift erforderlichen
Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz fehle es. Ein solches scheide
nach
des öffentlichen Rechts sei. Auch ein Ausnahmefall nach § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.
werden solle, sei kein Landwirt. Aus diesem Grunde greife auch die Vorschrift
des
nicht ein.
Die Genehmigung sei nach
weil der Verkauf zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führe.
Denn die Beteiligte zu 1 sei keine Landwirtin, während nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme feststehe, dass mit dem Erwerbsinteressenten ein erwerbswilliger
und dringend aufstockungsbedürftiger Landwirt vorhanden sei. Zwar bewirtschafte
der Erwerbsinteressent als Einzelunternehmer keine Flächen selbst;
auch finde ein Erwerbsinteressent grundsätzlich keine Berücksichtigung, wenn
er die Flächen nicht selbst nutzen, sondern als Eigentümer eines Pachthofes
durch Zukauf und Einbeziehung dieser Grundstücke in den Pachtvertrag den
Pachthof aufstocken wolle. Eine Ausnahme müsse aber gelten, wenn der Pächter
des Hofes ein Abkömmling des Hofeigentümers und zugleich vorgesehener
Hofübernehmer sowie die Überlassung des Grundstücks an den Hofübernehmer
sichergestellt sei. Der Erwerb diene dann der Erhaltung des wirtschaftlichen Betriebs
in den Händen der Familie. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der
Sohn sei als Hoferbe vorgesehen und bereits Pächter eines Betriebs des Erwerbsinteressenten,
in dem Ackerbau und Schweinemast betrieben werde. Auch
ohne rechtlich verbindliche Regelung sei angesichts der bestehenden familiären
Verbundenheit und der Lage der Flächen sichergestellt, dass der Erwerbsinteressent
die Flächen dem derzeit verpachteten Betrieb zuordnen und seinem
Sohn verpachten werde. Der Erwerbsinteressent sei auch dringend aufstockungsbedürftig
und wirtschaftlich in der Lage, die Mittel zum Erwerb aufzubringen.
Die Veräußerung der Flächen an die Beteiligte zu 1 würde auch dann eine
ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten, wenn man den Erwerbsinteressenten
wegen der bestehenden Absicht, die zu erwerbenden Flächen
zu verpachten, nicht im Hinblick auf den an seinen Sohn verpachteten Betrieb
als erwerbsbereiten Landwirt ansehen würde. Neben der auf den verpachteten
Betrieb bezogenen Sichtweise sei auch die Gesamtunternehmung des Erwerbsinteressenten
in den Blick zu nehmen. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1
Nr. 1 GrdstVG seien die tatsächlichen Änderungen der Agrarstruktur zu berücksichtigen.
Die Landwirtschaft werde im Bezirk des Beschwerdegerichts in zunehmender
Weise durch Gesamtbetriebe geprägt. Daher werde nur eine Gesamtbetrachtung
der Unternehmen dem Gesetzeszweck, überlebensfähige landwirtschaftliche
Betriebe zu schaffen und zu erhalten, gerecht. Nach dieser Gesamtbetrachtung
sei der Erwerbsinteressent ein leistungsfähiger Landwirt. Er sei Eigentümer
landwirtschaftlicher Flächen, die er neben hinzugepachteten Flächen
zumindest über seine Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) selbst bewirtschafte. Der Gesamtbetrieb werde durch die Beteiligung des
Erwerbsinteressenten an den verschiedenen Unternehmenssparten geprägt.
Auch der an seinen Sohn verpachtete Betrieb, dem die Flächen zugeordnet werden
sollten, gehöre zu dem Gesamtbetrieb des Erwerbsinteressenten.
Dass der Vertrag im Ergebnis der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum
und damit einem nach
dienen und zudem einem im Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung
von 2019 genannten Ziel entsprechen solle, hindere die Versagung der Genehmigung
nicht. Der zur Auslegung des
Agrarpolitische Bericht 2019 mache den Vorrang der Landwirtschaft beim Flächenerwerb
deutlich; die Zielsetzung, lebendige Ortsgemeinschaften zu erhalten
und attraktive Ortskerne zu gestalten, könne sich gegen diesen Vorrang nur bei
Vorliegen besonderer Gründe durchsetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben
für eine derartige Zielsetzung unabdingbar sei. Eine Genehmigung unter
einer Verpachtungs- oder Veräußerungsauflage komme hier wegen des Ziels der
Beteiligten zu 1, die Flächen mit einem Nichtlandwirt zu tauschen, nicht in Betracht.
III.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Sie ist aufgrund der Zulassung statthaft (§ 1 Nr. 2 LwVG i.V.m. § 9
LwVG i.V.m.
des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes unter anderem für die rechtsgeschäftliche
Veräußerung im Grundstücksverkehrsgesetz. Das Grundstückverkehrsgesetz
gilt in Niedersachen - jedenfalls im Grundsatz - weiterhin. Zwar fällt seit dem
1. September 2006 der landwirtschaftliche Grundstücksverkehr in die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz der Länder (
vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18,
Grundstücksverkehrsgesetzes gelten aber gemäß
als Bundesrecht fort. Von der nach
Möglichkeit, die Regelung durch Landesrecht zu ersetzen, hat der niedersächsische
Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Das am 1. September 2022 in
Kraft getretene Gesetz über Grundstücksgeschäfte im Bereich der Landwirtschaft
(NGrdstLwG) hat das Grundstücksverkehrsgesetz nicht ersetzt, sondern
nur ergänzt (vgl. LT-Drucks 18/10699 S. 4).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hält das Beschwerdegericht
den Kaufvertrag für nicht genehmigungsfähig.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus, dass der
Kaufvertrag nach
ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
Vertrag über die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
der Genehmigung. Die Länder können nach
dass die Veräußerung bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung
bedarf. Ein Vertrag über die Veräußerung von Grundstücken ist dann genehmigungspflichtig,
wenn jedenfalls ein Grundstück die Genehmigungsfreigrenze
überschreitet (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR
2017, 1485 Rn. 8; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 2/16,
Rn. 10 jeweils mwN). Dies ist hier - unabhängig davon, ob noch § 1 des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Grundstücksverkehrsgesetz oder § 1
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a NGrdstLwG Anwendung findet - der Fall, weil die dort jeweils
geregelte Grenze von einem Hektar überschritten wird.
b) Richtig ist auch, dass die Genehmigung der Veräußerung nicht nach
wurde. Dafür genügte die Mitteilung des Zwischenbescheides an die beurkundende
Notarin, da sich deren Vollmacht nach
auf die Empfangnahme eines Zwischenbescheides erstreckt (vgl. BGH, Urteil
vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92,
Ausführungen des Beschwerdegerichts zu dem in Bezug genommenen
Kaufvertrag haben die Kaufvertragsparteien die Empfangsvollmacht auch nicht
ausgeschlossen.
c) Zutreffend ist zudem, dass einer Versagung der Genehmigung nicht § 9
Abs. 5 GrdstVG entgegen steht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen
vorlägen, unter denen ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz
ausgeübt werden kann, das Vorkaufsrecht aber nicht ausgeübt wird. Ein
derartiges Vorkaufsrecht besteht hier nach
weil die Beteiligte zu 1 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Ein Vorkaufsrecht
ergibt sich auch nicht ausnahmsweise aus § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1
Abs. 1b Satz 1 RSiedlG, weil nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts
die Beteiligte zu 1 die Flächen nicht einem Land- oder Forstwirt als Ersatzland zu
Verfügung stellen will. Da das Ersatzland nicht für einen Landwirt benötigt wird,
ist die Genehmigung auch nicht nach
d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, geht das Beschwerdegericht
auch rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 2 GrdstVG zu versagen ist, weil die Grundstücksveräußerung an die Beteiligte
zu 1, die keine Landwirtin ist, eine ungesunde Verteilung des Grund und
Bodens zur Folge hätte.
aa) Dieser Versagungsgrund liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats
in der Regel dann vor, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an
einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung
seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land
zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (vgl. nur Senat, Beschluss
vom 26. April 2002 - BLw 2/02,
2010 - BLw 14/09,
bb) Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein Erwerbsinteressent, der ein
an einen Nichtlandwirt veräußertes landwirtschaftliches Grundstück zum
Zwecke der Verpachtung erwerben will, ist in dem Genehmigungsverfahren
nach dem Grundstückverkehrsgesetz jedenfalls dann wie ein Landwirt zu behandeln,
wenn er seinen landwirtschaftlichen Betrieb an eine Person, die mit
ihm familiär verbunden ist, verpachtet hat und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge
durch den Pächter sowie die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten
Betrieb ernsthaft beabsichtigt ist.
(1) Konkurriert allerdings der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks,
der das Grundstück lediglich an einen Landwirt verpachten will, mit einem
aufstockungsbedürftigen Landwirt, ist der Erwerber nach der ständigen Rechtsprechung
des Senats grundsätzlich als Nichtlandwirt anzusehen. Der Erwerb
eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Zwecke der Verpachtung ist dem
Erwerb durch einen Landwirt nämlich selbst dann nicht gleichzustellen, wenn der
Erwerber zu einer langfristigen Verpachtung an einen Landwirt bereit ist; die erforderliche
Genehmigung ist dann zu versagen, wenn ein Landwirt die Fläche zur
Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das
Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Dies ergibt sich aus
dem Zweck des
Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zugutekommen und vorbehalten
bleiben soll, die ihn selbst bewirtschaften, und deren Existenz sich auf
die Landwirtschaft gründet. Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine
dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar sichere
Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen. Eine Akkumulation landwirtschaftlicher
Grundstücke im Eigentum von Personen, die nicht selbst Landwirtschaft
betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte
Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundstücksverkehrsgesetzes zuwider
(st.Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJWRR
2011, 521 Rn. 22; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, NJW-RR
2017, 655 Rn. 25, jeweils mwN). Insoweit ist es auch nicht relevant, ob der Erwerber
selbst als Landwirt tätig ist.
(2) Ob, wie das Beschwerdegericht meint, dann, wenn der Erwerber Nichtlandwirt
ist und der Erwerbsinteressent die landwirtschaftliche Fläche langfristig
an einen Landwirt verpachten will, die Veräußerung grundsätzlich keine ungesunde
Verteilung von Grund und Boden bedeutet und damit eine Versagung der
Genehmigung nach
von für den Erwerber geltenden Grundsätze auf den Erwerbsinteressenten
Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 9. Aufl., Rn. 2452), hat der
Senat noch nicht entschieden. Gegen eine derartige Annahme könnte sprechen,
dass die Verpachtung an einen Landwirt dazu führt, dass die Fläche der landwirtschaftlichen
Nutzung jedenfalls erhalten bleibt, während eine Veräußerung an
einen Nichtlandwirt ohne Verpachtungsabsicht zur Folge hat, dass die Fläche der
landwirtschaftlichen Nutzung - bei einer Bebauung auch dauerhaft - entzogen
wird. Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung.
(3) Denn jedenfalls kann, wie es das Beschwerdegericht richtig sieht, unter
bestimmten Voraussetzungen der vom Erwerbsinteressenten beabsichtigte Erwerb
zum Zwecke der Verpachtung dem beabsichtigten Erwerb durch einen
Landwirt zur eigenen Nutzung der Fläche gleichgestellt werden. Ob eine derartige
Gleichstellung erfolgen kann, wenn der Pächter des Betriebs, dem die zu
erwerbende Fläche zugeordnet werden soll, mit dem Verpächter familiär verbunden
und zugleich vorgesehener Hof- oder Betriebsnachfolger des Verpächters ist
(so etwa OLG Stuttgart,
9. Aufl., Rn. 2493 unter [14]; Kleinecke, AuR 2017, 442, 444), hat der Senat noch
nicht entschieden. Das ist jedenfalls für einen - wie hier - mit einem erwerbenden
Nichtlandwirt konkurrierenden Erwerbsinteressenten zu bejahen. In diesem Fall
steht nicht die Gewinnerzielung des Verpächters im Vordergrund, sondern die
Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs, der zukünftig auf die
nächste Generation übergehen soll; der designierte Hof- bzw. Betriebsnachfolger
wiederum kann im Hinblick auf den beabsichtigten Vermögensübergang langfristige
Betriebsdispositionen vornehmen. Ein Flächenerwerb durch den zukünftigen
Nachfolger wird in solchen Fällen häufig ausscheiden, da dieser mangels Grundeigentum
keine Kreditsicherheiten anbieten kann. Hingegen ist dem Verpächter
des Betriebs als Grundstückseigentümer ein Flächenerwerb eher möglich. Der
Flächenerwerb durch den Verpächter sichert in diesem Fall die Grundlage des
Familienbetriebs auch in der Zukunft; er stellt dann keine ungesunde Bodenverteilung
dar, sondern dient gerade dem Zweck des
(siehe oben Rn. 16), und ist daher gegenüber einer Veräußerung an einen Nichtlandwirt
vorzugswürdig.
(4) Eine solche Ausnahme, bei der entgegen den allgemeinen Grundsätzen
der vom Erwerbsinteressenten beabsichtigte Erwerb trotz der geplanten
Verpachtung einem beabsichtigten Erwerb durch einen Landwirt gleichgestellt
werden kann, kann allerdings nur bei Vorliegen von Voraussetzungen bejaht werden,
die sicherstellen, dass der Gesetzeszweck des
nicht umgangen wird. Dabei dürfen jedoch zugleich keine unerfüllbaren, der
Lebenswirklichkeit widersprechenden Anforderungen aufgestellt werden, die
dazu führten, dass die Ausnahme leerliefe. Denn auch dann wäre dem Gesetzeszweck,
die Grundlage landwirtschaftlicher Familienbetriebe auch in der Zukunft
zu sichern, nicht gedient. Unter Berücksichtigung beider Aspekte steht ein
Erwerbsinteressent, der ein landwirtschaftliches Grundstück zum Zwecke der
Verpachtung erwerben will, einem Landwirt jedenfalls dann gleich, wenn er
seinen landwirtschaftlichen Betrieb an eine Person, die mit ihm familiär verbunden
ist, verpachtet hat und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge durch den
Pächter sowie die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten Betrieb ernsthaft
beabsichtigt ist.
(a) Bei den Anforderungen, die an die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten
Betrieb und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge zu stellen sind, hat der
Senat berücksichtigt, dass sich in dem für die Genehmigung entscheidungserheblichen
Zeitpunkt nicht sicher feststellen lässt, ob die Zuordnung der Fläche zu
dem Betrieb und die Hof- bzw. Betriebsnachfolge tatsächlich erfolgen wird. Denn
es handelt sich insoweit um Vorgänge, die in der Zukunft liegen. Es kann daher
grundsätzlich nur von den Absichten des Erwerbsinteressenten ausgegangen
werden. Zur Wahrung des Gesetzeszweckes des
erforderlich, aber auch ausreichend, dass sowohl die Hof- bzw. Betriebsnachfolge
als auch die Zuordnung der Fläche zu dem verpachteten Betrieb ernsthaft
beabsichtigt ist.
(b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, bedarf es hingegen keiner
rechtlichen Sicherstellung der Hofnachfolge und der Verpachtung der Flächen.
(aa) Zutreffend ist allerdings, dass der Senat den Erwerb eines landwirtschaftlichen
Grundstücks durch den Gesellschafter zu dem Zweck, dieses als
Sonderbetriebsvermögen (§ 13 Abs. 7 i.V.m.
eine Personengesellschaft einzubringen, bei wertender Betrachtung dem Erwerb
durch die Gesellschaft nur dann gleichgestellt hat, wenn die Einbringung des
Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter
rechtlich sichergestellt ist, wozu es regelmäßig der Begründung einer
entsprechenden Beitragsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag bedarf (vgl.
hierzu Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14, NJW-RR 2015,
553 Rn. 21 u. 23).
(bb) Diese Grundsätze können auf eine beabsichtigte innerfamiliäre Hofnachfolge
aber nicht übertragen werden. Während die Einbringungsverpflichtungen
eines Gesellschafters üblicherweise im Rahmen eines Gesellschaftsvertrags
festgelegt sind und damit eine rechtliche Sicherstellung der Einbringung in der
Regel unproblematisch nachgewiesen werden kann, werden innerfamiliäre Absprachen
- insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich - häufig nicht schriftlich
niedergelegt. Es ist Aufgabe des Tatrichters, sich im Rahmen der Beweisaufnahme
bezogen auf die Ernsthaftigkeit der bestehenden Absichten eine Überzeugung
zu bilden.
cc) Ob die oben (Rn. 15) genannten Voraussetzungen vorliegen, nach denen
die geplante Verpachtung an einen Landwirt dem beabsichtigten Erwerb
durch einen Landwirt gleichgestellt werden kann, ist folglich eine Frage der tatrichterlichen
Würdigung (§ 9 LwVG i.V.m.
Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter von zutreffenden
rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und alle maßgeblichen
Umstände gewürdigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15,
dass das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des Ausnahmefalls bejaht
und den beabsichtigten Erwerb durch den Erwerbsinteressenten dem beabsichtigten
Erwerb durch einen Landwirt gleichgestellt hat.
(1) Das Beschwerdegericht hat nach Vernehmung des Erwerbsinteressenten
als Zeugen im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung festgestellt,
dass dieser seit dem Jahr 2017 seinen Betrieb, in dem ca. 22 ha des Eigenlandes
des Erwerbsinteressenten zum Ackerbau genutzt werden und der über
900 Schweinemastplätze verfügt, an seinen Sohn verpachtet hat. Anders als die
Rechtsbeschwerde meint, bleibt nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts
nicht ungeklärt, wer dem Sohn den Betrieb verpachtet hat. Nach den Feststellungen
des Beschwerdegerichts war zwar ursprünglich die KG Betriebsgesellschaft
des verpachteten Betriebs, die Verpachtung an den Sohn erfolgte sodann
aber im Jahr 2017 durch den Erwerbsinteressenten. Auch ist festgestellt,
dass ca. 22 ha Eigenland des Erwerbsinteressenten zu diesem Betrieb gehören.
Die insofern erhobenen Verfahrensrügen greifen mithin nicht durch. Auch vermag
die Rechtsbeschwerde nicht mit der Rüge durchzudringen, dass der Tatrichter
gehalten gewesen sei, sich für eine derartige Überzeugungsbildung den Pachtvertrag
vorlegen zu lassen. Es obliegt dem Tatrichter, zu entscheiden, welche
Beweismittel er im Rahmen der Amtsermittlung (§ 9 LwVG i.V.m.
heranzieht und für seine Überzeugungsbildung (§ 9 LwVG i.V.m. § 37 Abs. 1
FamFG) für erforderlich hält (vgl. BeckOK FamFG/Burschel/Perleberg-Kölbel
[1.11.2023], § 37 Rn. 13).
(2) Auch die Feststellungen des Beschwerdegerichts, dass der Sohn des
Erwerbsinteressenten den Hof erben solle und aufgrund der familiären Verbundenheit
und der Lage der Flächen in unmittelbarer Nähe des verpachteten Betriebs
sichergestellt sei, dass die Flächen tatsächlich dem verpachteten Betrieb
zugeordnet würden, sind rechtsfehlerfrei. Hieraus ergibt sich zugleich die ernsthafte
Absicht des Erwerbsinteressenten bezüglich dieser Punkte.
dd) Rechtlicher Nachprüfung hält es zudem stand, dass das Beschwerdegericht
im Rahmen seiner wiederum nur beschränkt überprüfbaren tatrichterlichen
Würdigung die weiteren Voraussetzungen (oben Rn. 14) des Versagungsgrundes
bejaht.
(1) Rechtsfehlerfrei nimmt es zum einen den dringenden Aufstockungsbedarf
des an den Sohn verpachteten Betriebs an.
(a) Ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend
benötigt, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt
werden. Ein dringender Aufstockungsbedarf kann sich insbesondere schon
daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der
Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts
liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung
zu verbessern (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017
- BLw 1/15,
(b) Das Beschwerdegericht sieht den Aufstockungsbedarf deswegen als
gegeben an, weil durch den Zuerwerb der Eigenlandanteil des verpachteten Betriebs
erhöht würde, die Flächen nur durch einen Wildschutzstreifen von den Flächen
des an den Sohn verpachteten Betriebs getrennt sind und durch den Zuerwerb
die Versorgung der in dem Betrieb vorhandenen Schweinemastplätze mit
Futtermitteln besser gewährleistet würde. Gegen diese Feststellungen, die im
Rahmen der Rechtsbeschwerde ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar sind
(siehe oben Rn. 24), ist nichts zu erinnern. Nicht zu beanstanden ist insbesondere
auch, dass das Beschwerdegericht davon ausgeht, durch den Zuerwerb und
die Verpachtung würde zugleich die Leistungsfähigkeit des Betriebs, den der
Sohn des Erwerbsinteressenten gepachtet hat, gesteigert und gesichert. Dass
der Sohn kein eigenes Land bewirtschaftet, sondern Pächter ist, ist aus den oben
(Rn. 15 ff.) genannten Gründen unerheblich.
(2) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Erwerbsinteressent
wirtschaftlich in der Lage sei, die Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrages
zu erwerben, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
ee) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend geht das Beschwerdegericht auch
davon aus, dass eine ungesunde Bodenverteilung insbesondere nicht deswegen
verneint werden kann, weil der von der Beteiligten zu 1 verfolgte Zweck einem
gemäß
im Agrarpolitischen Bericht der Bundesregierung von 2019 genannten Ziel
entsprechen soll, der - wie der Senat bereits ausgeführt hat - im Anwendungsbereich
des
(vgl. Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18,
kann dabei, ob sich dem Bericht ein von den Genehmigungsbehörden zu berücksichtigendes
Stufenverhältnis zwischen dem Ziel, lebendige Ortsgemeinschaften
zu erhalten, attraktive Ortskerne zu gestalten und das ehrenamtliche Engagement
zu fördern (Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019, Seite 37),
und dem Ziel, den Landwirtinnen und Landwirten beim Flächenerwerb Vorrang
einzuräumen (vgl. Agrarpolitischer Bericht der Bundesregierung 2019, Seite 25),
entnehmen lässt (vgl. hierzu - ablehnend - Senat, Beschluss vom 9. Mai 1985
- BLw 8/84,
degerichts ist die durch die Beteiligte 1 beabsichtigte Verwendung der zu erwerbenden
Flächen weder für den Erhalt lebendiger Ortsgemeinschaften noch für
die Gestaltung attraktiver Ortskerne unabdingbar. Der Erwerb dient somit weder
unmittelbar noch mittelbar einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur.
ff) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts,
dass eine Genehmigung unter einer Verpachtungsauflage als milderes
Mittel schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Beteiligte zu 1 den
Tausch der Flächen mit einem Nichtlandwirt beabsichtigt.
gg) Ob sich der beabsichtigte Erwerb auch deshalb dem beabsichtigten
Erwerb durch einen Landwirt gleichstellen lässt, weil eine Gesamtbetrachtung
der familiären Unternehmen, an denen der Erwerbsinteressent beteiligt ist (hier:
ein Einzelunternehmen, das den Handel und die Herstellung von Futtermitteln
zum Gegenstand hat, ein Einzelunternehmen, das eine Solaranlage betreibt,
eine GbR, die Ackerbau betreibt und über Schweinemastplätze verfügt, ein gewerblicher
Mastbetrieb als Einzelunternehmen, eine GmbH & Co. KG, die eine
Biogasanlage betreibt, und eine GbR, die eine Solaranlage betreibt), vorzunehmen
ist, kann offen bleiben.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Beteiligte zu 1 ist
durch
Beschluss vom 5. Mai 1977 - VII ZR 181/76,
vom 20. April 2010 - VI ZB 70/09, juris Rn. 5 - zu
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1,
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:24.11.2023
Aktenzeichen:BLw 1/23
Rechtsgebiete:
Einkommens- und Körperschaftssteuer
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Sonstiges Öffentliches Recht
GrdstVG § 9