OLG Köln 23. November 2020
Not 7/20
BNotO § 7

Zur Beurteilung der persönlichen Eignung im Rahmen von § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO

letzte Aktualisierung: 8.4.2021
OLG Köln, Beschl. v. 23.11.2020 – Not 7/20

BNotO § 7
Zur Beurteilung der persönlichen Eignung im Rahmen von § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO

1. Die nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO gebotene „besondere Berücksichtigung“ der Leistungen in der
die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung kann sich auf die Beurteilung der fachlichen
Eignung beschränken, muss dabei aber gegenüber der Beurteilung eines fachlichen
Auswahlgesprächs ein deutliches Übergewicht haben.
2. Die Beurteilung der persönlichen Eignung darf nicht mit mehr als 50 % in die Gesamtbeurteilung
einfließen.

Gründe:

I.
Der am 00.00.198X geborene Antragsteller, der die Erste juristische Staatsprüfung (12,61
Punkte) und die Zweite juristische Staatsprüfung (11,65 Punkte) jeweils mit der Note gut
abgelegt hatte, befindet sich seit dem 00.00.2019 im Bereich der Notarkammer Y als
Notarassessor im Anwärterdienst des Landes Z.

Am 19.03.2020 bewarb sich der Antragsteller bei der Antragsgegnerin auf eine der
insgesamt sechs im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom
15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren.
Zu den im Rahmen des Bewerbungsverfahrens anberaumten Vorstellungsgesprächen am
18./19.05.2020, die gemäß § 5 Abs. 2 S. 3 AVNot von der Rheinischen Notarkammer
durchgeführt wurden, waren nach einem gewichteten Schlüssel der beiden Staatsexamen
(das Erste Staatsexamen bzw. bei Ablegung einer Ersten juristischen Prüfung das
Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung zählte einfach und das Zweite Staatsexamen
dreifach) 12 der insgesamt 21 noch verbliebenen Bewerber eingeladen worden. Die für die
Einladung zum Vorgespräch maßgeblichen gewichteten Punkte setzten sich beim
Antragsteller und den Beigeladenen wie folgt zusammen:

1. Staats-examen 2. Staats-examen gewichtete Punkte
25 % 75%
Beigeladener zu 4. 11,80 12,97 12,68
Antragsteller 12,20 11,65 11,79
Beigeladenen zu 5. 12,00 10,82 11,12
Beigeladener zu 6. 12,10 10,77 11,10
Beigeladenen zu 1. 13,30 10,28 11,04
Beigeladener zu 2. 9,00 10,85 10,39
Beigeladener zu 3. 12,10 9,80 10,38
Der Antragsteller hatte schon einmal im November 2019 an einem derartigen
Auswahlgespräch teilgenommen, da er sich bereits ohne Erfolg auf eine im
Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 15.09.2019 ausgeschriebene Stelle für
Notarassessorinnen und Notarassessoren beworben hatte.

Die Auswahlkommission bestand aus dem Notarassessor Dr. A als Geschäftsführer der
Rheinischen Notarkammer sowie der Notarin B und den Notaren C und Dr. D als Vertreter
der Rheinischen Notarkammer und den Vertretern der Oberlandesgerichte in Person der
Richterin am Oberlandesgericht E für das Oberlandesgericht Köln, dem Richter am
Oberlandesgericht Dr. F für das Oberlandesgericht Düsseldorf sowie der Richterin am
Oberlandesgericht G als Gleichstellungsbeauftragte am Oberlandesgericht Düsseldorf.
Kommissionsvorsitzender war der Notar C.

Ausgehend davon, dass die Bewerber und Bewerberinnen ihre Eignung im allgemein
juristisch fachlichen Sinne bereits durch die abgelegten juristischen Examina bewiesen
haben, gliederte sich das ca. einstündigen Bewerbungsgespräch in einen fach- und
berufspezifischen Teil und einen persönlichen Teil. Der fach- und berufspezifische
Gesprächsteil begann mit einer Aufgabe aus dem Alltagsspektrum des Notariats, für die
die Kandidaten jeweils eine zehnminütige Vorbereitungszeit in einem separaten Raum
erhielten. Gemäß der Aufgabenstellung sollten die Kandidaten erläutern, was in einer
Situation zu raten ist, in der eine Beteiligte mit zwei Töchtern in unterschiedlichen
Lebenssituationen ihren Nachlass regeln möchte und dabei verschiedene Fragen stellt.
Dem schloss sich eine zweite mündlich gestellte und spontan zu beantwortende
berufsrechtliche Frage an. Die Bewerber sollten sich dabei dazu äußern, ob es
berufsrechtlich zulässig ist, Beratungen mittels „H-Videos“ zu unterstützen. Im zweiten Teil
des Gesprächs erfragte die Kommission zur Beurteilung der persönlichen Eignung für die
Übernahme in den Anwärterdienst, ob die inneren und äußeren Eigenschaften des
Bewerbers keinen begründeten Zweifel aufkommen lassen, dass er oder sie die Aufgaben
und Pflichten eines Notars oder einer Notarin erfüllen wird. Neben den Eigenschaften von
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Gewissenhaftigkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und
Verschwiegenheit ging es um die Fähigkeit, auf die Anliegen der Rechtsuchenden im
Sinne der Anforderungen der rechtsvorsorgenden Rechtspflege einzugehen, sowie um die
Belastbarkeit, Stressresistenz und die örtliche Flexibilität des Bewerbers, sich
perspektivisch auf jede freie Notarstelle im Kammerbezirk zu bewerben. Weiter sollten die
Kandidaten die Kommission von der Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbungen und ihrem
überzeugend gebildeten Willen, den notariellen Anwärterdienst vollständig abzuleisten und
den angestrebten Beruf als Notar dauerhaft auszuüben, überzeugen. Für jeden
Gesprächsteil vergab die Kommission eine Punktzahl, die in der Zusammenschau von
amtsspezifischer und persönlicher Eignung ausdrücken sollte, auf welchem Niveau sich
der Kandidat im Vergleich zu seinen Mitbewerbern befindet. Innerhalb der fachlichen
Eignung wurde das Ergebnis des zweiten Staatsexamens mit einem Drittel der Bewertung
„gesetzt“, hinzu traten die Beurteilungen im fachspezifischen und berufspezifischen Teil
des Gesprächs mit ebenfalls jeweils einem Drittel. Die Beurteilung der persönlichen
Eignung floss mit 50% in die Gesamtbeurteilung ein.

Nach Durchführung aller Vorstellungsgespräche und dem Ausscheiden eines Kandidaten
platzierte die Antragsgegnerin den Antragsteller in ihrem Besetzungsvermerk vom
01.07.2020 (Bl. 227 ff. d. A.) entsprechend dem von der Rheinischen Notarkammer mit
Schreiben vom 24.06.2020 unterbreiteten Vorschlag auf der Grundlage der nachfolgend
dargestellten, vom Vorsitzenden der Auswahlkommission mit Schreiben vom 24.08.2020
(Bl. 246 ff. d. A.) erläuterten Punktwerten auf Platz 8 und stuften ihn damit als zweiten
Nachrücker für die sechs ausgeschriebenen Stellen ein.

2.
Staatsexamen
fachlichen
Leistung
persönliche
Eignung Gesamtergebnis
16,67% 33,33% 50,00%
1. Beigeladenen zu
1. 10,28 15 16 14,71
2. Beigeladener zu
2. 10,85 16 15 14,64
3. Beigeladener zu
3. 9,80 16 15 14,46
4. Beigeladener zu
4. 12,97 13 15 14,00
5. Beigeladenen zu
5. 10,82 14 15 13,97
6. Beigeladener zu
6. 10,77 14 15 13,96
7. I 10,09 15 14 13,68
8. Antragsteller 11,65 10 8 9,28
Mit Schreiben vom 06.07.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgrund
dessen mit, dass sie beabsichtige, die im Justizministerialblatt vom 15.03.2020
ausgeschriebenen Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren Mitbewerbern zu
übertragen.

Nachdem er mit Schriftsatz vom 15.07.2020 um Akteneinsicht und Mitteilung des
Bewertungsschlüssels gebeten hatte, wurden dem Antragsteller von der Antragsgegnerin
mit Schriftsatz vom 24.07.2020 auszugsweise ein Teil des Besetzungsvermerks vom
01.07.2020 mitgeteilt, die Zusammensetzung des Bewertungsschlüssels erläutert und
ergänzend die Ergebnisse der Zweiten Staatsexamen der Mitbewerber offengelegt. Dem
Antrag auf Einsichtnahme in den gesamten Besetzungsvorgang wurde aus
datenschutzrechtlichen Gründen insbesondere im Hinblick auf die dem Antragsteller
gegenüber nicht vorrangig berücksichtigten Bewerber/-innen nicht entsprochen,
gleichzeitig aber versichert, dem Besetzungsverfahren bis zum 14.08.2020 keinen
Fortgang zu geben. Weiter teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Bitte
vom 03.08.2020 mit Schreiben vom 05.08.2020 auch noch die Noten der Ersten
juristischen Staatsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung der ihm vorgehenden
Bewerber/- innen mit.

Mit dem am 09.08.2020 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Eilantrag machte
der Antragsteller geltend, das Auswahlverfahren leide an materiellen und formellen
Verfahrensfehlern zu seinen Lasten, die seinen Bewerbungsverfahrensanspruch
verletzten. Da sich die Antragsgegnerin bei der Ausübung des ihr im Besetzungsverfahren
zustehenden Ermessens an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten
und in § 7 Abs. 2 BNotO einfachgesetzlichen konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese
(Leistungsgrundsatz) zu orientieren und er die zweitbeste Erste juristische Prüfung, die
zweitbeste Pflichtfachprüfung und das zweitbeste Zweite juristische Staatsexamen aller
Bewerber gehabt habe, sei sein Abrutschen auf Platz acht der Kandidatenliste nach
Durchführung des Vorstellungsgesprächs nicht nachvollziehbar. Gerade weil die
Antragsgegnerin aber nur relationale Angaben aufgestellt habe („Bewerber X besser als
Bewerber Y“) und keine Bepunktung der von ihr zugrunde gelegten Eignungskriterien
mitgeteilt habe, könne er nicht vorhersehen, zu welcher Ranglistenplatzierung eine andere
Gewichtung bei zutreffendem Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes führen
würde. Da nicht abzusehen sei, welcher der anderen Kandidaten bei einem
rechtsfehlerfreien Bewertungsschlüssel hinter ihn zurückfalle, könne derzeit noch keine der
sechs ausgeschriebenen Stellen besetzt werden.

Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung sei die Antragsgegnerin aufgrund einer
Untergewichtung des Zweiten juristischen Staatsexamen und einer Übergewichtung des
Fachinterviews von einer unzutreffenden Beurteilungsgrundlage ausgegangen. § 6 Abs. 3
S. 1 BNotO ordne für die Reihenfolge unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt
eines Notars nach der persönlichen und fachlichen Eignung die „Berücksichtigung“ der die
juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den
Notarberuf gezeigten Leistungen an und konkretisiere in § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO den Ansatz
des Zweiten juristischen Staatsexamens mit 40 % bei der Beurteilung der fachlichen
Eignung. Da die Anwärter für das Amt eines Notars im Allgemeinen noch keine
besonderen Fachkenntnisse aufzuweisen haben, bestimme demgegenüber § 7 Abs. 2 S. 1
BNotO, dass die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den
Anwärterdienst nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter „besonderer
Berücksichtigung“ der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden
Staatsprüfung vorzunehmen sei. Damit stelle das Ergebnis der Zweiten juristischen
Staatsprüfung ein vorrangiges Auswahlkriterium dar, das mit 75 % oder 66 %, keinesfalls
aber unter 50 % in die Entscheidung einfließen müsse. Demgegenüber dürfe dem
Vorstellungsgespräch nicht nur aufgrund seiner geringen Aussagekraft als
„Momentaufnahme“ nur eine geringe Bedeutung zukommen.

Weiter habe man nicht alle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und
sich nicht mit den den getroffenen Feststellungen entgegenstehenden Umständen
auseinandergesetzt. Soweit seine Bereitschaft angezweifelt worden sei, sich auf alle frei
werdenden Notarstellen zu bewerben, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er
bereits als Notarassessor in der Notarkammer Y, die von ihrer räumlichen Ausdehnung
einen vergleichbaren Zuschnitt wie die Rheinischen Notarkammer habe, tätig sei. Insoweit
verwahrte er sich dagegen, gesagt zu haben, er werde sich nur auf „attraktive“ Stellen
bewerben. Die Stichwörter „attraktiv“ und „Vorrücken“ seien von ihm allein in Beantwortung
der Frage genannt worden, warum er einen Wechsel von der Notarkammer Y in die
Rheinische Notarkammer anstrebe. Hier habe er erläutert, dass er in einem Gebiet mit
einer gewissen Mindestbevölkerungsdichte und Mindestverkehrsanbindung leben wolle,
was bei allen Stellen in der Rheinischen Notarkammer, nicht aber in der Notarkammer Y
ausreichend und zufriedenstellend der Fall sei. Weiter habe er erläutert, dass in der
Rheinischen Notarkammer eine höhere Flexibilität bestehe, da er dort von einer kleinen
über eine mittelgroße in eine Großstadt vorrücken könne. Dies sei aber nur eine von ihm
angesprochene Möglichkeit für spätere Lebensphasen gewesen. Er habe aber nie zum
Ausdruck gebracht, insoweit bereits einen festen Plan zu haben, sich von Stelle zu Stelle
vor zu arbeiten. Dass sich Offenhalten einer Amtssitzverlegung sei darüber hinaus nicht
verboten, sondern nach Ablauf einer fünfjährigen Mindestverweildauer zulässig, sodass es
ihm nicht als Eignungsmangel angelastet werden könne. Bei der Wertung, er habe nicht in
gleichem Maße seinen Berufswunsch, Notar werden zu wollen, darlegen können, wäre
eine intensivere Auseinandersetzung mit dem Umstand zu erwarten gewesen, dass er
bereits Notarassessor sei, sich sehr mit seinem derzeitigen Beruf identifiziere und es
bislang keinerlei kritische Nachfragen oder Bedenken im Zusammenhang mit seiner
Motivation, Notaranwärter bleiben zu wollen, gegeben habe. Weiter liege auch eine
Verletzung der Chancengleichheit wegen Voreingenommenheit vor, da man einen
Bewerber, der sich bereits einmal für den Anwärterdienst beworben habe, nicht schlechter
stellen dürfe, als einen Bewerber, der sich bereits zum zweiten Mal auf den Anwärterdienst
bewirbt, weil er beim ersten Mal unterlegen sei. Auch wenn die erste Befassung der
Kommissionsmitglieder mit dem Altbewerbungsverfahren keine Befangenheitsgründe
darstelle, hätte auf diesen Alteindruck nicht ausdrücklich Bezug genommen werden dürfen.
Soweit ausgeführt worden sei, der diesbezügliche Eindruck aus dem ersten
Vorstellungsgespräch sei bestehen geblieben, liege zudem ein Verfahrensfehler vor, weil
die Richterin am Oberlandesgericht E als Kommissionsmitglied am ersten
Bewerbungsgespräch nicht teilgenommen habe.

Jedenfalls seien aber Dokumentationspflichten bezogen auf seine persönliche und
fachliche Eignung verletzt worden, die eine Neubescheidung seiner Bewerbung notwendig
machten. Es habe keine aussagekräftige Dokumentation seiner Antworten im
Auswahlverfahren zumindest in Grundzügen oder in Stichworten stattgefunden, wobei sich
das Gespräch überhaupt nicht – wie später wiedergegeben – auf eine „notarielle
Beurkundungssituation“ bezogen habe. Im Besetzungsvermerk fehlten Angaben zu den
jeweils vergebenen Punkten, die eine Überprüfung, wie viel besser ein anderer Kandidat
gewesen sein soll, unmöglich machten. Woraus bei der persönlichen Eignung seine
angeblich fehlende Bereitschaft, sich auf jede freiwerdende Notarstelle zu bewerben, bzw.
seine im Vergleich zu anderen Bewerbern geringere Motivation, Notar werden zu wollen,
hergeleitet worden sei, sei dort ebenfalls nicht schriftlich festgehalten worden. Auf den
Eindruck aus dem vorherigen Vorstellungsgespräch hätte nicht abgestellt werden dürfen,
da die damals getroffenen Wertungen nie dokumentiert worden seien. Zudem fehle eine
Auseinandersetzung mit dem ganz erheblichen Notenunterschieden bei den Examina zu
den anderen Bewerbern. Derartige Informationen ergäben sich auch nicht aus dem
Schreiben des Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020. Soweit in diesem Schreiben
darüber hinaus ausgeführt worden sei, er habe die Begriffe „Nießbrauch“ und
„Vermächtnis“ nicht hinreichend laienverständlich erläutern können, handele es sich um
einen neuen Aspekt, der nicht berücksichtigt werden dürfe, da er im Besetzungsvermerk
nicht angesprochen worden sei.

Der Antragsteller beantragt,

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die
sechs im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen als
Notarassessoren oder Notarassessorinnen zu besetzen, bevor nicht über seine
Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist,
hilfsweise,

2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,
mindestens eine der sechs im Justizministerialblatt vom 15.03.2020
ausgeschriebenen Stellen als Notarassessoren oder Notarassessorinnen zu
besetzen, bevor nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu entschieden ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag des Antragstellers
begründet seien. Es bestehe bereits kein Anordnungsanspruch, der voraussetzen würde,
dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft gewesen wäre und sich dies dahingehend
ausgewirkt hätte, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl
jedenfalls möglich erschienenen wäre. Beides sei vorliegend aber nicht der Fall. Die
Überprüfung der Auswahlentscheidung im Rahmen von § 123 VwGO unterliege zwar nach
den Grundsätzen für ein Konkurrentenstreitverfahren nicht lediglich einer summarischen
Prüfung, sondern bleibe im Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem
Hauptsacheverfahren zurück. Gleichwohl bestehe für das Gericht aber nur eine
beschränkte Kontrolldichte, da die Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien im
pflichtgemäßen Ermessen der Justizverwaltung liege und deren Beurteilungsspielraum nur
eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes seien
keine Fehler bei der grundsätzlichen Gestaltung des Auswahlverfahrens, insbesondere der
Festlegung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung, sowie bei der konkreten
Durchführung des Verfahrens und der Auswahl unter den Bewerbern erkennbar.
Insbesondere sei das Zweite juristische Staatsexamen für die Beurteilung der fachlichen
Eignung im Sinne von § 7 BNotO wie auch der fachlichen Leistung gemäß Art. 33 GG
ausreichend berücksichtigt und das Auswahlgespräch in zulässigem Maße zur Bewertung
herangezogen worden. Der zu beurteilende Tatbestand sei verfahrensfehlerfrei festgestellt
worden. Insbesondere sei durch das Auswahlgespräch in zulässiger Weise ein Eindruck
sowohl von der praktischen Tauglichkeit in fachlicher Hinsicht als auch von der
persönlichen Eignung gewonnen worden. Daneben seien auch alle Erkenntnisquellen
hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung berücksichtigt worden. Allgemein
gültige Wertmaßstäbe seien beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen
worden. Insbesondere habe keine Voreingenommenheit der Auswahlkommission
vorgelegen. Schließlich seien auch die wesentlichen Auswahlerwägungen im
Auswahlvermerk ausreichend dokumentiert worden. Im Auswahlvermerk sei allein insoweit
ein Übertragungsfehler aufgetreten, als zwischen den einleitenden Passagen, nach der die
Bewerber an 7., 8. und 9. Stelle „für das Notaramt sehr gut geeignet“ seien, und der
Beurteilung am Ende der jeweiligen Passagen der Bewerber, wonach der Bewerber an 7.
Stelle für das Amt des Notars „gut geeignet“ und die Bewerber an 8. und 9.Stelle
„geeignet“ sei, ein Widerspruch bestehe. Dieser beruhe darauf, dass zunächst eine
Verschriftlichung der Bewertungen der einzelnen Bewerber in sogenannten Einzelvoten
erfolgt sei und bei dem im zweiten Schritt zusammengestellten Besetzungsvermerk bei der
hinzugefügten Eingangsformulierung die Steigungsform „sehr gut“ verwendet wurde,
obwohl sich diese in keinem der Einzelvoten der Kandidaten wiederfindet. Die Bewertung
der Bewerber sei aber ersichtlich unter Berücksichtigung der verschriftlichten
Einzelbewertungen „gut geeignet“ bzw. „geeignet“ erfolgt. Ansonsten seien die textlichen
Bewertungen ausreichend gewesen, da in der Auswahlentscheidung lediglich zu
begründen und herauszuarbeiten sei, warum Abstufungen im Verhältnis und im Vergleich
zu den anderen Kandidaten erfolgen. Hierbei greife der Besetzungsvermerk, der sich auf
eine unbestimmte Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen
während der Fragerunde begründe und zurückhaltend formuliert werde, um die Bewerber
nicht zu desavouieren, hauptsächlich negative Aspekte auf, die für die Bewertung im
Vergleich zu den übrigen Bewerbern von Bedeutung seien.

Einem Erfolg der vom Antragsteller geltend gemachten Anträge stehe auch entgegen,
dass er bei einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung mit anderer Gewichtung
der Auswahlkriterien keine Aussicht habe, für die ausgeschriebenen Stellen ausgewählt zu
werden. Selbst wenn man im Rahmen der fachlichen Eignung einzig die Note des Zweiten
juristischen Staatsexamens berücksichtige, verbliebe der Antragsteller auf dem letzten
Platz des Bewerberfeldes.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ansonsten auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2020 und den
Besetzungsvorgang 3830 NotAss. 56 (7) sowie die Bewerbungsunterlagen des
Antragstellers und der Beigeladenen verwiesen.

II.
Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch, der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Besetzung der sechs im Justizministerialblatt
vom 15.03.2020 ausgeschriebenen Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren
vorzunehmen, bevor über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts neu entschieden worden ist, ist gemäß den § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO i.V.m. § 123
Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO gerechtfertigt, da der
Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs auf Neubescheidung wegen einer
verfahrensfehlerhafter Auswahlentscheidung sowie das Bestehen einer Gefahr, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines seiner Rechte
vereitelt oder wesentlich erschwert wird, hinreichend aufgezeigt hat.

A. Es ist von einer fehlerhaften Auswahlentscheidung auszugehen, die den
Antragsteller in seinen Rechten verletzt und einen Anspruch auf Neubescheidung
rechtfertigt. Zum einen ist die Benotung der persönlichen Eignung des Antragstellers mit
lediglich acht Punkten für den Senat nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Zum anderen
entspricht die Berücksichtigung des Zweiten juristischen Staatsexamens der Bewerber bei
der getroffenen Auswahlentscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 S. 1
BNotO. Dies führt in der Summe dazu, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller infolge einer Neubescheidung doch
noch mit seiner Bewerbung Erfolg haben wird.

1. Bei der Überprüfung der vom Antragsteller angegriffenen Entscheidung der
Antragsgegnerin, ihn bei den ausgeschriebenen Notarassessorenstellen nicht zu
berücksichtigen, ist zunächst zu beachten, dass die Entscheidung über die Besetzung
der ausgeschriebenen Stellen grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen der
Antragsgegnerin obliegt. Diese hat sich bei der Ermessensausübung aber an den
durch Art. 33 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verbürgten und in § 7 Abs. 2 BNotO
einfachgesetzlich geregelten Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren. § 7 Abs. 2
S. 1 BNotO und § 4 Abs. 1 S. 2 AVNot regeln insoweit inhaltsgleich, dass die Auswahl
unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst nach
der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der
Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung
vorzunehmen ist.

Bei der konkreten Auswahlentscheidung steht der Antragsgegnerin ein
Beurteilungsspielraum zu, der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Das angerufene Gericht hat bei der Rechtskontrolle den Charakter der
Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten. Dieser ist vom Gericht
nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes
Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige
Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob
schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGH,
Beschluss vom 13.11.2017 – NotZ (Brfg) 2/17 –, DNotZ 2018, 469, juris Rn. 20 m.w.N.).
Zur Gewichtung des persönlichen Eindrucks aus einem Vorstellungsgespräch hat der
Bundesgerichtshof in Zusammenhang mit der Bewerberauswahl für eine ausgeschriebene
(Nur-)Notarstelle durch Beschluss vom 14.03.2005 (NotZ 27/04 –, NJW-RR 2006, 55, juris
Rn. 26/27) zwar ausgeführt, dass solche Gespräche nur eine "Momentaufnahme" von den
Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln können und in besonders hohem Maße
einer subjektiven Wertung unterliegen. Gleichwohl hat er aber auch hervorgehoben, dass
der Dienstherr dem Vorstellungsgespräch etwa dann eine ausschlaggebende Bedeutung
beimessen dürfe, wenn keine schriftlichen Leistungsbeurteilungen vorliegen, die wegen
ihres sachlichen Gehaltes aussagekräftige Erkenntnisquellen zur persönlichen Eignung
des Bewerbers darstellen, und insoweit ausdrücklich auf die Bewerbung um den
Anwärterdienst hingewiesen. Bei der Auswahl um die Aufnahme in den Anwärterdienst
liegen anders als bei der Besetzung einer Notarstelle keine dienstlichen Beurteilungen
über die vorangegangene Tätigkeit als Amtsanwärter oder Prüfungen der Amtstätigkeit des
Notars vor. Dies gilt auch für den Antragsteller, denn zum Zeitpunkt des Auswahlgesprächs
gab es noch keine Beurteilung seiner Leistungen im Anwärterdienst bei der Notarkammer
Y, diese hat der Antragsteller erst im Laufe dieses Verfahrens vorgelegt. Aufgrund dessen
ist die Durchführung eines Vorstellungsgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern
für die zu treffende Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung im Sinne von § 7
Abs. 2 BNotO nach § 5 Abs. 2 AVNot – ebenfalls anders als bei der Bestellung zum Notar
– sogar zwingend vorgeschrieben. Durch diese Vorschriften wird zum Ausdruck gebracht,
dass dem Auswahlgespräch nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

2. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht hat der Senat keine
grundlegenden Bedenken gegen die Verwertung der erfolgten Benotungen der
fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber aus den am 18. und 19.05.2020
durchgeführten Vorstellungsgesprächen.

a. Dass bei der Auswahlentscheidung verfahrensfehlerhaft nicht alle
Erkenntnisquellen ausgeschöpft worden wären, ist nicht erkennbar. Bereits aus dem
dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.07.2020 übersandten Auszug aus dem
Besetzungsvermerk vom 01.07.2020 ergibt sich, dass nicht nur der Eindruck in den
Auswahlgesprächen berücksichtigt wurde, sondern – neben den eingereichten
Bewerbungsunterlagen mit entsprechenden Lebensläufen und Zeugnissen – auch die
beigezogenen Personalakten studiert worden sind. Ersichtlich hatte eine
Gesamtabwägung aller Umstände stattgefunden.

b. Auch kann weder von einer Verletzung der Chancengleichheit noch einer
Voreingenommenheit der Auswahlkommission ausgegangen werden, nur weil
angesprochen worden ist, dass der Antragsteller bereits einmal ein
Bewerbungsverfahren durchlaufen hatte. Soweit im Zusammenhang mit dem Eindruck
bezüglich der Motivation, den Beruf des Notars im Bezirk der Rheinischen
Notarkammer zu ergreifen, das zuvor bereits einmal vom Antragsteller absolvierte
Vorstellungsgespräch angesprochen worden war, wird aus dem
Gesamtzusammenhang des Besetzungsvermerks ohne weiteres deutlich, dass
lediglich der Eindruck aus dem Vorstellungsgespräch vom 18.05.2020 Grundlage der
getroffenen Entscheidung war. Mit dem Hinweis auf den Umstand, dass der
Antragsteller bereits einmal an einem derartigen Vorstellungsgespräch teilgenommen
hatte, ist lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass man überrascht war, dass der
Antragsteller beim Vorstellungsgespräch vom 18.05.2020 nicht besser abgeschnitten
hat; anders als bei einzelnen Mitbewerbern, die ebenfalls zum wiederholten Mal an
dem Vorstellungsgespräch teilgenommen hatten, wurde bei ihm eine positive
Entwicklung nicht festgestellt. Von daher kommt es auch nicht darauf an, dass
Richterin am Oberlandesgericht E an diesem ersten Vorstellungsgespräch nicht
teilgenommen hat. Darüber hinaus ist insoweit anzumerken, dass unabhängig davon
Frau E durch Vermittlung der anderen Mitglieder der Auswahlkommission einen
hinreichend deutlichen Eindruck von dem ersten Vorstellungsgespräch gewinnen
konnte, um sich der Beurteilung der anderen Kommissionsmitglieder auch insoweit
anschließen zu können.

Ausgehend davon, dass die Beurteilung eines jeden Bewerbers seiner individuellen
Persönlichkeit gerecht werden muss und die im Rahmen des Vorstellungsgesprächs
gestellten Fragen auf der Grundlage der jeweiligen Biografie des Bewerbers gestellt
werden, ist daraus, dass seine erfolglose Teilnahme an einem vorangegangenen
Vorstellungsgespräch angesprochen worden ist, genauso wenig ein Umstand herzuleiten,
der unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit zu beanstanden wäre, wie aus der
Berücksichtigung seiner derzeitigen Tätigkeit als Notarassessor im Bezirk der
Notarkammer Y. Maßgeblich ist allein, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem
Antragsteller nicht gleichwohl die gleichen Chancen bei seiner Bewerbung um die
ausgeschriebenen Notarassessorenstellen eingeräumt worden sind.

3. Auch eine erhebliche Verletzung von Dokumentationspflichten ist nicht
erkennbar. Wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.07.2004 – NotZ 4/04 –,
ZNotP 2004, 449, juris Rn. 7) im Zusammenhang mit der Besetzung einer
ausgeschriebenen Notarstelle deutlich gemacht hat, ist die Protokollierung eines
Auswahlgesprächs nicht erforderlich. Der Inhalt des Vorstellungsgesprächs kann auch
noch später zum Zwecke der gerichtlichen Überprüfung schriftlich niedergelegt
werden. Auswahlgespräche, die nicht die eigentliche Auswahlentscheidung darstellen,
sondern lediglich dieser vorangehen und deren Grundlage bilden, müssen lediglich
den Gegenstand sowie die Bewertungen in Grundzügen nachvollziehbar wiedergeben
(OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2019 – 6 B 344/19 –, NVwZ-RR 2020, 264, juris
Rn. 9). Ausgehend davon, dass sich Art und Umfang der Dokumentationspflicht nach
den Umständen des Einzelfalls richten (BVerwG, Beschluss vom 27.01.2010 – 1 WB
52/08 –, BVerwGE 136, 36, juris Rn. 34), muss aber auch beachtet werden, dass eine
Dokumentation der Auswahlerwägungen bis zum Zeitpunkt der letzten
Behördenentscheidung erfolgen muss und nicht - erstmalig oder in ausgewechselter
Form - im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann; denn für die
Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es (unter anderem) auf die
Erwägungen an, die die personalbearbeitende Stelle in Ausübung ihres Ermessens
und ihres Beurteilungsspielraums definitiv als wesentlich angesehen hat (BVerwG,
Beschluss vom 27.01.2010, a.a.O., juris Rn. 37).

Da die vom Antragsteller angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin vom 06.07.2020,
ihn bei der Besetzung der im Justizministerialblatt vom 15.03.2020 ausgeschriebenen
Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren nicht zu berücksichtigen, auf der
Grundlage des Besetzungsvermerk zum 01.07.2020 getroffen worden war, hat dies zur
Folge, dass die Ausführungen im Schreiben des Kommissionsvorsitzenden C vom
24.08.2020 zwar insoweit zu berücksichtigen sind, wie sie bereits im Besetzungsvermerk
zumindest grob angesprochene Aspekte ergänzen und substantiieren, nicht aber soweit
durch dieses Schreiben neue Gesichtspunkte angeführt werden.

a. Ausgehend hiervon sind die Benotungen der fachlichen und persönlichen
Eignung der Beigeladenen, wie sie auf Seite 5 des im Einvernehmen mit den weiteren
Mitgliedern der Auswahlkommission Notar Dr. D und Notarassessor Dr. A gefertigten
Schreibens des Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020 wiedergegeben sind,
aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Die Grundlagen dieser Benotungen sind
bereits hinreichend im Besetzungsvermerk vom 01.07.2020 zum Ausdruck gebracht
worden und konnten daher insoweit konkretisiert werden. Hierbei ist entsprechend
den Erläuterungen der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass grundsätzlich nur
die Umstände dokumentiert worden sind, die bei der Beurteilung der fachlichen und
persönlichen Eignung der Bewerber negativ aufgefallen sind, während in den
Bereichen, in denen die Antworten der Kandidaten der Erwartungshaltung der
Auswahlkommission entsprachen, eine Dokumentation – nachvollziehbar – für nicht
erforderlich gehalten wurde, da es insoweit folgerichtig nichts zu erläutern gab. Die
geringfügigen Differenzierungen im Bereich zwischen 13 und 16 Punkten wurden
unter Berücksichtigung des der Auswahlkommission zustehenden
Beurteilungsermessens nachvollziehbar dargelegt, indem die einzelnen Kandidaten im
jeweiligen Verhältnis zueinander bewertet worden sind. Eine darüberhinausgehende
weitere Dokumentation und Erläuterung der vergebenen Noten hält der Senat auch
unter Berücksichtigung der Interessen unterlegener Bewerber, die Entscheidung
nachvollziehen zu können, nicht für erforderlich.

b. Auch bei der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers mit zehn
Punkten sind für den Senat Beurteilungsfehler nicht zu erkennen. Bereits im
Besetzungsvermerk vom 01.07.2020 ist insoweit dargelegt worden, dass der
Antragsteller die ihm im fachlichen Teil des Vorstellungsgesprächs gestellten Fragen
zu den geschilderten Fällen nicht in demselben Maße souverän und fehlerfrei
beantworten konnte wie die ihm vorgehenden Bewerber, sodass es ihm nicht in
gleichem Maße wie den ihm vorgehenden Bewerbern gelang, sein Vorgehen in der
notariellen Beurkundungssituation stringent und plausibel zu begründen. Diese
Bewertung war im Schreiben des Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020
dahingehend konkretisiert, dass der Antragsteller bei der Beantwortung des ihm
schriftlich gestellten Falles zunächst nur eher ambivalente Vorschläge im Lichte der
Wünsche der Beteiligten unterbreitete, aber im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern
keine stringenten Lösungsangebote unterbreiten konnte. Nur auf Nachfrage kam der
Antragsteller auf den entscheidenden Punkt, dass ein konkreter Ratschlag in Form
einer alltagspraktischen Lösung gegeben werden sollte. Der hieraus von der
Auswahlkommission gewonnene Eindruck, der Antragsteller tue sich in der
Beratungssituation im Umgang mit lösungsoffenen Beteiligten schwer, wurde
nachvollziehbar damit begründet, dass er mehrere, im Sachverhalt angelegte und für
die Entscheidung wichtige Fragen (Prüfung der Alleinerbenstellung der Erschienenen,
Prüfung von Pflichtteilsansprüchen der Kinder) an die Beteiligte nicht erkannt hat.
Soweit der Antragsteller diesen Ausführungen entgegengehalten hat, es sei vertretbar,
dass er von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen sei sowie keine Fragen
gestellt oder Tatsachen hinzugedacht habe, übersieht er, dass bei der Bearbeitung
des Falls unmissverständlich vorgegeben worden war, dass er in der Rolle eines
Notars einer um Rat bittenden Witwe gegenübersteht. In einer derartigen
Beratungssituation eines Notars mit einem neuen Mandanten gehört jedoch die
Hinterfragung des ihm von einem in der Regel rechtlich nicht geschulten Mandanten
unterbreiteten Sachverhaltes ersichtlich zu den Grundvoraussetzungen eines jeden
Beratungsgesprächs. Auch wenn bei der Bearbeitung dieses Falles sicherlich mehrere
mögliche Lösungen vertretbar sind, lässt diese unterschiedliche Herangehensweise
aus Sicht des Senats die Bewertung des fachlichen Teils des Vorstellungsgesprächs
mit einer gegenüber den Mitbewerbern deutlich geringeren Punktzahl vertretbar
erscheinen.

4. Die der Besetzungsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende
Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers, die deutlich schlechter
ausgefallen ist als die bei allen Mitbewerbern – der Abstand beträgt mindestens sechs
Punkte -, begegnet demgegenüber Bedenken. Nach dem Besetzungsvermerk wird
diese Beurteilung auf zwei Gesichtspunkte gestützt, nämlich zum einen auf die im
Verhältnis zu den Mitbewerbern geringere Bereitschaft, „sich auf jede freie Notarstelle
im Gebiet der Rheinischen Notarkammer zu bewerben“ und zum anderen darauf,
dass ihm die „Begründung des Berufswunsches Notar trotz seiner derzeitigen
Tätigkeit als Notarassessor nicht in jeder Hinsicht gelang“. Diese beiden Aspekte sind
für sich genommen geeignet, um die persönliche Eignung des Antragstellers zu
beurteilen. Es fehlt jedoch an der Darlegung der für die Auswahlkommission
maßgeblichen Umstände, die eine Bewertung der persönlichen Eignung des
Antragstellers mit lediglich acht Punkten rechtfertigen.

a. Aus dem Besetzungsvermerk selbst ergibt sich nicht, auf welche tatsächlichen
Äußerungen des Antragstellers die vorstehend zitierten Bewertungen zurückzuführen
sind. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich nur, wenn man - was aus Sicht des Senates
vertretbar erscheint – ergänzend die Ausführungen des Notars C in dessen Schreiben
vom 24.08.2020 heranzieht.

b. Für die fehlende Bereitschaft, sich auf jede freie Notarstelle im Gebiet der
Rheinischen Notarkammer zu bewerben, ergibt sich aus dem Schreiben des Notars C,
dass es hier um die Bewertung der Vorstellungen des Antragstellers geht, sich im
Bereich der Rheinischen Notarkammer eher als im Bezirk der Notarkammer Y von
einer kleinen über eine mittelgroße in eine Großstadt fortentwickeln zu können und
dort auch das Gesellschaftsrecht bearbeiten zu können.

aa. Insoweit ist zunächst einmal anzumerken, dass hier zwei unterschiedliche
Gesichtspunkte miteinander vermischt werden. Die Angabe des Antragstellers, im Bezirk
der Rheinischen Notarkammer eher auf eine für ihn interessante Stelle „vorrücken“ zu
können, bezieht sich auf die an ihn gerichtete Frage, warum er den Wunsch hat, vom
Bezirk der Notarkammer Y in den Bezirk der Rheinischen Notarkammer zu wechseln. Dies
ist eine Frage, die sich allein für den Antragsteller gestellt hat, nicht aber für die anderen
Bewerber, die sämtlich noch nicht Notarassessoren in einem anderen Bezirk sind. Von
daher ist diese Aussage schon vom Grundsatz her gänzlich ungeeignet für eine
vergleichende Beurteilung zwischen dem Antragsteller und den Mitbewerber, wie sie
jedoch in dem Besetzungsvermerk zum Ausdruck kommt, wenn es dort heißt
„… dazu sich auf jede freie Notarstelle im Gebiet der Rheinischen Notarkammer zu
bewerben, allerdings nicht im gleichen Maße wie die ihm vorhergehenden Bewerber
begründen.“

bb. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, warum sich aus der Aussage, im
Bezirk der Rheinischen Notarkammer beständen größere Entwicklungsmöglichkeiten,
ergeben soll, dass der Antragsteller nicht bereit sei, sich auf jede freie Stelle im Gebiet der
Rheinischen Notarkammer zu bewerben. Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne eines
„Vorrücken“ bestehen überhaupt nur dann, wenn eine erste Stelle angetreten worden ist.
Zudem setzt ein „Vorrücken“ auf attraktivere Stellen denknotwendig voraus, dass man
zunächst auf einer unattraktiveren Stelle zum Notar bestellt worden ist. Der Umstand, dass
ein Bewerber nicht von vornherein ausschließt, vielleicht sogar die Möglichkeit ernsthaft
ins Auge fasst, nicht auf einer ersten Stelle zu verharren, sondern sich möglicherweise im
Laufe seines Lebens später auf eine andere, aus seiner Sicht attraktivere Stelle zu
bewerben, besagt nichts über seine grundsätzliche Bereitschaft, jedenfalls zunächst
einmal eine in seinen Augen auch weniger attraktive Stelle anzutreten. Von daher ist auch
die später auftretende Würdigung seiner Aussage, er „könne sich ein ländlich ebenso wie
ein städtisches geprägtes Amt vorstellen“ als „insoweit nicht ganz stringent“ eine so nicht
nachvollziehbare Wertung. Zutreffend wäre diese nur, wenn der Antragsteller zum
Ausdruck gebracht hätte, dass er sich von vornherein nur auf eine Stelle im
großstädtischen Bereich bewerben würde, bei der er vorzugsweise im Bereich des
Gesellschaftsrechts arbeiten könnte. Eine solche Erklärung hat der Antragsteller nach den
vorliegenden Unterlagen jedoch weder wörtlich noch sinngemäß abgegeben. Nach seiner
eigenen, unwidersprochen gebliebenen Darstellung hat er überhaupt nur über die
größeren Veränderungsmöglichkeiten im Bezirk der Rheinischen Notarkammer und die
damit einhergehende Möglichkeit einer Spezialisierung als aus seiner Sicht vorzugswürdig
gesprochen, ohne damit für sich selbst schon eine entsprechende konkrete
Lebensplanung verbunden zu haben.

cc. Es bleibt damit allein der Umstand, dass der Antragsteller sich bereits in dieser
Phase mit der Möglichkeit befasst, nach seiner Ernennung zum Notar einen
Amtssitzwechsel vorzunehmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum ihn dies in seiner
persönlichen Eignung gegenüber Mitbewerbern als weniger qualifiziert erscheinen lassen
könnte. Zum einen ist dem gesamten Vorgang nicht zu entnehmen, ob die Mitbewerber
auch mit der Frage eines möglichen späteren Amtssitzwechsels konfrontiert worden sind,
sodass von daher unklar bleibt, wie sie sich dazu verhalten haben bzw. hätten. Zum
anderen ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit des Amtssitzwechsels nicht nur im
Gesetz vorgesehen ist, sondern auch durchaus häufiger in der Praxis der Rheinischen
Notarkammer anzutreffen ist.

dd. Soweit in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung
angeklungen ist, dass der Wunsch des Antragstellers, aus dem Bezirk der Notarkammer Y
in den Bezirk der Rheinischen Notarkammer zu wechseln, die Besorgnis begründen
könne, dass er auch in diesem Bezirk nicht dauerhaft verbleiben werde, ergeben sich
hierfür weder aus dem Besetzungsvermerk noch aus dem Schreiben von Herrn C
irgendwelche Anhaltspunkte. Es handelt sich damit um eine reine Spekulation, die
allerdings vor dem Hintergrund erfolgt sein mag, dass es jüngst im Bezirk der Rheinischen
Notarkammer den Fall einer Assessorin gegeben hat, die in den Bezirk der Notarkammer
Hamburg gewechselt ist.

ee. Ebenfalls als eine durch Tatsachen nicht begründete Spekulation stellt sich die
in dem Schreiben von Herrn C mitgeteilte Auffassung dar, „dass der Kandidat im falschen
Beruf am falschen Ort gebunden zu sein scheint statt im richtigen Beruf am falschen Ort zu
sein“. Ungeachtet des Umstandes, dass nicht nachvollziehbar offengelegt worden ist, auf
welche Tatsachengrundlage diese Vermutung gestützt wird, erschließt sich dem Senat
bereits nicht, wieso die Auswahlkommission und ihr folgend die Antragsgegnerin den
Antragsteller als für den Beruf des Notars geeignet ansieht und ihn als Nachrücker in
Betracht zieht, wenn denn die Auffassung besteht, er befinde sich „im falschen Beruf“.

c. Für die weitere (Be-)Wertung, dem Antragsteller sei „die Begründung des
Berufswunsches Notar … nicht in jeder Hinsicht“ gelungen, findet sich weder in dem
Besetzungsbericht vom 01.07.2020 noch in dem Schreiben von Herrn C vom
24.08.2020 eine tatsächliche Grundlage. Mangels tatsächlicher Anknüpfungspunkte
für diese Bewertung ist dieser bei der Bewertung der persönlichen Eignung des
Antragstellers berücksichtigte Aspekt damit für den Senat nicht nachvollziehbar.

d. Grundsätzlich geeignet, die persönliche Eignung des Antragstellers in Zweifel zu
ziehen wäre allerdings die im Schreiben von Herrn C zum Ausdruck gekommene
mangelnde Fähigkeit zur Erklärung juristischer Sachverhalte gegenüber Laien. Dies
ist eine Aufgabe, der sich ein Notar in seiner täglichen Praxis stellen muss. Insoweit
bestehen aber in zweifacher Hinsicht Bedenken. Zum einen ist unklar, ob auch die
anderen Bewerber mit einer entsprechenden Fragestellung konfrontiert worden sind.
Nur wenn das der Fall wäre, wäre die „Minderleistung“ des Antragstellers bei dieser
Frage geeignet, im Rahmen einer vergleichenden Betrachtungsweise, wie sie im
Besetzungsvermerk angestellt worden ist, zu begründen, warum andere Bewerber für
die ausgeschriebenen besser Stellen geeignet sind. Zum anderen klingt diese Kritik
an der persönlichen Eignung des Antragstellers aus dem Schreiben des
Kommissionsvorsitzenden C vom 24.08.2020 weder im Besetzungsvermerk der
Antragsgegnerin vom 01.07.2020 noch in dem diesem Vermerk zugrunde liegenden
Bericht der Auswahlkommission vom 24.06.2020 an. Von daher kann der Senat nicht
nachvollziehen, ob und in welchem Umfang gerade diesem Umstand für die
Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers bei der von der
Antragsgegnerin getroffenen Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen
Stellen maßgebliche Bedeutung beigemessen worden ist.

5. Neben dieser nicht nachvollziehbar erläuterten Benotung der persönlichen
Eignung des Antragstellers entspricht auch das Maß der Berücksichtigung des
Zweiten juristischen Staatsexamens der Bewerber bei der getroffenen
Auswahlentscheidung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO.

a. Bei der nach § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO „nach der persönlichen und fachlichen
Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische
Ausbildung abschließenden Staatsprüfung“ vorzunehmenden Auswahl unter
mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst differenziert
das Gesetz zum einen zwischen der „fachlichen“ und zum anderen zwischen der
„persönlichen“ Eignung. Diese beiden Aspekte als gleichwertig anzusehen und mit
jeweils 50 % in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen, ist daher im Rahmen
des grundsätzlich bestehenden Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin ebenso
vertretbar, wie eine geringere Gewichtung der Beurteilung der persönlichen Eignung
und damit korrespondierend eine höhere Gewichtung der Beurteilung der fachlichen
Eignung rechtlich nicht zu beanstanden wäre.

b. Da das bei der Auswahlentscheidung besonders zu berücksichtigende Ergebnis
der Zweiten juristischen Staatsprüfung keinen konkreten Aussagewert für die
Beurteilung der persönlichen Eignung eines Bewerbers für den Notaranwärterdienst
hat, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Note des Zweiten juristischen
Staatsexamens allein im Rahmen der fachlichen Eignung Berücksichtigung gefunden
hat. Dies entspricht im Übrigen auch der aus § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO zu entnehmenden
rechtlichen Wertung, wonach die Berücksichtigung der die juristische Ausbildung
abschließenden Staatsprüfung bei der Bestimmung der Reihenfolge bei der Auswahl
unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt eines Anwaltsnotars mit 40 %
ebenfalls nur bei der Bewertung der fachlichen Eignung einfließt, soweit nicht bei
einem Bewerber, der Notar ist oder war, im Einzelfall nach Anhörung der
Notarkammer ausnahmsweise besondere, die fachliche Eignung vorrangig
kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind.

c. Die Berücksichtigung der Noten aus den Zweiten juristischen Staatsexamen mit
lediglich einem Drittel und des Ergebnisses des Vorstellungsgesprächs mit zwei
Dritteln bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber wird der vom Gesetz
vorgegebenen „besonderen“ Berücksichtigung der Leistungen der die juristische
Ausbildung abschließenden Staatsprüfung dagegen nicht mehr gerecht.
Bereits aus § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO ergibt sich, dass für die Beurteilung der fachlichen
Eignung eines Notarbewerbers das Ergebnis der die juristische Ausbildung
abschließenden Staatsprüfung zu 40% in die Beurteilung der fachlichen Eignung eines
Bewerbers einzufließen hat. Umso höher ist aber das Gewicht der Staatsprüfung in der
hier vorliegenden Konstellation der Bewerbung um eine Notarassessorenstelle
anzusetzen. Dafür spricht zunächst einmal schon, dass das Gesetz in § 6 Abs. 3 S. 1
BNotO lediglich die „Berücksichtigung“ des Ergebnisses der abschließenden
Staatsprüfung verlangt, während in § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO von „besonderer
Berücksichtigung“ die Rede ist. Aus dieser Betonung im Gesetz ergibt sich, dass dem
Ergebnis der Staatsprüfung im Fall der Einstellung in den Anwärterdienst ein höheres
Gewicht beizumessen ist als bei der Bestellung zum Notar, wo der Gesetzgeber für die
Besetzung von Stellen für nebenberufliche Notare in § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO eine
Gewichtung von 40 % ausreichen lässt. Diese geringere Gewichtung findet ihre
Rechtfertigung aber dadurch, dass das mit 60% zu gewichtende Ergebnis der notariellen
Fachprüfung auf einer in seiner Ausgestaltung der Staatsprüfung vergleichbaren Prüfung
beruht (vgl. §§ 7b, 7c BNotO), in der zudem spezifische Fachkenntnisse eines Notars
bewertet werden. Damit ist der fachliche Teil des Vorstellungsgesprächs aber nicht im
Ansatz vergleichbar. Zum einen können bei diesem, der Ausbildung noch vorgelagerten
Gespräch spezifische Fachkenntnisse noch gar nicht erwartet werden. Zum anderen ist die
Ausgestaltung dieses Gesprächs nicht geeignet, Kenntnisse und Fähigkeiten eines
Bewerbers in gleicher Weise zu ermitteln, wie die notarielle Fachprüfung. Der
Erkenntnisgewinn eines solchen Gesprächs kann hier zwangsläufig über einen Eindruck
nicht hinausgehen.

Es trifft zwar zu, dass den Noten aus dem Zweiten juristischen Staatsexamen bereits in
einem ersten Schritt eine ganz besondere Bedeutung bei der Auswahl der Bewerber für
die ausgeschriebenen Notarassessorenstellen beigemessen worden ist, die überhaupt zu
den Vorstellungsgesprächen am 18./19.05.2019 eingeladen worden sind, indem bei der
insoweit getroffenen Vorauswahl die Note aus dem Ersten juristischen Staatsexamen bzw.
bei Ablegung einer Ersten juristischen Prüfung das Ergebnis der staatlichen
Pflichtfachprüfung mit ¼ und die Note des Zweiten juristischen Staatsexamens mit ¾
eingeflossen ist. Bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch handelt es sich aber nur um
eine Vorauswahl, während die eigentliche Auswahlentscheidung erst nach dem
Vorstellungsgespräch erfolgt. Nach der gesetzlichen Vorgabe hat aber gerade diese
Entscheidung unter der „besonderen Berücksichtigung“ der Note aus der Zweiten
juristischen Staatsprüfung zu erfolgen. Dieser Anforderung wird aber nicht mehr
hinreichend Rechnung getragen, wenn diese nur noch zu einem Drittel in die fachliche
Beurteilung und damit letztlich nur noch zu 16,6 % in die Gesamtbeurteilung einfließt.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20.04.2004 – 1 BvR 838/01, 1 BvR
1303/01, 1 BvR 340/02, 1 BvR 1436/01, 1 BvR 1450/01 –, BVerfGE 110, 304, juris Rn. 70)
hat zu der in § 7 Abs. 2 S. 1 BNotO bei der Auswahl unter mehreren geeigneten
Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst nach der persönlichen und fachlichen
Eignung angeordneten „besonderen Berücksichtigung“ der Leistungen in der die juristische
Ausbildung abschließenden Staatsprüfung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass
die Anwärter im Allgemeinen noch keine besonderen Fachkenntnisse aufweisen,
ausgeführt, dass die Auswahl „vorrangig“ anhand der Examensnoten getroffen werden
muss. Auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 08.04.2019 – NotZ (Brfg) 9/18 –, WM
2019, 2038, juris Rn. 16) hat unter Betonung, dass die Gewichtung und Bewertung der
einzelnen Auswahlkriterien im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustizverwaltung liegt,
festgestellt, dass den Prüfungsergebnissen des Zweiten juristischen Staatsexamens bei
der Bewerberauswahl nach § 7 Abs. 2 BNotO „herausragende“ Bedeutung zukommt.
Ausgehend davon, dass dem Ergebnis des Zweiten juristischen Staatsexamens deshalb
eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber
zukommt, weil es wesentlich auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter
Arbeiten beruht und von einem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der
Nachfrage nach Prüfungsleistungen frei ist und weil darüber hinaus in der Zweiten
juristischen Staatsprüfung nicht nur Kenntnisse, d.h. konkrete Inhalte, abgefragt werden,
sondern durch die Examensnoten auch die Beurteilung des juristischen
Grundverständnisses und der Fähigkeit der praktischen Rechtsanwendung, zum Denken
in juristischen Kategorien und zur Lösung unbekannter Rechtsprobleme in vertretbarer Zeit
zum Ausdruck kommt (BGH, Beschluss vom 14.03.2005 – NotZ 27/04 –, ZNotP 2005, 434,
juris Rn. 19), muss der Note aus dem Zweiten juristischen Staatsexamen im Verhältnis
zum Ergebnis des insgesamt nur ca. halbstündigen fachlichen Teils des
Vorstellungsgesprächs eine deutlich höhere Bedeutung bei der Beurteilung der fachlichen
Eignung eines Bewerbers um die Aufnahme in den Anwärterdienst beigemessen werden.
Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Fähigkeiten
eines Notars nicht Voraussetzung für die Auswahl für den Anwärterdienst sind, sondern
von den Bewerbern in der Assessorenzeit erst noch erworben werden sollen. In Anlehnung
an § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO sieht der Senat die Untergrenze für die Berücksichtigung der
Note des Zweiten juristischen Staatsexamens bei 40% der Gesamtbeurteilung. Bei der
derzeit praktizierten und vom Senat für vertretbar gehaltenen hälftigen Aufteilung zwischen
fachlicher und persönlicher Eignung erfordert dies ein Gewicht der Staatsprüfung von 80%
der fachlichen Eignung. Bei einer anderen, ebenfalls vertretbaren Gewichtung der
Beurteilung von fachlicher oder persönlicher Eignung mag sich das relative Gewicht der
Staatsprüfung für die Feststellung der fachlichen Eignung reduzieren, muss dabei aber für
das Gesamtergebnis von herausgehobener Bedeutung bleiben.

d. Bei der anstehenden Neubescheidung wird die Antragsgegnerin auch zu
bedenken haben, dass die zwischenzeitlich vorgelegte Beurteilung des Antragstellers
aus Anlass des Wechsels seines Ausbildungsnotars Erkenntnisse über dessen
persönliche und fachliche Eignung ergibt.

B. Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche
Anordnungsgrund ist zu bejahen, da bei der vorliegenden Konkurrentenstreitigkeit die von
der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.07.2020 angekündigte Ernennung der
Mitbewerber dazu führen kann, dass ein effektiver Rechtsschutz des Antragstellers
vereitelt wird. Die Ernennung der in einem Stellenbesetzungsverfahren erfolgreichen
Bewerber wäre nämlich ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der in die Rechte der
unterlegenen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG eingreift und nur ausnahmsweise unter
eingeschränkten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden kann (BVerwG, Urteil vom
04.11.2010 – 2 C 16/09 –, BVerwGE 138, 102).

III.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 111b BNotO i.V.m. § 154
Abs. 1. Gründe, die es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO unter Billigkeitsgesichtspunkten
rechtfertigen könnten, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
durch die unterliegende Partei oder die Staatskasse anzuordnen, sind nicht ersichtlich, da
sich die Beigeladenen nicht aktiv am Verfahren beteiligt haben .
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111 g Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 1,
53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Köln

Erscheinungsdatum:

23.11.2020

Aktenzeichen:

Not 7/20

Rechtsgebiete:

Notarielles Berufsrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Normen in Titel:

BNotO § 7