OLG München 15. Januar 2019
31 Wx 216/17
BGB §§ 119, 1955

Keine Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums über die Rechtsfolgen einer Auflage

letzte Aktualisierung: 22.3.2019
OLG München, Beschl. v. 15.1.2019 – 31 Wx 216/17

BGB §§ 119, 1955
Keine Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums über die Rechtsfolgen einer Auflage

1. Die Einlegung der Beschwerde von mehreren Beteiligten gegen eine Entscheidung des
Nachlassgerichts (hier: Feststellung, dass die Voraussetzungen für den beantragten Erbschein
vorliegen) begründet jeweils mehrere selbständige Beschwerdeverfahren (im Anschluss an OLG
München Beschl. v. 6.7.2017 – 31 Wx 409/16 = FGPrax 2017, 281 und OLG Köln Beschluss vom
19.7.2018 – 2 Wx 261/18, 2 Wx 266-270/18 = BeckRS 2018, 28413).
2. Dies erfordert sowohl eine gesonderte Kostenentscheidung als auch gesonderte Festsetzung des
Geschäftswerts für das jeweilige Beschwerdeverfahren.

Gründe

I.
Es liegen zwei selbständige Beschwerdeverfahren vor, da sich sowohl der Beteiligte zu 12 als auch die
Beteiligte zu 11 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts wenden (vgl. OLG Köln BeckRS 2018, 28413
Tz.8). Diese hat der Senat zur gemeinsamen Entscheidung zusammengefasst.

II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 (= 31 Wx 5/19) ist unzulässig, da sie nicht fristgemäß im Sinne des
§ 63 Abs. 1 FamFG binnen 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts eingelegt
wurde. Die Zustellung des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 9.2.2017 erfolgte am 18.2.2017; die
Beschwerde des Beteiligten zu 12 ist am 2.5.2017 beim Nachlassgericht eingegangen und somit verfristet.

2. Der Schriftsatz vom 6.3.2017 ist als Beschwerde der Beteiligten zu 11 (= 31 Wx 216/17) gegen den
Beschluss des Nachlassgerichts vom 9.2.2017 auszulegen, da sie sich darin dagegen wendet, nach der
Ausschlagung ihres Vaters nicht als Erbin in dem Erbscheinsantrag berücksichtigt worden zu sein. Die
Beschwerde der Beteiligten zu 11 ist wirksam erhoben. Sie behauptet, Erbin nach dem Erblasser aufgrund
des Testaments vom 31.8.2018 geworden zu sein, nachdem ihr Vater das Erbe ausgeschlagen hat. Dies
stellt eine sog. doppelrelevante Tatsache dar (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Auflage <2017> § 59
Rn. 20, 21), die für das Vorliegen der materiellen Beschwer im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG ausreichend
ist. Sie ist fristgemäß im Sinne des § 65 Abs. 1 FamFG erhoben worden, da sie beim Nachlassgericht am
6.3.2017 eingegangen ist. Der Umstand, dass ihr der Beschluss nicht bekanntgemacht worden ist, ist daher
unmaßgeblich.

III.
Die von der Beteiligten zu 11 eingelegte Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg, da das Nachlassgericht
in seinem Beschluss vom 9.2.2017 zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Ausschlagung des
Erbes durch den Beteiligten zu 12 zu einer Erbquote der Miterben i.H.v. 1/10 führt. Insoweit hat es nicht
berücksichtigt, dass die Beteiligte zu 11 als Abkömmling des Beteiligten zu 12 an dessen Stelle getreten ist.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Anfechtung des Beteiligten zu 12 betreffend
seine Ausschlagung des Erbes nicht durchgreift.

a) Es kann dahinstehen, ob der von ihm angebrachte Anfechtungsgrund den Beteiligten zu 12 tatsächlich zu
seiner Ausschlagung bewogen hat. Denn in seiner Anfechtungserklärung werden als Grund hierfür
„persönliche Gründe“ angegeben; die Anfechtung der Ausschlagung wird hingegen darauf gestützt, dass er
irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Veräußerungsbeschränkung für 10 Jahre bezüglich der
vermieteten Nachlassimmobilie bindend sei und er erst im Nachgang am 21.11.2017 erfahren habe, dass bei
Einigkeit der Erbengemeinschaft der Grundbesitz dennoch veräußert werden könne.

b) Die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft durch den Beteiligten zu 12 greift aber deswegen nicht
durch, da der hier allein in Frage kommende Anfechtungsgrund des Irrtums über eine verkehrswesentliche
Eigenschaft des Nachlasses im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB nicht gegeben ist.

aa) Eigenschaften einer Person oder Sache im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB sind neben den auf den
natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und
Beziehungen zur Umwelt, soweit sie nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung oder
Verwendbarkeit von Bedeutung sind (Palandt/Ellenberger BGB 78. Auflage <2019> § 119 Rn. 24). Dies
erfordert eine hinreichend enge Beziehung zur Sache, die zB dann nicht gegeben ist, wenn der Irrtum sich
auf die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit einer Sache bezieht (NK-BGB/Feuerborn 3. Auflage <2016> §
119 Rn. 74). In Bezug auf einen Nachlass stellt der Irrtum über eine Überschuldung wie über die
Zusammensetzung des Nachlasses sowie des Bestehens von Beschränkungen des Nachlasses wie zB
Vermächtnisse und Auflagen eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar.

bb) Der angebrachte Vortrag des Beteiligten zu 12 belegt jedoch nicht einen solchen Irrtum. Gemäß seines
Vorbringens in der Anfechtungserklärung vom 2.12.2016 betrifft dieser den Umstand, dass er davon
ausgegangen sei, dass das sich im Nachlass befindliche Grundstück infolge der von dem Erblasser
angeordneten Auflage nicht veräußert werden kann. Erst durch das Telefonat mit seiner Schwester habe er
erfahren, dass bei einer Einigkeit aller Erben das Grundstück trotz der Auflage veräußert werden kann.
Insofern bezieht sich die Fehlvorstellung des Beteiligten zu 12 nicht auf das Vorhandensein einer
Beschränkung in Form einer Auflage, sondern darauf, ob der von der Auflage betroffene
Nachlassgegenstand veräußert werden kann, also auf dessen Verwertungsmöglichkeit. Gegenstand seiner
Fehlvorstellung ist demgemäß eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw.
Auseinandersetzung des Nachlasses. Dies stellt sich - wie das Nachlassgericht zutreffend herausgestellt hat
- als Irrtum über einen Beweggrund zur Abgabe der Ausschlagungserklärung dar, der als Motivirrtum kein
Anfechtungsrecht begründet (Palandt/Ellenberger a.a.O. § 119 Rn. 29).

2. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner und des Nachlassgerichts führt die Ausschlagung der
Erbschaft durch den Beteiligten zu 12, die zwar dessen Wegfall im Sinne des § 1953 Abs. 1 BGB bedingt,
jedoch nicht dazu, dass dessen Erbteil in Abweichung von § 1953 Abs. 2 BGB den übrigen Miterben gemäß
§ 2094 BGB anwächst und so die Beteiligte zu 11 nicht an dessen Stelle tritt. Denn gemäß § 2099 BGB geht
das Recht eines Ersatzerben im Sinne des § 2096 BGB dem Anwachsungsrecht vor. Dieser Grundsatz gilt
auch bei Ausschlagung der Erbschaft, da die Ausschlagung einen Wegfall im Sinne des § 2096 BGB
darstellt (vgl. BeckOGK/Gierl BGB § 2096 Rn. 27; Czubayko in: Burandt/Rojahn 3.
Auflage <2018> § 2096 Rn. 2).
Insoweit ist die Beteiligte zu 11 nach der Ausschlagung durch ihren Vater, den Beteiligten zu 12, zwar nicht
nach § 2069 BGB - da die Vorschrift weder unmittelbar noch analog für den vorliegenden Sachverhalt
(Beteiligter zu 12 ist der Neffe des Erblassers) gilt (vgl. dazu Czubayko in: Burandt/Rojahn a.a.O. § 2069 Rn.
15) - jedoch im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung an die Stelle des Beteiligten zu 12 getreten ist.

a) Die Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung (Vorliegen einer Regelungslücke sowie
eines entsprechenden im Testament angedeuteter Willen des Erblassers betreffend die Erbeinsetzung) sind
vorliegend gegeben:
aa) Eine Regelungslücke liegt insofern vor, als der Erblasser nicht den Fall bedacht hat, dass einer der
Miterben die Erbschaft ausschlägt. Dieser Fall ist von dem Erblasser nicht geregelt.
Diese Lücke ist anhand einer Weiterentwicklung des in der Testamentsurkunde andeuteten Willens des
Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu schließen (vgl. dazu OLG München FGPrax 2013,
177; ZEV 2017, 353; BeckRS 2018, 10915; OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140). Dass die Beteiligte zu 11
insoweit nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist und diese auch nicht eine Nichte des Erblassers ist, ist
insoweit unmaßgeblich.

bb) Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert, dass sich aus
sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt,
dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihnen persönlich
gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240/ 242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070; OLG München ZEV 2017, 353;
OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140). Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als vielmehr
die jeweiligen Stämme bedacht werden sollten, kann darin liegen, wenn die Verwandten - wie bei der
gesetzlichen Erbfolge - gleichmäßig bedacht werden, der Erblasser sich also mehr vom formalen Kriterium
der Gleichbehandlung leiten lässt (OLG München FamRZ 2011, 1692/1693; NJW-RR 2007, 1162/1164).
Maßgebend für die Feststellung dieser Willensrichtung ist allein der Zeitpunkt der Testamentserrichtung
(OLG München BeckRS 2018, 10915).

cc) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich für den Senat aus den von dem Erblasser
getroffenen Anordnungen der Schluss, dass er den Beteiligten zu 12 als Repräsentant seines Stammes als
Erben eingesetzt hat.
Der Erblasser hat seinen Nachlass unter den Stämmen seiner Geschwister aufgeteilt und diesen innerhalb
des jeweiligen Stammes jeweils gleichmäßig auf die entsprechenden Abkömmlinge seiner Geschwister
verteilt. Dies entspricht dem Gedanken des § 2069 BGB. Demgemäß deutet diese Auf/Verteilung seines
Nachlasses darauf hin, dass für ihn in Bezug auf die Erbeinsetzung „Stammesgesichtspunkte“ maßgeblich
waren und die Zuwendung nicht vorrangig personenbezogen war. Eine solche Auslegung findet zudem eine
Stütze darin, dass der Erblasser gerade nicht die individuellen Namen der Bedachten angeführt hat, sondern
seinen Nachlass diesen unter dem generalisierenden Oberbegriff „Neffen“ und „Nichten“ zugewendet hat.

3. Demgemäß liegen die Voraussetzungen für die Erteilung des von den Beteiligten zu 1-10 beantragten
Erbscheins nicht vor, da insoweit die Erbenstellung der Beteiligten zu 11 nicht ausgewiesen ist. Demgemäß
wäre der Antrag der Beteiligten grundsätzlich zurückzuweisen. Dies hätte aber zur Folge, dass die
Beteiligten erneut einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen müssten, der die tatsächliche
Erbrechtslage abbildet. Insofern träfe sie eine doppelte Kostentragungslast betreffend die Erteilung eines
Erbscheins. Insofern hält es der Senat als sachgerecht, mit Aufhebung der Entscheidung das Verfahren an
das Nachlassgericht zurückzugeben, damit den Beteiligten die Möglichkeit eröffnet wird, ihren
Erbscheinsantrag dahingehend abzuändern, dass dieser die tatsächliche Rechtslage abbildet.
Diesbezüglich wird das Nachlassgericht aber auch zu prüfen bzw. zu berücksichtigen zu haben, ob/dass an
die Stelle des ebenfalls die Erbschaft ausschlagenden Beteiligten „…“ dessen vorhandene Abkömmlinge
getreten sind.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG

1. Da das Rechtsmittel der Beteiligten zu 11 (= 31 Wx 216/17) erfolgreich ist, ist insoweit eine
Kostenentscheidung betreffend die Gerichtskosten nicht veranlasst (vgl. § 25 GNotKG).
Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 (= 31 Wx 5/19) blieb erfolglos. Insoweit hat dieser die
Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, soweit es dasjenige betrifft, das infolge seiner
Beschwerdeeinlegung veranlasst wurde. Dabei handelt es sich im Verhältnis zu der Beschwerde der
Beteiligten zu 11 um ein eigenständiges Verfahren (vgl. OLG Köln BeckRS 2018,28413).

2. Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 11 und 12 ist nicht
veranlasst. Die Beschwerde des Beteiligten zu 12 blieb erfolglos, so dass für eine Kostenerstattung seiner
außergerichtlichen Kosten kein Raum ist. Eine Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der
Beteiligten zu 11 durch die Beteiligten zu 1-10 hält der Senat für nicht geboten. Die in § 81 Abs. 2 benannten
Regelbeispiele für die Anordnung der Kostenpflicht liegen nicht vor. Das Obsiegen bzw. Unterliegen kann
zwar ein Kriterium für eine Anordnung sein kann, ist aber kein allein maßgebendes. Vielmehr sind sämtliche
Umstände des Einzelfalls heranzuziehen.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitfrage der Erbfolge innerhalb der Verwandtschaft des Erblassers.
Die von den Beteiligten zu 1-10 vertretene Rechtsposition ist zudem Ergebnis der von dem Nachlassgericht
selbst vertretenen (vgl. Schreiben vom 29.,12.2016 und Beschluss vom 9.2.2017). Vor diesem Hintergrund
erscheint es dem Senat nicht als angemessen, dass die Beteiligten zu 1-10 die außergerichtlichen Kosten
der Beteiligten zu 11 zu erstatten haben.

V.
1. Die Höhe des Geschäftswerts betreffend das von dem Beteiligten zu 12 veranlaßten
Beschwerdeverfahren (= 31 Wx 5/19) bestimmt sich nach dem von diesem verfolgten wirtschaftlichen
Interesse am Erfolg seines Rechtsmittels (= Erbenstellung i.H.v. 1/11). Bezugsgröße ist insofern der nach §
40 Abs. 1 GNotKG zu bestimmende Wert des Nachlasses. Dieser ist derzeit durch das Nachlassgericht noch
nicht abschließend festgestellt. Demgemäß bleibt die Festsetzung des Geschäftswerts für das
Beschwerdeverfahren vorbehalten.

2. Hinsichtlich des von der Beteiligten zu 11 veranlaßten Beschwerdeverfahren ist die Festsetzung des
Geschäftswerts nicht geboten (vgl. Ziffer IV. 1).

VI.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG München

Erscheinungsdatum:

15.01.2019

Aktenzeichen:

31 Wx 216/17

Rechtsgebiete:

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

ZEV 2019, 176
Zerb 2019, 66-68

Normen in Titel:

BGB §§ 119, 1955