BGH 08. Juli 2021
V ZB 42/19
BeurkG § 51

Anspruch auf Erteilung von Abschriften nur bei konkreter Benennung; kein Anspruch gegen den Notar auf pauschale Auskunftserteilung

letzte Aktualisierung: 9.9.2021
BGH, Beschl. v. 8.7.2021 – V ZB 42/19

BeurkG § 51
Anspruch auf Erteilung von Abschriften nur bei konkreter Benennung; kein Anspruch
gegen den Notar auf pauschale Auskunftserteilung

§ 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem
Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der
Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt
werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der
Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller
Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Urkundsbeteiligten oder seines
Rechtsvorgängers enthalten.

Gründe:

I.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 wurde das Insolvenzverfahren über
den Nachlass des am 7. Januar 2016 verstorbenen - von dem Freistaat Bayern
beerbten - E. S. (fortan Erblasser) wegen Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung eröffnet. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schriftsatz vom 19. April 2018 beantragte der Antragsteller bei dem eingangs
bezeichneten Notar (fortan Notar) und dessen Sozius die Fertigung von nicht be-
glaubigten Zweitschriften sämtlicher Urkunden, die sich im Besitz der Notare befinden
und den Erblasser als Urkundsbeteiligten ausweisen, „soweit es um Urkunden
geht, die im Zusammenhang mit dem privaten und/oder geschäftlichen
Vermögen des Erblassers stehen“. Nach einem Hinweis des Notars auf die Notwendigkeit
einer Konkretisierung der Urkunden, von denen Abschriften erteilt
werden sollten, und auf seine Verpflichtung zur notariellen Verschwiegenheit
teilte der Antragsteller mit, er habe keine Möglichkeit, die Vermögenswerte des
Erblassers als Insolvenzverwalter zu überprüfen, da dessen Witwe sämtliche Unterlagen
vernichtet habe.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2018 hat der Notar unter Ergänzung und Vertiefung
seiner Ausführungen dem Antragsteller mitgeteilt, dass die beantragten
Abschriften nicht erteilt werden müssten. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde
eingelegt und beantragt, Abschriften aller bei dem Notar vorliegenden
notariellen Urkunden den Erblasser betreffend zu fertigen und auszuhändigen,
hilfsweise, ihm sämtliche Urkundennummern der Urkunden im Besitz des Notariats
zu benennen, die den Erblasser betreffen, weiter hilfsweise sämtliche Urkundennummern
der Urkunden im Besitz des Notariats zu benennen, die das
Vermögen oder Vermögensverfügungen des Erblassers betreffen. Der Notar hat
der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Antragstellers
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der von dem Landgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde des Antragstellers
zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller sei zwar als Partei kraft
Amtes Rechtsnachfolger des Erblassers im Sinne von § 51 Abs. 1 Halbsatz 2
BeurkG. Ihm stehe aber ein Anspruch auf Fertigung von beglaubigten Zweitschriften
aller Urkunden des Erblassers, soweit sie im Zusammenhang mit dessen
privatem und/oder geschäftlichem Vermögen stünden, nach § 51 Abs. 1 und
3 BeurkG nicht zu. Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach der genannten
Vorschrift beziehe sich jeweils auf eine bestimmte Urkunde bzw. die Ausfertigung
einer bestimmten Urkunde. In der Rechtsprechung der Obergerichte und
in der Literatur sei deshalb anerkannt, dass der Antragsteller konkret und so genau
wie möglich bezeichnen müsse, auf welche Urkunde sich sein Auskunftsbegehren
beziehe. Einem Ausforschungsersuchen dürfe der Notar nicht nachkommen.
Für einen Nachlassinsolvenzverwalter gelte nichts anderes. Dass dieser
eine hoheitliche Aufgabe wahrnehme und auch eine Ordnungsfunktion erfülle,
führe zu keiner anderen Beurteilung. § 51 Abs. 1 BeurkG sei ein gesetzlicher
Ausnahmetatbestand zur notariellen Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 18
Abs. 1 BNotO. Er sei als solcher eng und unter Berücksichtigung der notariellen
Verschwiegenheitspflicht auszulegen.

III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst zulässig.
Der Antragsteller hat die Erteilung von Abschriften beantragt. Diese gehört zu
den Amtstätigkeiten eines Notars, gegen deren Verweigerung nach § 54 Abs. 1
BeurkG die Beschwerde statthaft ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.

a) Nach nahezu einhelliger Auffassung folgt aus dem Anspruch auf Erteilung
von Abschriften weder die Verpflichtung des Notars, dem Antragsteller pauschal
Abschriften aller Urkunden zu erteilen, an denen dieser bzw. - bei einer
Partei kraft Amtes - der Schuldner bzw. Erblasser beteiligt war, noch ein Anspruch
auf Auskunft des Notars darüber, ob der Antragsteller bzw. Schuldner
oder Erblasser überhaupt an Urkunden beteiligt war. Der Anspruch auf Erteilung
von Abschriften nach § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG beziehe sich nur auf einzelne
Urkunden, die konkret und so genau wie möglich bezeichnet werden müssten
(OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 72; LG Freiburg, ZEV 2015, 669 [Ls] = juris
Rn. 11; Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG/DONot, 8. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 4;
BeckOGK/Regler [1.4.2021] § 51 BeurkG Rn. 53; Frenz/Miermeister/Limmer,
BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 16a; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl.,
§ 51 Rn. 11; Staudinger/Hertel, BGB, [2017] BeurkG Rn. 649 Abs. 3; Winkler,
BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rn. 1; im Ergebnis ebenso für Klage gegen den Notar:
OLG Brandenburg, AnwBl. 1996, 474, 475; OLG Schleswig, ZIP 2013, 1633,
1634; offenlassend LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783, 1784).

b) Diese Auffassung trifft zu.

aa) Allerdings kann nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1, Abs. 3 BeurkG
jeder, von dem oder für den bei Errichtung einer Niederschrift eine Willenserklärung
abgegeben worden ist, von dem Notar die Erteilung einer Ausfertigung oder
- hier - Abschrift verlangen. Der Notar ist zur Erteilung der Abschriften bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen verpflichtet; er hat keinen Ermessensspielraum
(OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 11 U 234/09, juris Rn. 62; OLG
Karlsruhe, DNotZ 2008, 139, 140; LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783; Armbrüster/
Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rn. 2; Frenz/Miermeister/Limmer, BNotO,
5. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 1; Grizwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 8).

Der Anspruch ist nicht von dem Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig
(vgl. Entwurfsbegründung in BT-Drucks. V/3282 S. 41). Er steht auch nicht
nur dem Urkundsbeteiligten selbst zu, sondern nach § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 BeurkG
auch dessen Rechtsnachfolger. Unbestritten ist, dass der Begriff des
Rechtsnachfolgers im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger
des Urkundsbeteiligten, sondern auch Parteien kraft Amtes umfasst
wie den Insolvenzverwalter (LG Darmstadt, notar 2009, 255; Frenz/Miermeister/
Limmer, BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rn, 6; Grziwotz/Heinemann,
BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 25; Staudinger/Hertel, BGB [2017], BeurkG Rn. 647
Abs. 4; Winkler, BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rn. 13), den Testamentsvollstrecker
(Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 168/12, NJW-RR 2013, 697
Rn. 22), den Nachlassverwalter (Winkler, aaO) und einen Nachlassinsolvenzverwalter
(Winkler, aaO), um den es hier geht.

bb) Parteien kraft Amtes können zwar nur die Abschriften solcher Urkunden
verlangen, die einen Bezug zu ihrem Amt - hier also zum Insolvenzverfahren
über den Nachlass - haben (LG Mannheim, ZInsO 2001, 380, 381, Armbrüster/
Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rn. 10; Frenz/Miermeister/Limmer, BNotO,
5. Aufl., § 51 BeurkG Rn. 11; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 25;
Staudinger/Hertel, BGB [2017], BeurkG Rn. 647 Abs. 4; Winkler, BeurkG,
19. Aufl., § 51 Rn. 10; Bous/Solveen, DNotZ 2005, 261, 280). Davon wäre aber
auszugehen, wenn Vermögensinteressen des Schuldners bzw. hier des Nachlasses
betroffen sind (LG Mannheim, ZInsO 2001, 380, 381; LG Darmstadt, ZIP
2008, 1783, 1784; Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rn. 10).

cc) Richtig ist schließlich, dass die Verpflichtung des Notars zur Erteilung
von Abschriften an die Beteiligten nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG
als spezialgesetzliche Regelung der allgemeinen Verpflichtung des Notars zur
Verschwiegenheit vorgeht. Der Anspruch der Urkundsbeteiligten auf die Erteilung
von Abschriften gemäß § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG kann nicht an dem fehlenden
Einverständnis der übrigen an dem Urkundengeschäft Beteiligten scheitern. Die
Pflicht des Notars zur Verschwiegenheit besteht im Interesse derjenigen, deren
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse er bei seiner Amtstätigkeit erfahren
hat. Diese Verhältnisse haben die Urkundsbeteiligten, soweit für das Urkundengeschäft
von Belang, bereits in der Urkunde preisgegeben. Ein Interesse der
anderen Beteiligten an der Geheimhaltung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse ist deshalb nicht schutzwürdig (Senat, Beschluss vom 31. Januar
2003 - V ZB 168/12, NJW-RR 2013, 697 Rn. 20).

dd) In der Verpflichtung zur Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften
nach Maßgabe von § 51 BeurkG findet die Ausnahme von der notariellen Verschwiegenheitspflicht
des Notars nach § 18 BNotO aber auch ihre Grenze. § 51
BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem
Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger
überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in
dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften
zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch
nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller
Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Antragstellers oder seines
Rechtsvorgängers enthalten.

(1) Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem
mit ihr verfolgten Zweck. Der Gesetzgeber hat sich, landesrechtlichen Vorbildern
folgend, dafür entschieden, nur dem Urkundsbeteiligten und seinem Rechtsnachfolger
einen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Niederschriften
einzuräumen, die Willenserklärungen des Urkundsbeteiligten enthalten.
Er hat sich ausdrücklich dagegen entschieden, Ansprüche auf Auskunft oder
Erteilung von Abschriften für andere Personen einzuführen, die es damals in einigen
Landesrechten gab. Grund dafür war, dass er das Vertrauen des rechtsuchenden
Publikums in die Verschwiegenheit der Notare nicht enttäuschen wollte
(Entwurfsbegründung in BT-Drucks. V/3282 S. 41). Er hat sich damit inhaltlich
auf eine Regelung beschränkt, die Ausdruck einer an die Errichtung der konkreten
Niederschrift anknüpfenden nachwirkenden notariellen Fürsorge ist. Die Urkundsbeteiligten
sollen nicht nur aus Anlass der Errichtung der Niederschrift eine
Abschrift oder Ausfertigung erhalten, sondern auch später noch zusätzlich oder
ersatzweise Abschriften oder Ausfertigungen erhalten können. Ausgangspunkt
ist deshalb die konkrete Niederschrift, um deren Abschriften es geht.

(2) Solche Ausfertigungen und Abschriften erhalten die Urkundsbeteiligten
nach § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG nur auf Verlangen. Sie müssen dazu einen Antrag
stellen, der die Niederschriften, von denen Ausfertigungen oder Abschriften erteilt
werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnet (BeckOGK/Regler [1.4.2021],
§ 51 BeurkG Rn. 53; Grziwotz/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rn. 11). Was
das konkret bedeutet, legt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich fest. Die Anforderungen
lassen sich aber aus der aufgezeigten Zielsetzung der Vorschrift ableiten.
Die Urkundsbeteiligten sollen Ausfertigungen und Abschriften von Niederschriften
erhalten können, die „ihre“ Erklärungen vor dem Notar enthalten. Sie müssen
dazu aufzeigen, dass sie vor dem Notar überhaupt eine Niederschrift errichtet
haben und die Niederschrift - insbesondere durch Angabe der Nummer in der
Urkundenrolle, des Errichtungsdatums, des Urkundenthemas bzw. der daran Beteiligten
- so genau bezeichnen, dass der Notar sie auffinden kann. Ihrer Mitwirkungspflicht
(vgl. § 27 FamFG; zum Charakter als Pflicht: Keidel/Sternal, FamFG,
20. Aufl., § 27 Rn. 1 mwN) sind die Urkundsbeteiligten auch nicht enthoben, wenn
sie die ihnen bei Errichtung der Niederschrift erteilte Abschrift verloren haben und
z.B. die Nummer in der Urkundenrolle nicht mehr nennen können. In solchen
Fällen wird sie der Notar zwar unter Nutzung seiner Erkenntnismöglichkeiten aus
der Urkundenrolle und dem Beteiligtenverzeichnis (vgl. §§ 8, 13 DONot) unterstützen
(Staudinger/Hertel, BGB [2017], BeurkG Rn. 649 Abs. 3). Der Urkundsbeteiligte
muss dem Notar aber, sofern dies nicht offensichtlich ist, aufzeigen,
dass es um eine konkrete Urkunde geht, die von dem Notar errichtet wurde oder
verwahrt wird, und die Urkunde zumindest nach Errichtungszeitraum und Gegenstand
konkretisieren.

(3) Der von dem Antragsteller angeführte Gesichtspunkt, er könne das ihm
übertragene Amt eines Nachlassinsolvenzverwalters nicht sachgerecht ausfüllen,
wenn er von den Notariaten keine Informationen über Vermögensverfügungen
des Erblassers erhalte, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der Gesetzgeber
hat sich bei der Schaffung von § 51 BeurkG bewusst für einen engen,
an die Errichtung der konkreten Niederschrift anknüpfenden Anspruch auf Erteilung
von Ausfertigungen und Abschriften entschieden. Das Motiv für diese enge
Regelung - der Schutz des Vertrauens in die Verschwiegenheit des Notars - und
die Regelung in § 51 Abs. 4 BeurkG lassen eine erweiternde Auslegung der Vorschrift
nicht zu. Nach der genannten Regelung bleiben gesetzliche Mitteilungspflichten
unberührt; solche hat der Gesetzgeber für den Bereich des Insolvenzrechts
aber nicht geschaffen.

ee) Danach sind sowohl der Hauptantrag des Antragstellers auf Erteilung
von Abschriften aller von dem Notariat errichteten oder verwahrten Niederschriften
mit Vermögensbezug, die Erklärungen des Erblassers enthalten, als auch die
Hilfsanträge auf Mitteilung der Urkundennummern aller bzw. aller Niederschriften
mit Vermögensbezug unbegründet.

(1) Der Antragsteller hat mit keinem Wort erläutert, was ihn zu der Annahme
veranlasst hat, der Erblasser könne überhaupt an Niederschriften beteiligt
gewesen sein, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden. Das
versteht sich auch nicht von selbst, zumal der Erblasser seinen letzten Wohnsitz
in F. hatte und sich nicht erschließt, was ihn zu dem Notariat in R.
geführt haben könnte. Der Antrag war mithin ins Blaue hinein gestellt.
Mit solchen Anträgen muss sich ein Notar nicht, jedenfalls nicht inhaltlich befassen.

(2) In dem Antrag wird auch ein Bezug zu konkreten Niederschriften nicht
hergestellt. In zeitlicher Hinsicht ist der Antrag nicht eingegrenzt; es wird die Erteilung
von Abschriften aller Niederschriften beantragt, an denen der Erblasser
beteiligt war. In gegenständlicher Hinsicht wird nur allgemein auf wirtschaftliche
und vermögensrechtliche Aktivitäten des Erblassers hingewiesen und das Stichwort
Vermögensverfügungen genannt. Der Notwendigkeit einer zumindest ansatzweisen
Konkretisierung der Niederschriften ist der Antragsteller als Nachlassinsolvenzverwalter
nicht deshalb enthoben, weil die dem Erblasser erteilten Abschriften
durch dessen Witwe vernichtet worden sind. Er muss, wie jeder andere
Antragsteller auch, darlegen, um welche Art von Niederschriften es sich handelte
und aus welchem Zeitraum sie stammen.

(3) Das Vorgehen des Antragstellers zeigt, dass es ihm nicht um die Erteilung
von Abschriften konkreter Niederschriften, die bei dem angegangenen Notariat
errichtet wurden, sondern darum geht, auf dem „Umweg“ eines Antrags auf
Erteilung von Abschriften auszuforschen, ob der Erblasser überhaupt bei dem
Notariat Niederschriften hat errichten lassen und welchen Inhalt sie gegebenenfalls
haben. Auf eine entsprechende Auskunft hat der Antragsteller aber, wie ausgeführt,
keinen Anspruch. Der Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und
Abschriften nach § 51 BeurkG hat nicht den Zweck, ihm dennoch dazu zu verhelfen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs. 2 BeurkG, § 84 FamFG, die
Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

BGH

Erscheinungsdatum:

08.07.2021

Aktenzeichen:

V ZB 42/19

Rechtsgebiete:

Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Kostenrecht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Erschienen in:

FGPrax 2021, 235-237

Normen in Titel:

BeurkG § 51