Keine Erstreckung einer Grunddienstbarkeit bei Grundstücksversteigerung
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Dokumentnummer: 15w461_02
letzte Aktualisierung: 13.05.2005
OLG Hamm, 21.01.2003 - 15 W 461/02
BGB
Keine Erstreckung einer Grunddienstbarkeit bei Grundstücksversteigerung
1. Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (
des neuen Grundstücks.
2. Wird bei der Anlegung des Loseblattgrundbuchs die Beschränkung der Belastung auf die dem
früheren Grundstück entsprechende Teilfläche nicht übernommen, so wird das Grundbuch unrichtig; an die Veräußerung der herrschenden Grundstücke kann sich ein gutgläubiger Erwerb in
Ansehung der Grunddienstbarkeit anschließen.
3. Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig gem. § 76
GBO das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind in Erbengemeinschaft Eigentümer der im Betreff genannten und der weiteren unteren laufenden Nummern 2 und 3 der im Bestandsverzeichnis des
Grundbuchs von V. Blatt 0330 eingetragenen Grundstücke ( Flur 3 Flurstücke 156 und
164 ).
Diese Grundstücke sind aus den ehemals im Grundbuch von Sch… Band 14 Blatt 43 eingetragenen umfangreichen Ländereien hervorgegangen, deren Eigentümerin im Jahre 1914
die Witwe J. S. war. Zu dem Grundbesitz gehörte das im Bestandsverzeichnis unter der
laufenden Nummer 41 verzeichnete Grundstück Flur 16 Parzelle 510/213. Dabei handelte
es sich um ein Siek, in dessen Mitte sich ein Teich befand, in den benachbarte Grundstücke an der …-Straße mangels Vorhandenseins einer öffentlichen Kanalisation über kleine
Rinnsale ihre Abwässer einleiteten. Mit notarieller Urkunde vom 19. Februar 1914 bewilligte Frau S. zugunsten der jeweiligen Eigentümer der in dem Grundbuch von Sch. Band
14 Blatt 43 verzeichneten Parzellen Flur 16 Nr. 514/201 und 507/200 sowie der aus diesen
Grundstücken gebildeten und noch zu bildenden Teilparzellen die Eintragung einer Belastung des Grundstücks Flur 16 Nr. 510/213 in das Grundbuch mit folgendem auszugsweise
wiedergegebenen Inhalt:
„Das Grundstück Flur 16 No. 510/213 hat sämtliche Abwässer von den
Grundstücken Flur 16 No. 514/201 und 507/200 aufzunehmen.”
Das Grundstück 510/213 wurde sodann in 604/213 fortgeschrieben. Nach erfolgter Teilung des Grundstücks wurden die neu gebildeten Grundstücke unter den laufenden Nummern 112 bis 117 des Bestandsverzeichnisses eingetragen.
Unter der laufenden Nummer 1 der Abteilung II des Grundbuchs erfolgte unter dem Datum des 12. Mai 1914 folgende Eintragung, wobei in Spalte 3 der Abteilung II (Bezeichnung des belasteten Grundstücks nach der laufenden Nummer der 1. Abteilung) die Angaben 41, .112, 113, 114, 115, 116, 117, 121 enthalten sind:
„Eigentümer ist verpflichtet, die sämtlichen Abwässer von den Grundstücken Flur
16 No. 592/201, 593/201, 595/201 ... und 594/201 ... Gemarkung Schildesche
aufzunehmen. Zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer der genannten Parzellen
eingetragen mit dem Bemerken, dass die Löschung dieser Grunddienstbarkeit nur
mit Genehmigung der Polizeibehörde zu Sch. erfolgen darf.”
In der bei den Grundakten des Amtsgerichts Bielefeld betreffend das Grundbuch von Sch.
Band 14 Blatt 43 befindlichen Grundbuchtabelle ist die Grunddienstbarkeit In Abteilung II
unter der laufenden Nummer mit dem Zusatz rauf No. 510/213" ( aufzunehmen ) verzeichnet.
Mit Vertrag vom 8. November 1918 veräußerte Frau S. an den Großvater des Beteiligten
zu 1) neben weiteren im Grundbuch von Sch. Band 7 Blatt 16 eingetragenen Grundstücken
auch die unter den laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses 112, 113, 114 und 115
aufgeführten Grundstücke. Diese aus der ursprünglichen Parzelle 510/213 hervorgegangenen Grundstücke wurden am 16. November 1918 in das Grundbuch von V. Band 1 Blatt
eingetragen. Unter den Nummern 1 bis 4 sowie 9 und 10 des Bestandsverzeichnisses waren die weiteren veräußerten Grundstücke verzeichnet. Ebenfalls am 16. November 1918
erfolgte die Fortschreibung der Grundstücke 4, 5 und 9 zur laufenden Nummer 11, die
Fortschreibung der Grundstücke 1, 3, 6 und 10 zur laufenden Nummer 12 sowie die Fortschreibung der Grundstücke 2 und 8 zur laufenden Nummer 13. Des weiteren übertrug das
Grundbuchamt am 16. November 1918 zur laufenden Nummer 1 a) in Abteilung 11 aus
dem Grundbuch von Schildesche Band 14 Blatt 43 nachstehende Last:
„Eigentümer ist verpflichtet, sämtliche Abwässer von den Grundstücken Flur 16
592/201, 593/201; 599/201; 601/201 (V. 1 - 9) und 594/201 (V. - 20) der Gem. …
auf 510/213 aufzunehmen....”
Am 27. April 192,1 wurde das bis dahin unter der laufenden Nummer 11 verzeichnete
Grundstück als laufende Nummer 14/15 und das bis dahin unter der laufenden Nummer 13
verzeichnete Grundstück als laufende Nummer 16/17 des Bestandsverzeichnisses fortgeschrieben. Die in Spalte 2 der Abteilung II zu Ziffer 1 a) enthaltenen Angaben wurden um
die Ziffern 14 und 15 ergänzt.
Im Jahre 1955 wurden die bisherigen Grundstücke 12, und 14/15 einerseits und 16/17 andererseits jeweils vereinigt und als neue. Nummer 18 bzw. 1.9 in das Bestandsverzeichnis
aufgenommen. Das bis dahin unter der laufenden Nummer 7 geführte Grundstück wurde
unter der neuen laufenden Nummer 20 eingetragen.
In Spalte 2 der Abteilung II ( Laufende Nummer der belasteten Grundstücke) sind die unter Bezugnahme, auf das Bestandsverzeichnis bezeichneten, von der Belastung zu Ziffer 1
a) betroffenen Grundstücke wie folgt gekennzeichnet: 5, 6, 7, 8, 11, 12, 14, 15 und 18. Die
Ziffern 5, 6, 8, 11, 12, 14 und 15 sind rot unterlegt.
Das Grundbuch von V. Band 1 Blatt 21 wurde am 12. November 1975 nach Abschreibung
des Bestandes zum Grundbuch von V. Blatt 0330 und der damit einhergehenden Umstellung auf das Loseblattformat geschlossen. Die im Grundbuch von V. Band 1 Blatt 21 unter
den laufenden Nummern des Bestandsverzeichnisses 18, 19 und 20 aufgeführten
Grundstücke wurden als laufende Nummern 1, 2 und 3 zum Grundbuch von V. Blatt 0330
übertragen. Die Umschreibung der bislang zu Ziffer 1 a) der Abteilung 11 eingetragenen
Grunddienstbarkeit erfolgte am 12. November 1975 ohne vorherige Anhörung der Beteiligten mit folgendem auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:
„Eigentümer, ist verpflichtet, die sämtlichen Abwässer von den Grundstücken
Flur 16 592/201,593/201, 599/201, 601/201 (V. 1 - 9) und 594/201 (V. 1 - 20)
aufzunehmen.”
Als von der Grunddienstbarkeit betroffenes Grundstück wurde in Spalte 2 der Abteilung II
lediglich das unter der laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses verzeichnete
Grundstück aufgeführt.
Dieses Grundstück ( Flur 3 Flurstück 155 ) wurde im Jahre 1988 geteilt. Die hieraus hervorgegangenen Grundstücke wurden sodann unter teilweiser Umflurung unter den laufenden Nummern 4 bis 9 in das Bestandsverzeichnis aufgenommen und die Bezeichnung der
von der Grunddienstbarkeit betroffenen Grundstücke in Spalte 2 der Abteilung II entsprechend ergänzt. Die Grundstücke unter den laufenden Nummern 4 bis 7 wurden am 21.
Grundstück mit der laufenden Nummer 8 des Bestandsverzeichnisses wurde später geteilt
und die hieraus hervorgegangenen Grundstücke unter den laufenden Nummern 10 und 11
des Bestandsverzeichnisses am 29. August 2001 eingetragen. Letzteres Grundstück wurde
am 25. März 2002 auf das Grundbuch von V. Blatt 1377 übertragen. Aus dem ursprünglich zu Ziffer 1 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Grundstück Flur 3 Flurstück 155
sind somit nur noch die unter den Ziffern 9 und 10 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Grundstücke ( Flur 3 Flurstücke 428 und 819 ) verblieben. Zur Bezeichnung der mit
dem Recht zu Ziffer 1 der Abteilung II belasteten Grundstücke sind nunmehr nur noch
diese Grundstücke mit den Ziffern 9 und 10 in Spalte 2 der Abteilung II angegeben. Die
übrigen Eintragungen in Spalte 2 sind rot unterlegt.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 an das Grundbuchamt regte der Beteiligte zu 1) an, das
Grundbuch wegen einer bestehenden Unrichtigkeit zu berichtigen, da entgegen der Verlautbarung des Grundbuchs nicht das gesamte Grundstück zur ursprünglichen Ziffer 1,
sondern nur die ehemalige Parzelle 510/213 mit dem eingetragenen Recht belastet sei. Da
von mehreren Eigentümern der herrschenden Grundstücke beabsichtigt sei, Teilflächen
ihrer Grundstücke zum Zwecke der Bebauung zu verkaufen, bestehe die Gefahr, dass zugunsten der jeweiligen Erwerber die gesamte Grundstücksfläche als mit der Grunddienstbarkeit belastet gelte.
Dieses Schreiben nahm das Grundbuchamt zum Anlass, am 14. August 2000 von Amts
wegen zunächst einen Widerspruch gegen die gern.
der Grunddienstbarkeit — mit dem Inhalt wie zu Ziffer 1 a) in Abteilung II des Grundbuchs von V. Band 1 Blatt 21 - bezogen auf die unter den laufenden Nummern 2 und 3 des
Bestandsverzeichnisses verzeichneten Grundstücke einzutragen.
Mit Beschluss vom B. November 2000 wies das Grundbuchamt sodann die Anregung des
Beteiligten zu 1) auf Eintragung eines Amtswiderspruchs für die im Betreff genannten
Grundstücke zurück. Zur Begründung führte es aus, dass das Recht nicht mit dem Zusatz
„auf 510/213” in das Grundbuch von V. Band 14 Blatt 43 eingetragen worden sei. Die
Aufnahme des Zusatzes bei der Übernahme des Rechts in das Grundbuch von V. Band 1
Blatt 21 habe keine Auswirkungen auf den Inhalt des Rechts gehabt. Mit der Nichtübernahme des Zusatzes in das Grundbuch von V. Blatt 0330 sei daher nur der ursprüngliche
Eintragungstext wieder hergestellt worden. Eine gesetzliche Vorschrift habe das Grundbuchamt bei der Umstellung auf das Loseblattformat im Jahre 1975 nicht verletzt, da keine
Verpflichtung bestehe, die ursprünglichen Belastungsgegenstände der zu übernehmenden
Rechte nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch entsprechende Vermerke klar zu stellen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. November 2002 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu
1) mit seiner weiteren Beschwerde, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. November 2002 eingelegt hat. Mit dieser erstrebt er weiterhin die Eintragung
eines Amtswiderspruchs hinsichtlich der Löschung des Zusatzes „auf 510/213” bezogen
auf das in Abteilung II zu Ziffer 1 eingetragene Recht.
Die weitere Beschwerde ist nach
formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus,
dass das Landgericht seine erste Beschwerde zurückgewiesen hat.
In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf
einer Verletzung des Rechts beruht (
die Beschlüsse des Grundbuchamts vorn B. November 2000 und des Landgerichts vom 7.
November 2002 aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an
das Grundbuchamt zurückzuverweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer gern. § 71 Abs.
1 GBO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Mit der . ersten Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine dem
Regelungsbereich des
des Grundbuchs steht und deshalb gern.
Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs mit einem Rechtsmittel angefochten werden
kann. Diesem Umstand hat der Beteiligte zu 1) bereits bei der Formulierung seines mit der
ersten Beschwerde verfolgten Beschwerdeziels Rechnung getragen. Dem entsprechend hat
das Landgericht seine Prüfung darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gem.
Mit diesem Ziel ist der Beteiligte zu 1) zur Einlegung der ersten Beschwerde gegen die
erfolgte Eintragung befugt. Richtet sich die Beschwerde gegen eine vom Grundbuchamt
vorgenommene Eintragung, ist nach einhelliger Rechtsprechung nur derjenige beschwerdebefugt, der einen Grundbuchberichtigungsanspruch geltend machen kann, zu dessen
Gunsten also der Amtswiderspruch gebucht werden müsste (
1989, 1609;
1996, 210 =
Amtswiderspruchs dient der Sicherung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs zur Richtigstellung des Inhalts der in Abteilung II zu Ziffer 1 eingetragenen Belastung, so dass der
Amtswiderspruch zu Gunsten der Beteiligten zu. 1) bis 3) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des dienenden Grundstücks gebucht werden müsste. Die Beschwerdebefugnis des
Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass dieser den Grundbuchberichtigungsanspruch als
Mitglied der Erbengemeinschaft gern.
Bauer/von Oefele, GBO, § 71 Rdn. 83; Demtarter, GBO, 24. Aufl., § 53 Rdn. 33 ).
Nach
einzutragen, wenn sich ergibt, dass unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen worden ist, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.
Dabei kommt ein Amtswiderspruch nur gegen solche Eintragungen in Betracht, an die sich
ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann ( Demharter, a.a.O., § 53 Rdn. 19; Meincke in
Bauer/von Oefele, a.a.O., § 53 Rdn. 29 ). Dieses trifft auf die vorliegende Grunddienstbarkeit zu. Auch eine Grunddienstbarkeit kann kraft guten Glaubens erworben werden ( Palandt-Bassenge, BGB, 61. Aufl. § 892 Rdn. 11; OLG Frankfurt,
dem Erwerb eines Grundstücks werden die für den jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks eingetragenen Grunddienstbarkeiten unbeschadet des Umstandes, dass beidem
Rechtsübergang eine Eintragung auf dem dienenden Grundstück nicht erfolgt, mit erworSchutz des Vertrauens auf die Richtigkeit des Grundbuchs eine Ausnahme zu machen,
wenn es sich. um eine Grunddienstbarkeit handelt. Anderenfalls könnte der zukünftige
Erwerber des herrschenden Grundstücks trotz der durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch des dienenden Grundstücks gewonnenen Überzeugung nicht darauf vertrauen, dass
er dieses Recht miterwirbt. dass die Grunddienstbarkeit nicht auch im Grundbuch des
herrschenden Grundstücks eingetragen ist, ist für den Erwerb einer Grunddienstbarkeit
kraft Rechtsscheins gern.
Nach Auffassung des Landgerichts liegt bereits eine Eintragung, gegen die sich der begehrte Amtswiderspruch richten könne, nicht vor. Zwar sei unter einer Eintragung auch
eine Löschung zu verstehen. In der Nichtübertragung des Zusatzes „auf 510/213” liege
aber keine Löschung gern. § 46 Abs. 2'GBO, da das Recht selbst übertragen worden sei.
Der Zusatz beinhalte lediglich die Bezeichnung der Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit und damit eine Beschränkung der Grunddienstbarkeit auf ein bestimmtes Grundstück,
die ihrerseits nicht in den Regelungsbereich des
Diese Ausführungen halten einer: rechtlichen Überprüfung durch den Senat nicht Stand.
Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in der Nichtübertragung des Zusatzes nicht eine Löschung i.S.d.
bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt
ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder
des Teils nach der vorgenannten Vorschrift als gelöscht. Hier ist die in Abteilung II zu
Ziffer 1 des Grundbuchs von V. Band 1 Blatt 21 eingetragen gewesene Grunddienstbarkeit
mit der Einführung des Loseblattgrundbuchs auf das Grundbuch von V. Blatt 0330 jedoch
übertragen worden. Die Übernahme ohne den Zusatz bewirkte nicht eine auch nur teilweise Löschung dieses Rechts. Vielmehr erstreckte sich durch. die Nichtübertragung des Zusatzes die Grunddienstbarkeit nach dem durch das Grundbuch nunmehr verlautbarten Inhalt ohne eine Einschränkung auf das unter der laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses geführte Grundstück. Das Landgericht hätte daher für seine weiteren Überlegungen davon ausgehen müssen, dass sich der von dem Beteiligten zu 1) erstrebte Amtswiderspruch gegen die erstmalige Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch
von V. Blatt 0330 mit dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt richtete.
In ihrer weiteren Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Nichtübemahme des
Zusatzes, soweit darin eine Löschung gern.
vertretbarer Weise sei das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass bei der ursprünglichen
Eintragung der Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von Sch. Band 14 Blatt 43 der Zusatz „auf 510/213” gefehlt habe. Nachdem zwischenzeitlich im Grundbuch von V. Band 1
Blatt 21 dieser Zusatz aufgenommen worden sei, habe das Grundbuchamt mit dessen
Nichtübertragung auf das Grundbuch von V. Blatt 0330 den ursprünglichen Text der
Grunddienstbarkeit wieder hergestellt. Angesichts dessen erscheine es vertretbar, dass das
Grundbuchamt nicht auf die Vorlage einer Löschungsbewilligung des im Grundbuch von
V. Band 1 Blatt 21 eingetragenen Eigentümers hingewirkt habe.
Auch diese Ausführungen der Kammer sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das Grundbuchamt hat die Eintragung der Grunddienstbarkeit zu Ziffer 1 der Abteilung II in das Grundbuch von V. Blatt 0330 unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, weil
weder ein auf die konkrete Eintragung gerichteter Antrag gem.
0330 erfolgte im Zusammenhang mit der Umstellung der bis dahin in festen Bänden geführten Grundbuchblätter auf das Loseblattgrundbuch im Jahre 1975. Die Übertragung auf
das Loseblattgrundbuch erfolgte dabei durch Übernahme der in dem bisher geführten
Grundbuch enthaltenen Eintragungen, wobei die Übereinstimmung des Inhalts des neuen
Blattes. mit dem bisherigen Blatt im Bestandsverzeichnis und in jeder Abteilung zu bescheinigen war ( vgl.
Ausnahmemöglichkeiten bestanden für die Abteilungen II und 111 nur dann, wenn diese
nur gelöschte Eintragungen enthielten, und die Übernahme dieser Eintragungen zum Verständnis noch gültiger Eintragungen nicht erforderlich war.
Demnach war die Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt in das Grundbuch von V. Blatt 0330
zu übernehmen, wie er sich aus der Eintragung des Grundbuchs von V. Band 1 Blatt 21 zu
Ziffer 1 a) ergab. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit mit einem von der bisherigen
Eintragung abweichenden, erweiterten Inhalt durfte von dem Grundbuchamt daher nur auf
entsprechenden Antrag gem.
weder ein solcher Antrag gem.
Durch diese unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommene Eintragung ist das
Grundbuch unrichtig geworden. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn die durch den Grundbuchinhalt 'dargestellte Rechtslage bezüglich der Grunddienstbarkeit nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt ( Palandt-Bassenge, a.a.O. § 894, Rdn. 2 ). Dieses ist im
vorliegenden Fall von dem Beteiligten zu 1) glaubhaft gemacht worden. Nach dem nunmehr durch das Grundbuch verlautbarten Inhalt erstreckt sich die Grunddienstbarkeit auf
das gesamte zu Ziffer 1 des Bestandsverzeichnisses genannte Grundstück. Nachdem das
unter Ziffer 1 verzeichnete Grundstück geteilt und die hieraus neu entstandenen Grundstücke teilweise auf andere Grundbücher übertragen worden sind, sind von der Eintragung im
Grundbuch von V. Blatt 0330 nur noch die Grundstücke unter den laufenden Nummern 9
und 10 des Bestandsverzeichnisses ( Flur 3, Flurstücke 428 und 819) betroffen. Mit der
Grunddienstbarkeit belastet sind die vorgenannten Grundstücke jedoch nur, soweit diese
aus der ursprünglichen Parzelle 510/213 hervorgegangen und mit dieser identisch sind.
Ausweislich der Eintragungsbewilligung der Frau S. vom 19. Februar 1914 ist nur die ursprüngliche Parzelle 510/213 mit der Grunddienstbarkeit belastet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die Grunddienstbarkeit mit diesem Inhalt in das Grundbuch von
Sch. Band 14 Blatt 43 eingetragen worden. Zwar ist bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit zu deren näheren Bezeichnung nicht auf die Eintragungsbewilligung der Frau S.
vom 19. Februar 1914 Bezug genommen worden,
Abteilung II des Grundbuchs der Zusatz „auf 510/213” nicht eingetragen worden. dass mit
der Grunddienstbarkeit das Grundstück mit der ehemaligen Parzellenbezeichnung 510/213
belastet war, ergibt sich aber aus der Eintragung in Spalte 3 der Abteilung II. In der vorbezeichneten Spalte 3 sind die mit der in Spalte 4 näher gekennzeichneten Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücke nach der laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses bezeichnet. Aus der Eintragung der Ziffer „41” ergibt sich, dass mit der Grunddienstbarkeit
das unter der laufenden Nummer 41 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück,
bei dem es sich um die ursprüngliche Parzelle 510/213 handelt, belastet war. Nach Teilung
Nummern 112 bis 117 des Bestandsverzeichnisses eingetragen und in Spalte 3 der Abteilung II die mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücke nunmehr mit den Ziffern
112 bis 117 bezeichnet worden. Auch ohne die Aufnahme des Zusatzes „auf 510/213” in
Spalte 4 der Abteilung II des Grundbuchs ergaben sich die mit der Grunddienstbarkeit
belasteten Grundstücke ohne weiteres aus dem Inhalt des Grundbuchs.
Dieses war nicht mehr gewährleistet, nachdem die aus der ursprünglichen Parzelle
510/213. gebildeten Grundstücke 112 bis 115 an den Großvater des Beteiligten zu 1) im
Jahre 1918 verkauft und am 16. November 1918 zum Grundbuch von V. Band 1 Blatt 21,
dort laufende Nummern 5 bis 8 des Bestandsverzeichnisses, übertragen worden sind. Ebenfalls noch am 16. November 1918 ist das Grundstück Ziffer 5 mit den mitveräußerten
unbelasteten Grundstücken der Ziffern 4 und 9 des Bestandsverzeichnisses zur laufenden
Nummer 11 des Bestandsverzeichnisses fortgeschrieben worden. Das Grundstück mit der
Ziffer 6 ist mit den unbelasteten Grundstücken 1, 3 und 10 zur laufenden Nummer 12 des
Bestandsverzeichnisses und das Grundstück mit der Ziffer 8 ist mit dem Grundstück 2 zur
laufenden Nummer 13 des Bestandsverzeichnisses fortgeschrieben worden. Diese Fortschreibung und die weitere Fortschreibung der Grundstücke mit der Ziffer 11 zur neuen
Nummer 14/15 und der bisherigen Ziffer 13 zur neuen Nummer 16/17 im Jahre 1921, sowie die im Jahre 1955 erfolgte Vereinigung der bisherigen Grundstücke 12 und 14/15 zur
neuen Nummer 18 und der Nummer 16/17 zur neuen Nummer 19 des Bestandsverzeichnisses hatten zur Folge, dass Teile der mit der Grunddienstbarkeit belasteten ursprünglichen Parzelle 510/213 nunmehr in mehreren, neu gebildeten Grundstücken aufgegangen
waren. Dies machte eine Klarstellung des Inhalts der Grunddienstbarkeit erforderlich, wonach diese ausdrücklich nur für die Parzelle mit der ursprünglichen Bezeichnung 510/213
bestellt worden war. Mit der Hinzufügung des Zusatzes „auf 510/213” ist dieser Zweck
erreicht worden, ohne das dies zu einer inhaltlichen Änderung des mit der Grunddienstbarkeit eingeräumten Rechts geführt hat.
Die Vereinigung der vorgezeichneten Grundstücke hatte entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht zur Folge, dass die Parzelle mit der ursprünglichen Bezeichnung
510/213 nunmehr zur Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit auf den neu gebildeten
Grundstücken geworden ist. Als Ausübungsstelle wird der reale Grund-stücksteil bezeichnet, auf den die Ausübung der auf dem gesamten Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit durch rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Ausübung beschränkt wird (
Ausübungsstelle der Grunddienstbarkeit kann die Parzelle mit der ursprünglichen Bezeichnung 510/213 somit nur dann sein, wenn die durch die Vereinigung neu gebildeten
Grundstücke insgesamt mit der Grunddienstbarkeit belastet wären. Dies ist jedoch nicht
der Fall.
Zu einem Grundstück vereinigt werden können zwei oder mehrere Grundstücke dadurch,
dass der Eigentümer diese als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt (§ 890
Abs. 1 BGB ). Das neu gebildete Grundstück entsteht aus den bisher rechtlich selbständigen Grundstücken, welche unwesentliche Bestandteile des neuen Grundstücks werden.
Belastungen der bisherigen Einzelgrundstücke bleiben bei der Vereinigung als Belastungen des jeweiligen Grundstücksteils weiterhin selbständig bestehen. Bestehende Belastungen des jeweiligen Grundstücksteils in Abteilung II des Grundbuchs erstrecken sich daher
gesetzlich nicht auf den jeweils anderen Grundstücksteil des neuen Grundstücks ( Schöner/Stöber, Grundstücksrecht, 12. Aufl., Rdn. 624; Palandt-Bassenge, a.a.O., § 890, Rdn.
9; BGH,
das unter der ursprünglichen Parzelle 510/213 bezeichnete Grundstück. Teile dieses eheGrunddienstbarkeit belastet sind diese Grundstücke nur in den Teilbereichen, die aus der
Parzelle mit der ursprünglichen Bezeichnung 510/213 hervorgegangen sind. Da sich diese
Einschränkung dem Inhalt des zu Ziffer 1) in Abteilung II eingetragenen Rechts nicht entnehmen lässt, das Grundbuch vielmehr ein Recht verlautbart, wonach die Grundstücke
Flur 3, Flurstücke 428 und 819 insgesamt mit der Grunddienstbarkeit belastet sind, ist das
Grundbuch durch die entgegen den gesetzlichen Vorschriften vorgenommene Eintragung
durch das Grundbuchamt unrichtig geworden.
Eine abschließende Entscheidung des Inhalts, dass das Grundbuchamt anzuweisen ist, den
begehrten Amtswiderspruch einzutragen, ist dem Senat nicht möglich. Insoweit bedarf es
noch der Anhörung der Eigentümer der durch die Grunddienstbarkeit begünstigten
Grundstücke. Von einer solchen Anhörung haben das Grundbuchamt. und auch die Kammer ausgehend von ihrem rechtlichen Standpunkt bislang absehen können, da sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt haben. Nachdem die Entscheidung der Kammer aus den vorstehenden Gründen keinen Bestand haben kann, ist nunmehr die bislang
unterbliebene Anhörung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke als weitere Beteiligte des Verfahrens nachzuholen. Der Senat hat daher die Beschlüsse des Grundbuchamts
und der Kammer aufgehoben und die Sache nach Ausübung des ihm zukommenden
pflichtgemäßen Ermessens zur erneuten Behandlung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat das Grundbuchamt zur Eintragung
eines vorläufigen Amtswiderspruchs mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt angewiesen. Zwar beschränkt
ein effektiver Rechtsschutz tatsächlich auch gewährt werden kann. In der vorliegenden
Verfahrenssituation ist es dringend geboten, durch eine einstweilige Anordnung über den
Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat hinaus eine vorläufige Regelung zu treffen.
Anderenfalls entstünde für den Zeitraum, bis zu dem das Grundbuchamt erneut tätig werden kann, eine Rechtsschutzlücke, während deren Dauer hinsichtlich des eingetragenen
Rechts mit Gutglaubenswirkung verfügt und dadurch der abschließende Erfolg des
Rechtsmittels vereitelt werden könnte ( Budde in Bauer/von Oefele, a.a.O., § 76 Rdn 4 ).
Die Wertfestsetzung beruht auf
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:21.01.2003
Aktenzeichen:15 W 461/02
Rechtsgebiete:Sachenrecht allgemein
Normen in Titel:BGB § 890 Abs. 1; BGB § 894