OLG München 24. September 2024
34 Wx 218/24 e
BGB § 2202; GBO §§ 29, 35

Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren; Erfordernis eines Amtsannahmezeugnisses

letzte Aktualisierung: 18.11.2024
OLG München, Beschl. v. 24.9.2024 – 34 Wx 218/24 e

BGB § 2202; GBO §§ 29, 35
Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Grundbuchverfahren;
Erfordernis eines Amtsannahmezeugnisses

1. Der Nachweis der Amtsannahme kann durch eine in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO ausgestellte
Bescheinigung des Nachlassgerichts erbracht werden, die über eine bloße
Eingangsbestätigung hinaus die Rechtswirksamkeit der Annahme bezeugt.
2. Die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers kann durch die zugrundeliegende Verfügung
von Todes wegen und die Niederschrift über deren Eröffnung in Verbindung mit dem Nachweis
der Annahme des Testamentsvollstreckeramts nachgewiesen werden.

Gründe

I.
Die Beteiligten begehren jeweils ihre Eintragung als Eigentümer von Grundbesitz unter Löschung von
Belastungen im Wege der Teilerbauseinandersetzung.

Als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Fl.Nrn. 8X/4 und 7XX/11 waren im Grundbuch
ursprünglich Ha. G. und He. G. als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen.

Durch notarielles gemeinschaftliches Testament vom 19.4.2006 setzte der Erstversterbende als Erben den
Überlebenden zu 1/2 und die gemeinsamen Töchter, die Beteiligten, zu je 1/4 ein. Der Überlebende traf eine
Teilungsanordnung dahingehend, dass die Beteiligte zu 1 das Grundstück Fl.Nr. 8X/4 und die Beteiligte zu 2
das Grundstück Fl.Nr. 7XX/11 jeweils zu Alleineigentum erhalten sollten. Der Überlebende war berechtigt,
nach dem Tod des Erstversterbenden, seine Verfügungen in freier Weise aufzuheben oder abzuändern.
Am 26.4.2006 verstarb Ha. G. Am 19.9.2006 wurden He. G. zu 1/2 sowie He. G. und die Beteiligten in
Erbengemeinschaft zu 1/2 eingetragen.

Durch notarielles Testament vom 10.7.2012 ergänzte He. G. das gemeinschaftliche Testament vom
19.4.2006 dahingehend, dass sie ihrer Enkelin eine Eigentumswohnung vermachte, Testamentsvollstreckung
anordnete und die Beteiligte zu 2 zur Testamentsvollstreckerin ernannte. Mit eigenhändigem Testament vom
19.10.2016 verfügte He. G. zudem, dass die Beteiligten den Wert der Grundstücke nicht ausgleichen
müssten.

Am 11.2.2023 verstarb He. G.

Zu notarieller Urkunde vom 21.3.2024 wurden die bestehenden Erbengemeinschaften dahingehend
auseinandergesetzt, dass die Beteiligte zu 1 das Grundstück Fl.Nr. 7XX/11 und die Beteiligte zu 2 das
Grundstück Fl.Nr. 8X/4 jeweils zu Alleineigentum erhalten sollte. Die Beteiligte zu 2 erklärte, das Amt des
Testamentsvollstreckers angenommen zu haben. Die Vertragsteile erklärten die Einigung über den jeweiligen
Eigentumsübergang. Der Veräußerer bewilligte und der Erwerber beantragte die Eigentumsumschreibung im
Grundbuch.

Mit Schreiben vom 28.5.2024 beantragte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt den Vollzug. Beigefügt
waren u.a. eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift des Nachlassgerichts vom 2.5.2023 über die
Eröffnung der genannten Testamente und eine Abschrift der mit einem Eingangsstempel der Justizbehörden
versehenen Erklärung der Beteiligten zu 2 vom 27.6.2023, wonach sie das Amt des Testamentsvollstreckers
annehme, zusammen mit einem Begleitschreiben des Nachlassgerichts.

Das Grundbuchamt bat mit Schreiben vom 17.6.2024 um Einreichung eines Nachweises über die Annahme
des Testamentsvollstreckeramts in der Form der §§ 35, 29 GBO.

Mit Schreiben vom 11.7.2024 legte der Urkundsnotar eine Ausfertigung einer „Annahmebescheinigung“ des
Nachlassgerichts vom 27.3.2024 vor. Darin wurde unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift
der Beteiligten zu 2 bestätigt, dass die genannte Person durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
vom 27.6.2023 das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen habe. Zugleich wurde darauf
hingewiesen, dass bei Ausstellung dieser Bescheinigung das Nachlassgericht nicht zu prüfen gehabt habe,
ob die mit der vorgenannten Urkunde erfolgte Einsetzung zur Testamentsvollstreckerin wirksam sei.
Am 7.8.2024 erließ das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung. Die Beteiligte zu 2 handle als
Testamentsvollstreckerin nach He. G. Zum Nachweis werde eine formfreie Annahmeerklärung vom
27.6.2023 bzw. eine Annahmebescheinigung vom 27.3.2024 des Nachlassgerichts vorgelegt, die lediglich
bescheinige, dass die formlose Rückantwort dort eingegangen sei. Eine Prüfung der Identität der
Erklärenden finde hierbei nicht statt, so dass dies weiterhin nicht ausreichend sei. Der Nachweis der
Testamentsvollstreckereigenschaft könne erbracht werden durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis, ein
Annahmezeugnis oder die Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahmeerklärung.

Mit Schreiben vom 8.8.2024 hat der Urkundsnotar namens der Beteiligten Beschwerde gegen die
Zwischenverfügung eingelegt. Die Annahme des Amts durch die Beteiligte zu 2 sei durch die Bescheinigung
des Nachlassgerichts in der erforderlichen Form des § 29 GBO nachgewiesen. Allein schon aus dem Text
ergebe sich, dass eine bestimmte Person gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht das Amt der
Testamentsvollstreckerin angenommen habe, wie es vom Gesetz vorgeschrieben sei. Ob über dieser
Bescheinigung „Annahmebescheinigung“ oder „Annahmezeugnis“ stehe, sei rechtlich egal. Auch der
Hinweis, dass das Nachlassgericht nicht geprüft habe, ob die Einsetzung als Testamentsvollstreckerin
wirksam sei, ändere daran nichts. Die Berufung als Testamentsvollstreckerin sei nämlich bereits durch
Vorlage des notariellen Testaments in der für das Grundbuchverfahren erforderlichen Form nachgewiesen.
Auch die Meinung des Grundbuchamts, dass die Identität desjenigen, der die Annahmeerklärung verschickt
habe, vom Nachlassgericht nicht geprüft worden sei, spiele keine Rolle. Das Gesetz sehe für die Erklärung
keine bestimmte Form vor, insbesondere keine öffentliche Beglaubigung oder öffentliche Beurkundung.
Daran ändere auch die Vorschrift des § 29 GBO nichts, weil ja gerade durch die vorgelegte
Annahmebescheinigung dem Grundbuchamt der Eingang der Amtsannahme nachgewiesen sei. Im Übrigen
sei durch seine Urkunde nachgewiesen, dass nicht irgendjemand an das Amtsgericht die Amtsannahme
geschickt habe, sondern die Beteiligte zu 2. Sie sei nämlich in der Urkunde als Testamentsvollstreckerin
aufgetreten und habe auch bestätigt, dass sie das Amt angenommen habe. Es sei eine lebensfremde
Annahme, dass jemand anderes gegenüber dem Nachlassgericht die Amtsannahme erklärt habe. Zuletzt sei
noch darauf hingewiesen, dass die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder
Annahmezeugnisses keine höhere Rechtssicherheit bringen würde, weil das Nachlassgericht das
Testamentsvollstreckerzeugnis aufgrund Aktenlage erteilen würde und müsste, also die Identität des
Absenders der Annahmeerklärung auch nicht überprüfen würde. Zu allerletzt sei noch darauf hingewiesen,
dass der Gesetzgeber in Nr. 12413 KV-GNotKG die Bescheinigung des Nachlassgerichts über die Annahme
des Amts als Testamentsvollstrecker ausdrücklich anerkannt habe.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 16.8.2024 nicht abgeholfen. Die Amtsannahme des
Testamentsvollstreckers müsse gemäß § 2202 BGB in der Form der §§ 35, 29 GBO nachgewiesen werden.
Eingereicht worden sei eine „Annahmebescheinigung“ des Amtsgerichts, in der bescheinigt werde, dass die
Beteiligte zu 2 durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 27.6.2023 das Amt angenommen habe.
Diese Bescheinigung werde ohne sachliche Prüfung als Bestätigung des tatsächlichen Vorgangs der
Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgestellt. Es handle es sich um eine reine
Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Annahmeerklärung (OLG Köln Beschluss v. 12.5.2023 – 2
Wx 65/23; OLG Braunschweig Beschluss v. 12.2.2019 – 1 W 19/17). Eine Prüfung der Personenidentität
finde somit bei der Ausstellung der Bescheinigung nicht statt. Diese Vorgehensweise sei vom hiesigen
Nachlassgericht bestätigt worden. Aus der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig
sei auch ersichtlich, dass es durchaus einen Unterschied zwischen „Annahmebescheinigung“ und
„Annahmezeugnis“ gebe. Die eingereichte Bescheinigung beziehe sich auf die Erklärung vom 27.6.2023, bei
der es sich nur um ein handschriftlich ausgefülltes Formular handle. Eine Eingangsbestätigung zusammen
mit einer Verweisung auf die Nachlassakten sei nicht ausreichend, wenn diese nur eine privatschriftliche
Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers enthalte (OLG München Beschluss v. 11.7.2016 – 34 Wx
144/16; Demharter GBO § 35 Rn. 63). Sie sei nur ausreichend, wenn die Erklärung zur Amtsannahme
ebenfalls in öffentlich beglaubigter Form oder zu Protokoll des Amtsgerichts erfolgt sei, da die Identität des
Erklärenden andernfalls nicht gesichert sei (OLG Hamm Beschluss v. 10.2.2017 – 15 W 482/16; MüKoBGB/
Zimmermann § 2202 Rn. 11). Des Weiteren sei die Annahme der Testamentsvollstreckung nicht durch
Bestätigung in der Urkunde vom 21.3.2024 nachgewiesen (OLG München Beschluss v. 11.7.2016 – 34 Wx
144/16; OLG Stuttgart Beschluss v. 1.8.2022 – 8 W 159/22; Schöner/Stöber GBR Rn. 3462; Demharter § 35
Rn. 63). Weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gemäß § 2368
BGB, § 352 Abs. 3 FamFG sei eine eidesstattliche Versicherung. Im Antrag auf Erteilung des
Testamentsvollstreckerzeugnisses sei gemäß § 352 Abs. 1 Nr. 7 FamFG anzugeben, dass das Amt
angenommen worden sei. Sofern diese Annahme nicht durch öffentliche Urkunde nachgewiesen worden sei,
beziehe sich die eidesstattliche Versicherung auch hierauf (MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 9). Da das
Annahmezeugnis nichts anderes als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes
Testamentsvollstreckerzeugnis sei, würden die gleichen Regeln gelten (OLG Hamm Beschluss v. 10.2.2017
– 15 W 482/16). Die Identität werde bei der Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder
Annahmezeugnisses also sehr wohl geprüft. Für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses falle die
Gebühr Nr. 12210 KV-GNotKG an. Wie in der oben genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts
Braunschweig dargestellt, falle dieselbe Gebühr für die Erteilung des Annahmezeugnisses an. Für die
Annahmebescheinigung falle – wie vom Notar richtig beschrieben – die Gebühr Nr. 12413 KV-GNotKG an.
Wenn also für Annahmebescheinigung und Annahmezeugnis unterschiedliche Gebühren anfielen, müsse es
einen Unterschied geben und es sei rechtlich nicht egal, was über dieser Bescheinigung stehe.

II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Entscheidungen des
Grundbuchamts im Sinne dieser Vorschrift sind auch Zwischenverfügungen nach § 18 Abs. 1 GBO (OLG
Frankfurt a.M. FGPrax 2021, 197; Senat MittBayNot 2017, 73/74; Bauer/Schaub/Sellner GBO 5. Aufl. § 71
Rn. 11; Demharter GBO 33. Aufl. § 71 Rn. 1; Hügel/Kramer GBO 5. Aufl. § 71 Rn. 68; Meikel/Schmidt-
Räntsch GBO 12. Aufl. § 71 Rn. 35; Schöner/Stöber GBR 16. Aufl. Rn. 473).
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil das in der Zwischenverfügung angenommene
Eintragungshindernis bei deren Erlass bereits behoben war.

a) Gemäß § 19 GBO erfolgt eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen
wird. Die Bewilligungsberechtigung folgt dabei aus dem materiellen Recht. Ist ein Testamentsvollstrecker
bestellt, steht die Verfügungsbefugnis gemäß §§ 2205 Satz 2, 2211 Abs. 1 BGB ausschließlich diesem und
nicht dem Erben zu. Der Nachweis der Verfügungsbefugnis kann gemäß § 35 Abs. 2 Hs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz
2 Hs. 1 GBO durch die zugrundeliegende Verfügung von Todes wegen und die Niederschrift über deren
Eröffnung geführt werden. Darüber hinaus ist der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramts
zu erbringen (Senat MittBayNot 2017, 73/74; OLG Hamm ErbR 2017, 271; BeckOGK/Neukirchen Stand
1.7.2023 BGB § 2368 Rn. 114; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; Burandt/Rojahn/Gierl ErbR 4. Aufl. BGB
§ 2368 Rn. 22; Demharter § 35 Rn. 63; Grüneberg/Weidlich BGB 83. Aufl. § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch § 35
Rn. 142; Kroiß/Horn/Solomon/Imre NachfolgeR 3. Aufl. GBO § 35 Rn. 88; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn.
183; MüKoBGB/Grziwotz 9. Aufl. § 2368 Rn. 59), weil das Amt nach § 2202 Abs. 1 BGB erst mit seiner
Annahme beginnt. Die entsprechende Erklärung wird gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift gegenüber dem
Nachlassgericht abgegeben. Der Nachweis der Amtsannahme ist beim Grundbuchamt in der Form des § 29
GBO zu führen (Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Meikel/Krause/Weber
§ 35 Rn. 183).

b) Insoweit wird in Rechtsprechung und Literatur zwischen verschiedenen Konstellationen differenziert.

aa) Eine privatschriftliche Erklärung kann im Hinblick auf das Formerfordernis keinesfalls zum Nachweis der
Amtsannahme genügen (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; Senat MittBayNot 2017, 73/74; Bauer/Schaub/
Schaub § 52 Rn. 16; Demharter § 35 Rn. 63; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 143; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO §
35 Rn. 88; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 185; Staudinger/Herzog BGB Bearb. 2023 § 2368 Rn. 107). Mit
Recht sieht daher das Grundbuchamt die bei Antragstellung vorgelegte Erklärung der Beteiligten zu 2 vom
27.6.2023 als unzureichend an.

bb) Anders verhält es sich im Falle einer öffentlich beglaubigten Annahmeerklärung (Senat MittBayNot 2017,
73/74; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22). Vorliegend beschränkt sich der Inhalt der notariellen
Urkunde vom 21.3.2024 insoweit aber auf die bloße Behauptung der Beteiligten zu 2, das Amt des
Testamentsvollstreckers angenommen zu haben. Dies genügt jedoch nicht für die Nachweisführung (Senat
MittBayNot 2017, 73/74; Demharter § 35 Rn. 63; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 183; Schöner/Stöber Rn.
3462).

cc) Auch eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die dort erklärte Amtsannahme ist als ausreichend zu
erachten (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG Braunschweig FGPrax 2019, 83/84; Senat MittBayNot
2017, 73/74; Bauer/Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 114; Burandt/
Rojahn/Gierl BGB § 2368 Rn. 22; Demharter § 35 Rn. 63; Grüneberg/Weidlich § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch §
35 Rn. 142; Meikel/Krause/Weber § 35 Rn. 185; MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; Staudinger/Herzog BGB
§ 2368 Rn. 107). Eine solche liegt hier jedoch ebenfalls nicht vor, wie das Grundbuchamt wiederum
zutreffend anmerkt.

dd) Schließlich kann grundsätzlich auch mit einer entsprechenden Bescheinigung des Nachlassgerichts der
Nachweis der Amtsannahme formgerecht erbracht werden (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG
Braunschweig FGPrax 2019, 83/84; Senat MittBayNot 2017, 73/74; OLG Hamm ErbR 2017, 271; Bauer/
Schaub/Schaub § 52 Rn. 16; BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 115; Burandt/Rojahn/Gierl BGB § 2368
Rn. 22; Demharter § 35 Rn. 63; Grüneberg/Weidlich § 2368 Rn. 4; Hügel/Wilsch § 35 Rn. 142; Kroiß/Horn/
Solomon/Imre GBO § 35 Rn. 88; Kroiß/Horn/Solomon/Wilsch GNotKG Q Rn. 252.1; Meikel/Krause/Weber §
35 Rn. 183; MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; Schöner/Stöber Rn. 3462; Staudinger/Herzog § 2368 Rn.
107).

(1) Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um ein in der Rechtspraxis entwickeltes Institut (OLG Hamm
ErbR 2017, 271; Bestelmeyer FGPrax 2019, 85), das erst durch das KostRÄG 2021 (BGBl. I 2020, S. 3229)
eine rudimentäre gesetzliche Regelung in Gestalt des Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG –
Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker
bestätigt – erfahren hat. Im Unterschied zur bloßen Eingangsbestätigung, die ohne sachliche Prüfung nur zur
Bekundung des tatsächlichen Vorgangs der Annahmeerklärung ausgestellt wird, bezeugt die Bescheinigung
die Rechtswirksamkeit der Annahme (OLG Stuttgart BWNotZ 2023, 94/96; OLG Hamm ErbR 2017, 271;
BeckOGK/Neukirchen BGB § 2368 Rn. 115; MüKoBGB/Grziwotz § 2368 Rn. 59; unklar OLG Köln FGPrax
2023, 227). Für die Erteilung zuständig ist analog § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG der Rechtspfleger, nicht die
Geschäftsstelle (Kroiß/Horn/Solomon/Wilsch GNotKG Q Rn. 252.1).

(2) Die vorliegende Bescheinigung des Nachlassgerichts vom 27.3.2024 ist entgegen der Ansicht des
Grundbuchamts eine Annahmebescheinigung in dem unter (1) dargestellten Sinne. Nicht nur ist sie explizit
so überschrieben und vom Rechtspfleger ausgestellt. Sie beschränkt sich auch inhaltlich keineswegs auf die
Bestätigung des Eingangs des Schreibens vom 27.6.2023, sondern hält unter Angabe der Personalien der
Beteiligten zu 2 ausdrücklich fest, dass diese zur Testamentsvollstreckerin über den Nachlass der He. G.
ernannt wurde und das Amt durch die genannte Erklärung angenommen hat, weiter dass das
Nachlassgericht die Wirksamkeit der Einsetzung zur Testamentsvollstreckerin nicht zu prüfen gehabt habe.
Die Auffassung des Grundbuchamts, es handle sich um eine bloße Eingangsbestätigung, bei der
insbesondere keine Identitätsprüfung erfolge, überzeugt daher nicht. Sie wird auch nicht durch die in der
Zwischenverfügung zitierten Ausführungen bei Schöner/Stöber (Rn. 3462) gestützt. Dort wird ausdrücklich
zwischen einer zum Nachweis der Amtsannahme geeigneten Bescheinigung und einer reinen
Eingangsbestätigung unterschieden; wann von ersterer und wann von letzterer auszugehen ist, wird nicht
weiter erläutert. Auf der Grundlage der Ausführungen in den im Nichtabhilfebeschluss zitierten
Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FGPrax 2023, 227) und Braunschweig (FGPrax 2019, 83)
hingegen erscheint es zwar durchaus naheliegend, die hier verfahrensgegenständliche
Annahmebescheinigung für unzureichend zu erachten. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln, das in
einer solchen Bescheinigung offenbar stets nur eine reine Eingangsbestätigung sieht, liegt aber ein
offensichtliches Fehlverständnis des Wesens einer Annahmebescheinigung zugrunde. Gerade die
Einführung des gesonderten Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG für das Verfahren der
Erteilung einer solchen Bescheinigung zeigt, dass dieses eine Sachprüfung einschließt und die formgerechte
Bescheinigung schon als solche den erforderlichen Nachweis der Amtsannahme erbringt. Hiervon ging auch
der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 19/23484, 60). Das Oberlandesgericht Köln hält zwar zutreffend fest, dass die
Annahmebescheinigung im Gegensatz zum Testamentsvollstreckerzeugnis nicht verlautbart, dass die vom
Erblasser angeordneten Voraussetzungen für den Eintritt der Testamentsvollstreckung erfüllt sind. Es
verkennt aber, dass eine solche Bescheinigung gleichwohl die oben geschilderte Rechtswirkung zeitigt und
insofern gerade nicht eine bloße Eingangsbestätigung darstellt. Das Oberlandesgericht Braunschweig
schließlich unterscheidet zwar im Ausgangspunkt zutreffend zwischen diesen beiden Instituten, die Annahme
einer reinen Eingangsbestätigung überzeugt aber auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts,
demzufolge ausdrücklich die Amtsannahme und nicht nur der Eingang eines entsprechenden Schreibens
bestätigt wurde, nicht. Hinzuzufügen ist, dass es sich bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts
Braunschweig um eine Entscheidung in einer Kostensache handelt, die durch die erwähnte Einführung des
Gebührentatbestands der Nr. 12413 KV-GNotKG überholt ist.

(3) Die vorliegende Amtsannahmebescheinigung ist auch formgerecht. Sie bezeugt in Verbindung mit der
zugrundeliegenden Verfügung von Todes wegen und der Niederschrift über deren Eröffnung die
Verfügungsbefugnis der Beteiligten zu 2. Als andere Voraussetzung der Eintragung im Sinne von § 29 Abs. 1
Satz 2 GBO ist die Verfügungsbefugnis gemäß dieser Vorschrift durch eine öffentliche Urkunde
nachzuweisen (Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer § 29 Rn. 44; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 29
Rn. 31). Es besteht kein Anlass, insoweit andere Anforderungen zu stellen als an ein
Testamentsvollstreckerzeugnis, das ebenfalls in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO einzureichen ist (OLG
Hamm FGPrax 2016, 201). Soweit im Übrigen in der Literatur – ohne Begründung – die Ansicht vertreten
wird, für die Ausstellung einer Amtsannahmebescheinigung gelte § 29 Abs. 3 GBO (Meikel/Krause/Weber §
35 Rn. 183), ist dem nicht zu folgen. Denn diese Vorschrift ist nur auf von Behörden über ihre eigenen
bewirkenden Erklärungen oder Ersuchen aufgenommene Urkunden anwendbar (Senat ZWE 2016, 331;
Bauer/Schaub/Bayer/Meier-Wehrsdorfer § 29 Rn. 116; Demharter § 29 Rn. 45; Kroiß/Horn/Solomon/Imre
GBO § 29 Rn. 73; Meikel/Hertel § 29 Rn. 491). Bei der Amtsannahmebescheinigung handelt es sich jedoch
um die Bestätigung einer durch eine fremde Erklärung herbeigeführten Rechtswirkung. Öffentliche Urkunden
im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO können grundsätzlich in Urschrift, in Ausfertigung oder unter
Umständen auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (Senat NJOZ 2017, 1345/1346; Demharter § 29
Rn. 57; Hügel/Otto § 29 Rn. 137; Kroiß/Horn/Solomon/Imre GBO § 29 Rn. 77; Schöner/Stöber Rn. 166). Da
hier eine Ausfertigung der Amtsannahmebescheinigung eingereicht wurde, ist dem Formerfordernis in jedem
Fall Genüge getan.

3. Ein Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich, weil die Beteiligten diese
gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zunächst bereits kraft Gesetzes zu tragen haben, ihre diesbezügliche Haftung
jedoch gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels ebenfalls von Gesetzes wegen
erloschen ist. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.
Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JAng Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 24.09.2024.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

24.09.2024

Aktenzeichen:

34 Wx 218/24 e

Rechtsgebiete:

Testamentsvollstreckung
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)

Normen in Titel:

BGB § 2202; GBO §§ 29, 35