LG Aachen 07. Oktober 1980
3 T 326/80
BGB § 172; GBO § 29

Nachweis der Vollmacht

Rechtsprechung
1. Allgemeines/Grundbuchrecht - Nachwels der Vollmacht
mitgeteilt von Notar Dr. K. M. Liehner, Aachen)
8GB § 172
GBO § 29
Zum Nachweis des Fortbestehens der Vollmacht im Sinne
des § 29 GBO genügt nicht die Bestätigung des Notars, die
Vollmacht liege „In Urschrift vorm.
(Leitsatz nicht amtlich)
Zum Sachverhalt:
0 le Antragsteller Sch. kauften durch notarielle Urkunde Wohnungselgentum In der Kaufvertragsurkunde heißt es in § 3 (Auszug):
,Zum Vollzug der rangrichtigen Eintragung von Grundpfandrechten erteilen dle Beteiligten für sich und ihre Erben jedem Beteiligten für sich allein und frei von § 151 BGB Vollmacht alle hierzu
erforderlichen Erklärungen. Handlungen und Geschäfte vorzunehmen ...
Ausfertigung der Vollmacht kann jederzeit erteilt werden."
Diese Kaufvertragsurkunde liegt dem Grundbuchamt in notariell
beglaubigter Abschrift vor.
In der Folgezeit beantragten die Antragsteller die Eintragung dreier
Grundschulden. In den entsprechenden Grundschuldbestellungsurkunden heißt es jeweils wie folgt (Auszug):
‚Eheleute Sch. hier handelnd im eigenen Namen (und) als
Bevollmächtigte aufgrund in Urschrift vorliegender VollmaCht in
der Urkunde ... (Kaufvertragsurkunde) für Herrn A.. ," (Verkäufer)
Das Grundbuchamt beanstandete alle drei Anträge.
Aus den Gründen:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben
nicht hinreichend i. S. d. § 29 GBO nachgewiesen, daß Ihre
Belastungsvollmacht fortbesteht; die Notarbestätigung, die
Vollmachtsurkunde liege „in Urschrift vor", genügt insoweit
für sich allein Jedenfalls nicht. Ausschlaggebend für diese
Auffassung der Kammer sind die folgenden Überlegungen:
Das Grundbuchamt hat bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen nicht nur zu prüfen, ob den als Bevollmächtigten auftretenden Antragstellern wirksam Vollmacht gemäß
§§ 164 ff. BGB erteilt worden ist— um diese Frage geht es im
vorliegenden Fall nicht —, sondern ebenfalls festzustellen, ob
in der Form des § 29 GBO auch das Fortbestehen der Vollmacht nachgewiesen ist.
Das Fortbestehen der Vollmacht kann insbesondere dann mit
hinreichender Sicherheit vom Grundbuchamt angenommen
werden, wenn durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte
Urkunde (L 8, Notarbestätigung) nachgewiesen ist, daß der
Bevollmächtigte selbst die Vollmachtsurkunde oder eine
Ausfertigung derselben in den Händen hat, und daß er sie
dem dies Beurkundenden (Notar) bei der Beurkundung
vorgelegt hat. (OLG Frankfurt, Rpfleger 1972, 306 f.; OLG
Stuttgart, DNotZ 1952, 163 ff. mit krit. Anm. von Hieber;
Kuntze/ErteHermann/Elckmann, 2. Aufl. 1979, Rd.-Nr. 92 zu
§ 20 GBO; Meikel/Imhof/Riedel, 6. Aufl. 1968, § 18 GBO, Anh„
Anm_ 101 u. 105; Haegele, Grundbuchrecht, 6. Aufl. 1979, Rd.Nr. 1953; Horber, § 29 GBO Anm. 7c). Denn gemäß § 172 BGB
gilt die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten einem Dritten
gegenüber erst mit Rückgabe oder Kraftlosigkeitserklärung
der Vollmachtsurkunde als erloschen; deshalb pflegen
Vollmachtsurkunden bzw. deren Ausfertigungen bei Erlöschen/Widerruf der Vollmacht zurückgefordert und -gegeben zu werden. Besitzt also der Bevollmächtigte noch die
Vollmachtsurkunde, so spricht deshalb ein Erfahrungssatz für
das Fortbestehen der Vollmacht (KG DNotZ 1972. 18 ff.. 21;
OLG Frankeirt a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a0.; Meikeelmhof/Riedel, a.a,O., Anm. 105; Horber, § 29 GBO, Anm. 9b m. w. N.).
Dabei Ist nicht zuletzt, Wie angesprochen. von Bedeutung,
daß es der Vollmachtgeber in der Hand hat und grundsätzlich
so verfahren Wird, bei Widerruf die Vollmachtsurkunden
zurückzufordern, um so den durch § 172 8GB erzeugten
Legitimationsschein zu beseitigen.
Anders liegt der Fall hier. Gemäß § 45 BeurkG bleibt die
Urschrift der Vollmachtsurkunde zwingend in den Urkundsakten des beurkundenden Notars, unabhängig vom rechtlichen
Schicksal der Vollmacht, von deren Erlöschen oder Fortbestehen. Der Vollmachtgeber hat kraft Gesetzes nicht die
Möglichkeit, die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu erreichen. Daraus folgt wiederum, daß sich aus einer bei dem
Notarakten befindlichen Urkunde nicht der Erfahrungssatz
ableiten läßt, die Vollmacht habe noch Bestand. Im Gegenteil
dürften sich in den Urkundssammlungen der Notare eine sehr
große Zahl von Vollmachtsurkunden befinden, die keine
bestehende Vollmacht mehr dokumentieren. Die bloße
Bezugnahme auf eine in Urschrift bei den Notarakten
befindliche Vollmachtsurkunde läßt demzufolge nicht mit
hinreichender Sicherheit den Schluß zu, daß die Vollmacht
noch besteht (vgl. Haegeie, a.a.O,, Rd.-Nr. 1964 a; auch:
Hieber, DNotZ 1952, 185, 186; Kasper, MittRhNotK 1990, 132,
133). Die bei den Notarakten befindliche Urschrift der
Vollmachtsurkunde hat Im vorliegenden Fall, da es, wie
dargelegt, auf den Besitz der Urkunde und die Vorlage durch
den Bevollmächtigten ankommt, tatsächlich geringere rechtliche Wirkungsmöglichkeiten als eine Ausfertigung dieser
Urkunde.
Dernentspricht die Rechtslage, daß die Bezugnahme auf eine
in Urschrift bei den Notarakten befindliche Vollmachtsurkunde an sich ohne weitere Prüfung denkbar ist, während der
Gesetzgeber die Erteilung einer Ausfertigung an verschiedene Voraussetzungen gebunden hat. Der die Ausfertigung
erteilende Notar muß die Voraussetzungen des § 51 BeurkG
prüfen und Jedenfalls gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift feststellen, ob seitens der Beteiligten abweichende Bestimmungen
für die Ausfertigung getroffen wurden. Der Notar ist außerdem — in stärkerem Maße als bei bloßer Bezugnahme auf die
Urschrift — gezwungen, Überlegungen und ggfls. Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Vollmacht noch fortbesteht, denn dies ist unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausfertigung. Von der vorschnellen, well
ungerechtfertigten, Erteilung einer Ausfertigung einer Vollmachtsurkunde, mag dies auch selten sein, kann sich der
Vollmachtgeber besser schützen (vgl. § 51 Abs. 2 BeurkG) als
vor der ungerechtfertigten Bezugnahme auf die Urschrift.
Gerade dieser Schutz des vertretenen Vollmachtgebers aber
ist u. a. Sinn und Zweck der Formerfordernisse des § 29 GBO.
Alldem können die Beschwerdeführer nicht entgegenhalten,
der Notar dürfe eine Bezugnahme auf die Urschrift überhaupt
nur dann beurkunden, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Ausfertigung an den Bevollmächtigten vorliegen (vgl. zur Prüfungspflicht des Notars bei Bevollmächtigung: Mecke, BeurkG 1970, § 12 BeurkG, Rd.-Nr. 1; Meikel/
Imhof/Riedei, a.a.O., Anm. 101). Das ist zwar richtig. Dem
strengen Formgebot des § 29 GBO folgend, das im Hinblick
auf die gerade im Grundbuchrecht erforderliche Rechtssicherheit und Rechtsklarhelt sehr ernst zu nehmen ist und dem
Grundbuchamt bewußt einen verhältnismäßig geringen
Rahmen zur eigenen Ermittlung und Beurteilung läßt, müßte
dann jedoch zusätzlich diese Eintragungsvoraussetzung, daß
nämlich, vom Notar geprüft, die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Ausfertigung vorliegen, durch öffentliche oder
öffentlich beglaubigte Urkunde B. eine Notarbestätigung)
nachgewiesen sein. Das ist hier nicht der Fall. Es obliegt nicht
dem Grundbuchamt, schon wegen der Formvorschrift des
§ 29 GBO, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Ausfertigung vorgelegen haben, als der Notar in seiner
Beurkundung Bezug genommen hat auf die Urschrift. Das
Grundbuchamt kann die Voraussetzungen Im übrigen auch
Heft Nr 9 MIIIRhNeMK März 1981 39


nicht nachprüfen, da sich hinsichtlich der Ausfertigungen
anderslautende Bestimmungen der Beteiligten in der Notarakte befinden können (§ 51 Abs. 2 BeurkG), die dem Grundbuchamt nicht zugänglich sind.
Schließlich kommt nach Auffassung der Kammer für den
vorliegenden Fall auch der Frage der Wlderruflichkeit oder
Unwiderruflichkeit der Vollmacht bzw. der Frage, wann die
Vollmacht aufgrund des ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, z. B. durch Zweckerreichung, erlischt (§ 168 8GB),
kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Richtig dürfte zwar
sein, daß bei einer unwiderruflich erteilten Vollmacht die
Erfahrung dafür spricht, daß ein außerordentlicher Widerruf
oder eine gemeinsame Vertragsaufhebung ohne Kenntnis
des Notars, der die Vollmacht dafür beurkundet hat, nicht
stattgefunden haben, weshalb davon auszugehen wäre, daß
die Vollmacht noch besteht. Indessen kann im vorliegenden
Fall nicht anhand der eingereichten öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden festgestellt werden, daß die
Vollmacht unwiderruflich erteilt ist. Weder ist das dem
Urkundentext zu entnehmen noch ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden, daß aus den Umständen des Kaufvertrages eine Unwiderruflichkeit zwingend folgt. Auch bei einer
Widerruflichkeit der Vollmacht nämlich ließe sich der Kaufvertrag problemlos durchführen. Es ist nicht erkennbar,
weshalb eine der Kaufvertragsparteien ein entscheidendes,
begründetes Interesse nur an einer unwiderruflichen Vollmacht haben sollte. Da zudem eine Urkunde, insbesondere
eine notarielle Urkunde, die Vermutung der Vollständigkeit
und Richtigkeit für sich hat, ist nicht von einer unwiderruflichen, erfahrungsgemäß für das Fortbestehen der Vollmacht
streitenden Vollmachtsertellung auszugehen.
Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich die Kammer
nicht in Widerspruch zu dem Urteil des BGH vom 20. 12. 1979
(DNotZ 1980, 352 = MittRhNotK 1980, 131, m. Anm. von
Kasper). Bei der BGH-Entscheidung geht es um die materiellrechtliche Frage, unter weichen Umständen eine in den
Notarakten befindliche Vollmacht die Legitimationswirkung
(Rechtsscheinswirkung) des § 172 BGB erzeugt Der BGH
gelangt zu dem Ergebnis, daß es für die Legitimation des
Vollmachtgebers gegenüber dem Dritten ausreicht, wenn die
vom beurkundenden Notar selbst aufgenommene notarielle
Vollmachtsurkunde sich bei den Notarakten befindet, well
dann der Dritte jederzeit Einsicht nehmen könne (vgl. dazu die
kritische Anmerkung von Kasper, a.a.O., unter Hinweis auf
§ 18 BNotO). Im vorliegenden, von der Kammer zu entscheidenden Fall geht es um die (verfahrensrechtliche) Frage, ob
diese, vom BGH bejahte, Legitimationswirkung, die ja unabhängig ist von dem Fortbestehen oder Erlöschen der Vollmacht, allein ausreicht, beim Grundbuchamt den Nachweis
des Fortbestehens der Vollmacht zu führen. Das ist, wie
dargelegt zu verneinen, da aus verschiedenen Gesichtspunkten kein Erfahrungssatz dahingehend besteht, daß eine
beim Notar befindliche Vollmachtsurkunde, mag sie legitimierend wirken oder nicht, für das Fortbestehen einer Vollmacht
spricht. Die unterschiedliche Problemstellung der BGH- und
der vorliegenden Kammerentscheidung tritt vor allen Dingen
dann deutlich zutage, wenn man sich die unterschiedliche,
von den Gerichten bei der Gesetzesauslegung zu beachtende Interessenlage vor Augen hält. Während beim BGH der
Schutz des auf die notarielle Vollmachtsurkunde vertrauenden Dritten i. S. d. § 172 8GB schwerwiegend berücksichtigt
werden mutete, weshalb der BGH auf Gesichtspunkte wie
„übertriebene Förmeler zurückgreifen konnte, muß das
Grundbuchamt und dementsprechend die Beschwerdekammer unter Amtsermittlungsgrundsätzen feststellen, unter
welchen Voraussetzungen — unter Beachtung der strengen
Formvorschriften des § 29 GBO — der objektive Nachweis
des Fortbestehens der Vollmacht, nicht nur des Bestehens
einer Legitimationswirkung, als geführt angesehen werden
kann, auch wenn der Nachwels unter den gegebenen Umständen (Nachwels einer sog. negativen Tatsache, nämlich
des Nichtedöschens der Vollmacht) letztlich nur mit Hilfe
eines Erfahrungssatzes erbracht werden kann.
Dabei ist dann, wie ausgeführt, zu differenzieren zwischen der
Legitimationswirkung, die eine Vollmachtsurkunde oder
deren Ausfertigung in der Hand des Bevollmächtigten selbst
hat, und der Legitimationswirkung, die mit dem BGH daraus
abgeleitet werden muß, daß der Notar im Besitz der Vollmachtsurkunde ist; letzteres läßt wegen der mangelnden
Rückforderbarkeit der Vollmachtsurkunde, keine Schlüsse
auf das Fortbestehen der Vollmacht zu.
Anm. d. Schriftf.: Beachte auch die nachstehend abgedruckte abweichende Entscheidung des LG Aachen vom
16.6. 1977 mit Anm. von Liehner.
2. Allgemeines/Grundbuchrecht — Nachweisder Vollmacht
(LG Aachen, Beschluß vom 16.6. 1977 — 7 T 129177 mitgeteilt von Notar Dr. K. M. Liehner, Aachen)
BGB § 172
GBO § 22
Zum Nachweis des Fortbestehens der Vollmacht genügt bei
Beurkundung durch den Notar, der die Vollmacht beurkundet hat, dessen Notarbestätigung, daß die Vollmachtsurkunde In Urschrift vorliegt: einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bedarf es nicht
(Leitsatz des Einsenders)
Aus den Gründen:
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Kammer teilt
nicht die Bedenken, die der Rechtspfleger hinsichtlich des
Nachweises der Vollmacht bzw. deren Fortdauer hat, die der
Bürovorsteherin des beurkundenden Notars erteilt Worden
Ist
Der Rechtspfleger geht zwar zutreffend davon aus, daß die
Vollmacht, die die Beteiligten der Bürovorsteherin erteilt
haben, dem Grundbuchamt In den Formen des § 29 GBO
nachzuweisen Ist und daß auch das Fortbestehen einer
nachgewiesenermaßen erteilten Vollmacht nachzuweisen ist.
Hierbei spricht allerdings ein Erfahrungssatz für den Fortbestand der Vollmacht sofern sich die Urschrift oder eine
Ausfertigung im Besitz des Bevollmächtigten befindet Der
Rechtspfleger vermißt In der Urkunde des Notars den Vermerk, daB ihm eine Ausfertigung der Vollmacht vorliege. Er
erachtet es unter diesen Umständen für erforderlich, daß
nunmehr die Urschrift oder eine Ausfertigung der Vollmacht
vorgelegt wird. Indessen ist dies nicht erforderlich, weil der
Notar ausdrücklich bestätigt hat, daß sich bei Vornahme der
Beurkundung die Urschrift der Vollmacht in seiner Urkundensammlung befunden hat Diese Erklärung reicht als Nachweis
des Fortbestehens der Vollmacht aus, zumal etwas anderes
nicht bekannt geworden ist; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart,
Rpfleger 1972, 306; OLG Stuttgart DNotZ 1952, 183; KG
DNotZ 1972, 615; KG OLGE 32, 2 ff.; Horber, 13, Auflage,
1974, § 29 GBO Anm. 7 c; Hägele, Grundbuchrecht, S. Auflage, 1975, Rd.-Nr. 1953; Kuntze/Ertl/Herrrnann/Eickmann,
Grundbuchrecht, 1974, Rd.-Nr. 14.
Anmerkung (von Notar Dr. K. M. Liehner, Aachen)
Der Entscheidung des LG Aachen vom 16. 6. 1977 ist im
Gegensatz zu der Entscheidung vom 7. 10. 1980 zuzustimmen. Ist die Vollmacht notariell beurkundet, bedarf es zum
Nachweis des Bestehens der Vollmacht beim Handeln des
Bevollmächtigten vor dem gleichen Urkundsnotar nicht der
Vorlage einer hierzu vom Notar erst zu erteilenden Ausfertigung der Vollmachtsurkunde, wenn die Urschrift der notariell
beurkundeten Vollmacht vorliegt; es genügt alsdann die
Notarbestätigung über das Vorliegen der Vollmachtsurschrift.
1. Legitimationswirkung der Vollmachtsurkunde (§ 172 BGB)
An den Besitz der Vollmachtsurkunde ist der Rechtsachein
des Fortbestehens der Vollmacht geknüpft (= RechtsscheinHeft Nr. 3 MlttFthNotK März 1991

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

LG Aachen

Erscheinungsdatum:

07.10.1980

Aktenzeichen:

3 T 326/80

Erschienen in:

MittRhNotK 1981, 39-40

Normen in Titel:

BGB § 172; GBO § 29