Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im Gesellschaftsvertrag
letzte Aktualisierung: 15.3.2023
OLG Schleswig, Beschl. v. 21.2.2023 – 2 Wx 50/22
Offenlegung des von der GmbH übernommenen Gründungsaufwands im
Gesellschaftsvertrag
1. Gemäß
zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat, im Gesellschaftsvertrag als Gesamtbetrag offengelegt
wird. Dabei ist die bloße Bezifferung eines (Gesamt-) Höchstbetrages, bis zu dem die Gesellschaft
die Gründungskosten trägt, nicht ausreichend. Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden
Kosten als Gesamtbetrag (Endsumme) im Gesellschaftsvertrag auszuweisen, wobei Beträge, die
noch nicht genau beziffert werden können, geschätzt werden müssen.
2. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen
aufgeführt und beziffert werden. Ansonsten würde nicht deutlich, um welche Kostenpositionen es
sich konkret handelt und es bestünde die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der
Gesellschaft durch zweifelhafte Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird.
Gründe
I.
Am 18.05.2022 wurde die Urkunde mit der UR-Nr. .../2022 der Notarin B1 aus ... beurkundet,
durch welche die Betroffene mit einem Stammkapital von 27.000 Euro gegründet wurde.
Ausweislich § 18 des als Anlage zur Urkunde beigefügten Gesellschaftsvertrages trägt die
Gesellschaft Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung bis zu einem
Höchstbetrag von 2.500 Euro.
Ebenfalls am 18.05.2022 hat der Geschäftsführer der Betroffenen diese zur Eintragung in das
Handelsregister angemeldet.
Mit Verfügung vom 23.05.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg die
Betroffene unter anderem dazu aufgefordert, die Satzung dahingehend zu ändern, dass die von
der betroffenen Gesellschaft übernommenen Gründungskosten näher aufgeschlüsselt werden.
Mit Schreiben vom 16.06.2022 hat die Betroffene erwidert, die Rechtsauffassung des
Registergerichtes nicht zu teilen. Es sei lediglich erforderlich, den Gesamtbetrag in der Satzung
ziffernmäßig auszuweisen, nicht hingegen die einzelnen Kostenpositionen.
Durch Verfügung vom 20.06.2022 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass die schlichte
Festlegung einer Obergrenze zwar notwendig nach aktueller Rechtsprechung aber nicht
ausreichend sei,
eventueller Gläubiger notwendig, dass eine genaue Verwendung der durch die Gesellschaft zu
tragenden Kosten bereits vor Abschluss eventueller Rechtsgeschäfte vorliege.
Am 25.08.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg die angegriffene
Zwischenverfügung erlassen und auf die bisherigen gerichtlichen Schreiben vom 23.05.2022 und
vom 20.06.2022 Bezug genommen.
Hiergegen hat die Betroffene am 08.09.2022 Beschwerde eingelegt und am 20.09.2022
begründet. Zwar sei
Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen in dem vorgesehenen Musterprotokoll nicht
vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, eine Aufschlüsselung bei der GmbH nicht für
erforderlich zu halten.
Durch Beschluss vom 26.09.2022 hat das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg der
Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht
vorgelegt. Die Eintragung sei gemäß
Regelung betreffend die Gründungskosten (im Gesellschaftsvertrag) die gläubigerschützende
Vorschrift verletze.
II.
Die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft gegen die förmliche Zwischenverfügung des
Registergerichts vom 25.08.2022 ist nach den
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg geht
in der angegriffenen Zwischenverfügung zu Recht von einem Eintragungshindernis aus, das
durch die betroffene Antragstellerin behebbar ist,
Gemäß
dann erfolgen, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Die Prüfung
des Registergerichts erstreckt sich dabei auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit
des Eintragungsgegenstandes.
insbesondere von Bedeutung, ob Vorschriften verletzt werden, die überwiegend dem
Gläubigerschutz dienen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 3 W 28/13 –,
Rn. 8, juris).
Vorliegend wird durch die Regelung zur Tragung der Gründungskosten in § 18 des
Gesellschaftsvertrages die gläubigerschützende Vorschrift des
Nach gefestigter Rechtsprechung ist
anwendbar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 – II ZB 10/88 –,
BGH, Urteil vom 29. September 1997 – II ZR 245/96 –, Rn. 7, juris; OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 25. Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 8, juris).
Analog
Gesellschafter oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die
Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen.
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 18 des Gesellschaftsvertrages nicht. Dies gilt
zum einen, weil der von der Gesellschaft zu tragende Gesamtbetrag nicht konkret
festgeschrieben ist (dazu Ziffer 1) und zum anderen, weil die von der Gesellschaft zu tragenden
Kosten nicht im Einzelnen aufgeführt werden (dazu Ziffer 2).
1. Gemäß
wird, den die Gesellschaft zu Lasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat (BGH, Beschluss vom
20. Februar 1989 – II ZB 10/88 –,
außenstehender Dritter ist es, die Kosten zu errechnen und zu einem Gesamtbetrag
zusammenzufassen (BGH, aaO).
Anders als die Betroffene meint, ist die bloße Bezifferung eines Gesamthöchstbetrages, bis zu
dem die Gesellschaft die Gründungskosten trägt, jedoch nicht ausreichend.
Dabei ist die Benennung eines Höchstbetrages in jedem Fall nicht ausreichend (OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 9, juris; Rowedder/Pentz/Raff,
7. Aufl. 2022, GmbHG § 5 Rn. 92). Vielmehr sind die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten
als Gesamtbetrag (Endsumme) in der Satzung auszuweisen, wobei Beträge, die noch nicht genau
beziffert werden können, geschätzt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989
– II ZB 10/88 –,
GmbHG § 5 Rn. 299; BGH, Urteil vom 29. September 1997 – II ZR 245/96 –, Rn. 7, juris).
Der interessierte Dritte muss sich durch einen Blick in die Satzung über die Vorbelastungen
unterrichten können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1989 – II ZB 10/88 –, BGHZ 107,
1-7, Rn. 14). Bei einem Höchstbetrag bleibt die konkrete Vorbelastung im Unklaren.
Hiergegen spricht auch nicht Ziffer 5 des in Anlage 2 zu
Musterprotokolls, wonach die Gesellschaft die mit der Gründung verbunden Kosten bis zu
einem Gesamtbetrag von 300 € trägt. Bei der Berufung auf das Muster und den dort
vorgesehenen Höchstbetrag übersieht die Betroffene, dass das Muster nur dann eine
vereinfachte Gründung erlaubt, wenn über das Musterprotokoll hinaus keine vom Gesetz
abweichenden Bestimmungen getroffen werden, § 2 Abs. 1a S. 3 GmbHG (vgl. auch BeckOK
GmbHG/C. Jaeger, 54. Ed. 1.11.2022, GmbHG § 2 Rn. 74). Die hier vorgesehene Satzung
weicht jedoch von der Mustersatzung in vielerlei Hinsicht ab, insbesondere auch signifikant mit
Blick auf die durch die Gesellschaft zu tragenden Kosten (2.500 € statt 300 €).
2. Zudem müssen diejenigen Gründungskosten, die die Gesellschaft tragen soll, im Einzelnen
aufgeführt werden (OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 9 W 10/16 –, juris; vgl. auch
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 3 W 28/13 –, Rn. 9, juris; BGH, Urteil vom
29. September 1997 – II ZR 245/96 –, Rn. 7, juris: namentliche Nennung der einzelnen Kosten;
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 – 11 W 19/11 –,
Rn. 11, juris; dagegen etwa: Noack/Servatius/Haas/Servatius, 23. Aufl. 2022, GmbHG § 5 Rn.
57a; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 3 GmbHG,
Rn. 52).
Die Regelung des
haben, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung über ein möglichst hohes Vermögen
verfügt, wobei
Offenlegung zu erreichen versucht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 22 W
44/21 –, Rn. 8, juris). Für eine Pflicht zur Benennung und Bezifferung der einzelnen
Kostenpositionen, die auf die Gesellschaft abgewälzt werden sollen, spricht daher, dass
ansonsten nicht deutlich wird, um welche Kostenpositionen es sich konkret handelt. Überdies
besteht die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals der Gesellschaft durch zweifelhafte
Gründungskosten, ohne dass dies transparent wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar
2016 – 9 W 10/16 –, Rn. 14, juris: „Gründerlohn für die Gesellschafter“).
Die betroffene Gesellschaft hat die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Beschwerde nach den
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Schleswig
Erscheinungsdatum:21.02.2023
Aktenzeichen:2 Wx 50/22
Rechtsgebiete:
Aktiengesellschaft (AG)
GmbH
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
AktG § 26 Abs. 2; GmbHG § 9c