Mitberechtigung von Ehegatten an Sparguthaben des anderen Ehegatten
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 9/01 Verkündet am:
11. September 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 741 ff.
Zur Frage der Teilhabe eines Ehegatten an Guthaben auf Sparkonten des anderen
Ehegatten, auf denen letzterer Mittel angespart hat, die überwiegend aus den Einkünften seines Ehegatten stammen (Anschluß an Senatsurteil vom 19. April 2000
BGH, Urteil vom 11. September 2002 - XII ZR 9/01 - OLG Hamm
LG Bochum
-2Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 33. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe
hälftiger Kontenguthaben geltend.
Die Parteien sind seit 1952 miteinander verheiratet. Seitdem war die im
Jahre 1925 geborene Beklagte bis 1954 halbtags erwerbstätig. Seit 1988 bezieht sie eine geringe Rente von (zuletzt) ca. 375 DM monatlich. Der 1913 geborene Kläger war bis 1976 als Maschinenschlosser tätig. Solange noch eine
Barentlohnung erfolgte, übergab er seine Lohntüte der Beklagten. Später wurden seine Lohn- und Renteneinkünfte auf ein Girokonto der Beklagten überwiesen. Obwohl der Kläger hinsichtlich dieses Kontos ebenfalls verfügungsberechtigt war, verfügte hierüber tatsächlich allein die Beklagte, da ihr von dem Kläger
die Regelung der gesamten finanziellen Verhältnisse überlassen worden war.
Sie bestritt von den eingehenden Geldern die Haushaltskosten sowie die weiteren Ausgaben der Lebensführung. Die verbleibenden Beträge zahlte sie auf
verschiedene Sparkonten ein, die jeweils auf ihren Namen angelegt worden
waren. Anfang Juni 1999 wurde der Kläger nach einem Selbstmordversuch in
ein Krankenhaus eingeliefert. Im Anschluß an die Entlassung aus dem Krankenhaus zog er zu dem gemeinsamen Sohn. Kurze Zeit danach widerrief die
Beklagte die Verfügungsberechtigung des Klägers über ihr Girokonto.
Nach einem vorprozessualen Auskunftsbegehren bezüglich der vorhandenen Konten verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten die hälftige Beteiligung an den von ihr angegebenen Kontenständen, die
sich für Juli 1999 insgesamt auf mindestens 440.993,36 DM beliefen. Er hat
geltend gemacht, daß er die Beklagte mit der Verwaltung seines Einkommens
und Vermögens beauftragt habe, weshalb ihm die zu jedenfalls 50 % aus seinen Einkünften stammenden Guthaben hälftig zustünden. Abgesehen davon sei
im Innenverhältnis zwischen ihm und seiner Ehefrau von seiner hälftigen Mitberechtigung an den Guthaben auszugehen, auch wenn diese allein Inhaberin der
Konten sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Vermögensverwaltung für den Kläger bestritten und sich darauf berufen, die Anlage der
Ersparnisse auf ihren Namen habe dem Wunsch des Klägers entsprochen, der
wegen Schreibschwierigkeiten Probleme im Umgang mit den Banken gehabt
habe und froh gewesen sei, daß sie sich um die finanziellen Angelegenheiten
gekümmert habe. Ein Vermögensausgleich sei bei dieser Sachlage nur nach
den güterrechtlichen Bestimmungen möglich. Hilfsweise hat die Beklagte ein
Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen
auf Trennungsunterhalt geltend gemacht, die sie mit mindestens 445,22 DM
monatlich beziffert hat. Ferner hat sie eingewandt, daß sie seit Juli 1999 u.a.
zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Beträge von den Konten abgehoben
habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die
Klage abgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, die der Senat angenommen hat, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Da die Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung
trotz rechtzeitiger Bekanntmachung des Termins nicht vertreten war, ist über
die Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden (BGHZ 37,
79, 81). Das Urteil beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer Sachprüfung.
II.
Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch auf einen isolierten Ausgleich
der Konten verneint, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs des Zugewinnausgleichs im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht kämen und hier keine der nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anerkannten Ausnahmefälle vorläge. Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers
fehle jeder tatsächliche Anhalt für ein rechtsgeschäftlich begründetes Treuhandverhältnis oder einen Auftrag zu einer Vermögensverwaltung durch die
Beklagte. Es habe zu keinem Zeitpunkt konkrete Abreden der Parteien darüber
gegeben, in welcher Weise die Beklagte mit den ihr im Rahmen der ehelichen
Lebensgemeinschaft zufließenden Geldern habe verfahren sollen. Deshalb
könne nicht von einer Übernahme vertraglicher Pflichten der Beklagten aus einer für den Kläger übernommenen Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Ein Auftragsanspruch folge auch nicht aus einer Ehegatteninnengesellschaft, da die Parteien nach dem Vorbringen des Klägers keinen über den normalen Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck
verfolgt hätten. Ein Ausgleichsanspruch eigener Art entsprechend den Grundsätzen zum sogenannten Oderkonto komme ebensowenig in Betracht, denn die
im Streit befindlichen Konten hätten allein auf den Namen der Beklagten gelautet. Wegen der bei Einzelkonten einerseits und Oderkonten andererseits unterschiedlich ausgestalteten Rechtsstellung der Ehegatten im Verhältnis zur Bank
sei es auch nicht gerechtfertigt, eine dem Oderkonto vergleichbare Situation
anzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer zwischen den Ehegatten
bestehenden Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen gegenüber
den Geldinstituten ergebe sich ein Ausgleichsanspruch nicht. Eine im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsmitberechtigung des anderen Ehegatten könne
nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Hier fehle es
jedoch bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß überhaupt ein
rechtsgeschäftlicher Wille der Parteien bestanden habe, aus dem die Entstehung einer solchen Rechtsgemeinschaft hergeleitet werden könne. Deshalb
würde die Annahme einer Mitberechtigung des Klägers auf einer bloßen Fiktion
beruhen. Hinzu komme, daß sich nach dem Vortrag des Klägers auch keine
gemeinsame Zweckbestimmung hinsichtlich der Ersparnisse feststellen lasse.
Vielmehr habe er sich darauf beschränkt, den von der Beklagten behaupteten
Zweck, die Parteien hätten dem nichtehelichen Sohn der Beklagten ebenso wie
bereits dem gemeinsamen Sohn finanzielle Mittel zukommen lassen wollen, zu
bestreiten. Selbst bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft sei der geltend
gemachte Anspruch jedoch im Hinblick auf das bei einer vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung von im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten
grundsätzlich geltende Ausschließlichkeitsprinzip des güterrechtlichen Ausgleichs ausgeschlossen. Durch diesen könne - gegebenenfalls im Wege des
vorzeitigen Zugewinnausgleichs - ein hinreichender Ausgleich bewirkt werden.
III.
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß sich der Klageanspruch nicht aus
einem zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnis ergibt. Regeln
Ehegatten während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche innerhalb der
ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise, daß einer von ihnen die Wirtschaftsführung im wesentlichen allein übernimmt, so entsteht daraus selbst
dann kein Auftragsverhältnis im Sinne der
zustande kommen kann, stets aber den Rechtsbindungswillen beider Ehegatten
erfordert. Im Hinblick auf die bei einer Vermögensverwaltung entstehenden
Pflichten des verwaltenden Ehegatten zur Befolgung von Weisungen, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung, Herausgabe des Erlangten und zur Haftung auf Schadensersatz bei Verstößen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung dürfen an die Feststellung eines Verwaltungsvertrages
keine geringen Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 5. Juli 2000
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist die Annahme eines solchen Vertragsschlusses der Parteien nicht gerechtfertigt. Denn
es gab zu keiner Zeit konkrete Abreden darüber, wie die Beklagte mit den vereinnahmten Geldern zu verfahren habe, so daß von einem auf Eingehung eines
Auftragsverhältnisses gerichteten Rechtsbindungswillen nicht ausgegangen
werden kann.
2. Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, im Verhältnis der
Parteien zueinander habe keine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zwischen Ehegatten kommt es maßgeblich darauf an,
welche Zielvorstellungen sie mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere
ob sie einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft
hinausgehenden Zweck erreichen wollen. Indizien für eine entsprechend zu
bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten, die sich z.B. aus Planung, Umfang
und Dauer der Vermögensbildung, ferner aus Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge ergeben können (Senatsurteil
3. Schließlich ist das Berufungsgericht auch zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen davon ausgegangen, daß ein Ausgleichsanspruch eigener Art
entsprechend den Grundsätzen zum Oderkonto nicht in Betracht kommt. Die
Konten lauteten allein auf den Namen der Beklagten, weshalb es Bedenken
begegnet, eine dem Oderkonto - als Gemeinschaftskonto der Ehegatten mit
jeweiliger Einzelverfügungsbefugnis - vergleichbare Lage anzunehmen (vgl.
Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 -
4. Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne
einer zwischen den Parteien in Ansehung der Kontenforderungen bestehenden
Bruchteilsgemeinschaft keinen Ausgleich beanspruchen, beanstandet die Revision zu Recht. Die betreffenden Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Inhaber eines Einzelkontos ist zwar nicht nur alleiniger Gläubiger
einer Guthabensforderung gegenüber der Bank, also Berechtigter im Außenverhältnis. Ihm steht vielmehr im Regelfall das Guthaben auch im Innenverhältnis der Ehegatten alleine zu. Die Ehegatten können aber - auch stillschweigend - eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist,
an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab. Leisten etwa beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Sparkonto
und besteht Einvernehmen, daß die Ersparnisse beiden zugute kommen sollen,
so steht ihnen die Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis im Zweifel zu
gleichen Anteilen gemäß den
§ 741 Rdn. 38; Canaris Bankvertragsrecht Rdn. 224; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 2. Aufl. Rdn. 513 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch hier vergleichbare Umstände vor.
Die Einkünfte des Klägers flossen, soweit sie nicht für den Lebensunterhalt der Parteien verbraucht wurden, sämtlich auf die Konten der Beklagten, die
ihrerseits - nach Beendigung ihrer Berufstätigkeit im Jahre 1954 - erst wieder
seit dem Jahr 1988 über relativ geringe regelmäßige Einkünfte in Form ihrer
Rente verfügte. Daß der Kläger die aus seinen Einkünften stammenden Beträge der Beklagten in vollem Umfang, und zwar Monat für Monat des langjährigen
Zusammenlebens, zuwenden wollte mit der Folge, daß ihm selbst keinerlei Mittel verblieben, entspricht nicht der Lebenserfahrung und ist von der Beklagten
auch nicht hinreichend substantiiert dargetan worden. Die von ihr angeführten
Schreibschwierigkeiten des Klägers, die ihm Probleme im Umgang mit den
Banken bereitet haben und letztlich dazu geführt haben sollen, daß die Konten
sämtlich auf den Namen der Beklagten lauteten, vermögen jedenfalls nicht die
Annahme zu rechtfertigen, daß er sein gesamtes verbleibendes Vermögen auf
die Beklagte übertragen wollte und insoweit, auch im Innenverhältnis, völlig
rechtlos gestellt bzw. von deren Wohlwollen abhängig gewesen wäre, wenn er
auch nur einen geringen Teil der Ersparnisse für besondere Zwecke beansprucht hätte. Bei der gegebenen Sachlage ist vielmehr davon auszugehen,
daß die Ersparnisse den Parteien gemeinsam zugute kommen sollten. Denn
wenn Eheleute in einer solchen Form sparen, ohne insgesamt einen konkreten
Zweck zu verfolgen, so dient ihr Verhalten der Vorsorge für den Fall des Alters
oder der Erkrankung oder auch um Nachkommen zu bedenken, so daß die
Gelder letztlich beiden, sei es zu ihrem eigenen Nutzen oder zugunsten ihrer
Erben, zugute kommen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, daß
die Parteien konkludent eine Bruchteilsgemeinschaft an den Kontenforderungen
begründen wollten und begründet haben.
c) Damit bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß
BGB ist im Zweifel anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Davon ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch im vorliegenden Fall auszugehen. Gemäß
Rechts hat die Beklagte nicht dargelegt; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Deshalb hat der Kläger einen durch Teilung zu realisierenden Anspruch auf
hälftige Teilhabe an dem Gemeinschaftsvermögen.
5. Die Durchsetzung dieses Ausgleichsanspruchs ist nicht durch die Bestimmungen über den Zugewinnausgleich ausgeschlossen.
Das Berufungsgericht hat zu seiner - gegenteiligen - Auffassung ausgeführt: Nachdem durch die endgültige Trennung der Parteien das Scheitern der
Ehe indiziert werde, sei eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung grundsätzlich allein nach den Regelungen des Zugewinnausgleichsverfahrens durchzuführen, da das Gesetz den Ehegatten hiermit ein ausgewogenes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung gestellt habe. Auch der Kläger werde
durch die Notwendigkeit einer güterrechtlichen Abwicklung nicht rechtlos gestellt. Die Inhaberschaft bezüglich eines Einzelkontos und die daraus resultierende Gläubigerstellung gegenüber der Bank sei ebenso wie das Alleineigentum an einem Grundstück eine eindeutige dingliche Zurechnung, die zur Einbeziehung der gesamten Forderung in das Endvermögen des Kontoinhabers führe. Durch die Regelungen über mögliche Hinzurechnungen zum Endvermögen
biete das Gesetz Schutz vor unlauteren Vermögensverschiebungen. Die Vorschriften über den vorzeitigen Zugewinnausgleich eröffneten die Möglichkeit,
auch ohne Durchführung eines Scheidungsverfahrens eine Vermögensauseinandersetzung herbeizuführen. Gründe, die eine Heranziehung anderer Ausgleichsregelungen zur Korrektur eines schlechthin untragbaren Ergebnisses
erforderlich machten, seien nicht ersichtlich.
Ob diesen Ausführungen grundsätzlich zu folgen ist, erscheint zweifelhaft. Das Berufungsgericht nimmt für seine Auffassung, neben dem güterrechtlichen Ausgleich kämen anderweitige Ausgleichsansprüche nur dann in Betracht, wenn das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Anspruchsteller unzumutbar unbillig sei, Bezug auf die
Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten
einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben (vgl. Senatsurteile
1997, 933). Von einer Zuwendung des Klägers kann nach den vorstehenden
Ausführungen im Verhältnis der Parteien zueinander jedoch im Umfang des
Klagebegehrens nicht ausgegangen werden. Die Frage, ob in den Fällen, in
denen Ehegatten lediglich um der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft willen zusammengewirkt und Mittel angespart haben, die nur einem von
ihnen formal zugeordnet sind, der Zugewinnausgleich einen angemessenen
Interessenausgleich bewirkt und deshalb vorrangig durchzuführen ist, hat der
Senat bisher offengelassen (Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 aaO S. 949 f.). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn durch ein Zugewinnausgleichsverfahren könnte der Kläger selbst
dann keinen Ausgleich erreichen, wenn die Guthabenbeträge zu dem maßgeblichen Stichtag noch in vollem Umfang vorhanden bzw. - soweit nicht - dem
Endvermögen der Beklagten gemäß
Zum Stichtag bestehende Ansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten
sind im Endvermögen des Anspruchsinhabers nämlich als Aktivposten, in demjenigen des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen. Außer den Bankguthaben haben die Parteien kein Endvermögen dargelegt. Da sie unstreitig
über kein Anfangsvermögen verfügten, stellt ihr Endvermögen zugleich ihren
Zugewinn dar (
den Guthaben ist die formale Rechtsposition der Beklagten gegenüber den
Banken mit dem hälftigen Ausgleichsanspruch des Klägers belastet, so daß
sich auf beiden Seiten ein gleich hohes Endvermögen und damit keine auszugleichende Differenz (
6. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das über die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung der von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung zu befinden haben wird.
Hahne
Weber-Monecke
Bundesrichter Sprick ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne
Wagenitz
Fuchs
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:11.09.2002
Aktenzeichen:XII ZR 9/01
Rechtsgebiete:Sachenrecht allgemein
Normen in Titel:BGB §§ 741 ff.