Zur Übertragung von Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung
(Kammergericht, Beschluss vom 1. 8. 2014 – 1 W 213/14, 1 W 214/14)
GBO § 28 Abs. 1 S. 1 UmwG; §§ 126; 131
1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dempaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Januar 2008, V ZR 79/07). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26. August 2009, 2 W 241/08).
Zur Einordnung:
Die untenstehende Entscheidung des KG befasst sich mit den Anforderungen an die Bezeichnung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken im Spaltungs-und Übernahmevertrag. § 126 Abs. 2 S. 1 UmwG bestimmt allgemein, dass, soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv-und Passivvermögens im Spaltungs-und Übernahmevertrag anzuwenden sind. § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG ergänzt dies dahingehend, dass § 28 GBO anzuwenden ist, mit der Folge, dass eine den Anforderungen von § 28 GBO genügende grundbuchmäßige Bezeichnung von Grundstücken im Spaltungs-und Übernahmevertrag erforderlich wird. Die Grundstücke sind also so zu bezeichnen, wie dies der beurkundende Notar bei einer Auflassung (diese ist bei einer Spaltung gerade entbehrlich) tun würde (siehe DNotI-Internetgutachten Nr. 125079). Hintergrund dessen ist, dass sich bei der Spaltung der Übergang des Eigentums außerhalb des Grundbuchs vollzieht und durch die Anwendung von § 28 GBO Rechtsunsicherheiten über die durch die Spaltung übergegangenen konkreten Grundstücke vorgebeugt werden soll (siehe BGHZ 175, 123, 130 Rn. 22 = RNotZ 2008, 355 m. Anm. Link = DNotZ 2008, 468 m. Anm. Limmer; BT-Drucks. 12/6699, S. 119). Der BGH folgert daraus, dass deshalb ein Grundstück nur dann mittels Spaltung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn es im Spaltungs-und Übernahmevertrag gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG i. V. m. § 28 GBO bezeichnet ist (BGHZ 175, 123, 132 Rn. 26 ff. = RNotZ 2008, 355 m. Anm. Link = DNotZ 2008, 468 m. Anm. Limmer). Er versteht also § 28 GBO im Kontext der Spaltung als materiell-rechtliche Norm (Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 995 c). Das KG schließt sich in der untenstehenden Entscheidung dem BGH an.
Der Verweis in § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG auf § 28 GBO gilt nach herrschender Auffassung nicht nur für die Übertragung von Grundstücken im Wege der Spaltung, sondern ebenfalls für die Übertragung von Rechten an Grundstücken (OLG Schleswig DNotZ 2010, 66 m. Anm. Perz; Schmitt/Hörtnagl/Stratz/ Hörtnagl, 6. Aufl. 2013, § 126 Rn. 81; Schmidt-Räntsch, ZNotP 2012, 11, 13). Diese Auffassung teilt auch das KG in seiner untenstehenden Entscheidung und liegt damit auf einer Linie mit einem Beschluss des OLG Schleswig vom 1. Oktober 2008 (OLG Schleswig DNotZ 2010, 66 m. Anm. Perz). Anders als das OLG Schleswig lässt das KG allerdings offen, ob die Anforderungen aus § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG i. V. m. § 28 GBO auch dadurch erfüllt werden können, dass das zu übertragende Recht in sonstiger Weise für jedermann und in jeder Hinsicht eindeutig bezeichnet wird. Das OLG Schleswig hatte dies mit Blick auf eine im konkreten Fall im Spaltungs-und Übernahmevertrag enthaltene All-Klausel, nach der alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten übertragen werden sollten, für möglich gehalten (OLG Schleswig DNotZ 2010, 66, 68). Ferner verneint das KG die teilweise vorgeschlagene (Heckschen, BNotZ 2008, 192, 193; Widmann/Mayer/Mayer, § 126 Rn. 212) Möglichkeit einer Heilung der unzureichenden Bezeichnung im Spaltungs-und Übernahmevertrag dergestalt, dass die Bet. in der der Eintragung der Spaltung im Handelsregister folgenden Grundbuchberichtigungsbewilligung das betroffene Grundstück gemäß den Anforderungen des § 28 GBO bezeichnen. Für die Praxis bleibt jedenfalls festzuhalten, dass auch bei der Übertragung von Rechten an Grundstücken im Wege der Spaltung stets als sicherster Weg eine den Anforderungen des § 28 GBO genügende Bezeichnung im Spaltungs-und Übernahmevertrag zu erfolgen hat.
Hingewiesen sei außerdem darauf, dass bei noch nicht vermessenen Teilflächen eine Bezeichnung gemäß § 28 GBO im Spaltungs-und Übernahmevertrag nicht erforderlich ist (BGHZ 175, 123, 132 f. Rn. 26 = RNotZ 2008, 355 m. Anm. Link = DNotZ 2008, 468 m. Anm. Limmer), sondern wie bei einem Grundstückskaufvertrag über eine nicht vermessene Teilfläche vorzugehen ist (siehe hierzu Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 995 c). Die Teilfläche geht dann allerdings nicht mit dem Wirksamwerden der Spaltung auf den übernehmenden Rechtsträger über (BGHZ 175, 123, 132 f. Rn. 26 = RNotZ 2008, 355 m. Anm. Link = DNotZ 2008, 468 m. Anm. Limmer). Dafür ist außerdem erforderlich, dass die Teilung des Grundstücks vollzogen wird, durch Eintragung der Parzelle im Grundbuch ein Grundstück im Rechtssinne entsteht (Schöner/Stöber, 15. Aufl. 2012, Rn. 995 c) und die Bezeichnung nachgeholt wird (BGHZ 175, 123, 132 f. Rn. 26 = RNotZ 2008, 355 m. Anm. Link = DNotZ 2008, 468 m. Anm. Limmer). Im Anschluss daran bedarf es dann auch hier einer entsprechenden Grundbuchberichtigung.
Die Schriftleitung (SB)
Zum Sachverhalt:
A) Die Bet. begehren die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass die Bet. zu 2) Berechtigte der im Grundbuch von N. Blatt 1... Abt. II lfd. Nr. 1 und Blatt 2... Abt. II lfd. Nrn. 2, 3 und 4 eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ist.
Die Bet. zu 1) errichtete mit notariell beurkundetem Ausgliederungsplan vom 24. 11. 1998 (UR-Nr. ... /... des Notars...) die Bet. zu 2) und übertrug auf diese die innerhalb der Bet. zu 1) gebildeten Geschäftsbereiche Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau. Wegen der Aufteilung des Aktiv-und Passivvermögens verwies sie auf die Bezugsurkunde vom 16. 11. 1998 (UR-Nr. ... /... des Notars...). In § 2 Nr. 3.1 Abs. viii der Bezugsurkunde ist geregelt, dass die Bet. zu 1) auf die Bet. zu 2) alle dem Geschäftsbereich Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahn-bau nach ihrer gegenständlichen Zweckbestimmung ausschließlich zuzuordnenden beschränkten dinglichen Rechte übertrage. Für den Fall, dass die in Absatz viii genannten Rechte neben den Geschäftsbereichen Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau auch andere auszugliedernde Geschäftsbereiche gegenständlich betreffen, regelt der letzte Absatz von § 2 Nr. 3.1, dass die Bet. zu 1) diese Rechte auf die Bet. zu 2) und die anderen betroffenen Aktiengesellschaften zu Miteigentum zur gesamten Hand überträgt.
Die Ausgliederung wurde am 1. 6. 1999 im Handelsregister eingetragen.
Mit notariell beurkundetem Ausgliederungs-und Übernahmevertrag vom 28. 8. 2007 (UR-Nr. ... /... des Notars ...) übertrug die Bet. zu 1) gemäß § 4 Abs. 1 die in diesem § 4 aufgeführten Aktiva, Passiva, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse mit Ausnahme der nach §§ 5 bis 8 vorrangig auf weitere Vertragsbet. (dies sind durch Ausgliederung aus der Bet. zu 1) entstandene Aktiengesellschaften) übertragenen Aktiva, Passiva, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse. Nach § 4 Abs. 2 lit c) übertrug die Bet. zu 1) u. a. alle beschränkt dinglichen Rechte, bei denen sie als Inhaberin im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Ausgliederung wurde am 8. 11. 2007 im Handelsregister eingetragen.
Mit öffentlich beglaubigter Berichtigungsbewilligung vom 18. 10. 2013 (UR-Nr. ... /... des Notars ...) bewilligte die Bet. zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Bet. zu 2) als Berechtigte der im Grundbuch von . . . Blatt ... Abt. II lfd. Nr. 1 und Blatt ... Abt. II lfd. Nr. 2, 3, 4, 5 und 6 verzeichneten beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Zugleich vereinbarten die Bet. die Abtretung der genannten dinglichen Rechte.
Den Antrag der Bet. vom 19. 11. 2013 auf Eintragung der Bet. zu 2) als neue Berechtigte der in der Berichtigungsbewilligung genannten Rechte hat das GBA mit Beschluss vom 5. 2. 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet den Rechtsübergang nachzuweisen. Die verfahrensgegenständlichen Rechte seien im Spaltungsplan bzw. im Spaltungs-und Übernahmevertrag nicht hinreichend gemäß § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG i. V. m. § 28 GBO bezeichnet. Eine Berichtigungsbewilligung oder eine Identitätserklärung sei nicht ausreichend. Auch eine Abtretung scheide aus.
Gegen diesen Beschluss haben die Bet. unter dem 20. 2. 2014 Beschwerde eingelegt, soweit die in Blatt ... Abt. II lfd. Nr. 1 sowie Blatt ... Abt. II lfd. Nr. 2, 3 und 4 eingetragenen Rechte betroffen sind. Die Bet. sind der Ansicht, eine etwa mangelhafte Bezeichnung der zu übertragenden Dienstbarkeiten in den Ausgliederungsverträgen sei durch die Berichtigungsbewilligung vom 18. 10. 2013 im Wege der Identitätserklärung geheilt.
Aus den Gründen:
B) Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. ) aber unbegründet. Das GBA hat mit Recht sowohl die Vornahme einer Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Inhabers der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten als auch eine rechtsändernde Eintragung abgelehnt.
Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen
I. Die Bet. haben zwar eine Berichtigungsbewilligung der Bet. zu 1) als der eingetragenen Berechtigten vorgelegt, so dass die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht gemäß § 22 Abs. 1 nachgewiesen werden musste. Das GBA durfte aber die beantragte Eintragung nicht vornehmen, weil aus den eingereichten Unterlagen erkennbar ist, dass das Grundbuch durch diese unrichtig würde. Denn die verfahrensgegenständlichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sind nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Bet. zu 2) übergegangen.
Einige der Dienstbarkeiten sind erst entstanden, nachdem die Ausgliederungsvorgänge wirksam geworden sind
1. Für die auf Blatt (. . .) lastenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gilt dies bereits deshalb, weil sie von den Regelungen des Ausgliederungsplans vom 24. 11. 1998 und des Ausgliederungs-und Übernahmevertrages vom 28. 8. 2007 nicht erfasst werden. Die Rechte sind aufgrund Bewilligungen vom 26. 1. 2009 am 3. 9. 2010 eingetragen worden. Sie sind also erst bewilligt worden und entstanden, nachdem die Ausgliederungsvorgänge durch Eintragung vom 1. 6. 1999 und vom 8. 11. 2007 bereits wirksam geworden waren. Eine Übertragung zukünftig entstehender dinglicher Rechte ist weder im Ausgliederungsplan noch im Ausgliederungs-und Übernahmevertrag vorgesehen.
Bezüglich der anderen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten fehlt es an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung
2. Die auf dem Grundstück Blatt ... lastende beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestand zwar bei Eintragung der Ausgliederungen schon, ist aber ebenfalls nicht durch diese gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Bet. zu 2) übergegangen. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Rechts im Ausgliederungsplan oder im Ausgliederungs-und Übernahmevertrag.
Nachdem BGH erhält § 28 GBO durch den Verweis in § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG materiell-rechtliche Bedeutung und dem schließt sich auch der Senat des KG an
a) Gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG muss der Spaltungsvertrag die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv-und Passivvermögens enthalten, die an jeden der übernehmenden Rechtsträger übertragen werden. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch für die Bezeichnung der Gegenstände des Aktiv-und Passivvermögens nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG anzuwenden; § 28 GBO ist zu beachten (§ 126 Abs. 2 UmwG). Nach der Entscheidung des BGH vom 25. 1. 2008 (BGHZ 175, 123 = RNotZ 2008, 355 m. Anm. Link = DNotZ 2008, 468 m. Anm. Limmer) erhält durch diesen Verweis in § 126 Abs. 2 UmwG die ursprünglich nur verfahrensrechtliche Regelung des § 28 GBO materiell-rechtliche Bedeutung. Danach geht bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungsund Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind.
Der Senat schließt sich dieser Auslegung des § 126 Abs. 2 UmwG an. Sie entspricht dem Wortlaut des § 126 Abs. 2 UmwG, seiner systematischen Stellung in einer Vorschrift, die ausschließlich den notwendigen Inhalt des Spaltungsvertrages regelt, dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/6699 S. 119) sollte mit § 126 Abs. 2 UmwG einer möglichen Rechtsunsicherheit vorgebeugt werden, die daraus entstehen könnte, dass sich der Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs vollzieht. Grundstücke und Rechte an Grundstücken sollten aus diesem Grunde in dem notariell zu beurkundenden Spaltungsvertrag so bezeichnet werden, wie dies der beurkundende Notar auch bei einer Einzelübertragung tun würde (BT-Drucks. a.a.O.). Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auf § 28 GBO verwiesen hat, ist zu entnehmen, dass mit der zum Vergleich herangezogenen Tätigkeit es Notars bei der Einzelübertragung nicht nur Kaufvertrag und Auflassung sondern auch die Bezeichnungserfordernisse für die Eintragungsbewilligung gemeint waren. Da eine Eintragungsbewilligung für den Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs nicht erforderlich ist, hat der Gesetzgeber den gleichen Grad an Bezeichnungsgenauigkeit bereits für den Spaltungsvertrag vorgesehen. Als bloßer (überflüssiger) Hinweis auf die Geltung des § 28 GBO in einem etwaigen Grundbuchberichtigungsverfahren kann der Verweis hingegen nicht angesehen werden. Denn in diesem dem Rechtsübergang gegebenenfalls nachfolgenden Verfahren kann gerade nicht mehr verhindert werden, dass bis zu einer Grundbucheintragung Rechtsunsicherheit über die übertragenen Vermögensgegenstände besteht.
§ 126 Abs. 2 S . 2 UmwG i.V.m. § 28 GBO gilt auch für die Übertragung von Rechten an Grundstücken
b) Diese Anordnung des § 126 Abs. 2 UmwG i. V. m. § 28 GBO hat auch für die Übertragung von Rechten an Grundstücken Geltung zu beanspruchen (OLG Schleswig DNotZ 2010, 66 m. Anm. Perz; Böhringer, Rpfleger 1996, 155; Schmidt-Räntsch, ZNotP 2012, 11, 13). Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Gesetzentwurf und im Gesetzestext des § 126 UmwG zwischen Grundstücken und Rechten an Grundstücken nicht unterschieden. § 28 GBO in seiner eigentlichen – verfahrensrechtlichen – Bedeutung gilt auch nicht nur für die Übertragung von Grundstücken, sondern für die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks bei jeder Art von Eintragung, wie z. B. bei der Übertragung von Rechten an Grundstücken. Die Anordnung des § 28 Abs. 1 GBO erschöpft sich dabei in der notwendigen Bezeichnung des Grundstücks. Die Tatsache, dass nicht auch das zu übertragende Recht selbst zwingend nach dem Grundbuch (Abteilung, Rang) bezeichnet werden muss, bedeutet deshalb nicht, dass § 28 GBO für Rechte an Grundstücken nicht unmittelbar gelte (so aber Bungert/Lange, DB 2010, 547, 548; Link, RNotZ 2008, 358). Sie bedeutet vielmehr allein, dass § 28 S. 1 GBO nicht über seinen Wortlaut hinaus auch entsprechend auf die Bezeichnung von Rechten an Grundstükken angewendet wird.
Eine einschränkende Auslegung für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ist nicht geboten
Eine einschränkende Auslegung des § 126 Abs. 2 UmwG für beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (dazu Bungert/ Lange, DB 2009, 103, 104) ist auch nicht deshalb geboten, weil bei diesen die vom Gesetzgeber befürchtete Rechtsunsicherheit nicht mit erheblichen schutzwürdigen Belange Dritter kollidieren würde. Zwar sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundsatz nicht übertragbar und damit nicht verkehrsfähig. Jedoch ist schon das Interesse des Grundstückseigentümers und etwaiger Erwerber des belasteten Grundstücks an der Kenntnis der Person des Dienstbarkeitsberechtigten schutzwürdig. Diese Personen sind Dritte, weil sie in der Regel an dem Spaltungsvertrag nicht beteiligt sind.
Die Bezeichnung gemäß § 28 GBO ist anders als bei unvermessenen Teilflächen auch möglich
Auf die gemäß § 28 GBO erforderliche Bezeichnung im Spaltungsvertrag kann für Dienstbarkeiten schließlich auch nicht deshalb – generell oder im Einzelfall – verzichtet werden, weil diese eine praktisch nicht erfüllbare Anforderung darstellte (dazu Bungert/Lange a.a.O.). Anders als bei unvermessenen Teilflächen, für die der BGH in der Entscheidung vom 25. 1. 2008 eine Ausnahme vom Bezeichnungserfordernis nach § 28 GBO im Spaltungsvertrag anerkannt hat, ist die Bezeichnung von Rechten an Grundstücken nicht unmöglich, selbst wenn sie im Einzelfall – bei entsprechender Vielzahl von vorhandenen Rechten – einen erheblichen Aufwand darstellen kann. Es besteht keine allgemeine Erkenntnis dahin, dass Unternehmen grundsätzlich über eine solche Anzahl an Dienstbarkeiten oder allgemein Rechten an Grundstücken verfügten, dass in einem Spaltungsfall die genaue Bezeichnung der Rechte nach § 28 GBO praktisch undurchführbar wäre. Ob eine solche Konstellation im Einzelfall vorliegt, kann im Grundbuch-verfahren nicht festgestellt werden, solange nicht die Rechte im Einzelnen bezeichnet sind.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die notwendige Bezeichnung auch dadurch erreicht werden kann, indem das zu übertragende Grundstück/Recht an einem Grundstück in sonstiger Weise für jedermann und in jeder Hinsicht eindeutig bezeichnet wird
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der durch § 126 UmwG ins materielle Recht transformierten Anwendung des § 28 GBO diesem auch Genüge getan werden kann, indem das zu übertragende Grundstück/ Recht an einem Grundstück in sonstiger Weise für jedermann und in jeder Hinsicht eindeutig bezeichnet wird (so OLG Schleswig NJW-RR 2010, 592 m. Anm. Perz, zustimmend Schmidt-Räntsch a.a.O. S. 13). Denn eine in dieser Weise eindeutige Bezeichnung, die eine Auslegung des Vertrages nicht erforderlich machte, haben die Bet. nicht gewählt. Nach den Regelungen des Ausgliederungsplans vom 24. 11. 1998 in Verbindung mit der Bezugsurkunde vom 16. 11. 1998 müsste festgestellt werden, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit den Geschäftsbereichen Netz, Umschlagbahnhöfe und Bahnbau ausschließlich zuzuordnen ist. Dies ist nicht nur nicht für jedermann eindeutig, sondern sogar eher fernliegend, weil der Inhalt der Dienstbarkeit (Duldung von Einwirkungen) sich zumindest auch auf Immissionen beziehen dürfte, die in erster Linie von dem Bahnverkehr und damit von den Geschäftsbereichen der übrigen aus der Bet. zu 1) ausgegliederten Aktiengesellschaften herrühren.
Nach § 4 Abs. 2 lit c) des Ausgliederungs-und Übernahmevertrages vom 2. 8. 2007 hat die Bet. zu 1) zwar alle beschränkt dinglichen Rechte, bei denen sie als Inhaberin im Grundbuch eintragen ist, auf die Bet. zu 2) übertragen, dies jedoch nur mit der Einschränkung gemäß § 4 Abs. 1, dass die Übertragung der Aktiva, Passiva, Vertragsverhältnisse und sonstigen Rechtsverhältnisse auf die übrigen aus der Bet. zu 1) ausgegliederten Aktiengesellschaften gemäß §§ 5 bis 8 vorrangig sei. Dass diese Regelung eine ohne Auslegungserfordernis eindeutige Zuordnung des verfahrensgegenständlichen Rechts an die Bet. zu 2) ermöglichte, ist jedenfalls aus dem zu den Grundakten gereichten Vertragswerk nicht ersichtlich.
Die fehlende Bestimmtheit wird nicht dadurch geheilt, dass die Beteiligten in der Berichtigungsbewilligung das betroffene Grundstück entsprechend den Anforderungen de s§ 28 GBO bezeichnet haben
d) Die fehlende Bestimmtheit des zu übertragenden Rechts im Ausgliederungsplan und im Ausgliederungsund Übernahmevertrag ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Bet. in der Berichtigungsbewilligung das betroffene Grundstück entsprechend den Anforderungen des § 28 GBO bezeichnet haben (für eine solche Heilungsmöglichkeit: Heckschen, NotBZ 2008, 192, 193; Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 126 Rdn. 212). Für die Frage, ob die Übertragung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG wirksam geworden ist, kann es nur auf den Zeitpunkt der Eintragung des Spaltungsvorgangs ankommen (Krüger, ZNotP 2008, 466, 468; Leitzen, ZNotP 2008, 272, 276).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH zu nicht vermessenen Teilflächen
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der BGH ausgeführt hat, bei der Übertragung von Grundstücksteilflächen, die noch nicht gemäß § 28 GBO bezeichnet werden können, könne die Bezeichnung (mit der Folge eines Rechtsübergangs erst zu diesem Zeitpunkt) später nachgeholt werden. Ein Eigentumswechsel an der nicht vermessenen Teilfläche kann – unabhängig von der Frage ihrer Bezeichnung – nicht stattfinden, bevor durch Vollzug der Teilung im Grundbuch ein neues Grundstück im Rechtssinne gebildet wurde (Leitzen a.a.O.). Die Eintragung einer Spaltung, deren Spaltungsvertrag als zu übertragenden Gegenstand eine nicht vermesseneTeilfläche enthält, bleibtallerdings nicht gänzlich ohne Rechtswirkung. Die Aufnahme der nicht vermessenen Teilfläche in den Vertrag oder Plan, der zwar nicht § 28 S. 1 GBO entsprechen kann, aber die nicht vermessene Teilfläche in sonstiger Weise hinreichend genau beschreibt, begründet hinsichtlich dieser Teilfläche vor Vollzug der Teilung im Grundbuch eine Art Anwartschaftsrecht des neuen Rechtsträgers auf das Eigentum an dieser Fläche (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 995 c). Es erstarkt zum Vollrecht, wenn die Teilfläche durch Vollzug der Teilung im Grundbuch rechtlich existent wird. Der Rechtsübergang wird insofern aus zwingenden rechtlichen Gründen gegenüber dem Zeitpunkt des § 131 Abs. 1 UmwG hinausgeschoben. Eine entsprechende rechtliche Situation besteht bei einem im Spaltungsvertrag vergessenen oder sonst nicht hinreichend bezeichneten Grundstück oder Recht an einem Grundstück nicht. Der Rechtsübergang, der für den Zeitpunkt der Eintragung des Spaltungsvertrages beabsichtigt war, ist in diesem Falle gescheitert. Eine Nachholung materiell-rechtlicher Voraussetzungen im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich, weil mangels Rechtsübergangs eine Grundbuchunrichtigkeit nicht entstanden ist.
II. Die Eintragung der Bet. zu 2) als Berechtigte konnte auch nicht als rechtsändernde Eintragung aufgrund der Abtretung vom 18. 10. 2013 erfolgen. Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind grundsätzlich nicht abtretbar (§ 1092 Abs. 1 BGB). Anderes ergibt sich auch nicht für das Recht auf Blatt ... aus dem Eintragungsvermerk, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Bet. zu 1) „und deren Rechtsnachfolger“ bestellt sei. § 1092 Abs. 1 ist nicht abdingbar (MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 1092 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1092 Rn. 2).
Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand gemäß § 1092 Abs. 3 BGB oder gemäß § 1092 Abs. 2 i. V. m. § 1059 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nicht vor.
III. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBO zugelassen.