Beschaffenheitsvereinbarung; Reichweite eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses
letzte Aktualisierung: 5.8.2024
BGH, Urt. v. 10.4.2024 – VIII ZR 161/23
BGB a. F. § 434 Abs. 1 S. 1
Beschaffenheitsvereinbarung; Reichweite eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses
a) Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der
Kaufsache im Sinne von
allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der
vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach
(st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06,
zuletzt Senatsurteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16,
b) Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt
beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die
Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer
Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das
(hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass
dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich
vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung
erstrecken soll.
c) Haben die Parteien die „einwandfreie“ Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß
unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von
Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem
Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig
davon, ob insoweit ein „normaler“, das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und
Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß
vorliegt – der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 – VIII ZR
187/20,
Rn. 21 ff.; jeweils mwN) einen Sachmangel nach
und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer
Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Limburg a. d. Lahn, Urteil vom 30. Juni 2023
- 3 S 124/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren
von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers stehe der
zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen.
Dieser erstrecke sich auch auf den vom Kläger gerügten Mangel an der
Klimaanlage.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gleichzeitige
Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und
eines pauschalen Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig dahin
auszulegen, dass der Haftungsausschluss nur für solche Mängel gelten solle,
die darin bestünden, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung eigne und keine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen
der gleichen Art und Güte üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache
erwarten könne.
Das Amtsgericht habe hier auch zu Recht auf der Grundlage der Internetanzeige
eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Funktionsfähigkeit der
Klimaanlage zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Kläger angenommen.
Daraus folge indes nicht zugleich die gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht
des Beklagten. Bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug müsse an-
gesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner
Bauteile auch dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten
Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungs- oder Überholungsbedarf
gerechnet werden. Demgemäß habe der Kläger vorliegend nicht erwarten
können, dass dem Verschleiß und der Alterung unterliegende Bauteile wie der
Klimakompressor auch auf weitere Sicht funktionieren würden. Dabei sei nicht
nur zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Internetanzeige die in den letzten
vier Jahren vorgenommenen Reparatur- und Wartungsmaßnahmen ausdrücklich
aufgeführt, Arbeiten an der Klimaanlage dort aber nicht genannt habe.
Vielmehr sei insbesondere zu beachten, dass der Beklagte nicht erst im Kaufvertrag,
sondern bereits in der Internetanzeige ausdrücklich und unübersehbar hervorgehoben
habe, dass der Verkauf "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung"
erfolge.
Zu Recht habe das Amtsgericht deshalb die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
durch den Beklagten für die (fortbestehende) Funktionsfähigkeit
der Klimaanlage verneint. Der schriftliche Kaufvertrag enthalte eine dahingehende
Regelung nicht. Auch aus den Angaben in der Internetanzeige ergebe sich
mit Blick auf den Hinweis über den Gewährleistungsausschluss eine besondere
Einstandspflicht des Beklagten für die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage nicht.
Die Parteien seien vorliegend bei der gemeinsamen Probefahrt noch übereinstimmend
davon ausgegangen, dass die - eingeschaltete und zumindest vermeintlich
funktionierende - Klimaanlage uneingeschränkt funktionsfähig sei.
Sollte die Klimaanlage indessen, wie der Kläger behaupte, unbemerkt auch
schon bei der Probefahrt nicht funktioniert haben, so habe er in dieser Situation
dennoch nicht mehr erwarten können und dürfen, als es der üblichen, nach Lage
der Dinge zu erwartenden Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entspreche,
das mit einer rund 40 Jahre alten - mithin einer schon lange Zeit über die
übliche technische Lebensdauer hinaus betriebenen - Klimaanlage ausgestattet
sei, die nach den Angaben in der Internetanzeige keine besondere Überholung
erfahren habe.
Dem Beklagten sei es auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf
den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Insbesondere seien
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte einen Defekt des Klimakompressors bei
Vertragsschluss gekannt habe oder habe kennen müssen, weder dargelegt noch
ersichtlich.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom
Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch
des Klägers nach § 437 Nr. 3 BGB,
31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229
aF; nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 BGB wegen des gerügten Mangels an der Klimaanlage nicht verneint
werden. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die - von den Vorinstanzen
nicht gesondert begründete - Versagung der Nebenansprüche des Klägers
(Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Zinsen).
1. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer nach den Vorschriften der
Nach
Gefahrübergang eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Satz 1),
sich für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Satz 2 Nr. 1),
oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach
der Art der Sache erwarten kann (Satz 2 Nr. 2). Von diesen Bestimmungen zum
Nachteil des Käufers abweichende Abreden - namentlich solche, die die gesetzliche
Haftung des Verkäufers einschränken oder ausschließen - sind im Grundsatz
zulässig, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (vgl.
§ 476 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im
Folgenden: aF). Dabei sind Inhalt und Umfang derartiger Vereinbarungen nach
den allgemeinen Regeln durch Auslegung zu ermitteln.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte sich
danach nicht - wie die Revision zu Recht geltend macht - mit Erfolg auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss gegenüber dem hier im Streit stehenden
Schadensersatzanspruch des Klägers berufen. Denn dieser Ausschluss erstreckt
sich - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht auf einen etwaigen
Mangel an der Klimaanlage.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings - wenn auch unausgesprochen
- angenommen, dass der im Streitfall vereinbarte allgemeine Gewährleistungsausschluss
für Sachmängel wirksam ist. Denn nach den rechtsfehlerfreien
und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag weder
um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem Regelungen, die die kaufrechtliche
Haftung des Verkäufers einschränken oder ausschließen, gemäß § 476 Abs. 1
BGB aF unzulässig sind, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit
des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung aus anderen
Gründen.
Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem hier vereinbarten
Gewährleistungsausschluss - was sich den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht eindeutig entnehmen lässt - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung
handeln sollte. Denn die betreffende Vertragsbestimmung hielte gemäß ihrem
vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellten Wortlaut einer Inhaltskontrolle
nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB gegebenenfalls stand. Gegenteiliges macht
auch die Revision nicht geltend.
b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem Beklagten
nicht nach § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den vereinbarten Ausschluss der
Sachmängelhaftung zu berufen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, Anhaltspunkte für ein arglistiges
Verschweigen des hier in Rede stehenden Mangels an der Klimaanlage durch
den Beklagten (§ 444 Alt. 1 BGB) seien weder dargelegt noch ersichtlich, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie
durch den Beklagten (§ 444 Alt. 2, § 443 BGB) verneint hat. Es
begegnet insbesondere mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um einen privaten
Gebrauchtwagenverkauf handelt, bei dem - ohne eine entsprechende ausdrückliche
Abrede - nur unter besonderen Umständen von der Übernahme einer
Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs durch den Verkäufer
ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR
92/06,
Berufungsgericht die Voraussetzungen für die Übernahme einer Garantie für die
Funktionsfähigkeit der Klimaanlage durch den Beklagten als nicht erfüllt angesehen
hat. Dies nimmt die Revision auch ausdrücklich hin.
c) Mit Rechtsfehlern behaftet ist hingegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts,
auch der Umstand, dass die Parteien eine Vereinbarung über die
Funktionsfähigkeit der Klimaanlage im Sinne von
getroffen haben, schließe es nicht aus, dass der Beklagte sich mit Erfolg auf den
vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber einem etwaigen
Anspruch des Klägers wegen des seinerseits gerügten Defekts an der Klimaanlage
berufen könne.
aa) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in den Fällen
einer (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne
von
für Sachmängel - wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt auch
zutreffend erkannt hat - dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten
Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach
aF gelten soll (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ
170, 86 Rn. 31; vom 6. November 2015 - V ZR 78/14,
22. April 2016 - V ZR 23/15,
233/15,
2018, 146 Rn. 23; vom 9. Februar 2018 - V ZR 274/16,
Denn andernfalls wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss
stehende Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Fall der Arglist
des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert (vgl. Senatsurteile vom
29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15,
aaO; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, aaO).
bb) Danach steht der hier zu beurteilende Gewährleistungsausschluss einer
Haftung des Beklagten wegen des vom Kläger behaupteten Mangels an der
Klimaanlage nicht entgegen. Denn das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon
ausgegangen, dass die Parteien über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage
eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben (dazu nachfolgend unter (1)).
Eine von den zuvor genannten Grundsätzen abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses
kommt - anders als das Berufungsgericht angenommen
hat - nicht in Betracht (dazu nachfolgend unter (2)).
(1) Das Berufungsgericht ist - anders als die Revisionserwiderung meint -
davon ausgegangen, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung im
Sinne von
Fahrzeug befindlichen Klimaanlage getroffen haben. Diese Annahme ist aus revisionsrechtlicher
Sicht nicht zu beanstanden.
(a) Das Berufungsgericht hat die kaufvertraglichen Abreden der Parteien
unter Berücksichtigung der Angaben des Beklagten in der von ihm zuvor geschalteten
Internetanzeige dahingehend gewürdigt, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung
im Sinne des
haben, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage funktionstüchtig
sei.
Die dahingehende Würdigung durch das Berufungsgericht ergibt sich aus
dessen unmissverständlich zum Ausdruck gebrachter Billigung der entsprechenden
Beurteilung durch das Amtsgericht. Dieses hat seinerseits ausdrücklich ausgeführt,
die Parteien hätten "eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend geschlossen,
dass die Klimaanlage funktioniert". Diese Annahme hat es nicht nur
mit einer dahingehenden Beschreibung in der Internetanzeige, sondern zusätzlich
damit begründet, dass es dem Kläger besonders auf die Funktionsfähigkeit
der Klimaanlage angekommen und dies dem Beklagten - der dem Kläger im Anschluss
an die Durchführung der Probefahrt noch vor dem Vertragsschluss eine
Beschreibung der Klimaanlage übermittelt habe - auch bewusst gewesen sei.
Nachdem das Berufungsgericht mithin ausdrücklich eine Beschaffenheitsvereinbarung
bejaht hat, stellt die spätere - in anderem Zusammenhang erfolgte -
Verwendung des Begriffs "Beschaffenheitsbeschreibung" durch das Berufungsgericht
diese Feststellung - anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - nicht infrage.
(b) Die Annahme, dass die Parteien über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage
eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, lässt einen Rechtsfehler
auch nicht erkennen. Sie steht vielmehr im Einklang mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung.
(aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung
im Sinne von
dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das
Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine
Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft
einzustehen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05, NJW
2008, 1517 Rn. 13; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15,
vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16,
2017 - VIII ZR 32/16,
nach § 434 Abs.1 Satz 1 BGB aF sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine
solche Vereinbarung kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; vgl.
etwa Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20,
Rn. 35; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20,
20. März 2019 - VIII ZR 213/18, aaO; jeweils mwN).
Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist,
ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung
(Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, aaO; vom 29. Juni 2016
- VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, aaO; vom
27. September 2017 - VIII ZR 271/16,
die Frage, ob die Parteien die in einer Internetanzeige enthaltenen Angaben zu
der Kaufsache - die für sich betrachtet als öffentliche Äußerung über Eigenschaften
der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB aF gelten, welche das
Gesetz zu der gewöhnlichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
aF zählt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018,
146 Rn. 24 ff.) - (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise
zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben (vgl. Senatsurteile
vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, aaO; vom 27. September 2017
- VIII ZR 271/16, aaO Rn. 18 f.). Dabei ist die tatrichterliche Auslegung von - hier
in Bezug auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage vorliegenden - Individualerklärungen
(§§ 133, 157 BGB) vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin
überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff
außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision
gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom
17. Januar 2023 - II ZR 76/21,
- VIII ZR 383/20,
300/21,
(bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
angenommen, die Parteien hätten die in der Internetanzeige enthaltene
Angabe "Klimaanlage funktioniert einwandfrei" (stillschweigend) in den Vertrag
einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer dahingehenden Beschaffenheitsvereinbarung
gemacht, dass das Fahrzeug mit einer funktionsfähigen Klimaanlage
ausgestattet sei. Diese Würdigung hat das Amtsgericht, dessen Beurteilung
das Berufungsgericht sich durch eine entsprechende Billigung zu eigen gemacht
hat, zusätzlich - wie schon erwähnt - darauf gestützt, dass es dem Kläger
besonders auf die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage angekommen und dies
dem Beklagten auch bewusst gewesen sei. Auch dies lässt Rechtsfehler nicht
erkennen.
(2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, einem etwaigen Anspruch
des Klägers wegen des seinerseits gerügten Defekts an der Klimaanlage
stehe gleichwohl - trotz des Vorliegens einer diesbezüglichen Beschaffenheitsvereinbarung
- der vertraglich vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen,
ist indes von grundlegenden Rechtsfehlern beeinflusst.
(a) Das gilt auch dann, wenn es sich nicht nur bei der vorbezeichneten
Beschaffenheitsvereinbarung, sondern auch bei dem hier vereinbarten Gewährleistungsausschluss
- was sich, wie schon erwähnt, den Feststellungen des Berufungsgerichts
nicht eindeutig entnehmen lässt - um eine Individualabrede
(§§ 133, 157 BGB) handeln sollte, deren Auslegung durch das Berufungsgericht
- wie bereits aufgezeigt - nur einer eingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht
unterläge (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 17. Januar 2023
- II ZR 76/21,
2022, 1666 Rn. 14; vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06,
Rn. 29 [speziell zur Auslegung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses];
jeweils mwN). Denn entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hält
die tatrichterliche Auslegung durch das Berufungsgericht hier auch dieser eingeschränkten
Prüfung nicht stand. Sie beruht nämlich auf einer Verletzung der oben
genannten allgemein anerkannten Auslegungsregel, wonach in den Fällen einer
vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von
vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen
ist, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern
nur für Mängel nach
(b) Eine von dieser Regel abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses
kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Betracht.
(aa) Im Hinblick hierauf erlaubt der Umstand, dass der Beklagte nicht erst
im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige unmittelbar
im Anschluss an die Angabe "Klimaanlage funktioniert einwandfrei" erklärt hat,
dass der Verkauf "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" erfolge, es
nicht, den vereinbarten Gewährleistungsausschluss dahingehend zu verstehen,
dass er sich auf die in der Internetanzeige enthaltene, stillschweigend in den Vertrag
einbezogene Erklärung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage
erstreckt.
Denn gerade das - aus Sicht eines verständigen Käufers - gleichrangige
Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines
Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es, den Gewährleistungsausschluss
als beschränkt auf etwaige Sachmängel nach § 434 Abs. 1
Satz 2 BGB aF aufzufassen. Nur ein solches Verständnis genügt dem Grundsatz
einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung, da - wie bereits
ausgeführt - die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls - außer
im Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert wäre
(vgl. Senatsurteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom 26. April
2017 - VIII ZR 233/15, aaO; vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW
2018, 146 Rn. 23).
(bb) Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem - wie hier - die
Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer
Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise
des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil
typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich
vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene
Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.
(aaa) Die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf einer
Vermengung von verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, die richtigerweise
einer getrennten Betrachtung bedürfen. So können die vom Berufungsgericht
herangezogenen vorgenannten Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit
eines Bauteils) zwar unter bestimmten Umständen für die Bestimmung
der Sollbeschaffenheit eines Gebrauchtwagens, mithin für die Frage des Vorliegens
eines Sachmangels, von Bedeutung sein (dazu noch genauer unten unter
3.a)). Sie spielen jedoch keine Rolle für die davon zu unterscheidende und hier
vorab zu beantwortende Frage, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss
hat, insbesondere ob er auch für das Fehlen einer vereinbarten
Beschaffenheit gelten soll.
Vielmehr beansprucht der oben aufgezeigte Grundsatz, dass ein vertraglich
vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers
für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden
Sachmangel unberührt lässt, unabhängig sowohl von der Art und den spezifischen
Merkmalen der Kaufsache als auch von dem Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung
Gültigkeit. Er findet mithin auch dann uneingeschränkt Anwendung,
wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens
zugesagt hat. Denn auch in einer solchen Konstellation wäre die
Beschaffenheitsangabe für den Käufer andernfalls - außer bei Arglist des Verkäufers
(§ 444 Alt. 1 BGB) - sinn- und wertlos.
(bbb) Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Beklagte sich gegenüber
den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers wegen der gerügten Funktionsuntüchtigkeit
der Klimaanlage nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss
berufen kann, und zwar unabhängig von deren Alter und deren
aus technischer Sicht zu erwartenden (nach Meinung des Berufungsgerichts bereits
abgelaufenen) Lebensdauer sowie ungeachtet dessen, dass gemäß den
Feststellungen des Berufungsgerichts aus den Angaben in der Internetanzeige
des Beklagten hervorging, dass eine Überholung der Klimaanlage jedenfalls in
den vergangenen vier Jahren nicht stattgefunden hatte.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (
getroffenen Feststellungen sind weder das Vorliegen eines Sachmangels im
Sinne von
des hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruchs
des Klägers ausgeschlossen.
a) Ein Sachmangel in Gestalt einer Abweichung von einer vereinbarten
Beschaffenheit (
Klimaanlage sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand
befunden haben sollte, der ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigte.
aa) Auch dieser Beurteilung steht - anders als die Ausführungen des Berufungsgerichts
es nahelegen könnten - nicht entgegen, dass es sich im Streitfall
bei der Kaufsache um ein Fahrzeug handelt, das zum Zeitpunkt der Übergabe
fast 40 Jahre alt war, und dass es sich bei der - nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts ebenso alten und zumindest in den letzten vier Jahren vor
Vertragsschluss nicht einer Instandsetzung unterzogenen - Klimaanlage um eine
Einrichtung des Fahrzeugs handelt, die typischerweise dem Verschleiß unterliegt.
(1) Indem das Berufungsgericht die Verneinung einer Gewährleistungspflicht
des Beklagten wegen eines etwaigen Fehlens der vereinbarten Funktionsfähigkeit
der Klimaanlage maßgeblich - wenngleich unter dem Gesichtspunkt des
vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung - damit begründet hat, dass
der Kläger angesichts des hohen Alters der Klimaanlage sowie des Umstands,
dass es sich bei der Klimaanlage um ein dem Verschleiß und der Alterung unterliegendes
Bauteil handelt, jederzeit mit deren Ausfall und anschließendem Instandsetzungsbedarf
habe rechnen müssen, hat es irrigerweise den Maßstab
herangezogen, der nach der Rechtsprechung des Senats für die Bestimmung der
Sollbeschaffenheit beim Kauf eines Gebrauchtwagens im Hinblick auf Verschleißerscheinungen
gilt, wenn und soweit die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung
nicht getroffen haben. Danach begründet beim Kauf eines Gebrauchtwagens
ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung
und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender
Verschleiß einen Sachmangel nach
nicht (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, aaO Rn. 39;
vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18,
10. März 2009 - VIII ZR 34/08,
- VIII ZR 330/06,
43/05,
Zeit - insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden
weiteren Abnutzung - ein Erneuerungsbedarf ergibt (Senatsurteil vom 9. September
2020 - VIII ZR 150/18, aaO Rn. 23).
(2) Da es den Parteien eines Kaufvertrags unbenommen ist, eine Beschaffenheit
der Kaufsache zu vereinbaren, die über die Sollbeschaffenheit im Sinne
von
der Bejahung eines Sachmangels aber nicht entgegen, wenn - wie
hier - die Funktionsbeeinträchtigung eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden
Bauteils in Rede steht, dessen (einwandfreie) Funktionsfähigkeit die
Parteien im Sinne von § 434 Abs.1 Satz 1 BGB aF vereinbart haben. Vielmehr
liegt in einer solchen Konstellation stets ein Sachmangel vor, wenn die vereinbarte
Funktionsfähigkeit des betreffenden Bauteils bei Gefahrübergang nicht ge-
geben ist. Ob bei objektiver Betrachtung unter den gegebenen Umständen jederzeit
mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen
war, spielt dabei keine Rolle. Denn das Wesen einer Beschaffenheitsvereinbarung
liegt gerade darin, dass der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein
einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache - wie hier für die Funktionsfähigkeit
der in dem verkauften Gebrauchtwagen befindlichen Klimaanlage -
unabhängig davon übernimmt, ob der Käufer eine solche Beschaffenheit der
Kaufsache üblicherweise erwarten könnte.
bb) Ein Sachmangel wäre im Streitfall daher zu bejahen, wenn die Klimaanlage
sich bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befunden
haben sollte, der ihre einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigte.
(1) Dies wäre namentlich dann der Fall, wenn die unter Beweis gestellte
Behauptung des Klägers zuträfe, dass der Klimakompressor einen Defekt (in
Form eines Risses) aufgewiesen habe, der seiner Art nach darauf schließen
lasse, dass dieses Bauteil bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs nicht mehr
funktionsfähig gewesen sei. Dies hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt
aus folgerichtig - bislang offengelassen.
(2) Ein Sachmangel käme vorliegend aber auch dann in Betracht, wenn
der Funktionsausfall des Klimakompressors erst nach Gefahrübergang eingetreten
sein sollte, dieser Defekt seinerseits aber auf eine Ursache zurückzuführen
wäre, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die
bei Gefahrübergang bereits vorhanden war (vgl. Senatsurteile vom 23. November
2005 - VIII ZR 43/05,
329/03,
49/19,
in diesem Sinne wäre zu bejahen, wenn die gegebene Ursache be-
deutete, dass die Klimaanlage - in Anbetracht ihres Alters und ihrer Qualitätsstufe
- als nicht "einwandfrei funktionsfähig" anzusehen wäre. Auch hierzu wird
das Berufungsgericht gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben.
b) Nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann
ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass (auch) die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen
des hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruchs des
Klägers gegeben sind.
aa) Zwar hat der Kläger dem Beklagten nicht - wie gemäß § 437 Nr. 3,
§§ 280, 281 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderlich - eine Frist zur Nacherfüllung
gesetzt, bevor er den gerügten Mangel durch eine Reparaturwerkstatt beseitigen
ließ. Denn ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts informierte der
Kläger den Beklagten zwar mit E-Mail vom 31. Mai 2021 über den behaupteten
Mangel an der Klimaanlage und bat um einen "akzeptablen Vorschlag zur Lösung
des Problems". Dies genügt indes nicht den an eine ordnungsgemäße Fristsetzung
zur Nacherfüllung zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Senatsurteile
vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14,
2020 - VIII ZR 351/19,
Eine solche Fristsetzung könnte hier aber wegen einer ernsthaften und
endgültigen Leistungsverweigerung durch den Beklagten gemäß § 281 Abs. 2
BGB entbehrlich sein. Denn in der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen
E-Mail des Beklagten vom 3. Juni 2021 wies dieser etwaige Ansprüche des Klägers
zurück, bezeichnete die vorgenannte E-Mail des Klägers vom 31. Mai 2021
"zusammenfassend als Nötigung" und teilte mit, er "betrachte die Angelegenheit
als vollumfänglich abgeschlossen".
bb) Ein Verschulden des Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2,
Sachmangel zu bejahen und aus den vorgenannten Gründen eine Fristsetzung
entbehrlich gewesen sein sollte, ebenfalls vor. Dabei kann offenbleiben, ob der
Beklagte die gegebenenfalls darin liegende Pflichtverletzung, dass er dem Kläger
das Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln übergeben hat (§ 433 Abs. 1 Satz 2
BGB), zu vertreten hätte. Denn ungeachtet dessen hätte er jedenfalls die in der
Verweigerung einer Nacherfüllung liegende Pflichtverletzung zu vertreten (vgl.
Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14,
17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11,
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:10.04.2024
Aktenzeichen:VIII ZR 161/23
Rechtsgebiete:
Allgemeines Schuldrecht
AGB, Verbraucherschutz
Kaufvertrag
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
BGB a. F. § 434 Abs. 1 S. 1