Voraussetzungen für Landabzug in Flurbereinigung für Maßnahmen nach §§ 39, 40 FlurbG
DNotIDeutsches Notarinstitut
Dokumentnummer: 15kf5_08
letzte Aktualisierung: 12.09.2012
OVG Lüneburg, 21.9.2010 - 15 KF 5/08
Voraussetzungen für Landabzug in Flurbereinigung für Maßnahmen nach §§ 39, 40
FlurbG
Ein Landabzug nach
nicht nur voraus, dass die in den genannten Bestimmungen vorgesehene Zweckbestimmung der
Maßnahmen gegeben ist, sondern darüber hinaus, dass die Maßnahmen in Form von Anlagen
Gewässerrandstreifen - verneint). Liegen die Voraussetzungen für den Landabzug nach § 47
Abs. 1 Satz 1 FlurbG nicht vor, kann der Landabzug nicht nachträglich auf § 47 Abs. 1 Satz 2
FlurbG gestützt werden. Zur Befreiung vom Landabzug nach
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Page 1 of 7
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Landabzug in der Flurbereinigung
Ein Landabzug nach
voraus, dass die in den genannten Bestimmungen vorgesehene Zweckbestimmung der Maßnahmen
gegeben ist, sondern darüber hinaus, dass die Maßnahmen in Form von Anlagen geschaffen werden (hier
im Fall der Zuteilung von Flächen zur natürlichen Sukzession - Gewässerrandstreifen - verneint).
Liegen die Voraussetzungen für den Landabzug nach
Landabzug nicht nachträglich auf
Zur Befreiung vom Landabzug nach
OVG Lüneburg 15. Senat, Urteil vom 21.09.2010, 15 KF 5/08
§ 39 Abs 1 S 1 FlurbG,
RealVerbG ND
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den im Flurbereinigungsverfahren V.-L., Teilgebiet C., vorgelegten
Flurbereinigungsplan.
Die Bezirksregierung Weser-Ems ordnete als obere Flurbereinigungsbehörde die Flurbereinigung V.-L. als
Regelflurbereinigungsverfahren durch Beschluss vom 26. August 1980 an. Das Verfahrensgebiet hatte eine
Größe
von
rd.
3.000
ha.
Ziele
der
Flurbereinigung
sind
Ausbau
der
Hauptflut,
Bodenverbesserungsmaßnahmen durch die Wasser- und Bodenverbände, die Zusammenlegung
landwirtschaftlicher Flächen, bessere Gestaltung ungünstiger Flächenformen in allen Bereichen des
Verfahrensgebiets sowie die Vermeidung von Splitterflächen, Erschließung des Gebietes durch Wege,
Befestigung von Wegen entsprechend dem Bedarf, Binnenentwässerung als begleitende Maßnahme,
Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzflächen von Feuchtgebieten und anderen ökologisch wertvollen
Teilen, Regelung des Bodenabbaus im Vechtaer und C. r Moor mit Schaffung von schützenswerten
Sukzessionsgebieten, Erhaltung und Schaffung von standortgerechten Primär- und Sekundärbiotopen sowie
die Teilung der C. r M.. Mit Beschluss vom 12. Juli 1984 ordnete die Bezirksregierung Weser-Ems die Teilung
des Verfahrensgebiets in die Teilgebiete C. und L. an. Das in der Stadt Vechta gelegene Teilgebiet C.
umfasst Flächen zur Größe von rd. 1.600 ha; hieran sind 380 Teilnehmer beteiligt.
Das Amt für Agrarstruktur Oldenburg stellte unter dem 25. Juli 1986 die Wertermittlungsergebnisse fest. Der
Kläger hat Einwendungen gegen die Wertermittlung nicht erhoben.
Der Kläger war Mitglied des Realverbandes C. r M.. Der Realverband verfügte über Flächen von rd. 220 ha.
Das Amt für Agrarstruktur Oldenburg gab im März 1993 öffentlich bekannt, dass es die Auflösung der C. r M.
nach §§ 49, 40 Abs. 2 Realverbandsgesetz beabsichtige. Einwendungen wurden dagegen nicht erhoben. Die
Mitgliederversammlung der C. r M. beschloss am 15. April 1993, das Nutzvermögen des Verbandes
entsprechend der näher beschriebenen Aufteilung unentgeltlich auf die Mitglieder zu übertragen. Weiter
beschloss die Mitgliederversammlung, dass die Auflösung des Realverbandes auf der Grundlage des
Beschlusses zur Übertragung des Nutzvermögens auf die Mitglieder vom Amt für Agrarstruktur
vorgenommen werden solle. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger die Alt-Flurstücke Nr. 451 und Nr. 452
der Flur 4, Gemarkung C., zu Größe von 4,26 ha; es handelt sich hierbei um Moorflächen. Der Kläger erklärte
unter dem 6. Mai 1993 gegenüber dem Amt für Agrarstruktur Oldenburg, dass er mit den gefassten
Beschlüssen der Mitgliederversammlung der C. r M. über die Auflösung des Verbandes und die Übertragung
des Nutzvermögens einverstanden sei. Das Amt für Agrarstruktur Oldenburg löste mit Verfügung vom 15. Juli
1993 den Realverband C. r M. nach §§ 49, 40, 41 Realverbandsgesetz auf.
Der Kläger ist einschließlich der von der C. r M. auf ihn übertragenen Flächen Eigentümer von im o.a.
Verfahrensgebiet gelegenen Flächen zur Größe von 14,0944 ha mit einem Wertverhältnis (WV) von 269,12
(davon Ackerflächen zur Größe von 6,452 ha mit 171,32 WV und Grünland zur Größe von 2,6559 ha mit
57,55 WV).
Mit Wirkung vom 1. November 1999 ordnete die Flurbereinigungsbehörde die vorläufige Besitzeinweisung an.
Die Beklagte setzte mit dem am 28. September 2005 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan den
Abfindungsanspruch des Klägers auf 259,37 WV fest und teilte dem Kläger Flächen zur Größe von 13,4037
ha zu (davon Ackerflächen zur Größe von 6,5491 ha mit 179,77 WV und Grünland zur Größe von 1,9502 ha
mit 40,06 WV). Dabei verfügte sie einen Landabzug (§ 47 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG -) im Allgemeinen
in Höhe von 2,5 % und in dem rd. 200 ha großen Bereich tiefgepflügter Flächen in Höhe von 5 % der Einlage.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printv... 12.09.2012
Page 2 of 7
Mit der Flächenzuteilung blieb das Flurstück Nr. 22 der Flur 18 im Wesentlichen unverändert. Die von der C. r
M. übertragenen Flächen wurden in Verlängerung des dort liegenden Flurstücks des Klägers zugeteilt
(Flurstück (neu) Nr. 9 der Flur 11, Gemarkung C.). Neu zugeteilt wurden die Flurstücke (neu) Nr. 20 der Flur
13 und Nr. 8 der Flur 14, Gemarkung C..
Mit seinem gegen den Flurbereinigungsplan eingelegten Widerspruch erhob der Kläger Einwendungen
hinsichtlich der Landabfindung, des Geldausgleichs und der Bewertung der Flächen. Im Verhandlungstermin
vom 3. April 2007 konkretisierte er seine Einwendungen: Er sei mit der Form des Abfindungsflurstücks Nr. 9
der Flur 11, Gemarkung C., nicht einverstanden. Das Abfindungsflurstück Nr. 20 der Flur 13, Gemarkung C.,
könne im Vergleich zu seinen Altflächen im Bereich der Tiefkulturmaßnahmen wegen Nässe nicht so gut
bewirtschaftet werden und müsse deshalb drainiert werden. Von der Zuteilung des Flurstücks Nr. 22 der Flur
18 habe er keine Vorteile und er sei deshalb nicht bereit, Hebungsbeiträge und Landabzug hierfür
aufzubringen.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2008, zugestellt am 19. März 2008, den
Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan zurück und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus: Der Widerspruch sei nicht begründet. Hinsichtlich des Zuschnitts des Flurstücks Nr. 9 der
Flur 11 sei zu berücksichtigen, dass die Aufteilung der C. r M. zum großen Teil durch Verlängerung der
westlich der M. vorgefundenen Flurstücke der Teilnehmer erfolgt sei, um den Beteiligten
zusammenhängende Flurstücke zuteilen zu können. Wegen der verschieden großen Anteile der einzelnen
Beteiligten an der M. sei eine Aufteilung in gradlinige Flurstücke nicht durchweg möglich. Hinzu komme, dass
örtlich vorgefundene natürliche Grenzen eine gradlinige Einteilung der M. unzweckmäßig erscheinen ließen.
Eine gradlinige Einteilung der C. r M. sei mit Blick auf eine landwirtschaftliche Nutzung auch nicht erforderlich,
weil es sich überwiegend um Ödland handele. Zweifel an einer wertgleichen Landabfindung bestünden
wegen der Beschaffenheit des Flurstücks (neu) Nr. 20 der Flur 13, Gemarkung C., nicht. Bei diesem
Flurstück handele es sich um eine Fläche in einem tiefgepflügten Bereich. Der Kläger sei hier für eine Einlage
von rd. 0,7 ha reiner Grünlandfläche mit höherwertiger tiefgepflügter Fläche abgefunden worden. Vorteile
ergäben sich schon dadurch, dass mit diesem Flurstück ein vergleichsweise großes Grundstück geschaffen
worden sei, während der Altbestand auf mehrere kleinere Flächen verteilt gewesen sei. Eine neue Drainage
sei nicht erforderlich, da dieses Flurstück in einem vergleichbaren Zustand sei wie die vorher im Bereich der
Tiefpflugmaßnahmen vorhandenen Flächen des Klägers. Das Flurstück Nr. 22 der Flur 18 könne von der
Beitragslast und dem Landabzug nicht freigestellt werden, weil die Flurbereinigung für den Kläger bei einer
Gesamtbetrachtung mit Vorteilen verbunden sei. Die flächenmäßig gegenüber der Einlage geringere
Abfindung ergebe sich zum einen aus dem Landabzug und zum anderen aus der Verschiebung in bessere
Wertklassen. So habe die durchschnittliche Bonitierung des Altbestandes rd. 19,1 WV/ha, die der Abfindung
19,35 WV/ha betragen. Die Verschiebung in höhere Wertklassen sei erforderlich gewesen, um im Bereich
des Flurstücks (neu) Nr. 20 der Flur 13 eine großflächige Zusammenlegung zu erreichen. Für eine Änderung
der Bewertung der dem Kläger zugeteilten Flächen bestehe kein Anlass. Die Ergebnisse der Wertermittlung
seien seit Mai 1987 unanfechtbar. Anhaltspunkte für zwischenzeitliche Wertverschiebungen seien nicht
ersichtlich.
Der Kläger hat am 15. April 2008 Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er sei mit der
vorgenommenen Zuteilung nicht entsprechend seinem Anspruch wertgleich abgefunden worden. Die
Abfindung der Mitglieder des Realverbands C. r M. hätte bei dessen Aufteilung nach dem Verhältnis ihrer
Verbandsanteile unter Berücksichtigung der nach
sei nicht geschehen. Auch sei die Auflösung der C. r M. nicht zulässig gewesen. Ferner sei der Zuschnitt der
zugeteilten Flächen nicht akzeptabel. Eine versetzte Grenzziehung - auch zum vorhandenen Eigentum entspreche nicht den Grundsätzen der Landeskultur. Weiter sei der Landabzug nach
erfolgt. Das Flurbereinigungsgesetz kenne nicht die Möglichkeit, einen gewissen Prozentsatz aus der Masse
der in das Verfahren eingebrachten Flurstücke vorweg auszuscheiden. Auch sei dem Unterhaltungsträger
des Vechtaer Moorbaches im Rahmen der Flurbereinigung ein 5 m breiter Landstreifen entlang des
vorhandenen Gewässers unentgeltlich übertragen worden. Da es sich insoweit nicht um den Neubau eines
Gewässers handele, sei diese Vorgehensweise (im Hinblick auf den Landabzug) unzulässig. Die Zuteilung
dieses Gewässerrandstreifens könne schon mangels Eingriffs nicht als Ausgleichsmaßnahme angesehen
werden. An der Rechtmäßigkeit des nach
erhebliche Zweifel. Im Erläuterungsbericht des Plans werde unter Ziffer 2.5.3 ausgeführt, dass der Ausbau
verschiedener Gewässer durch die Hase-Wasseracht aufgrund von Genehmigungen nach dem NWG erfolgt
sei. In Ziffer 3.3 des Erläuterungsberichts des Plans nach
des Gewässernetzes deshalb und darüber hinaus auch wegen damit verbundener Eingriffe in Natur und
Landschaft nicht beabsichtigt und für die TG nicht vertretbar wäre“. In Ziffer 3.5 des Erläuterungsberichts
werde ausgeführt, als Maßnahmen, die die Umwelt beeinträchtigten, seien ausschließlich die des
Wegebaues einzustufen. Der gegebenenfalls notwendige Ausgleich für dadurch bedingte Eingriffe in Natur
und Landschaft hätte in „diesen Plänen“ erfolgen müssen. Mit Blick auf
nicht berücksichtigt werden, die bereits vorher (vor der Flurbereinigung) geschaffen worden seien oder die
„bereits einem öffentlichen Träger obliegen“. Mithin könnten die wasserbaulichen Maßnahmen, die aufgrund
erteilter Plangenehmigung der Hase-Wasseracht oblegen hätten, nicht Gegenstand der Planfeststellung für
die Flurbereinigung sein. In Ziffer 3.5.4 des Berichts („nicht planfeststellungsbezogene Maßnahmen“) würden
Maßnahmen als Ausgleichsmaßnahmen für die von der Hase-Wasseracht in den Jahren 1979 bis 1985
durchgeführten Gewässerbaumaßnahmen benannt, denen unzulässigerweise ein Flächenbedarf zugeordnet
sei. Mithin seien der Hase-Wasseracht in unzulässiger Weise die Flächen dieser Gewässer sowie ein einbzw. zweiseitiger Uferrandstreifen in einer Breite von 5 m zugeteilt worden. Die in Ziffer 3.5.3 des Berichts
aufgeführten Gestaltungsmaßnahmen hätten keinen Ausgleichscharakter. Diese dienten keinem der in § 39
FlurbG genannten Zwecke und seien nicht privatnützig. Der Flächenabzug hierfür sei rechtswidrig. Obwohl
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printv... 12.09.2012
Page 3 of 7
die unter Ziffer 3.5.2 des Berichts vorgesehene Ersatzmaßnahme E525 gestrichen worden sei, sei die
vorgesehene Fläche der Stadt Vechta zugeteilt worden. Die durch diese rechtswidrigen Festsetzungen
bedingten Flächenabzüge seien nicht zulässig. Nach seiner Kenntnis habe die Stadt Vechta nur ein Mehr von
ca. 6 ha Wegefläche erhalten, so dass hierfür nur ein Flächenabzug von 0,4 % gerechtfertigt sei. Außerdem
wäre es bei sachgerechter Ermessensausübung erforderlich gewesen, die Ödlandflächen von einem
Flächenabzug freizustellen. Eine unterschiedslose Einstellung der Ödlandflächen sei nicht berechtigt, weil
andernfalls er für diese wertlosen Flächen einen weiteren Flächenabzug beim Acker- bzw. Grünland
hinnehmen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Flurbereinigungsplan vom 28. September 2005 zu ändern, ihn entsprechend seinen
Vorstellungen abzufinden und den Widerspruchsbescheid vom 4. März 2008 aufzuheben,
soweit er dem entgegensteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vertieft und
ergänzend auf die Klage erwidert: Der Kläger sei nicht nur wertgleich abgefunden worden, sondern habe
erheblich von der Flurbereinigung profitiert. Eine Gegenüberstellung der Einlage und der Abfindung nach
Größe und Wert im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Acker-, Grün- und Brachland zeige, dass die
Abfindung des Klägers seinem Abfindungsanspruch entspreche. Die Entscheidungen über die Auflösung der
C. r M. und die Aufteilung des Nutzvermögens seien bestandskräftig. Der Landabzug nach § 47 sei nicht
willkürlich festgesetzt worden. Es sei nicht ein bestimmter Prozentsatz vorweg aus der Masse der in das
Verfahren eingebrachten Flurstücke ausgeschieden worden. Die Höhe des Abzugs richte sich nach dem
Bedarf des einzelnen Verfahrens. Er ergebe sich grundsätzlich aus dem Bedarf für den Plan über die
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen. Auf Grundlage dieser Flächenbedarfsberechnung ergebe sich
nach Abzug der vorhandenen Anlagen gleicher Art, der Neuvermessungsdifferenz und der freiwilligen
Abgaben einzelner Teilnehmer der auf die einzelnen Teilnehmer umzulegende Flächenbeitrag. Im Bereich
des Sonderabzugsgebiets seien durch die Hase-Wasseracht in Trägerschaft der Teilnehmergemeinschaft
verschiedene Gewässer ausgebaut worden. Die Plangenehmigung sei nach dem NWG erfolgt, weil zum
damaligen Zeitpunkt noch kein Plan nach
Flurbereinigungsplan der Wasseracht zugeteilt worden. Da die Flächen für den Gewässerausbau zugleich
dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienten, sei für die Gewässerflächen kein Kapitalbeitrag
festgelegt worden. Für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen und für zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen
seien der Wasseracht entlang der ausgebauten Gewässer und anderer vorhandener Gewässer III. Ordnung
4,3 ha Gewässerrandstreifen zugeteilt worden. Dafür sei ein angemessener Kapitalbeitrag festgesetzt
worden. Insgesamt seien für Gewässer und Gewässerrandstreifen im Bereich der tiefgepflügten Flächen rd.
6,4 ha Gewässer und Gewässerrandstreifen an die Hase-Wasseracht übertragen worden. Das entspreche
einem Abzug in Fläche von 3,2 %. Da ein Teil der Fläche schon im Vorfeld als Grabenfläche eingestuft
worden sei, entspreche der Abzug in Werten rd. 2,5 %. Diesem Wert sei der allgemeine Landabzug für das
gesamte Verfahren hinzuzurechnen. Die Maßnahmen für das Gesamtverfahren seien in den Wege- und
Gewässerplan aufgenommen worden. Der Plan sei durch die Planänderung Nr. 1 und zwei Änderungen von
unwesentlicher Bedeutung ergänzt worden. Dem Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen könnten alle
Maßnahmen entnommen werden, die zu Abzügen geführt hätten. Überschlägig sei von den Teilnehmern eine
Fläche zur Größe von rd. 28,5 ha aufzubringen. Bei abzugspflichtigen Flächen zur Größe von rd. 1.445 ha
ergebe sich ein Abzug von rd. 2,0 %. Damit wäre der Abzug von 2,5 % für die gesamten abzugspflichtigen
Flächen gerechtfertigt gewesen. Bei den im Erläuterungsbericht unter Ziffer 2.5.3 genannten Maßnahmen
(Ausbau Gewässer II. Ordnung „Vechtaer Moorbach“ und „Schlochter Bäke“ in den Jahren 1979 und 1980
sowie Ausbau Gewässer III. Ordnung in den Jahren 1982 bis 1985) handele es sich sowohl bei den
Gewässern als auch bei den Gewässerrandstreifen um öffentliche Anlagen nach
Trägerschaft der Teilnehmergemeinschaft durchgeführt worden seien. Für die nicht dem wirtschaftlichen
Interesse dienenden Anlagen sei ein angemessener Kapitalbeitrag festgesetzt worden. Für die im
Erläuterungsbericht unter Ziffer 3.5.4 genannten Maßnahmen (Gestaltungsmaßnahmen E-Nrn. 570 bis 670)
sei kein Flächenbedarf eingerechnet worden. Hier sei nur der Flächenbedarf mit in die Berechnung (des
Landabzugs) herangezogen worden, der über diesen Flächenbedarf hinausgehe. Bei den
Gewässerrandstreifen, die u. a. der Hase-Wasseracht zugeteilt worden seien, handele es sich um
gemeinschaftliche Anlagen, die als Ausgleichs- bzw. Gestaltungsmaßnahmen dienten und die zur
Vermeidung von Pflegekosten auf die Wasserachten übertragen worden seien. Insoweit handele es sich um
Anlagen nach
Gewässerplans seien die landschaftsgestaltenden Anlagen überarbeitet worden. Dabei seien u.a. auch die
vom Kläger genannten Maßnamen E-Nr. 570, 572 und 578 teilweise gestrichen worden. Bei der Maßnahme
E-Nr. 578 handele es sich nicht um eine Maßnahme der Teilnehmergemeinschaft und diese Maßnahme sei
daher auch nicht im Wege- und Gewässerplan festgestellt worden. Träger aller Baumaßnahmen sei die
Teilnehmergemeinschaft gewesen; nur bei den künftigen Eigentümern und Unterhaltungspflichtigen der
Maßnahmen hätten sich teilweise Änderungen ergeben. Bei der Maßnahme E-Nr. 525 handele es sich um
eine Ausgleichsmaßnahme, die nach der Änderung des Wege- und Gewässerplans nunmehr unter der E-Nr.
6 in dem Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen aufgeführt werde. Entgegen dem Vortrag des Klägers
lägen durch das Flurbereinigungsverfahren bedingte Eingriffe vor. Es handele sich hierbei um Maßnahmen
zur Herstellung wertgleicher Abfindungen wie etwa Tief- oder Flachumbruch, Drainage, Verfüllen von Gräben,
Umwandlung von Grünland in Acker. In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printv... 12.09.2012
Page 4 of 7
Vechta seien die Gewässerrandstreifen des Vechtaer Moorbachs, der Schlochter Bäke, der Neuen Bäke und
des Vechtaer Moorgrabens als Kompensation für diese Eingriffe genutzt worden. Diese seien auch im Wegeund Gewässerplan ausgewiesen worden. Die Übertragung dieser sowie auch weiterer Ausgleichsflächen auf
den Wasser- und Bodenverband diene dazu, die Teilnehmergemeinschaft von Pflege- und
Unterhaltungsarbeiten auf diesen Anlagen dauerhaft zu entlasten. Der Ausweisung eines Sondergebietes
entsprechend
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt
ihrer Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach
Der unter dem 28. September 2005 bekannt gegebene Flurbereinigungsplan und der Widerspruchsbescheid
der Beklagten vom 4. März 2008 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1
Satz 2 FlurbG in Verbindung mit
Der Kläger ist nicht den Anforderungen des
worden. Nach dieser Bestimmung ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der
nach
den Kläger unter Berücksichtigung des Landabzugs einen Abfindungsanspruch von 259,37 WV fest. Insoweit
weist der Flurbereinigungsplan Rechtsfehler auf.
Rechtliche Grundlage für den angefochtenen Flurbereinigungsplan ist
Rechtmäßigkeit bestehen zwar keine Bedenken; insbesondere hat die Beklagte den nach
erforderlichen Anhörungstermin durchgeführt. Doch verletzt der angefochtene Flurbereinigungsplan in
materiell-rechtlicher Hinsicht die Rechte des Klägers. Der mit dem angefochtenen Flurbereinigungsplan
festgesetzte Abfindungsanspruch des Klägers ist zu gering, weil die Beklagte einen überhöhten Landabzug
nach
2,5 % im Allgemeinen und 5 % im Bereich tiefgepflügter Flächen (Sonderabzugsgebiet) ist der Höhe nach
nicht nach
Nach
Anlagen (
dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des
Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen
gleicher Art oder durch einen bei Neuvermessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden
Überschuss an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern herausgegeben wird; in gleicher Weise ist
ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Flächen aufzubringen. Für solche Teile des
Flurbereinigungsgebiets, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für
gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teil besteht, kann zu Lasten der begünstigten
Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden (§ 47
Abs. 2 FlurbG).
Nach Maßgabe dessen ist der im Flurbereinigungsplan festgesetzte Landabzug schon deshalb überhöht, weil
er zu Lasten der Teilnehmer zu einem Abzug von Flächen zur Größe von 41,0054 ha mit einem
Wertverhältnis von 806,45 führt (Aufstellung der Beklagten vom 21. September 2010), während die
Teilnehmer der Flurbereinigung nach dem Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 14. September 2010,
Seite 2) lediglich rd. 28,5 ha Flächen aufzubringen hätten. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung unter Vorlage ihrer Aufstellung vom 21. September 2010 ausgeführt, der tatsächlich
erforderliche Landabzug betrage 36,5265 ha mit 708,35 WV, ohne jedoch den Mehrbedarf gegenüber dem
früheren Vorbringen von rd. 8 ha nachvollziehbar darzulegen; aber selbst der zuletzt genannte Wert belegt
einen überhöhten Landabzug.
Zum anderen ist der Landabzug aber auch deshalb überhöht, weil bei dessen Ermittlung Flächen für Anlagen
berücksichtigt worden sind, welche die Voraussetzungen der
Unter die gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne des
Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende
Anlagen. Die Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen muss daher den wirtschaftlichen Bedürfnissen der
Teilnehmer dienen, mithin privatnützig sein. Demgegenüber genügt es nicht, wenn eine Anlage im
öffentlichen Interesse errichtet worden ist. Aufgaben, die einem Träger öffentlicher Verwaltung außerhalb der
Flurbereinigung obliegen, scheiden für die Anwendung des
2001 - 13 A 98.2926 -,
2008, § 39 Rdnr. 2 f., 7). Es unterliegt aber keinen rechtlichen Bedenken Maßnahmen zum Ausgleich oder
Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft (
in diesem Sinne zuzuordnen (vgl. Wingerter, a.a.O., § 39 Rdnr. 11). Entgegen der Ansicht des Klägers ist es
nicht erforderlich, dass die im Plan nach
Ausgleich von Eingriffen vorgesehen ist, die im Zusammenhang mit der Schaffung von Anlagen im Sinne der
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printv... 12.09.2012
Page 5 of 7
Flurbereinigung bedingt sind. Die Privatnützigkeit solcher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen folgt aus der
Privatnützigkeit der Flurbereinigung für die Teilnehmer im Allgemeinen.
Zu den öffentlichen Anlagen im Sinne des
der Landschaftspflege dienen. Für solche Anlagen kann nach der genannten Bestimmung Land in
verhältnismäßig geringem Umfang im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Es unterliegt keinen
durchgreifenden Bedenken, die im Wege- und Gewässerplan (Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen)
vorgesehenen Gestaltungsmaßnahmen - insbesondere die Ausweisung von Gewässerrandstreifen zur
natürlichen Sukzession (vgl. etwa in im Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen unter E-Nrn. 573 bis 690
aufgeführten Maßnahmen) - von ihrer Zweckbestimmung her als Maßnahmen anzusehen, die dem
Naturschutz und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind.
Ein Landabzug nach
voraus, dass die in den vorgenannten Bestimmungen vorgesehene Zweckbestimmung der Maßnahmen
gegeben ist, sondern darüber hinaus dass die Maßnahmen in Form von Anlagen geschaffen werden. Nicht
der für bestimmte Maßnahmen, sondern allein der für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen erforderliche
Grund und Boden kann auf die Teilnehmer im Wege des Landabzugs nach
Fall des
Als Anlage im Sinne des Flurbereinigungsrechts kann nur ein wahrnehmbares Gebilde begriffen werden, für
das Planungen aufgrund von Strukturdispositionen und Gestaltungsanweisungen sowie damit verbundenen
Funktionszuweisungen prägend sind. Der Begriff der Anlage umfasst danach gestaltete Flächen, Bauten und
andere Einrichtungen. Hierunter fällt aber nicht die angeordnete unveränderte Erhaltung eines
Landschaftsteils (BVerwG, Urteil vom 12. April 1984, a.a.O. und Beschluss vom 3. März 1978 - BVerwG 5 CB
34.75 -, RzF
planerischen Voraussetzungen für eine derartige Anlagen gegeben sind, wobei sich diese nicht auf den Plan
nach
424.01
Bei den im Verzeichnis der Anlagen und Festsetzungen unter E-Nrn. 573 bis 690 ausgewiesenen
Gewässerrandstreifen zur natürlichen Sukzession handelt es sich aber nicht um Anlagen im vorgenannten
Sinne. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sollen diese Flächen auf
Wasser- und Bodenverbände übertragen werden, um die betreffenden Landschaftsteile im Sinne des
Naturschutzes und der Landschaftspflege unverändert zu erhalten. Gestalterische Maßnahmen sind auf
diesen Flächen nicht vorgesehen, so dass sich diese Maßnahmen in einer bloßen Zuteilung von Flächen
erschöpfen. Dies trifft insbesondere auf die Maßnahme E-Nr. 600 zu. Hierzu ist in dem Verzeichnis der
Anlagen und Festsetzungen vorgesehen, einen Gewässerrandstreifen (5 m) zur natürlichen Sukzession am
Vechtaer Moorbach (tlw. beidseitig) auszuweisen und auf den Wasser- und Bodenverband Hase Wasseracht
zu übertragen, wobei diese Maßnahme der Ergänzung zu E-Nrn. 601 und 602 dient. Die letztgenannten
Maßnahmen, die in den Wege- und Gewässerplan nachrichtlich aufgenommen worden sind, sehen
Gehölzanpflanzungen in 3-reihiger Ausführung am Vechtaer Moorbach auf einer Länge von 2.900 m vor. Es
handelt sich hierbei aber nicht um Maßnahmen zur Neugestaltung des in E-Nr. 600 ausgewiesenen
Gewässerrandstreifens. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, dass die
Maßnahme allein der Erhaltung und Wiederherstellung bereits vormals vorhandener Gehölzanpflanzungen
erfolgt ist. Insoweit kann von einer prägenden Umgestaltung dieses Gewässerrandstreifens entlang des
Vechtaer Moorbachs nicht ausgegangen werden.
Die Beklagte kann den hiernach von
Abs. 1 Satz 2 FlurbG stützen. Nach dieser Vorschrift kann der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil für
unvorhergesehene Zwecke, für Missformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden. Die Beklagte hat bei
der Ermittlung des im Flurbereinigungsplan festgesetzten Landabzugs (Anspruchsnachweis, Ermittlung des
Abzugsverhältnisses - Ist - Bl. 33 und 34 Gerichtsakte) aber keine mäßige Erhöhung aus den vorgenannten
Gründen vorgesehen. Daneben wird der überhöhte, von
nicht von den in Satz 2 der Vorschrift genannten Gründen erfasst. Insbesondere ist dieser Abzug nicht für (im
Zeitpunkt der Festsetzung des Landabzugs) unvorhergesehene Zwecke erfolgt. Auch handelt es sich bei § 47
Abs. 1 Satz 2 FlurbG nicht um eine Auffangnorm, die nachträglich die rechtliche Grundlage für einen nach
Satz 1 überhöhten Landabzug darstellte.
Mithin ist der in dem angefochtenen Flurbereinigungsplan verfügte Landabzug überhöht festgesetzt worden.
Für den Kläger hat dies zur Folge, dass sich der Flächenbeitrag, um den seine Abfindung nach § 44 Abs. 1
Satz 1 FlurbG in Verbindung mit
Unrecht für Anlagen nach
Klägers auf Abfindung in Land erhöht bedarf weiterer umfangreicher Feststellungen. Der erhöhte
Abfindungsanspruch des Klägers macht voraussichtlich eine Planänderung erforderlich; insoweit sind weitere
Ermittlungen und Verhandlungen notwendig, deren Durchführung in angemessener Zeit dem Gericht nicht
möglich ist. Die Sache ist daher nach
die Beklagte zur erneuten Verhandlung und Bescheidung zurückzuverweisen. Bei der Neufestsetzung des
Abfindungsanspruchs des Klägers hat die Beklagte die Beurteilung des Flurbereinigungsgerichts, auf der die
Aufhebung beruht, seiner Entscheidung zugrunde zu legen (
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits weist der Senat ergänzend auf folgende Gesichtspunkte hin:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printv... 12.09.2012
Page 6 of 7
Der Kläger kann keinen höheren Abfindungsanspruch im Hinblick auf die Auflösung der C. r M. für sich
herleiten. Die C. r M. ist durch Anordnung des Amtes für Agrarstruktur Oldenburg vom 15. Juli 1993 auf
Grundlage des § 49 Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 (Nds. GVBl. 1969, 187) in der Fassung des
Gesetzes vom 3. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 157) aufgelöst worden, weil die Aufgaben des Realverbandes
fortgefallen sind. Dem liegt zugrunde, dass die Mitgliederversammlung der C. r M. mit Beschluss am 15. April
1993 das Nutzvermögen auf die Mitglieder der M. aufgeteilt hat. Der Kläger hat auf diese Weise das
Eigentum an den Flurstücken (alt) Nr. 451 und Nr. 452 der Flur 4 Gemarkung C. zur Größe von zusammen
4,26 ha erworben. Die Auflösung der C. r M. nach § 49 Realverbandsgesetz und die damit einhergehende
Zuteilung der o.a. Flurstücke an den Kläger sind bestandskräftig. Der Kläger hat gegen die Auflösung der M.
und die Aufteilung des Nutzvermögens keinen Widerspruch eingelegt. Vielmehr hat er sich mit der
beschriebenen Aufteilung des Nutzvermögens und der beabsichtigten Auflösung der M. am 6. Mai 1993
gegenüber dem Amt für Agrarstruktur Oldenburg einverstanden erklärt. Hieran muss er sich festhalten
lassen.
Bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs des Klägers in Land sind die bestandskräftig festgestellten
Ergebnisse der Wertermittlung der Flächen zugrunde zu legen. Die Feststellung der
Wertermittlungsergebnisse in der Flurbereinigung V.-L. Teilgebiet C. vom 25. Juli 1986 ist mit Ablauf des 2.
Mai 1987 unanfechtbar. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Bezug auf die Feststellung der
Wertermittlungsergebnisse Nachsicht (
hat nicht dargelegt, dass er die Bewertung der Flurstücke, die er nunmehr rügt, unverzüglich nach
Kenntnisnahme der Zuteilung angefochten hat. Auch hat der Kläger keine Umstände aufgezeigt, die auf eine
fehlerhafte Bewertung der genannten Flächen hindeuten.
Weiter kann der Kläger keine Befreiung vom Landabzug nach
Bestimmung kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten
einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen Anlagen
(Landabzug nach
offensichtliche und unbillige Härte im vorgenannten Sinne ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Teilnehmer
entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat. Vorteile sind
dabei nicht nur solche, die auf Bodenbearbeitungs- und Verbesserungsmaßnahmen beruhen, sondern es
kommen alle betriebswirtschaftlichen Vorteile in Betracht, die der jeweilige Besitzstand infolge der mit der
Flurbereinigung allgemein verbundenen Wertsteigerung erlangt. Dabei ist auf den objektiv feststellbaren
sachbezogenen betriebswirtschaftlichen Vorteil an den Abfindungsflächen abzustellen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 9. April 1986 - BVerwG 5 B 161.83 -, Buchholz 424.01
Juli 1992 - BVerwG 5 B 114.92 -, Buchholz 424.01
Dass ein Teilnehmer eine geschaffene Anlage nicht nutzt, führt nicht zu seiner Befreiung vom Landabzug.
Auch der Umstand, dass der Vorteil gering ist, vermag für sich eine Härte nicht zu begründen. Ebenso genügt
für eine Befreiung vom Landabzug nicht, dass der Vorteil für ein einzelnes Flurstück oder eine
Grundstücksart fehlt. Vielmehr muss der Vorteil für die gesamte Abfindung eines Teilnehmers fehlen oder
verglichen mit anderen Teilnehmern unverhältnismäßig gering sein (vgl. Schwantag, a.a.O., § 47 Rdnr. 9).
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Der Kläger hat erhebliche Vorteile durch die
Flurbereinigung erlangt. Vor allem konnte die erhebliche Zersplitterung der eingebrachten
landwirtschaftlichen Nutzflächen durch eine Zusammenlegung der Flächen behoben werden. Während der
Kläger elf zusammenhängende Flächen in das Verfahren eingebracht hat, die überwiegend Größen von
weniger als 1 Hektar aufgewiesen haben (die Durchschnittsgröße der zusammenhängenden Flächen hat rd.
1,28 ha betragen), ist er mit vier zusammenhängenden Flächen und einer durchschnittlichen Flächengröße
von rd. 4,48 ha abgefunden worden, davon eine Ackerfläche zur Größe von rd. 5,4 ha.
Weiter ist die Landabfindung des Klägers nicht nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG ungleichwertig.
Nach der genannten Vorschrift sind neben der Wertgleichheit der Landabfindung im Hinblick auf die nach §§
27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende
Faktoren einzubeziehen. Hierbei ist u.a. auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen;
insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B.
der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.
August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 -,
Senat, Urteil vom 20. Juni 2007 - 15 KF 3/06 - und Urteil vom 28. November 2007 - 15 KF 18/05 -, n.v.). Im
Hinblick auf die Gestaltung der Abfindung ist diese mindestens gleichwertig. So sind der Zuschnitt und der
Zusammenlegungsgrad der vom Kläger eingebrachten Flächen erheblich verbessert worden. Die
landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers sind nunmehr gut arrondiert. Dabei hat es in der Ausstattung
des Betriebs des Klägers mit im Verfahrensgebiet liegendem Acker- und Grünland nachteilige
Verschiebungen nicht gegeben. Insbesondere sind die vom Kläger eingebrachten geringerwertigen Flächen
(Öd-/Brachland) nicht mit wesentlich höherwertigem Grün- oder Ackerland abgefunden worden. Deshalb ist
es auch nicht zu einem übermäßigen Flächenverlust zu Lasten des Klägers aufgrund einer wesentlich
höheren durchschnittlichen Bonitierung der Flächen gekommen. So hat der Kläger Öd-/Brachland im Umfang
von 4,9865 ha (mit einer durchschnittlichen Bonitierung von 8,07 WV/ha) in das Verfahren eingebracht und er
ist mit entsprechenden Flächen zur Größe von 4,9044 ha (mit einer gleichen durchschnittlichen Bonitierung)
abgefunden worden. Allerdings hat es eine Verschiebung von Grünland zu Ackerland gegeben. So sank der
Anteil der Grünflächen an der Gesamtfläche hinsichtlich der Flächengröße von 18,5 % auf 14,5 % und im
Hinblick auf das Wertverhältnis von 21,5 % auf 15,4 %, während der Anteil der Ackerflächen an der
Gesamtfläche hinsichtlich der Flächengröße von 45,8 % auf 48,9 % und im Hinblick auf das Wertverhältnis
von 63,7 % auf 69,3 % gestiegen ist. Indes hat der Kläger sich gegen diese Verschiebung nicht gewandt. Er
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printv... 12.09.2012
Page 7 of 7
hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass er auf eine unveränderte Ausstattung mit Grünland
angewiesen ist.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?printv... 12.09.2012
Entscheidung, Urteil
Gericht:OVG Lüneburg
Erscheinungsdatum:21.09.2010
Aktenzeichen:15 KF 5/08
Normen in Titel:FlurbG §§ 39, 40, 47; RealVbG § 49