LSG Baden-Württemberg 17. Oktober 2019
L 7 BA 704/18
SGB IV §§ 7 Abs. 1, 7a Abs. 1 S. 1

Selbständige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bei echter Sperrminorität

letzte Aktualisierung: 10.01.2020
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.2019 – L 7 BA 704/18

SGB IV §§ 7 Abs. 1, 7a Abs. 1 S. 1
Selbständige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bei echter Sperrminorität

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der GmbH selbständig tätig, wenn er über eine
Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder eine echte Sperrminorität verfügt. Die Sperrminorität
muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen und
hinreichend beständig sein. Kann ein Gesellschafterbeschluss, der Einstimmigkeit vorsieht, jederzeit
durch die Gesellschafterversammlung mit der satzungsmäßigen Mehrheit gegen den Willen des
Gesellschafter-Geschäftsführers aufgehoben werden, so ist seine durch den
Einstimmigkeitsbeschluss vermittelte Sperrminorität nicht hinreichend beständig.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und
fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der
Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung
noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2016 - L 4
R 899/15 - juris Rdnr. 88; Wehrhahn in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 , § 144 Rdnr. 29).

2. Das SG hat den Gesellschafter-Geschäftsführer sowie den zuständigen Träger der Arbeitsförderung gemäß §
75 Abs. 2 Var. 1 SGG zu Recht notwendig beigeladen. Die Beiladung war notwendig, weil die
versicherungsrechtliche Entscheidung gegenüber dem Beschäftigten und den Sozialversicherungsträgern nur
einheitlich ergehen kann (vgl. Gall in jurisPK-SGG, 2017 , § 75 Rdnr. 67; Pietrek in jurisPKSGB
IV, 3. Aufl. 2016 , § 7a Rdnr. 166 m.w.N.).

3. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 22. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.
Januar 2016 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen Ziff. 1 festgestellt
hat, dass die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 als mitarbeitender Gesellschafter-Geschäftsführer bei der
Klägerin seit dem 29. Januar 2015 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird
und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht
der Arbeitsförderung besteht. Dagegen hat sich die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und
Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) gewendet (Pietrek in jurisPK-SGB IV, 3. Aufl. 2016
, § 7a Rdnr. 165) und ihr Begehren auf die Zeit vom 29. Januar 2015 bis zum 15. November
2015 begrenzt, nachdem die Beklagte für die Zeit ab 16. November 2015 von einer selbständigen Tätigkeit des
Beigeladenen Ziff. 1 ausgegangen war und eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung
verneint hatte.

4. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid
vom 22. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2016 abgewiesen. Denn der
Beigeladene Ziff. 1 hat als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin in der Zeit vom 29. Januar 2015 bis
zum 15. November 2015 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der
Arbeitsförderung unterlegen.

a. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1
Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle
oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung
einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob
eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Bekanntgabe der Statusfeststellung gegenüber den
Beteiligten erfolgt seitens der Beklagten durch einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (Pietrek in jurisPK-SGB
IV, 3. Aufl. 2016 , § 7a Rdnr. 39 m.w.N.). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5
der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der
einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit
des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz
zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren
soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen
divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs. 14/1855, S. 6).

Die Beklagte war für die von der Klägerin beantragte Feststellung zuständig, weil zum Zeitpunkt der
Antragstellung am 25. März 2015 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.

b. Der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide steht nicht entgegen, dass hierin lediglich festgestellt
worden wäre, dass der Beigeladene Ziff. 1 die Tätigkeit bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausübe.

Die Beklagte darf sich im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV nicht darauf
beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung
gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen
Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden
soll, und auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte
Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat (BSG, Urteil vom 11. März
2009 - B 12 R 11/07 R - juris Rdnr. 14 ff.; Urteil vom 4. Juni 2009 - B 12 R 6/08 R - juris Rdnr. 13 ff.).

Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 22. Juli
2015 nicht lediglich festgestellt, dass der Beigeladene Ziff. 1 bei der Klägerin abhängig beschäftigt ist, sondern
auch, dass in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem
Recht der Arbeitsförderung besteht.

c. Der Bescheid vom 22. Juli 2015 ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).

Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde
unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom
29. Januar 1997 - 11 RAr 43/96 - juris Rdnr. 15; Mutschler in Kasseler Kommentar, Stand August 2019, § 33
SGB X Rdnr. 4). Er ist hingegen nicht hinreichend bestimmt, wenn sein Verfügungssatz nach seinem
Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der
Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten
(BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 15. Mai 2002 - B 6 KA
25/01 R - juris Rdnr. 22 m.w.N.; Pattar in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017 , § 33 Rdnr. 20
m.w.N).

Der Verfügungssatz des Bescheides vom 22. Juli 2015 genügt diesen Anforderungen an die Bestimmtheit. Denn
die Beklagte hat darin festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 bei der Klägerin als Gesellschafter-
Geschäftsführer der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung
seit dem 29. Januar 2015 unterliegt. Damit ist der Regelungsgehalt des Bescheides eindeutig (zu demgegenüber
problematischen Formulierungen vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 3. September 2014 - L 8 R 55/13
- juris Rdnr. 80 f.).

d. Der Bescheid vom 22. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Januar 2016 ist auch im
Übrigen bzgl. des noch streitigen Zeitraums rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht hinsichtlich der Tätigkeit des
Beigeladenen Ziff. 1 bei der Klägerin für die Zeit vom 29. Januar 2015 bis zum 15. November 2015
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.

aa. Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1
Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - gegen Arbeitsentgelt beschäftigte
Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem
Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit
nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich
abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den
Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht
des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art -
eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber
ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer
eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei
gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist,
hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR
25/10 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 30. Oktober 2013
- B 12 KR 17/11 R - juris Rdnr. 23; Urteil vom 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 31.
März 2017 - B 12 R 7/15 R - juris Rdnr. 21, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien
häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit:
Bundesverfassungsgericht , Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai
1996 - 1 BvR 21/96 - juris Rdnr. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B.
BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10
R - juris Rdnr. 15 f.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 12 KR 17/11 R - juris Rdnr. 23 ff., jeweils m.w.N.).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne
sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen
Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der
Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist
daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen
Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu
ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende
Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung
vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines
Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen
Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten
zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 - 11 RAr 49/94 - juris Rdnr. 20). In diesem Sinne
gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen
(BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 - 12/3/12 RK 39/74 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R
- juris Rdnr. 16; Urteil vom 10. August 2000 - B 12 KR 21/98 R - juris Rdnr. 17, jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist
die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist
(vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 29. August
2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rdnr. 16).

Ob sich an diesen Maßstäben dadurch etwas ändert, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. April 2017 in §
611a BGB (eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes und
anderer Gesetze vom 21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) die Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung
umschrieben hat, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da § 611a BGB erst nach
Beendigung des hier streitigen Zeitraums (29. Januar 2015 bis zum 15. November 2015) in Kraft getreten ist.

bb. Der Beigeladene Ziff. 1 hatte im Betrieb der Klägerin eine Stellung inne, die derjenigen von Beschäftigten in
einem Arbeitsverhältnis entspricht. Der Beigeladende Ziff. 1 war bei der Klägerin als Steuerberater und
Geschäftsführer neben weiteren Geschäftsführern tätig und erzielte eine feste, vorab vereinbarte und monatlich
ausgezahlte Vergütung als Gegenleistung für seine geleistete Arbeit in Höhe von 8.333,00 EUR (brutto), über die
er allein verfügen konnte. Die vereinbarte wöchentliche (Mindest-)Arbeitszeit betrug 40 Wochenstunden, wobei
für die Einteilung der Arbeitszeit betriebliche Erfordernisse der Klägerin maßgeblich waren. Der Beigeladene Ziff.
1 hatte Anspruch auf eine arbeitnehmertypische Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub. Allein
seine weitreichenden Entscheidungsbefugnisse als Geschäftsführer der Klägerin, der in funktionsgerecht
dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen den Beigeladenen
Ziff. 1 nicht schon zu einem Selbständigen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rdnr.
24).

cc. Der Beigeladene Ziff. 1 war auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Gesellschafter im Rahmen einer
Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV für die Klägerin als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig
erwerbstätig. Einem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Beigeladenen Ziff. 1 und der in der Rechtsform
einer GmbH handelnden Klägerin stehen die getroffenen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 2.
Januar 2015 nicht entgegen. Der Beigeladene Ziff. 1 war insbesondere trotz seines Gesellschaftsanteils von 14
% weisungsgebunden in den von ihm selbst personenverschiedenen Betrieb der Klägerin - einer juristischen
Person des Privatrechts - eingegliedert. Wer Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ist nach der
ständigen Rechtsprechung des BSG nur dann selbständig erwerbstätig, wenn damit zugleich eine
entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; das kann
insbesondere in einem seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht zum Ausdruck kommen oder
ausnahmsweise auch in Form einer qualifizierten Sperrminorität, wenn der Betroffene damit rechtlich zugleich
über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren
(vgl. z.B. BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R - juris Rdnrn. 28, 37; Urteil vom 19. August 2015 -
B 12 KR 9/14 R - juris Rdnr. 26; Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 - juris Rdnr. 25
m.w.N.; ferner Lau, NZS 2019, 452/454). Die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit notwendige
Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu
bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu
können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE
125, 183 - juris Rdnr. 21). Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche
Verflechtungen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 -; Urteil vom 29. August
2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257; Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R - juris),
Stimmbindungsabreden (vgl. hierzu BSG Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59)
oder Veto-Rechte (vgl. BSG Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - juris) zwischen einem
Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu
berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse
nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die
das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsund
beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist
die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu
Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die
Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (BSG,
Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 - juris Rdnr. 22)

Ein Fall einer qualifizierten Sperrminorität liegt hier nicht vor. Der Beigeladene Ziff. 1 verfügte im streitigen
Zeitraum über einen Anteil von 14 %, sodass nach § 11 Abs. 5 des Gesellschaftervertrages für einen
Gesellschafterbeschluss auch die Zustimmung weiterer Gesellschafter der Klägerin erforderlich war. Danach
werden Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit 75,1 % gefasst. Der Beigeladene Ziff. 1 mit seinem
Gesellschaftsanteil von 14 % ist damit gesellschaftsrechtlich nicht in der Lage, Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung herbeizuführen oder ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit
abzuwehren. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem einstimmigen Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar
2015. Danach wurde mit sofortiger Wirkung und für das gesamte Geschäftsjahr 2015 vereinbart, dass mit Bezug
zu § 11 Abs. 5 der Satzung sämtliche Gesellschafterbeschlüsse der Gesellschaft nur einstimmig gefasst werden
können. Dieser Gesellschafterbeschluss beruht auf der Satzungsregelung des § 11 Abs. 5, wonach u.a. durch
abweichenden einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter Einstimmigkeit vereinbart werden konnte. Damit
dürfte es sich bei dem Beschluss der Gesellschafter vom 29. Januar 2015 nicht lediglich um einen
schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrag gehandelt haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. September 1986 - II
ZR 272/85 - juris Rdnr. 8 m.w.N.), sondern um eine gesellschaftsrechtliche Bindung der Gesellschafter, die in der
Satzung der Klägerin angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406717 - juris Rdnr. 57). Jedoch ist
zu beachten, dass der Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 jederzeit - gegen den Willen des
Beigeladenen Ziff. 1 - durch die Gesellschafterversammlung mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit von
75,1 % hätte aufgehoben werden können. Der Beigeladene Ziff. 1 verfügte damit nicht über eine - auch im
Konfliktfall beständige - qualifizierte Sperrminorität. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die im Rahmen der Entscheidungszuständigkeit der Gesellschafter erforderliche Willensbildung erfolgt durch
Beschlussfassung (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschafterbeschluss ist die organschaftliche Willensäußerung
der Gesellschafter zum Zweck der Entscheidung bestimmter Gesellschaftsangelegenheiten durch Abstimmung
(Schindler in BeckOK GmbHG, Stand 1. Februar 2018, § 47 Rdnr. 8; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHGesetz,
21. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 2). Der Gesellschafterbeschluss ist ein Rechtsgeschäft, das innerhalb der
Gesellschaft eine bindende Entscheidung für die Gesellschaftsorgane herbeiführt (Hillmann in Henssler/Strohn,
Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 47 GmbHG Rdnr. 3; Römermann in Michalski u.a., GmbH-H-Gesetz, 3. Aufl.
2017, § 47 Rdnr. 8; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 4 und 9). Die
Aufhebung eines Gesellschafterbeschlusses ist mit der satzungsmäßigen Mehrheit in der gleichen Versammlung
oder in einer ordnungsgemäß einberufenen neuen Gesellschafterversammlung möglich (vgl. Altmeppen in
Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl. 2019, § 47 Rdnrn. 29 ff.; Drescher im Münchner Kommentar GmbHG, 3. Aufl.
2019, § 47 Rdnrn. 65 f.; Fischer/Schmidt in Beck´sches Handbuch der GmbH, 5. Aufl. 2014, § 4 Rdnrn. 159 ff.;
Hillmann in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 47 GmbHG Rdnr. 5; Zöllner/Noack in
Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 31). Nur wenn mit dem Gesellschafterbeschluss ein
vorheriger satzungsändernder Gesellschafterbeschluss, der bereits im Handelsregister eingetragen worden ist
(vgl. § 54 GmbHG), aufgehoben oder selbst eine Satzungsänderung vorgenommen wird, bedarf er der
qualifizierten Mehrheit für eine Satzungsänderung. Der aufhebende Beschluss kann grundsätzlich mit der
satzungsmäßigen Mehrheit getroffen werden, unabhängig davon, welcher Mehrheit der aufzuhebende Beschluss
bedurfte (Drescher in Münchner Kommentar GmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rdnr. 66; Ganzer in
Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, 6. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 24; Hillmann in Henssler/Strohn,
Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 47 GmbHG Rdnr. 5; Römermann in Michalski u.a., GmbH-Gesetz, 3. Aufl.
2017, § 47 Rdnr. 627).

In Anwendung dieser Maßstäbe bestand in der streitigen Zeit die Möglichkeit, den Gesellschafterbeschluss vom
29. Januar 2015 mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit von 75,1 % gegen den Willen des Beigeladenen
Ziff. 1 aufzuheben. Dabei ist zu beachten, dass der Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 den
ursprünglichen Gesellschaftsvertrag selbst nicht geändert hat, sodass für seine Aufhebung mit Wirkung für die
Zukunft keine Einstimmigkeit erforderlich war. Zudem wurde auch keine Änderung des Gesellschaftsvertrages
hinsichtlich der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in das Handelsregister eingetragen. Damit war nach
Erlass des Gesellschafterbeschlusses vom 29. Januar 2015 jederzeit durch erneuten Gesellschafterbeschluss
mit der satzungsmäßigen Mehrheit von 75,1 % eine Aufhebung des Beschlusses vom 29. Januar 2015 möglich.
Weder das GmbHG noch die im streitigen Zeitraum maßgebliche Satzung der Klägerin schreiben für diese
Konstellation Einstimmigkeit vor. § 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages verlangt lediglich für die Vereinbarung
von Einstimmigkeit einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss, nicht jedoch für dessen Aufhebung. Andernfalls
würden das in der Satzung gerade nicht vereinbarte Einstimmigkeitserfordernis einen Bestandsschutz bewirken,
der so in dem Gesellschaftsvertrag nicht intendiert war (vgl. Ganzer in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6.
Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 24). Auch standen einer Aufhebung des Beschlusses vom 29. Januar 2015 mit Wirkung
für die Zukunft keine begründeten Rechts- und Vertrauenspositionen entgegen. Mithin erweist sich die dem
Beigeladenen Ziff. 1 durch Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 eingeräumte Rechtsposition nicht als
hinreichend bestandskräftig (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Mai 2016 - L 4 R 296/15 - juris Rdnrn. 45
f.). Sollte dem Gesellschafterbeschluss vom 29. Januar 2015 daneben auch eine schuldrechtliche
Stimmbindungsvereinbarung der Gesellschafter zu entnehmen seien, so ist eine solche nach der
Rechtsprechung des BSG nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu begründen (vgl. hierzu BSG Urteil
vom 11. November 2015 - B 12 KR 13/14 R - BSGE 120, 59; Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -
juris). Erst mit der am 16. November 2015 wirksam gewordenen Änderung der Satzung der Klägerin, die
nunmehr Einstimmigkeit vorschreibt, hat der Beigeladene Ziff. 1 eine qualifizierte Sperrminorität erlangt.

Als Geschäftsführer unterlag der Beigeladene Ziff. 1 gem. § 3 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages sowie §
7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bei einer Vielzahl von (Rechts-)Geschäften der vorherigen Zustimmung der
Gesellschafterversammlung. Dass dem Beigeladenen Ziff. 1 entsprechend den berufsbezogenen gesetzlichen
Vorgaben (§§ 57 Abs. 1, 60 Abs. 1 StBerG) eine unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit als
Steuerberater erlaubt ist, steht einer - sozialversicherungsrecht - abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin
nicht entgegen. Denn Hilfeleistungen in Steuersachen können gerade u.a. durch Steuerberatungsgesellschaften,
diese handelnd durch ihre angestellten Steuerberater, erbracht werden (vgl. §§ 3 Nr. 3, 49 Abs. 1, 59 Abs. 2 S. 1,
60 Abs. 1 Nr. 3 StBerG). Schließlich hatte der Beigeladene Ziff. 1, wie bereits dargelegt, gesellschaftsrechtlich
keine bestandskräftige Rechtsposition, seine Abberufung als Geschäftsführer der Klägerin zu verhindern.

Dass die Klägerin von ihrem Weisungsrecht gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 in dem hier streitigen Zeitraum
keinen Gebrach gemacht hat, ändert nichts daran, dass er über keine hinreichend bestandskräftige Rechtsmacht
verfügt hat, im Konfliktfall bzw. im Falle eines Zerwürfnisses eine ihm nicht genehme Weisung der Klägerin in
Gestalt der Gesellschafterversammlung zu verhindern (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 12 KR 9/14 R - juris
Rdnr. 35).

Bei Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung hat die Rechtsprechung des BSG früher eine
selbständige Tätigkeit auch nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen angenommen, etwa bei
Familienunternehmen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein
Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die beispielsweise dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der
Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der
familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon sei
insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt -
aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens
nach eigenem Gutdünken führt (z.B. BSG, Urteil vom 8. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 - juris Rdnr. 31).
Unabhängig davon, dass eine solche Fallgestaltung ohnehin nicht vorlag, hat das BSG diese Rechtsprechung
inzwischen zugunsten einer streng am Vorliegen von Rechtsmacht orientierten Normanwendung aufgegeben.
Eine vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten
abhängige Statuszuordnung ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und
beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rdnr. 30;
Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rdnr. 25). Vor diesem Hintergrund kann die von den für das
Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten des BSG
entwickelte sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status
nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht herangezogen werden (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - juris
Rdnr. 29; Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rdnr. 24). Soweit auch der für das Statusrecht
zuständige 12. Senat des BSG in der Vergangenheit vereinzelt hierauf zurückgegriffen hat, hat er dies
inzwischen ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rdnr. 29; Urteil
vom 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R - juris Rdnr. 24).

dd. Der Beigeladene Ziff. 1 hat in der streitigen Zeit auch kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen. Nach
der Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 19. August 2015 - B 12 KR 9/14 R juris Rdnr. 32; Urteil vom 25.
Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - juris Rdnr. 24) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, dass eigenes
Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes
der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann
hinreichendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der
Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG,
Urteil vom 28. September 2011 - B 12 KR 17/09 R - juris Rdnr. 25). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Denn der
Beigeladene Ziff. 1 setzt seine Arbeitskraft nicht mit der Gefahr ein, hierfür keine Gegenleistung zu erhalten.
Vielmehr erhält er gerade ein vom wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin unabhängiges Festgehalt. Auch der
Umstand, dass der Beigeladene Ziff. 1 neben seinem monatlichen Festgehalt einen Anspruch auf eine
erfolgsabhängige Tantieme hatte, begründet kein maßgebliches Unternehmerrisiko. Größere Freiheiten in der
Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz seiner eigenen Arbeitskraft resultierten daraus nicht.
Vielmehr hatte er sich zur Erbringung von mindestens 40 Wochenarbeitsstunden verpflichtet.

5. Nachdem weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, beruht
die nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostengrundentscheidung auf § 154 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da die Beklagte nach erstmaliger Vorlage des notariellen Vertrages vom 1.
Oktober 2015 im Klageverfahren alsbald anerkannt hat, dass ab 16. November 2015 eine selbständige und
versicherungsfreie Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 vorliegt, hat die Klägerin auch die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vollständig zu tragen (§ 156 VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen,
die keine Anträge gestellt haben, sind nicht zu übernehmen (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

6. Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe hierfür (§ 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LSG Baden-Württemberg

Erscheinungsdatum:

17.10.2019

Aktenzeichen:

L 7 BA 704/18

Rechtsgebiete:

Sozialrecht

Normen in Titel:

SGB IV §§ 7 Abs. 1, 7a Abs. 1 S. 1