Eintragung eines Nießbrauchs für Gesamtberechtigte nach § 428 BGB
13. GBO
Gesamtberechtigte nach
Der Senat läßt offen, ob der Ausdruck „Gesamtberechtigte"
in der Eintragungsbewilligung und in der Grundbucheintragung
bereits eindeutig auf die Rechtsform gemäß (entsprechend)
NotK 1974, 488), oder ob die Angabe dieser Gesetzesbestimmung
notwendig ist, falls nicht die Legaldefinition „Gesamtgläubiger"
gewählt wird (so OLG Frankfurt, Rpfleger
1976, 403).
OLG Hamm, Beschluß vom 2. B. 1979 — 15 W 121/79 — mitgeteilt
von Dr. Joachim Kuntze, Vorsitzender Richter am OLG
Hamm
Aus dem Tatbestand:
Die Beteiligte zu 1) ist als Inhaberin des im Wohnungsgrundbuch
eingetragenen Wohnungseigentumsrechts eingetragen. Sie hat dieses
Recht durch Vertrag vom 19. Dezember 1978 schenkweise auf ihre
Tochter, die Beteiligte zu 2), übertragen und die Umschreibung
des Wohnungsgrundbuchs bewilligt und beantragt.
In Ziffer 7 des Vertrages hat die Beteiligte zu 2) zugunsten ihrer
Eltern — der Beteiligten zu 1) und des Hans Dietrich G. — „als
Gesamtberechtigten" ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht bestellt.
Die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch ist von den Vertragsbeteiligten
(das sind die Erwerberin und ihre beiden Eltern)
bewilligt und beantragt worden.
In Ziffer 10 des. Vertrages heißt es weiter:
„Die Erschienenen zu 1) und 2) (das sind die Eheleute Irmgard
und Hans Dietrich G.) leben im Güterstand der Gütertrennung."
Mit Schreiben vom 27. Februar 1979 hat der bezeichnete Urkundsnotar
die erste Ausfertigung des erwähnten Vertrages vom 19. 12.
1978 nebst weiteren Unterlagen dem Grundbuchamt vorgelegt unter
Hinweis auf
zu entsprechen. Das Grundbuchamt hat daraufhin durch Zwischenverfügung
vom 1. März 1979 mit Fristsetzung von zwei Monaten
beanstandet, mit den Worten „als Gesamtberechtigte" sei das für
die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis nicht genügend
bestimmt im Sinne des
Ergänzung der Vertragserklärungen sowie der Bewilligung des
Antrages dahin, daß die Nießbrauchsberechtigten entweder als
„Gesamtberechtigte gemäß
kenntlich gemacht würden.
Demgegenüber hält der Notar den Begriff der „Gesamtberechtigung"
für eindeutig im Sinne der Gesamtgläubigerschaft nach
der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts nicht abgeholfen;
der letztere hat sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel ist
durch Beschluß des Landgerichts vom 19. März 1979 als unbegründet
zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Notar
namens der Beteiligten zu 1) und 2) eingelegte weitere Beschwerde.
Aus den Gründen:
Das nach
der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung auf
einer Verletzung des Gesetzes beruht,
Der Gegenstand des Verfahrens beschränkt sich, wie klargestellt
sein mag, auf die wiedergegebene Beanstandung der
Zwischenverfügung vom 1. März 1979. Dem in der Zwischenverfügung
weiter enthaltenen Verlangen nach Vorschußzahlung
haben die Beteiligten nicht widersprochen, sondern
durch Einzahlung des geforderten Betrages entsprochen.
Über den von den Beteiligten außerdem gestellten Antrag
auf Umschreibung des Wohnungseigentumsrechts hat das
Grundbuchamt bisher noch nicht befunden.
Nach
eingetragen werden soll, die Eintragung in der
Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten
in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft
maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird. Diese
Vorschrift betrifft unmittelbar die Eintragung. Sie bestimmt
aber zugleich den Inhalt der Eintragungsgrundlagen. Daher
müssen die in
der Eintragungsbewilligung enthalten sein (vgl. Meikel-lmhof-
Riedel, GBO, 6. Aufl., — künftig: MIR — § 47 Rdnr. 30; Horber,
GBO, 14. Aufl., § 47 Anm. 2 Ca m. w. N.).
Die eindeutige Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses
ist nach dem das Grundbuch beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz
unerläßlich, weil die Verfügungsbefugnis des einzelnen
Beteiligten bei den verschiedenen Arten der Gemeinschaften
(wie Bruchteilsgemeinschaft nach
nach
Maßgabe der vom Gesetz zugelassenen Formen) verschieden
ist (Kuntze-Ertl-Herrmann-Eickmann — künftig KEHE —,
Grundbuchrecht,
jeweils m. w. N.) . Fehlt eine ausreichende Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses
in der Eintragungsbewilligung, so
ist im allgemeinen eine Zwischenverfügung zu erlassen (vgl.
Horber,
Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.
In der Rechtsprechung wie in der überwiegenden Literatur
ist ferner anerkannt, daß das Rechtsgebilde der Gesamtberechtigung,
das in
Schuldrechts gefunden hat, keineswegs auf dieses beschränkt,
sondern auch im Sachenrecht in einer diesem angepaßten
Form verwendbar ist (
KEHE,
Das Wesen der Gesamtberechtigung besteht darin, daß jeder
der mehreren Gesamtberechtigten das ganze Recht oder
einen Teil davon geltend machen kann, daß die Leistung
aber nur einmal erbracht zu werden braucht. Dementsprechend
kann ein Nießbrauch für mehrere Berechtigte als Gesamtberechtigte
nach
der Gesamtberechtigten bis zu seinem Tode unabhängig von
der Lebensdauer der übrigen Gesamtberechtigten zum Nießbrauch
berechtigt und die Leistung des Eigentümers (hier:
in Form des Duldens) das Recht aller zum Elöschen bringen
soll (vgl. dazu ausführlich KG, JW 1933, 702; ferner OLG Düsseldorf,
§ 1030 Rdnr. 5 m. w. N.). Allerdings wird die Gesamtberechtigung
gemäß
Sie ist aber nach fast einhelliger Rechtsauffassung
einem für mehrere gemeinschaftlichen Recht im Sinne des
273 ff., 275; OLG Frankfurt,
1979, 421, 422).
Auch die vorgenannten — wenngleich im angefochtenen Beschluß
nicht ausdrücklich erörterten — Rechtsgrundsätze liegen
der Entscheidung des Landgerichts ersichtlich zugrunde.
Darüber, wie die Gesamtberechtigung in der Eintragungsbewilligung
und in der Grundbucheintragung zum Ausdruck
zu bringen ist, wenn die dem
Rechtsform für ein dingliches Recht gewollt ist, bestehen in
der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. Der
Streit geht um die Frage, ob die Bezeichnung mehrerer
Gläubiger „als Gesamtberechtigte" eindeutig die rechtliche
Konstruktion im Sinne des
ob das Wort „Gesamtberechtigung" als Oberbegriff für verschiedene
Rechtsformen anzusehen ist.
Den erstgenannten Standpunkt hat das OLG Düsseldorf eingenommen
(Beschluß vom 6. 5. 1974 — 3 W 110/74 —, veröffentlicht
in
eines Nießbrauchsrechts für Eheleute an einem Wohnungseigentum,
angeführt bei Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl.,
Rdnr. 1458 d Fußnote 15; gleicher Ansicht anscheinend auch
Die Erwähnung des
sei nicht notwendig. Anders als bei den Gesamthandsgemeinschaften,
von denen es drei verschiedene gebe (Gesellschaft,
Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft) und bei
denen deshalb zur unzweifelhaften Kennzeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses
das im konkreten Fall in Betracht
kommende Gesamthandsverhältnis angegeben werden müsse,
gebe es nur eine Art der Gesamtberechtigung und bedürfe es
deshalb dafür einer weiteren Konkretisierung nicht. Insbesondere
sei die Erwähnung des
Was unter einer Gesamtberechtigung zu verstehen
sei, sei auch ohne die Erwähnung dieser Gesetzesvorschrift
unmißverständlich klar. Für die Eintragung sei genügend,
daß eindeutig zum Ausdruck gebracht werde, daß jeder der
Gläubiger die ganze Leistung verlangen könne. Das sei der
Fall, wenn von einer Gesamtberechtigung, welche der gesetzlich
definierten Gesamtgläubigerschaft entspreche, die
Rede sei.
Abweichend hiervon hat das OLG Frankfurt (Beschluß vom
1. 1. 1976 — 20 W 333/76 —, betreffend die Bestellung einer
Briefgrundschuld für Eheleute, veröffentlicht in Rpfleger 1976,
403) entschieden, zur Eintragung mehrerer dinglicher Gläubiger
als Berechtigter genüge nicht der allgemeine Hinweis
auf eine Gesamtberechtigung; vielmehr sei die klare Kennzeichnung
der Rechtsform ihrer Gesamtberechtigung erforderlich
(hier: „Gesamtberechtigte gemäß
„Gesamtgläubiger"). In den Gründen dieser Entscheidung
heißt es: Während die Bezeichnung als „Gesamtgläubiger"
aufgrund der Legaldefinition dieses Begriffs in
in genügend klarer Weise auf diese Vorschrift und die rechtliche
Konstruktion verweise, daß jeder Berechtigte ein eigenes
Recht auf Befriedigung habe, die Befriedigung eines
einzigen Berechtigten jedoch gegen alle wirke, sei das bei
der Formulierung „als Gesamtberechtigte" gerade nicht der
Fall. Die Gesamtberechtigung sei vielmehr als Oberbegriff
von Gesamtgläubigerschaft und Gesamthandsberechtigung
anzusehen. Denn auch im letzteren Fall seien mehrere Personen
— und zwar in der Art, daß das Recht den Berechtigten
nur gemeinsam zustehe und der einzelne Gesamthänder
darüber weder ganz noch teilweise verfügen könne — gesamtberechtigt.
Wenn in concreto auch Bruchteilsgemeinschaft
und § 432 BSB ausschieden, bedürfe es daher, wenn
von der Darstellung des Notars über den Willen der Beteiligten
ausgegangen werde, des unzweifelhaften Ausschlusses
der Gesamthandsgemeinschaft. Das gelte um so mehr, als
bei Eheleuten als „Gesamtberechtigten" die eheliche Gütergemeinschaft
und damit eine Gesamthandsgemeinschaft
nicht ganz fern liege. Danach werde es, wenn nicht der Ausdruck
„als Gesamtgläubiger" gewählt werde, erforderlich
sein, die Urkunde dahin zu ergänzen, daß die Eheleute „Gesamtberechtigte
gemäß
Offensichtlich ist dem OLG Frankfurt bei dieser Entscheidung
diejenige des OLG Düsseldorf nicht bekannt gewesen, da
sonst eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach
Auch der hier zur Entscheidung stehende Fall verlangt indessen
keine grundsätzliche Stellungnahme zu den einander
widerstreitenden Rechtsansichten und daher keine Vorlage
an den BGH, wie nachstehend ausgeführt wird.
Folgt man der Ansicht des OLG Düsseldorf, daß bereits die
Bezeichnung „als Gesamtberechtigte" eindeutig im Sinne
des
1. März 1979 und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung
des Landgerichts keinen Bestand haben. Zum gleichen
Ergebnis gelangt der Senat aber auch, wenn er sich der
grundsätzlichen Auffassung des OLG Frankfurt anschließt.
Hiernach ist nämlich entscheidend darauf abzustellen, ob
die Eintragungsbewilligung Unklarheiten über die konkret
gewollte Rechtsform, insbesondere die Möglichkeit einer
Gesamthandsgemeinschaft, offen läßt. Das ist nicht der Fall:
Eine Gesamthandsgemeinschaft der Nießbrauchsberechtigten
in Form der ehelichen Gütermeinschaft scheidet hier —
anders als offenbar im Falle der Frankfurter Entscheidung —
aus; denn nach der oben wiedergegebenen Nr. 10 des notariellen
Vertrages leben die Eheleute G. im Güterstande der
Gütertrennung. Diese Vertragsklausel, mag sie auch unmittelbar
anderen Zwecken dienen, kann im Grundbuchverfahren
zur Auslegung der beanstandeten Eintragungsbewilligung,
d. h. zur Feststellung, welches Rechtsverhältnis gewollt
ist, herangezogen werden (vgl. OLG Oldenburg, DNotZ 1959,
46, 47/48;
12 und 15; Horber, § 47, Anm. 2 C a).
Auch eine theoretisch noch mögliche Gesamthandsgemeinschaft
der nießbrauchsberechtigten Eheleute G. in Form einerBGB-Gesellschaft kann ausgeschlossen werden. Abgesehen
davon, ob diese fernliegende Möglichkeit überhaupt ernsthaft
Erwägung verdient, hätte es zur Einräumung des Nießbrauchs
an die Eltern der Beteiligten zu 2) als Gesellschafter
einer — etwa schon bestehenden — BGB-Gesellschaft einer
eindeutigen dahingehenden Erklärung bedurft, die dem Vertrage
aber gerade nicht zu entnehmen ist. Eine etwa stillschweigend
geschlossene Innengesellschaft der genannten
Eheleute kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es bei derartigen
Innengesellschaften regelmäßig an einem Gesamthandsvermögen
(dingliche Beteiligung der Gesellschafter)
fehlt, vielmehr einer der Gesellschafter allein Träger des
Vermögens ist (Erman-Bartholomeyczik, BGB, 6. Aufl., § 1356
Rdnr. 16; Palandt-Diederichsen, BGB, 38. Aufl., § 1356 Anm.
4 d bb, beide m. w. N.).
Dafür, daß der Nießbrauch den Eheleuten G. in der Verbindung
einer Erbengemeinschaft (
sein könnte, ist gleichfalls keinerlei Anhaltspunkt vorhanden.
Da das OLG Frankfurt den Ausdruck „Gesamtberechtigung"
als Oberbegriff von Gesamtgläubigerschaft und Gesamthandsberechtigung
ansieht und da nach obigen Ausführungen
die Fälle einer Gesamthandsgemeinschaft hier ausgeschlossen
werden können, kann auch vom Standpunkt jenes
Gerichts aus im vorliegenden Falle nur eine „Gesamtgläubigerschaft",
also eine Gesamtberechtigung im Sinne des § 428
BGB, gewollt sein.
Soweit das OLG Frankfurt ferner ausgeführt hat, daß in concreto
„die Bruchteilsgemeinschaft und
gilt das im vorliegenden Falle gleichermaßen.
Das ergibt sich hinsichtlich der Bruchteilsgemeinschaft daraus,
daß diese nach der eigenen Auffassung jenes Gerichts
überhaupt nicht unter den von ihm angenommenen Oberbegriff
der „Gesamtberechtigung" zu fassen ist. In der Rechtsprechung
und Literatur wird denn auch, soweit ersichtlich,
die Bruchteilsgemeinschaft (nach
als ein Unterfall der „Gesamtberechtigung" bezeichnet. Der
letztgenannte Ausdruck findet vielmehr weitestgehend eine
synonyme Verwendung mit dem Begriff der „Gesamtgläubigerschaft',
also mit der Rechtskonstruktion des
Eine Gläubigermehrheit nach
wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt, nur bei unteilbaren
Leistungen. Der Nießbrauch ist dagegen grundsätzlich ein
teilbares Recht, das demzufolge auch nach Bruchteilen bestellt
werden kann (
1944, 774 — nur Leitsatz —; Staudinger-Spreng, BGB, 11. Auflage,
§ 1030 Rdnr. 3 und § 1061 Rdnr. 2). Infolgedessen scheidet
diese Rechtsform im vorliegenden Falle aus. Im übrigen
stehen die in § 432 normierten Rechtsfolgen — wonach z. B.
der Schuldner nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten
und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern kann —
im Widerspruch zu dem auch hier hinreichend ersichtlichen
Willen der Vertragsbeteiligten„daß das Nießbrauchsrecht der
Gesamtberechtigten (nach
der Ehegatten unabhängig von der Lebensdauer des anderen
Ehegatten zustehen und bei dessen Tode fortbestehen
soll.
Den vorstehenden Erwägungen trägt die angefochtene Beschwerdeentscheidung,
ebenso wie die Zwischenverfügung
des Amtsgerichts, nicht genügend Rechnung. Beide Vorinstanzen
haben insbesondere nicht den vollständigen Inhalt
der notariellen Vertragsurkunde vom 19. 12. 1978 berücksichtigt,
die — wie ausgeführt — den Ausschluß einer
Gesamthandsgemeinschaft der Eheleute G. in Form der ehelichen
Gütergemeinschaft gestattet. Entgegen ihrer Ansicht
läßt die Eintragungsbewilligung vom 19. Dezember 1978 mit
genügender Bestimmtheit erkennen, daß der Nießbrauch
den Eheleuten G. als Gesamtberechtigten gemäß (entsprechend)
Demnach waren der angefochtene Beschluß und — auf die
Erstbeschwerde hin — die Zwischenverfügung des Amtsgerichts
aufzuheben und das Amtsgericht — Grundbuchamt —
anzuweisen, von den geäußerten Bedenken Abstand zu
nehmen.
Wegweisend sei für die weitere Sachbehandlung angemerkt:
Wenngleich die Erwähnung des
in Fällen der hier vorliegenden Art vom OLG Düsseldorf
(a. a. 0.) als „nicht unbedingt erforderlich” angesehen
wird, hält der Senat diesen Zusatz zur Vermeidung von Unklarheiten
(auch im Hinblick auf die erwähnte Entscheidung
des OLG Frankfurt) doch für sachdienlich. Der Zweck des
Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere
Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen und zu erhalten
(
damit der ihnen zuerkannte öffentliche Glaube nicht
zu einer Gefahi. für den Rechtsverkehr wird (KEHE, Einleitung,
Rdnr. 103 b; Horber, Grundzüge vor § 13, Anm. 4). Die
Angabe der erwähnten Gesetzesbestimmung im Grundbuch
kennzeichnet die einzutragende Gesamtberechtigung unmißverständlich
als eine Rechtsfigur nach.
den Beteiligten gewollt und hinreichend erklärt — und dient
damit dem vorgenannten Zweck des Grundbuchs am besten.
Dies entspricht auch der überwiegenden Handhabung in der
Praxis, wie den einschlägigen Gerichtsentscheidungen und
Erläuterungsbüchern zu entnehmen ist (vgl. z. B. KEHE, § 47
GBO Rdnr. 11; MIR,
Anm. 4 b; Haegele, Rdnr. 1458 d; Woelki, a. a. 0.; Staudinger-
Spreng, § 1030 Rdnr. 3 unter b;
JFG 11, 273 ff., 275, und in HRR 1935, Nr. 1526; OLG Frankfurt
a. a. 0.).
Der Senat setzt sich mit der vorstehenden Entscheidung nicht
in einen die Vorlagepflicht gemäß
Widerspruch zu einer der genannten Entscheidungen der
Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt.
Der Rechtsstandpunkt des erstgenannten Oberlandesgerichts
würde gleichfalls zur Aufhebung der Zwischenverfügung vom
1. März 1979 führen. Was den Hinweis auf
Grundbucheintragung anbelangt, so besteht einerseits deswegen
keine Vorlagepflicht, weil der Senat in diesem Punkte
lediglich eine für das Grundbuchamt nicht bindende Empfehlung
für die weitere Behandlung der Sache gegeben hat
(vgl. KEHE,
das OLG Düsseldorf die Aufnahme des
Eintragungstext lediglich als nicht notwendig, nicht aber als
unzulässig angesehen.
Eine Vorlage gegenüber der erwähnten Entscheidung des
OLG Frankfurt scheidet aus, weil die zur Beurteilung gestellten
Sachverhalte in einem entscheidenden Punkte auseinanderfallen.
In der vorliegenden Sache kann nämlich —
anders als dort — eine Gesamthandsgemeinschaft der Nießbrauchsgläubiger
nach dem Inhalt der Urkunde ausgeschlossen
werden. Wie das OLG Frankfurt in einem solchen Falle
entscheiden würde, ist durch den Beschluß vom 1. Juni 1976
(a. a. 0.) nicht verbindlich festgelegt. Infolgedessen weicht
der hier beschließende Senat nicht von einer für jene Entscheidung tragenden Rechtsansicht ab.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Hamm
Erscheinungsdatum:02.08.1979
Aktenzeichen:15 W 121/79
Rechtsgebiete:
Sonstige besondere Schuldverhältnisse
Dienstbarkeiten und Nießbrauch