Grundstücksüberlassungsvertrag; als „höchstpersönlich“ bezeichneter Rückübertragungsanspruch des Veräußerers; Zulässigkeit der Stellvertretung bei Geltendmachung des Anspruchs
letzte Aktualisierung: 13.1.2025
BGH, Urt. v. 6.12.2024 – V ZR 159/23
Grundstücksüberlassungsvertrag; als „höchstpersönlich“ bezeichneter Rückübertragungsanspruch
des Veräußerers; Zulässigkeit der Stellvertretung bei Geltendmachung des Anspruchs
Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung
des Grundstücks als „höchstpersönlich“ bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung
bei der Geltendmachung des Anspruchs.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf Rückübertragung des
Grundstückseigentums scheitere daran, dass er nicht innerhalb der vertraglich
vereinbarten Frist von den Klägern höchstpersönlich geltend gemacht worden
sei. Die Befugnis, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, sei
durch Rechtsgeschäft abdingbar. In diesem Sinne sei die in Ziff. XVII.3. des Überlassungsvertrages
getroffene Regelung nach dem objektiven Empfängerhorizont
auszulegen. Als höchstpersönlich würden nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
der Verkehrssitte in der Regel solche Ansprüche bezeichnet, die nur
der Anspruchsinhaber in eigener Person und kein Dritter in Stellvertretung für
den Anspruchsinhaber ausüben könne. In der vertraglichen Klausel werde zunächst
klargestellt, dass der Anspruch höchstpersönlicher Natur sei, und im Anschluss
festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Anspruch übertragbar
und vererbbar sei. Dies spreche dafür, dass die Vertragspartner mit der Bezeichnung
des Anspruchs als höchstpersönlich mehr hätten zum Ausdruck bringen
wollen als dessen eingeschränkte Übertragbarkeit, zumal die Übertragbarkeit
und Vererbbarkeit des Anspruchs davon abhängig gemacht würden, dass der
Anspruch zuvor vom Veräußerer geltend gemacht worden sei. Diese am Wortlaut
orientierte Auslegung des Begriffs „höchstpersönlich“ werde auch den wechselseitigen
Interessen der Vertragsparteien gerecht. Ein Ausschluss der Stellvertretung
trage insbesondere dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit der
Rückforderung für den Erwerber eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit
des Grundstücks darstelle. Das Interesse der Kläger an finanzieller Absicherung
könne nicht als überzeugendes Argument gegen den gewollten Ausschluss der
Stellvertretung herangezogen werden, zumal die Kläger durch das lebenslange
Wohnrecht hinreichend abgesichert seien.
II.
Die Revision hat Erfolg. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung
kann ein Anspruch der Kläger auf (Rück-)Übertragung des Eigentums
an dem Grundstück nicht verneint werden.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht
an, dass der durch das Vorversterben ihres Sohnes entstandene
vertragliche Anspruch nicht mehr durchsetzbar wäre, wenn er nicht von den Klägern
innerhalb eines Jahres nach Kenntnis vom Vorliegen des Anspruchsgrundes
mit eingeschriebenem Brief geltend gemacht worden wäre. Insoweit ist der
Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig. Die erforderliche Kenntnis ist
zwar nicht ausdrücklich festgestellt; das Berufungsgericht teilt lediglich mit, dass
es von einem Fristablauf „im Juli 2022, mutmaßlich am 10.07.2022“ ausgehe.
Jedenfalls ergibt sich die Kenntnis der Kläger aber aus dem anwaltlichen Anspruchsschreiben
vom 2. August 2021, sodass die Frist spätestens am 2. August
2022 abgelaufen wäre.
2. Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger
diese Frist mit dem anwaltlichen Schreiben vom 2. August 2021 nicht gewahrt
haben, weil der Rückauflassungsanspruch nach der vertraglichen Regelung
höchstpersönlicher Natur ist. Wird in einem Grundstücksüberlassungsvertrag der
Anspruch des Veräußerers auf Rückübertragung des Grundstücks als „höchstpersönlich“
bezeichnet, hindert dies regelmäßig nicht die Stellvertretung bei der
Geltendmachung des Anspruchs.
a) Im Ausgangspunkt trifft es allerdings zu, dass die Befugnis, sich bei
rechtsgeschäftlichem Handeln durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen,
gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen sein kann.
aa) Nach
innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,
unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die rechtsgeschäftlich eingeräumte
Vertretungsmacht bezeichnet das Gesetz als Vollmacht (§ 166 Abs. 1
Satz 1 BGB). Die Befugnis, sich durch einen Bevollmächtigten bei der Abgabe
einer Willenserklärung vertreten zu lassen, wird durch das Gesetz insbesondere
dort ausgeschlossen, wo es auf die höchstpersönliche Abgabe der Willenserklärung
ankommt. Solche Vertretungsverbote finden sich vor allem bei familien- und
erbrechtlichen Rechtsgeschäften, etwa bei der Eheschließung (§ 1311 Satz 1
BGB), bei letztwilligen Verfügungen (
(
BGB) sowie etwa bei Erklärungen zu Vaterschaft, elterlicher Sorge und Adoption
(vgl. die Übersicht bei Staudinger/Schilken, BGB [2019], vor § 164 Rn. 40).
bb) Die Befugnis, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen,
ist auch durch Rechtsgeschäft abdingbar (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November
1986 - V ZB 1/86,
ZB 24/92,
allgemein zur sog. „gewillkürten Höchstpersönlichkeit“
MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl., § 164 Rn. 111; Staudinger/Schilken, BGB [2019],
vor § 164 Rn. 41; Erman/Finkenauer, BGB, 17. Aufl., vor § 164 Rn. 31; zu den
durch das AGB-Recht gezogenen Grenzen BGH, Urteil vom 25. Februar 1982
VII ZR 268/81,
b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass der
Überlassungsvertrag einen solchen Ausschluss der Stellvertretung enthält. Die
Auslegung einer vertraglichen Regelung durch den Tatrichter ist zwar im Revisionsverfahren
nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob der Tatrichter
die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die
Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrundeliegenden
Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl.
etwa Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 189/15,
Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 244/17,
Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ist
aber in dieser Hinsicht zu beanstanden, weil das Berufungsgericht die im Gesetz
angelegte Unterscheidung zwischen höchstpersönlichen Ansprüchen einerseits
und höchstpersönlichen Willenserklärungen und Rechtsgeschäften andererseits
nicht beachtet.
aa) Der Wortlaut der in Ziff. XVII.3. des Überlassungsvertrags getroffenen
Regelung spricht gegen die Annahme, dass der von den Klägern geltend gemachte
Anspruch auf Rückauflassung des Grundstückseigentums von diesen
höchstpersönlich innerhalb der vereinbarten Frist geltend gemacht werden
musste und eine Stellvertretung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt insoweit
ausgeschlossen sein sollte.
(1) Während die Qualifizierung eines Rechtsgeschäfts als „höchstpersönlich“
zum Inhalt hat, dass die Willenserklärung persönlich abgegeben werden
muss und die Stellvertretung durch einen Bevollmächtigten ausgeschlossen ist,
hat die Bezeichnung eines Anspruchs als „höchstpersönlich“ regelmäßig keine
auf die Stellvertretung bezogene Bedeutung.
(a) Ein höchstpersönlicher Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass er
aufgrund seiner Natur oder der Natur des Rechtsverhältnisses nicht abtretbar ist
(§ 399 Alt. 1 BGB; vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 9/09,
Ehescheidung, Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern und Entschädigungsansprüche
wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts (vgl. die Übersicht bei
MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl., § 399 Rn. 9 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung)
sowie der Anspruch auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit,
wenn Versprechensempfänger und Begünstigter identisch sind (vgl. Senat,
Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09,
Ansprüche sind zumeist, aber nicht durchweg, zugleich nicht vererblich (vgl.
MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl., § 1922 Rn. 19 ff.). Entsprechendes gilt, wenn die
Abtretung durch Vereinbarung (§ 399 Alt. 2 BGB) ausgeschlossen ist (vgl.
MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl., § 399 Rn. 42 ff.).
(b) Der Umstand, dass ein höchstpersönlicher Anspruch nicht an einen
Dritten abtretbar ist, ändert indes nichts daran, dass er für den Anspruchsinhaber
durch einen von ihm bevollmächtigten Dritten, namentlich einen Rechtsanwalt,
außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden kann. So ist etwa nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch auf Unterlassung einer
Persönlichkeitsrechtsverletzung ein höchstpersönlicher Anspruch. Gleichwohl
kann der Geschädigte von dem Schädiger die Erstattung der Kosten für eine
außergerichtliche anwaltliche Abmahnung verlangen (vgl. etwa BGH, Urteil vom
21. Juni 2011 - VI ZR 73/10,
Unterlassungsanspruch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt geltend gemacht
werden kann. Entsprechendes gilt für den ebenfalls höchstpersönlichen
(vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Juni 2023 - I ZR 179/22,
Anspruch auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom
6. Juni 2019 - I ZR 151/18, ZUM-RD 2019, 566).
(c) Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
ist grundsätzlich nicht vererblich, wenn er dem Geschädigten nicht noch
zu Lebzeiten rechtskräftig zugesprochen wurde (vgl. BGH, Urteil vom
23. Mai 2017 - VI ZR 261/16,
von Entschädigungsansprüchen auch BGH, Urteil vom 12. März 2024
- VI ZR 1370/20,
für den Geschädigten durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden, was
sich zwangslos daraus ergibt, dass der Rechtsstreit in dem von dem Bundesgerichtshof
entschiedenen Verfahren vor dem Landgericht begann (vgl. BGH, Urteil
vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16, aaO, Rn. 3), folglich in einem Anwaltsprozess
(
(2) Nach der hier zu beurteilenden vertraglichen Regelung ist die Rückforderung
nicht als (Gestaltungs-)Recht ausgestaltet, das erst durch seine Ausübung
den Rückauflassungsanspruch entstehen lässt, sondern sollte dieser Anspruch
mit dem Eintritt einer der im Vertrag genannten Bedingungen ohne weiteres
entstehen und lediglich seine Durchsetzbarkeit an die Einhaltung einer bestimmten
Form und Frist gebunden sein.
(a) Übertragen Eltern zu ihren Lebzeiten ein in ihrem Eigentum stehendes
Grundstück auf ein Kind, und behalten sie sich dabei vor, das Eigentum unter
bestimmten Bedingungen zurückzuerhalten, etwa bei grobem Undank oder sonstigem
Fehlverhalten des Kindes, bei eigener finanzieller Notlage oder - wie hier -
bei Vorversterben des Kindes, kann den Eltern ein Rückforderungsrecht einge-
räumt werden, dessen Ausübung, dem Rücktrittsrecht vergleichbar, den Anspruch
auf Rückauflassung des Grundeigentums erst entstehen lässt (sog. Optionsmodell,
vgl. Herrler in BeckNotar-HdB, 8. Aufl., § 5 Rn. 467; Holland in Würzburger
Notarhandbuch, 6. Aufl., Teil 2 Kap. 6 Rn. 98). Ein solches Rückforderungsrecht
hat den Charakter eines Gestaltungsrechts; seine Ausübung bedarf
einer Willenserklärung (Rückforderungsverlangen), und diese kann - vorbehaltlich
der vertraglichen Ausgestaltung - als höchstpersönliche qualifiziert werden
mit der Folge, dass die Stellvertretung insoweit ausgeschlossen ist (vgl. Herrler,
aaO, Rn. 469).
(b) Eine solche Regelung haben die Vertragsparteien aber nicht getroffen.
(aa) Nach Ziff. XVII.1. des Überlassungsvertrages ist der Veräußerer „berechtigt,
den Vertragsgrundbesitz vom Erwerber zurückzuverlangen, wenn eine
der folgenden Voraussetzungen eintritt: …“. Das Recht, von einem anderen ein
Tun oder Unterlassen zu verlangen, ist nach der Legaldefinition des § 194 Abs. 1
BGB ein Anspruch. Aus der gewählten Formulierung folgt also, dass der Rückauflassungsanspruch
nicht erst mit der Ausübung eines Gestaltungsrechts, sondern
unmittelbar mit dem Eintritt einer der genannten Bedingungen entsteht. Dies
belegt auch ein Vergleich mit der Regelung über den Rückforderungsanspruch
des Schenkers aus
von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes … fordern“). Dieser Anspruch
entsteht ebenfalls bereits mit dem Eintritt der Tatbestandsvoraussetzung
(Notbedarf); er wäre daher pfändbar, wenn der Gesetzgeber nicht in § 852 Abs. 2
ZPO eine abweichende Regelung getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. April
2001 - X ZR 229/99,
(bb) In Ziff. XVII.3. werden sodann Einzelheiten zur Natur des Rückauflassungsanspruchs
(„höchstpersönlich“ und nur nach Geltendmachung zu Lebzeiten
übertragbar und vererblich) und zu Form und Frist seiner Geltendmachung
(„mittels eingeschriebenem Brief binnen eines Jahres nach Kenntnis vom Vorliegen
des Anspruchsgrundes“) geregelt. Die Regelung setzt damit die Entstehung
des Anspruchs selbst voraus. Zudem werden die in Ziff. XVII.1. genannten Bedingungen,
wie etwa das in Buchst. a) genannte Vorversterben des Erwerbers,
als „Anspruchsgrund“ bezeichnet, und nicht etwa als Rückforderungsrecht, mit
dessen Ausübung der Anspruch auf Rückübertragung erst entstünde.
(cc) Ist der Rückauflassungsanspruch nach der vertraglichen Regelung
folglich mit Eintritt einer der im Vertrag genannten Bedingungen bereits entstanden,
so lässt sich der Umstand, dass er höchstpersönlicher Natur sein soll, nach
dem zuvor Gesagten nicht als Begründung dafür heranziehen, dass er von den
Veräußerern nur höchstpersönlich innerhalb der vertraglich festgelegten Frist
geltend gemacht werden kann. Hierzu bedürfte es, zumal es sich um eine Ausnahme
von dem in
ausdrücklichen Regelung, die auch die Geltendmachung des Anspruchs als
höchstpersönlich qualifiziert und auf diese Weise die Stellvertretung ausschließt.
In Ermangelung einer solchen Regelung ist davon auszugehen, dass die Nichteinhaltung
der vorgegebenen Form und Frist lediglich dazu dient, dem Zuwendungsempfänger
innerhalb kurzer Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob der
Anspruch geltend gemacht werden soll. Dies wird auch durch ein Anspruchsschreiben
eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erreicht.
bb) Für dieses Verständnis der Regelung spricht auch die objektive Interessenlage
der Vertragsparteien.
(1) Übertragen die Eltern das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück
unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts auf ihr Kind, dann mag
dieses ein Interesse daran haben, dass die Eltern bei Eintritt einer der vertraglich
vereinbarten Bedingungen höchstpersönlich die Entscheidung treffen, ob sie das
Grundeigentum zurückfordern oder nicht, d.h. dass sie beispielsweise selbst abwägen,
für wie schwer sie eine Verfehlung des Kindes halten, wie gravierend ihr
Notbedarf ist oder ob sie - wie hier - bei Vorversterben des Kindes das Grundstück
im Eigentum des oder der Erben belassen wollen oder nicht (vgl. zu der
entsprechenden Interessenlage beim Rückforderungsanspruch des Schenkers
aus
290 f.). Diesem Interesse ist aber weitgehend Rechnung getragen, wenn der
Rückauflassungsanspruch - wie hier - vor seiner Geltendmachung nicht vererbbar
und nicht übertragbar und damit grundsätzlich auch nicht pfändbar (§ 851
Abs. 1 ZPO) ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2001 - X ZR 229/99, aaO S. 291
zu
wird die Entscheidung über das „Ob“ regelmäßig nicht auf einen Dritten
verlagert, weil der Veräußerer diesem zunächst eine Vollmacht und im Falle der
Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts einen Auftrag zur Geltendmachung des
Anspruchs erteilen muss. Anders liegt es zwar, wenn der Veräußerer - wie hier
der Kläger zu 2 - einem Dritten Generalvollmacht erteilt hat, denn dann besteht
die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte den Rückauflassungsanspruch für den
Veräußerer geltend macht, ohne dessen Entscheidung einzuholen. Diese Sondersituation
könnte aber allenfalls Einfluss auf die Auslegung der vertraglichen
Regelung haben, wenn die Generalvollmacht bei Abschluss des Überlassungsvertrags
schon besteht, was hier nicht der Fall war. Die bloße Möglichkeit der
späteren Bestellung einer solchen Vollmacht kann es hingegen nicht rechtfertigen,
generell von einem überwiegenden Interesse des Zuwendungsempfängers
an einem Ausschluss der Stellvertretung auszugehen.
(2) Andererseits, und dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in
den Blick genommen, besteht ein ersichtliches Interesse der Eltern daran, sich
bei der Rückforderung des Grundeigentums vertreten lassen zu können.
(a) Dies gilt zum einen für den Fall, dass ein Elternteil geschäftsunfähig
wird und der andere Elternteil zusammen mit dem Betreuer die Rückforderung
geltend machen muss, was ausgeschlossen wäre, wenn das Rückforderungsverlangen
ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft wäre (vgl. Herrler in Beck-
Notar-HdB, 8. Aufl., § 5 Rn. 469; MüKoBGB/Musielak, 9. Aufl., § 2296 Rn. 4 zum
Rücktritt vom Erbvertrag).
(b) Entscheidend besteht aber ein evidentes Interesse der Eltern daran,
sich bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf die Rückforderung ihres
Grundeigentums anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Denn gerade älteren Anspruchsinhabern
wird es schon ihrem eigenen Kind gegenüber nicht immer leichtfallen,
die Rückübertragung des Grundeigentums zu fordern, insbesondere wenn sie
ihm hierzu ein Fehlverhalten vorwerfen müssen. Erst recht kann es ihnen schwerfallen,
den Anspruch - wie hier - gegenüber einem Erben geltend zu machen, der
selbst nicht Abkömmling ist. Dies gilt umso mehr, als dem juristischen Laien
schon die korrekte Formulierung des Anspruchs auf Auflassung des Grundeigentums
und Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Schwierigkeiten
bereiten wird.
3. Soweit die Beklagte in der Revisionshauptverhandlung die Ansicht vertreten
hat, die Voraussetzungen des vertraglichen Rückauflassungsanspruchs
lägen schon deswegen nicht vor, weil der Veräußerer das Grundstück nach der
vertraglichen Regelung nur von dem Erwerber zurückverlangen könne, nicht aber
von dessen Erben, trifft dies ersichtlich schon deshalb nicht zu, weil bei dieser
Auslegung die Regelung in Ziff. XVII.1. Buchst. a) leerliefe. Denn diese lässt den
Anspruch erst mit dem (Vor-)Versterben des Erwerbers entstehen, setzt also
denklogisch voraus, dass der Anspruch auch (bzw. in dieser Konstellation nur)
gegenüber dessen Erben besteht und geltend gemacht werden kann.
Fernliegend erscheint zudem die Ansicht der Beklagten, die Regelung in
Ziff. XVII.3. sei dahin zu verstehen, dass der Veräußerer den Anspruch noch zu
Lebzeiten des Erwerbers geltend machen müsse. Dies ist schon mit dem Wortlaut
der Regelung („… wenn er vom Veräußerer zu Lebzeiten geltend gemacht
wurde …“) kaum zu vereinbaren und kann auch deswegen nicht zutreffen, weil
der Anspruch erst mit dem Versterben des Erwerbers entsteht und sodann binnen
eines Jahres nach Kenntnis hiervon geltend gemacht werden muss.
III.
1. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil weitere
Feststellungen zu treffen sind (
2. Das Berufungsgericht wird sich nunmehr mit der Frage zu befassen haben,
ob der Kläger zu 2 zum Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwältin mit
der Geltendmachung des Rückauflassungsanspruchs geschäftsfähig war.
a) Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, läge eine wirksame Stellvertretung
nicht vor und wäre die vertraglich vorgesehene Jahresfrist für die Geltendmachung
des Anspruchs nicht eingehalten. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte
der Kläger nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen (§ 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Feststellungen des Landgerichts das Rückauflassungsbegehren
während des Rechtsstreits auf der Grundlage einer ihr von der Tochter
des Klägers zu 2 in dessen Namen erteilten Prozessvollmacht wiederholt. Diese
Erklärung wäre aber - ungeachtet ihrer bislang nicht ausdrücklich festgestellten
Rechtzeitigkeit - nur wirksam, wenn der Kläger zu 2 zum Zeitpunkt der Erteilung
der notariellen Generalvollmacht an seine Tochter am 7. Juli 2021, auf deren
Grundlage diese wiederum die Prozessvollmacht erteilt hat, geschäftsfähig war.
b) Das Berufungsgericht hat diese Frage, wie zuvor das Landgericht, bislang
- aus seiner Sicht folgerichtig - offengelassen. Die Beklagte hat in der Revisionshauptverhandlung
mit der Gegenrüge auf ihren in dem landgerichtlichen Urteil
wiedergegebenen Vortrag verwiesen, der Kläger zu 2 erfülle aufgrund seines
desolaten geistigen Gesundheitszustands die Anforderungen einer gesetzlichen
Betreuung und habe „die Rückübertragung“ nicht mehr erklären können. Diesem
Vortrag fehlt es nicht deshalb an der Entscheidungserheblichkeit, weil er möglicherweise
für die Darlegung der Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu 2 zum
maßgeblichen Zeitpunkt im Juli bzw. August 2021 nicht ausreichend ist. Denn ein
gerichtlicher Hinweis nach
folgerichtig - nicht erteilt und die Beklagte macht mit der Gegenrüge geltend,
dass sie auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte, dass der Kläger zu 2
zu dem genannten Zeitpunkt aufgrund einer fortschreitenden Demenz nicht mehr
in der Lage gewesen sei, einem Gespräch zu folgen, und dass sie hierzu Beweis
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten hätte.
Dieses Vorbringen wäre als ausreichend für eine Darlegung der Geschäftsunfähigkeit
des Klägers zu 2 anzusehen.
Entscheidung, Urteil
Gericht:BGH
Erscheinungsdatum:06.12.2024
Aktenzeichen:V ZR 159/23
Rechtsgebiete:
Erbvertrag
Kommanditgesellschaft (KG)
Vollmacht, Genehmigung, Ermächtigung
Ehevertrag und Eherecht allgemein
Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge
Erbverzicht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Grundstücksübergabe, Überlassungsvertrag
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)
BGB § 164 Abs. 1 S. 1