Bildung der Personenfirma einer KG mit dem Namen eines Kommanditisten
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 10603
letzte Aktualisierung: 25.2.2006
OLG Saarland, 25.2.2006 - 5 W 42/06-14
HGB §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3
Bildung der Personenfirma einer KG mit dem Namen eines Kommanditisten
Eine Kommanditgesellschaft kann bei der Bildung einer Personenfirma den Namen eines ihrer
Kommanditisten verwenden (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
Gründe
Am 30.9.2004 wurde gemäß Anmeldung vom 23.9.2004 die Fa. Baustoffe Lesch KG in
das Handelsregister eingetragen. An dieser Gesellschaft sind beteiligt Herr Alexander
Lesch als Komplementär und Herr Raimund Lesch als Kommanditist. Zum 30.12.2004
wurde die bisher unter dem Namen Raimund Lesch eingetragene Einzelfirma im
Handelsregister gelöscht.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1.3.2005 änderte die Fa. Baustoffe Lesch KG ihre Bezeichnung in "Raimund Lesch KG" und beantragte über den
Notar Dr. M. Kretzer die Eintragung der geänderten Firmenbezeichnung in das Handelsregister. Mit Zwischenverfügung vom 6.4.2005 lehnte das Amtsgericht unter
Hinweis auf
persönlich haftenden Gesellschafter ab.
Der hiergegen von dem Notar eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht
Saarbrücken nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung
vorgelegt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.9.2005 die Beschwerde zurückgewiesen
und hierzu ausgeführt, dass die geänderte Firmenbezeichnung gegen das Irreführungsverbot des
Gesellschafter zu enthalten. Allerdings berge die Angabe einer existierenden Person,
die nicht mit dem persönlich haftenden Gesellschafter identisch sei, regelmäßig die
Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend, dass Herr
Raimund Lesch als persönlich haftender Gesellschafter die Geschicke der Gesellschaft
leite.
Hiergegen hat der Notar Dr. Kretzer mit am 3.2.2006 eingegangenem Schriftsatz
weitere Beschwerde eingelegt. Er rügt, dass das Landgericht eine generelle Irreführungsgefahr bejaht habe, obwohl spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist in Art. 38
EGHGB am 31.3.2003 sich die Verkehrskreise auf die Abschaffung des § 19 Abs. 4
HGB a.F. eingestellt hätten, hiervon jedenfalls nach Ablauf von 7 Jahren seit Inkrafttreten der Änderungen des Firmenrechts auszugehen sei. Soweit das Landgericht
anderer Auffassung gewesen sei, sei es verpflichtet gewesen, eine Stellungnahme der
IHK bzw. des DIHK einzuholen. Zum Vorliegen einer konkreten Irreführungsgefahr
seien keine Feststellungen getroffen worden.
Die weitere Beschwerde ist nach Maßgabe der §§ 27 ff FGG zulässig und hat in der
Sache Erfolg. Mit unzutreffender Begründung haben Amts- und Landgericht die Eintragung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
Nach der Liberalisierung des Firmenrechts durch das 1998 in Kraft getretene Handelsrechtsreformgesetz können (weiterhin) Personen- und Sachfirmen, aber auch
und den Namen der sie führenden Personen entlehnt sind. Die Firma muss nur zur
Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und hinreichende Unterscheidungskraft
zu den Firmen anderer Unternehmen besitzen. Begrenzt wird die freie Wahl allein durch
das Irreführungsverbot aus
sind firmenrechtlich unzulässig alle Angaben, die geeignet sind, über geschäftliche
Verhältnisse - die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sein müssen irrezuführen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Gemäß
Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung aufweisen. Sie muss nicht mehr notwendiger Weise den Namen
wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters enthalten. Die Vorschrift des §
19 Abs. 2 HGB a.F., die dies verlangte, ist ersatzlos entfallen; ebenso ist das ergänzende ausdrückliche Verbot, Namen anderer Personen in die Firma aufzunehmen
(
Ebenroth/Boujong/Jost, HGB, Aufl., § 18, Rdnr. 34; Baumbach-Hopt, HGB, 32. Aufl., §
19, Rdnr. 22). Allerdings ist in der Rechtslehre weiterhin umstritten (vgl. die
Zusammenstellung in „Firmenbildung bei der KG mit dem Namen eines
Kommanditisten” in DNotl-Report 2004, 43), ob diese Neuregelung daran hindert,
jedenfalls die (alleinige) Aufnahme des Namens eines Kommanditisten in die Firma
einer KG als irreführend im Sinne des § 18 Abs.2 HGB zu betrachten. Während einige
Stimmen weiterhin von einer berechtigten Erwartung des Geschäftsverkehrs an der
Haftungsverlautbarung jedenfalls durch den in der Firma verwendeten Namen eines
tatsächlichen Gesellschafters der KG ausgehen (so vor allem Kögel
Koller/Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 18 Rdn 15; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer, HGB,
2001, § 18 Rdn. 11), sprechen sich vor allem neuere Stellungnahmen für die
Zulässigkeit einer solchen Bezeichnung aus (vgl. vor allem MünchKommHGB/Heidinger, 2.Aufl. 2005, § 18 Rdn. 95 ff.; Baumbach/Hopt, HGB, 31.Aufl.
2003, § 19 Rdn. 22). Dem ist zu folgen.
Schon nach dem Wortlaut des § 19 Abs.1 Nr. 3 HGB und in dem vorauszusetzenden
Bewusstsein der Änderungen des deutschen Firmenrechts darf sich der Geschäftsverkehr nicht mehr darauf verlassen, dass der Namensbestandteil der Firma einer KG
geeignet ist, den persönlich haftenden Gesellschafter zu identifizieren. Wenn Sachoder gar namensähnliche Fantasiebezeichnungen zur Firmierung einer KG
grundsätzlich zulässig sind, so ist das zur Identifikation 'geeignete Band zwischen dem
Namen und den Haftungsverhältnissen offenkundig gelöst. Wenn es der gesetzgeberischen Konzeption entspricht, den Haftungserwartungen des Geschäftsverkehrs nur noch dadurch gerecht zu werden, dass eine Gesellschaft als „Kommanditgesel!schaft” zu erkennen ist, dann kann nicht über das Irreführungsverbot mittel-bar
doch auf die Klarstellung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters hinge-wirkt
werden.
Soweit nach altem Recht und nach Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes im
Übergangszeit, also bis zum 31.3.2003, die Aufnahme des Namens des Kommanditisten als zur Irreführung über die Person des Komplementärs und damit über die
Haftungsverhältnisse geeignet angesehen wurde, kann dies nur bis zum Ablauf dieser
Frist gelten. Denn nach dieser Übergangszeit, die ausreichend lang bemessen ist, muss
der Geschäftsverkehr den Wegfall des
Baumbach-Hopt, aaO) und kann folglich die Hinzufügung eines Namens — hier des
(existenten) Kommanditisten — nicht (mehr) zwangsläufig dahin verstehen, dass es
sich bei dem Genannten um den persönlich haftenden Gesellschafter handelt (offen
gelassen OLG Stuttgart, aaO). Das gilt umso mehr, als bekannt ist, dass verschiedene
Registergerichte ihre Praxis umgestellt haben und die Verwendung des Namens eines
Kommanditisten für zulässg erachten (Kögel,
Für eine Anwendung des Irreführungsverbots besteht auch kein Schutzbedürfnis, weil
die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung hinreichend Aufschluss darüber gibt, dass es sich um eine
Personenhandelsgesellschaft mit einem persönlich haftenden Gesellschafter handelt.
Da gemäß
regelmäßig neben der Rechtsform zumindest den Ort der Handelsniederlassung
beziehungsweise den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die
Handelsregisternummer anzugeben haben, können die Unternehmensträger und die
Gesellschaftsstruktur sowie die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft problemlos durch einen Blick in das Handelsregister ermittelt werden.
Die angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Das Amtsgericht
wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den vorliegen-den
Antrag zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Saarbrücken
Erscheinungsdatum:24.02.2006
Aktenzeichen:5 W 42/06-14
Rechtsgebiete:Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht
Erschienen in:
DNotI-Report 2006, 65
RNotZ 2006, 195-196
DNotZ 2006, 711-713
FGPrax 2006, 131-132
NJW-RR 2006, 902-903
Rpfleger 2006, 415
HGB §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3