OLG Köln 13. Juni 2019
21 Wx 6/18
LPartG § 20a; EGBGB Art. 17b; PStG §§ 17a, 34, 49

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in gleichgeschlechtliche Ehe

letzte Aktualisierung: 29.11.2019
OLG Köln, Beschl. v. 13.6.2019 – 21 Wx 6/18

LPartG § 20a; EGBGB Art. 17b; PStG §§ 17a, 34, 49
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in gleichgeschlechtliche Ehe

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft kann in eine deutschem Recht unterliegende
gleichgeschlechtliche Ehe auch dann umgewandelt werden, wenn die Partner bereits vor dem
Eheöffnungsgesetz eine danach in Deutschland vollwirksam gewordene Ehe in Frankreich
geschlossen haben.

G r ü n d e :

I.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) begründeten am 31.10.2001 vor dem Standesamt Köln eine
eingetragene Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in
Frankreich schlossen sie am 04.09.2013 vor dem Standesbeamten in S. miteinander die
Ehe. Beim Standesamt N. beantragten sie mit Schreiben vom 15.03.2018 die
Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Mit am 11.05.2018 zugegangenem
Bescheid vom 19.04.2018 lehnte das Standesamt die Umwandlung ab, weil die
Lebenspartnerschaft durch die nach dem 01.10.2017 hier im Eheregister
nachbeurkundete, eine Folgebeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister auslösende
Eheschließung aufgelöst worden sei. Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben das Amtsgericht
angerufen; mit dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat dieses das
Standesamt angewiesen, die Erklärung der Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Umwandlung der
am 31.10.2001 begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Die
Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht, denen das Amtsgericht
nicht abgeholfen hat, sehen darin eine Überschreitung der Grenzen zulässiger
Gesetzesauslegung.

II.
Die nach §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 PStG, §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden
gegen die nach § 49 Abs. 1 PStG ergangene Anordnung des Amtsgerichts sind nicht
begründet.

Mit zutreffenden, Recht und Gesetz fehlerfrei anwendenden und überzeugend
interpretierenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Amtsgericht das
Standesamt angewiesen, die gemäß § 20a LPartG beabsichtigten Erklärungen der
Beteiligten zu 1.) und 2.) auf Umwandlung ihrer am 31.10.2001 in Deutschland
begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe zu beurkunden. Dem steht nicht entgegen,
dass sie bereits am 04.09.2013 in Frankreich die Ehe miteinander eingegangen sind.
Entgegen der von Standesamt und Standesamtsaufsicht vertretenen Auffassung wurde
die deutsche Lebenspartnerschaft der Beteiligten damit nicht aufgelöst. Sie kann nach wie
vor ungeachtet der in Frankreich registrierten gleichgeschlechtlichen Ehe mit
tatbestandlicher Rückanknüpfung an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in
eine Ehe umgewandelt werden.

1. Durch die nach französischem Recht (Art. 143 und Art. 171-9 CC i.d.F. v. 17.05.2013)
im September 2013 vor der zuständigen Personenstandsbehörde geschlossene
gleichgeschlechtliche Ehe der Beteiligten wurde ihre im Oktober 2001 in Deutschland
eingetragene Lebenspartnerschaft nicht aufgelöst.

a) Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt nach der zwingenden
kollisionsrechtlichen Anknüpfung in § 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB (zur Unanwendbarkeit der
[Rom-III-] VO [EU] Nr. 1259/2010 vgl. Palandt / Thorn, BGB, 78. Aufl., Anh 17 EGBGB
[IPR] Rom III 1 Rn. 4; Hausmann, IntEuFamR, 2. Aufl., A 314-318; Streicher,
Familiensachen mit Auslandsberührung, 3. Aufl., B § 2 Rn. 304) dem Recht des
Registrierungsstaates (vgl. Hepting / Dutta, Familie und Personenstand, 3. Aufl., III-861,
III-868; Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1994]), im vorliegenden Fall also deutschem
Sachrecht.

Weil eine in Deutschland registrierte Lebenspartnerschaft gemäß § 15 Abs. 1 LPartG
unabhängig von der Nationalität der Partner nur durch gerichtliche Entscheidung
aufgehoben werden kann und eine rechtsgeschäftliche Auflösung, selbst bei der Ortsform
entsprechender behördlicher Beteiligung, dafür nicht genügt (vgl. MünchKomm / Coester,
BGB, 7. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn. 37, 39; Hausmann, I 230; Streicher, Rn. 303; Henrich,
FamRZ 2002, 137 [140 f.]), führte die in Frankreich standesamtlich beurkundete
Eheschließung der Beteiligten nicht dazu, dass ihre eingetragene Lebenspartnerschaft
aufgelöst wurde.

b) Auf die Möglichkeiten der Auflösung eines pacte civil de solidarité französischen Rechts
durch Eheschließung, einvernehmliche Erklärung oder einseitigen Entschluss eines
Partners (Art. 515-7 Abs. 1 und 3 CC) kommt es nicht an. Keiner Klärung bedarf insofern
auch, ob eine wirksame gleichgeschlechtliche Eheschließung in Frankreich die vorherige
oder gleichzeitige Auflösung einer ausländischen Lebenspartnerschaft der Ehegatten
erforderte (vgl. BT-Drs. 18/5724, S. 3 Nr. 5; Art. 147 CC, wonach vor Auflösung der ersten
Ehe eine zweite nicht geschlossen werden kann, dürfte nur als Polygamieverbot für
Eheschließungen in Frankreich zu verstehen sein, vgl. Süß / Ring / Döbereiner, Eherecht
in Europa, 3. Aufl., Frankreich, Rn. 41 [S. 548]; Löhnig / Brahy, JA 2005, 661 [662]; die
Vorschrift würde danach jedenfalls nicht weiter reichen als § 1306 BGB, der eine
wiederholte Heirat derselben Partner zulässt, vgl. Palandt / Brudermüller, BGB § 1306 Rn.
1, 7; Staudinger / Löhnig [2018], BGB § 1306 Rn. 11; Hepting / Dutta, III-46 ff.). Denn
unabhängig davon, ob die Eheschließung der Beteiligten in Frankreich wirksam war oder
nicht: Aus deutscher Sicht bestand die in Deutschland begründete Lebenspartnerschaft
mangels wirksamer Auflösung weiter.

c) War die Eingehung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Frankreich wirksam, dann wurde
sie in Deutschland bis zum 30.09.2017 als eingetragene Lebenspartnerschaft qualifiziert
(vgl. BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 [Rn. 36]; FamRZ 2016, 1761 [Rn. 12];
Hausmann, I 270; Hepting / Dutta, III-903; Kaiser, FamRZ 2019, 845 [852]). Die durch die
„Kappungsgrenze“ des § 17b Abs. 4 EGBGB a.F. beschränkten weiteren Wirkungen der
Partnerschaft, für die gemäß § 17b Abs. 3 EGBGB die letzte Registrierung maßgebend ist,
wenn zwischen denselben Personen Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten
bestehen, mögen sich fortan nach französischem Recht gerichtet haben.

Die in Deutschland eingetragene Lebenspartnerschaft wurde damit aber nicht vollständig
durch die französische Partnerschaft abgelöst und ersetzt. Die Kollisionsregel des § 17b
Abs. 3 EGBGB, die den aus der Mehrfachregistrierung folgenden
internationalprivatrechtlichen Konflikt löst und den Partnern mit Wirkung ex nunc einen
Statutenwechsel ermöglicht (vgl. Hausmann, I 255 f.; Hepting / Dutta, III-823; Erman /
Hohloch, BGB, 15. Aufl., Art. 17b EGBGB Rn. 9), setzt in der Sache nämlich gerade
voraus, dass in verschiedenen Ländern eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen
denselben Personen nebeneinander bestehen können. Die Frage, ob und wie die ältere in
der jüngeren Partnerschaft aufgeht, unterfällt wie die Frage ihrer Auflösung dem von § 17b
Abs. 1 S. 1 EGBGB berufenen Sachrecht (vgl. Hepting / Dutta, III-868). Von einer auch
materiell-rechtlichen Beendigung und Ersetzung der nach den vorstehenden
Ausführungen nicht wirksam aufgelösten deutschen Lebenspartnerschaft durch die als
Lebenspartnerschaft zu behandelnde Ehe in Frankreich kann danach nicht ausgegangen
werden.

2. Die zum 01.10.2017 eingetretene Gesetzesänderung beseitigte die
Umwandlungsfähigkeit der älteren deutschen Lebenspartnerschaft der Beteiligten nach §
20a LPartG ebenfalls nicht, selbst wenn sie seitdem als wirksam verheiratet galten.
a) Allerdings ist eine in Frankreich wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe seit
dem 01.10.2017, als das Eheöffnungsgesetz vom 20.07.2017 (BGBl I 2787) in Kraft trat,
auch in Deutschland als vollgültige Ehe anzusehen (vgl. Krömer, StAZ 2018, 61 [63];
Hepting / Dutta, III-881; Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1994]; FamRZ 2019, 845 [852];
RdSchr. d. BMI v. 25.09.2017 – V II 1- 20103/48#4 – Nr. 4 und 5 [Bl. 23 d.A.]).

Art. 229 § 48 EGBGB i.d.F. des Eheöffnungsumsetzungsgesetzes vom 18.12.2018 (BGBl.
I 2639) stellt klar, dass die frühere „Kappungsgrenze“ auf vor dem 01.10.2017 im Ausland
wirksam geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen keine Anwendung findet. Diese werden
also vom Gesetzgeber rückwirkend (BT-Drs. 19/4670 S. 28; anders noch Krömer, StAZ
2018, 61 [63]) vom Zeitpunkt ihrer Eingehung an als Ehe behandelt und sind gemäß § 34
PStG nachzubeurkunden (vgl. zur Erledigung einer Rechtsbeschwerde durch eine solche
Nachbeurkundung BGH, Beschl. v. 18.04.2018 – XII ZB 530/16).

Eine Umwandlung der ausländischen Ehe nach § 20a LPartG ist weder möglich noch nötig
(Hepting / Dutta, III-881, III-905; Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1994]; FamRZ 2019, 845
[853]; Krömer, StAZ 2018, 61 [63]).

b) Die Rechte der Beteiligten zu 1.) und 2.) erschöpfen sich jedoch nicht darin, ihre 2013 in
Frankreich geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe – sofern diese wirksam war – im
deutschen Eheregister (ohne Statutenwechsel, vgl. Hepting / Dutta, III-823)
nachbeurkunden zu lassen. Entgegen dem Vorbringen der Standesamtsaufsicht sind sie
auch nicht auf eine nach § 1306 BGB erlaubte neue Eheschließung in Deutschland gemäß
§§ 1310 ff., 1353 BGB zu verweisen, durch die sie ihre Verbindung zwar gemäß § 17b
Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Eheöffnungsumsetzungsgesetzes vom
18.12.2018, Art. 5 ff. (Rom-III-) VO (EU) Nr. 1259/2010 deutschem Eherecht unterstellen,
aber keine Rückbeziehung ihrer ehelichen Rechte und Pflichten auf den Tag der
Begründung ihrer hier seit 2001 eingetragenen Lebenspartnerschaft herbeiführen könnten
(vgl. Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1986]).

Die historische, systematische und teleologische Auslegung des Eheöffnungsgesetzes
sowie des nach Einlegung der Beschwerden in Kraft getretenen
Eheöffnungsumsetzungsgesetzes ergibt vielmehr, dass die Beteiligten – wie vom
Amtsgericht zutreffend angenommen – zur Umwandlung ihrer wirksam begründeten und
bisher nicht förmlich aufgehobenen deutschen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach §
20a LPartG weiterhin berechtigt sind, obwohl sie wegen ihrer Eheschließung in Frankreich
möglicherweise bereits als verheiratet gelten.

Die den Beschwerden zugrundeliegende Auffassung, dass eine Person nicht zugleich
verheiratet und verpartnert sein könne (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2016, 154 [156]),
entspricht insofern nicht in jeder Hinsicht der hier in Rede stehenden ungleichzeitigen
Rechtsentwicklung in verschiedenen europäischen Staaten.

aa) Die Eheschließung in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft miteinander
verbundener Partner warf im deutschen Recht bis zur Öffnung der Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare nur nach einer Geschlechtsumwandlung Probleme auf, da die
Ehe eine Geschlechtsverschiedenheit und die eingetragene Lebenspartnerschaft
Gleichgeschlechtlichkeit voraussetzten; von einem Nebeneinander von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft ging der Gesetzgeber somit nicht aus (Grziwotz, FF
2019, 139 [144]). Aus verfassungsrechtlicher Sicht hatte er zu berücksichtigen, dass die
personelle Exklusivität der Ehe als Form einer engen Zweierbeziehung zwischen Mann
und Frau es ausschloss, eine ebenfalls auf Dauer angelegte Lebenspartnerschaft mit
einem anderen Partner beizubehalten (vgl. BVerfGE 105, 313 = FamRZ 2002, 1169 [Rn.
83]). Er hatte aber auch sicherzustellen, dass die Verantwortungsgemeinschaft eines
verheirateten Transsexuellen mit seinem Ehegatten nach dem Geschlechtswechsel ohne
Beendigung Fortsetzung finden konnte, weshalb § 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG, der die
personenstandsrechtliche Zuordnung zum neuen Geschlecht nur unverheirateten
Personen gestattete, für nichtig erklärt wurde (BVerfGE 121, 175 = FamRZ 2008, 1593
[Rn. 62 ff., 71]). Einfachrechtlich war umstritten, ob durch Eheschließung nach
Geschlechtsumwandlung des einen Partners die (inländische) Lebenspartnerschaft
derselben Partner ipso iure aufgelöst wurde; das OLG Nürnberg (FamRZ 2016, 154 [155
f.]) hat die Frage mangels einer den verfassungsgerichtlichen Anforderungen genügenden
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aus praktischen Gründen unter ergänzendem
Hinweis auf das Gebot der Registerklarheit bejaht und damit im Schrifttum überwiegend
Zustimmung gefunden (vgl. Kaiser, FamRZ 2017, 1985 [1986] m.w.N. [Fn. 24]; Grziwotz,
FF 2019, 139 [144] m.w.N. [Fn. 59]).

bb) Mit der durch das Eheöffnungsgesetz neu eingeführten Vorschrift des § 20a LPartG ist
vom Gesetzgeber nun aber ein besonderes Verfahren für die identitätswahrende
Umwandlung (vgl. BT-Drs. 18/6665 S. 9; Schwab, FamRZ 2017, 1284 [1288]; Löhnig,
NZFam 2019, 166 [167]) einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe geschaffen worden, was
für zahlreiche gleichgeschlechtliche Paare von großer symbolischer Bedeutung ist
(Hepting / Dutta, III-874). Ein Bedarf für eine (originäre) Eheschließung schon in einer
Lebenspartnerschaft miteinander verbundener Partner besteht danach nur noch in
Ausnahmefällen (Hepting / Dutta, III-52; III-879; enger Grziwotz, FF 2019, 139 [144]).

Durch die mit dem Eheöffnungsumsetzungsgesetz vorgenommene Neufassung des § 20a
LPartG hat der Gesetzgeber klargestellt (kritisch Dutta, FamRZ 2019, 163 f.), dass es sich
bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe einerseits um eine Form der
Eheschließung mit entsprechenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen handelt, dass
damit aber andererseits die bisherige rechtliche Beziehung der Partner in umgewandelter
Form fortgesetzt, die Lebenspartnerschaft von der Ehe mithin konsumiert wird; zugleich
werden in § 20a Abs. 5 LPartG n.F. die an die Ehe geknüpften Rechte und Pflichten der
Lebenspartner für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte insbesondere in Bezug auf
Scheidungsfolgen, bei denen es auf die Dauer der Ehe ankommt, an den Tag der
Begründung der Lebenspartnerschaft gebunden (BT-Drs. 19/4670 S. 21 f.). Mit dieser
schon in Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes angelegten tatbestandlichen
Rückanknüpfung (BT-Drs. 19/4670 S. 21) soll der jüngeren europäischen
Rechtsentwicklung (vgl. nur BVerfGE 133, 59 [Rn. 59] = FamRZ 2013, 521 [524] m.w.N.)
Rechnung getragen und die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner
gegenüber Ehegatten rückwirkend beseitigt werden (BT-Drs. 18/6665 S. 10).

cc) Über das Verfahren, nach dem schon länger zusammenlebende gleichgeschlechtliche
Paare die Ehe begründen können, entscheidet nach der Konzeption des Gesetzgebers die
wirksame Begründung der Lebenspartnerschaft. Fehlt es daran, bleibt den Partnern in
Deutschland nur eine neue Eheschließung gemäß §§ 1310 ff. BGB, §§ 11 ff. PStG, weil
ein Nullum nicht als Umwandlungsobjekt dienen kann (BT-Drs. 19/4670 S. 21).

Wurde die Lebenspartnerschaft dagegen wirksam begründet und – wie im Streitfall – bis
zur Abgabe der Umwandlungserklärungen nicht gemäß § 15 LPartG aufgehoben, greift in
systematischer Hinsicht das vereinfachte Verfahren nach § 20a LPartG mit §§ 17a Abs. 2,
11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3, 14 bis 16 PStG (vgl. Erman / Kaiser, BGB, 15. Aufl.,
§ 20a LPartG Rn. 5). Der mit dem Eheöffnungsumsetzungsgesetz dem § 17a PStG neu
angefügte Abs. 3 schafft dabei eine Rechtsgrundlage für die Eintragung einer
Folgebeurkundung über die bisherige eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehegatten im
Eheregister (BT-Drs. 19/4670 S. 31).

dd) Mit dieser Systematik und der gesetzgeberischen Zielsetzung erscheint es
unvereinbar, den Beteiligten die Nutzung des vereinfachten Verfahren zur Umwandlung
ihrer in Deutschland schon 2001 eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe allein
deshalb zu versagen, weil sie später in Frankreich eine rechtlich verfasste
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet haben, die nach dem Inkrafttreten
des deutschen Eheöffnungsgesetzes zur Ehe erstarkt ist.

Dabei ist auf die nur dem deutschen Recht bekannte, als rein inlandsgebundener Solitär
bezeichnete Umwandlungslösung jedenfalls auch dann deutsches Sachrecht anwendbar,
wenn eine geschlechtsunabhängige Ehe der Beteiligten nach ausländischem Recht hier
als Lebenspartnerschaft eingetragen war (vgl. Rahm / Künkel / Breuer, Handbuch
Familien- und Familienverfahrensrecht, Lfg. 10.2018, B III 50; Hepting / Dutta, III-881).

Einen Nachweis der Auflösung etwaiger ausländischer Vorehen mit Dritten nach § 12 Abs.
2 Nr. 4 PStG setzt die deutsche Umwandlungslösung gemäß § 17a Abs. 2 PStG
ausdrücklich nicht voraus; dass für Eheschließungen mit demselben Partner im Ausland
etwas anderes geltend sollte, ist nicht ersichtlich.

Unabhängig von einer Nachbeurkundung ihrer 2013 in Frankreich geschlossenen
gleichgeschlechtlichen Ehe im deutschen Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister muss es
den Beteiligten vielmehr erlaubt sein, die vom deutschen Gesetzgeber langjährigen
gleichgeschlechtlichen Partnern eingeräumte Option zu nutzen und ihre schon 2001 in
Deutschland begründete Lebenspartnerschaft in der dafür vorgesehenen Form durch
identitätswahrende Umwandlung deutschem Eherecht zu unterstellen.

3. Der Senat hält es nach alledem mit dem Amtsgericht für gerechtfertigt und geboten, den
Beteiligten zu 1.) und 2.) die Umwandlung ihrer am 31.10.2001 begründeten
Lebenspartnerschaft in eine Ehe in der Weise zu ermöglichen, dass sie – wie in § 20a
Abs. 1 S. 1 LPartG vorgesehen – vor dem Standesbeamten persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Im
Eheregister ist nach § 17a Abs. 3 PStG zusätzlich der 31.10.2001 als Tag der Begründung
der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen; im
Lebenspartnerschaftsregister ist nach § 17 S. 2 PStG eine Folgebeurkundung über die
Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe aufzunehmen.

III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es mit Rücksicht auf § 51 Abs. 1 S. 2 PStG nicht. Die
Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3, 59, 61 GNotKG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hält der Senat es nach § 51 Abs. 1 S.
1 PStG, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG für geboten, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Köln

Erscheinungsdatum:

13.06.2019

Aktenzeichen:

21 Wx 6/18

Rechtsgebiete:

Ehevertrag und Eherecht allgemein
Kostenrecht
Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG)
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)

Normen in Titel:

LPartG § 20a; EGBGB Art. 17b; PStG §§ 17a, 34, 49