Einreichung eines Erbscheinsantrags durch Notar nur auf dem Postweg
letzte Aktualisierung: 20.11.2023
OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.7.2023 – 20 W 151/23
FamFG §§ 14b, 352; BGB § 2353
Einreichung eines Erbscheinsantrags durch Notar nur auf dem Postweg
Reicht ein Notar einen Erbscheinsantrag bei dem Nachlassgericht nur auf dem Postweg ein und
auch auf Anforderung des Nachlassgerichts nicht in elektronischer Form nach, ist der Antrag
dennoch formwirksam angebracht. Denn bei einem Erbscheinsantrag handelt es sich nicht um einen
schriftlich einzureichenden Antrag im Sinne von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG, bei § 14b Abs. 2 S. 1
FamFG handelt es sich nur um eine Sollvorschrift und die Nichteinreichung eines Antrags in
elektronischer Form auf Anforderung des Gerichts nach § 14b Abs 2 S. 2 FamFG bleibt nach dem
Gesetz sanktionslos.
Gründe
I.
Mit Fax-Schreiben vom 10.11.2021 (Bl. 1 d. A.) hat der Antragsteller bei dem Nachlassgericht
angefragt, ob er dort einen zur Berichtigung des Grundbuchs benötigten Erbschein beantragen
könne.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat daraufhin unter dem 11.11.2021 die Übersendung
eines Merkblatts zum Erbscheinsantrag verfügt; der Inhalt jenes Merkblatts ist nicht aktenkundig
geworden.
Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat per Briefpost sein Schreiben vom 01.07.2022 (Bl. 7
f. d. A.) bei dem Nachlassgericht eingereicht, dem er die erste Ausfertigung seiner Urkunde
Nr. … (Bl. 22 ff. d. A.) vom 30.06.2022 sowie Personenstandsurkunden und die Ausfertigung
eines familiengerichtlichen Beschlusses über die Annahme eines Kindes jeweils in beglaubigter
Fotokopie beigefügt hat.
In der genannten Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 30.06.2022 hat der
Antragsteller erklärt, einen gemeinschaftlichen Erbschein nach der Erblasserin aufgrund gesetzlicher
Erbfolge mit dort näher bezeichneten Inhalt zu beantragen. Der Antragsteller hat in
der Urkunde zudem Angaben gemacht, welche er an Eides statt versichert hat.
Es finden sich in der Akte des Nachlassgerichts zeitlich nachfolgend zwei Vermerke (beide Bl.
25 Rs. d. A.) wohl der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts wie folgt: vom 30.08.2022 mit
dem Wortlaut „elektr. ESA per EDDA angef.“ sowie vom 30.11.2022, der lautet „per EDDA
erinnert“. Offensichtlich hat die Geschäftsstelle des Nachlassgerichts zu den genannten Zeitpunkten
den Erbscheinsantrag („ESA“) in elektronischer Form bei dem verfahrensbevollmächtigten
Notar angefordert. Am 14.12.2022 erfolgte die Vorlage an die Rechtspflegerin mit
einer Notiz „noch immer kein elektr. ESA“.
Mit Schreiben an den verfahrensbevollmächtigten Notar vom 15.12.2022 (Bl. 27 f. d. A.) hat
die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Hinweis erteilt, „dass in den speziellen Verfahren
nach FamFG und den dort vorherrschenden Formerfordernissen bezüglich der Urkunden
und beglaubigten Ablichtungen nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und im
Zuge der Einführung der elektronischen Aktenführung zusätzlich eine Übersendung der entsprechenden
Urkunde/n in elektronischer Form zu erfolgen hat“ (die Hervorhebung durch
Fettdruck entspricht jener in dem Schreiben der Rechtspflegerin).
In dem Schreiben folgen in weiten Teilen auch ohne erkennbaren Bezug zum Erbscheinsverfahren
offensichtlich im Wege des „Copy and Paste“ ohne Quellenangabe entsprechenden
Kommentierungen und Merkblättern entnommene allgemeine Hinweise zur elektronischen
Einreichung von Dokumenten im Zivilprozess sowie bei den Sozialgerichten, zu den zulässigen
Übermittlungswegen, zu den Fällen, in denen dabei eine qualifizierte elektronische Signatur
anzubringen ist, zu den zulässigen Dateiformaten sowie zum Zeitpunkt des Eingangs
im Fall einer Nachreichung eines elektronischen Dokuments nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO ohne
Angaben, unter welchen Voraussetzungen eine solche Nachreichung in Betracht kommt.
Mit Fax-Schreiben vom 09.02.2023 (Bl. 29 d. A.) hat der Antragsteller auf den von dem verfahrensbevollmächtigten
Notar eingereichten Erbscheinsantrag Bezug genommen und sich
nach dem Sachstand erkundigt.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat daraufhin dem Antragsteller unter dem
13.02.2023 (vgl. Bl. 29 d. A.) eine Kopie ihres Schreibens an den verfahrensbevollmächtigten
Notar vom 15.12.2022 übersandt. Eine weitere Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat mit
Schreiben vom 09.05.2023 (Bl. 34 d. A.) den verfahrensbevollmächtigten Notar an die Erledigung
der „Zwischenverfügung vom 15.12.2022“ erinnert.
Unter dem 22.06.2023 (vgl. Bl. 37 Rs. d. A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts in
den Akten vermerkt, der verfahrensbevollmächtigte Notar habe erklärt, den Antrag nicht
elektronisch einzureichen, und insoweit um rechtsmittelfähige Entscheidung ersucht.
In der Folge hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts mit vorliegend angefochtenem Beschluss
vom 22.06.2023 (Bl. 38 f. d. A.) den Erbscheinsantrag vom 30.06.2022 zurückgewiesen.
Zu den Gründen, wegen derer im Einzelnen auf den angefochtenen Beschluss verwiesen
wird, hat sie im Wesentlichen zunächst den vorausgegangenen Verfahrensgang dargestellt.
Sie hat dann umfangreiche Rechtsausführungen dazu gemacht, dass der Erbscheinsantrag an
keine bestimmte Form gebunden sei. Der Antrag wie auch die dazu erforderlichen Nachweise
und Dokumente müssten nicht als Papierdokumente eingereicht werden, sondern könnten
sowohl in elektronisch beglaubigter Form im Sinne von
Ausfertigung dem Nachlassgericht übermittelt werden.
Es folgen dann im Wesentlichen wortgleich zu dem Schreiben vom 15.12.2022 sämtliche dort
bereits erfolgten, in keinem unmittelbar erkennbaren Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren
stehenden Ausführungen zur elektronischen Einreichung (u. a. bei dem Sozialgericht),
die oben bereits dargestellt worden sind.
Erneut wird darauf verwiesen, dass in den speziellen Verfahren nach dem FamFG zusätzlich
eine Übersendung der entsprechenden Urkunde/n in elektronischer Form zu erfolgen habe.
Der Notar, dem der Beschluss am 03.07.2023 (vgl. Bl. 42 d. A.) zugestellt worden ist, hat mit
als elektronisches Dokument an das elektronische Gerichtspostfach des Nachlassgerichts
übermitteltem Schreiben vom 07.07.2023, das ausweislich des Prüfvermerks (Bl. 44 d. A.)
bei dem Nachlassgericht am selben Tag eingegangen ist (der Eingangsstempel datiert davon
abweichend auf den 10.07.2023), erklärt, Beschwerde einzulegen und hat diese sogleich begründet.
Er hat ausgeführt, das Nachlassgericht stelle nicht in Frage, dass der Erbscheinsantrag nebst
eidesstattlicher Versicherung des Antragstellers in notarieller Ausfertigung als Papierdokument
dort am 06.07.2022 eingegangen sei. Dieser Eingang sei formgerecht und wirksam erfolgt.
Weil Erbscheinsanträge nicht formgebunden seien, also auch nicht der Schriftform des § 14b
Abs. 1 FamFG unterlägen, fielen diese auch nicht in den Anwendungsbereich des § 14b
Abs. 2 FamFG. Nach dem Wortlaut letztgenannter Vorschrift „sollen“ Dokumente wie auch
Erbscheinsanträge elektronisch übermittelt werden, müssten dies aber nicht. Die Einreichung
eines Erbscheinsantrags in öffentlich beglaubigter Form sei auch weiterhin als Papierdokument
möglich und zulässig. Somit sei der streitgegenständliche Erbscheinsantrag in zulässiger
Form wirksam eingereicht worden und hätte nicht als formunwirksam inhaltlich unbearbeitet
zurückgewiesen werden dürfen.
Soweit § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG eine Nachreichung des elektronischen Dokuments auf Anforderung
erwähne, fehle es an einer gesetzlichen Regelung, welche eine ausbleibende Nachreichung
des elektronischen Dokuments in irgendeiner Weise sanktioniere. Insbesondere existiere
keine Bestimmung, wonach ein nach § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG formwirksam eingereichter
Erbscheinsantrag bei ausbleibender Nachreichung in elektronischer Form nicht bearbeitet
werden müsste oder die ursprünglich formwirksame Antragstellung nachträglich formunwirksam
würde. Auf eine solche Sanktionierung sei wohl auch bewusst verzichtet worden, da es
nicht möglich sei, Dokumente, welche bereits in Papierform eingereicht worden seien, nachträglich
zu digitalisieren und elektronisch einzureichen, wenn diese wegen einer bereits erfolgten
körperlichen Einreichung nicht mehr vorlägen wie vorliegend die Vielzahl der mit dem
Antrag eingereichten Personenstandsurkunden.
Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.07.2023
(Bl. 47 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zu den Gründen hat sie lediglich formelmäßig ausgeführt, der Beschwerde könne aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen werden
II.
A. Die Beschwerde ist zulässig.
1. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
2. Auch wenn die Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich erkennen lässt, in wessen Namen die
Beschwerde eingelegt wird, ist davon auszugehen, dass der Notar diese aufgrund seiner Vertretungsbefugnis
nach
hat und nicht in eigenem Namen.
3. Der Antragsteller ist beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG), weil der beantragte
Erbschein ihn als Miterben ausweisen soll und er den zurückgewiesenen Erbscheinsantrag
gestellt hat. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, so formgerecht und fristgemäß
bei dem Nachlassgericht eingelegt worden, § 63 Abs. 1,
4. Der Senat konnte über die Beschwerde erkennen, auch wenn das Nachlassgericht nicht -
wie es aber erforderlich gewesen wäre (vgl. Sternal in ders., FamFG, 21. Aufl., § 68 FamFG,
Rn. 9 ff., 19) - über die Nichtabhilfe durch einen Beschluss erkannt hat, der sich in seinen
Gründen mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzt.
Ein Nichtabhilfebeschluss muss in Verbindung mit dem Ausgangsbeschluss erkennen lassen,
dass das erstinstanzliche Gericht das wesentliche Beschwerdevorbringen beachtet hat und
seiner Pflicht zur Prüfung und Selbstkontrolle im Abhilfeverfahren nachgekommen ist. Eine -
wie vorliegend - lediglich floskelhafte Begründung, wonach der Beschwerde aus den Gründen
der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen werde, genügt allenfalls dann, wenn der
Beschwerdeführer nur sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und das Ausgangsgericht
auf dieses Vorbringen, soweit es entscheidungserheblich ist, bereits in der angefochtenen
Entscheidung eingegangen ist (vgl. zum Ganzen: Obermann in BeckOK FamFG, 46. Ed.
Stand: 02.04.2023, § 68 FamFG, Rn. 8).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat mit der Beschwerde Rechtsausführungen
im Einzelnen zu den Voraussetzungen des § 14b FamFG gemacht, nach denen eine
Einreichung des Erbscheinsantrags und der diesem beigefügten Urkunden in elektronischer
Form vorliegend nicht erforderlich gewesen sei, auf welche die Nichtabhilfeentscheidung
nicht eingegangen ist und mit denen sich die angefochtene Entscheidung auch noch
nicht auseinandergesetzt hatte.
B. Die Beschwerde ist auch begründet.
1. Soweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, hat die Rechtspflegerin
des Nachlassgerichts - wovon auch die Beschwerde ausgeht - die Zurückweisung
des Antrags darauf gestützt, dass ein Erbscheinsantrag (ohne, dass dieser insoweit ausdrücklich
erwähnt wäre) und die diesem beigefügten Urkunden, auch wenn diese jeweils bereits
als physische Dokumente bei Gericht eingereicht worden sind, „zusätzlich“ in elektronischer
Form vorzulegen seien.
Weil die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts wegen dieses aus ihrer Sicht bestehenden
Formmangels den Antrag zurückgewiesen hat, ist sie - ohne dies allerdings ausdrücklich festzustellen
oder rechtlich in irgendeiner Weise näher zu begründen - offensichtlich davon ausgegangen,
dass der Erbscheinsantrag deshalb unzulässig sei.
2. Es bestand aber keine grundsätzliche Verpflichtung des verfahrensbevollmächtigten Notars,
den Erbscheinsantrag und die diesem beigefügten Urkunden in elektronischer Form einzureichen.
Zwar hätte er auf Anforderung des Nachlassgerichts die Schriftstücke in elektronischer
Form nachreichen müssen; dass der Notar dieser Verpflichtung nicht nachgekommen
ist, bleibt aber sanktionslos und führt insbesondere nicht nachträglich zur Unzulässigkeit der
formgerechten Einreichung der Dokumente in physischer Papierform.
a) Nach geltender Gesetzeslage ist die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung auch
durch den von dem Nachlassgericht als „professionelle Einreicher“ bezeichneten Personenkreis
in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf wenige Schriftstücke begrenzt, zu denen
weder ein verfahrenseinleitender Antrag in echten Antragsverfahren noch die in einem
Erbscheinsverfahren zu Nachweiszwecken dienende Urkunden gehören.
aa) Die elektronische Einreichung von Dokumenten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
zu denen gemäß § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG Erbscheinsanträge als Nachlasssachen im
Sinne von
des Nachlassgerichts wohl im Ansatz erkannt hat. Denn sie hat hinsichtlich der von
ihr angenommenen Verpflichtung professioneller Einreicher zur Übermittlung von Dokumenten
an Gerichte auf elektronischem Weg sowohl in ihrem Hinweisschreiben vom 15.12.2022
als auch in dem angefochtenen Beschluss jeweils gleichlautend in einem Klammerzusatz auf
einen „§ 14b“ verwiesen, ohne allerdings Angaben zu dem Gesetz, in welchem sich die bezeichnete
Vorschrift finden soll, oder zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der damit gemeinten
Norm zu machen.
bb) Nach § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG sind bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Die damit konstituierte Pflicht zur elektronischen Einreichung ist allerdings nicht nur im persönlichen,
sondern auch im sachlichen Anwendungsbereich beschränkt.
(a) Im persönlichen Anwendungsbereich sind nur Angehörige der dort bezeichneten Berufe,
darunter Notare, sowie Behörden und juristische Personen betroffen.
(b) Der sachliche Anwendungsbereich des § 14b Abs. 1 FamFG umfasst bei Gericht „schriftlich
einzureichende Anträge und Erklärungen“. Für alle anderen Anträge und Erklärungen,
welche durch die genannten Personen und Institutionen eingereicht werden, gilt § 14b Abs. 2
FamFG (dazu noch unten), nach dessen Satz 1 die entsprechenden Schriftstücke elektronisch
eingereicht werden „sollen“; nach Satz 2 ist bei Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(aa) Diese Fassung des § 14b FamFG ist am 01.10.2021 - und damit kurz vor dessen Inkrafttreten
am 01.01.2022 - durch Art. 5 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl I
2021, S. 4607) eingeführt worden. In der ursprünglichen Fassung (die nie Gültigkeit erlangt
hat) gemäß Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 2013, S. 3786) lautete § 14b S. 1 FamFG noch:
„Werden Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, […] eingereicht,
so sind sie als elektronisches Dokument zu übermitteln.“ Danach war zunächst eine Verpflichtung
der betroffenen Einreicher zur Nutzung der elektronischen Form ausnahmslos für alle
Anträge und Erklärungen vorgesehen.
Ausweislich der Begründung der tatsächlich in Kraft getretenen Gesetzesfassung (BT-Drs.
19/28399, S. 40) sollte die Änderung berücksichtigen, dass das FamFG im Unterschied zur
ZPO kein allgemeines Schriftformerfordernis für Anträge und Erklärungen enthalte, sondern
nur einzelne Vorschriften ausdrücklich Schriftform vorsähen - genannt wird § 64 Abs. 2
FamFG. Mit Rücksicht auf eilbedürftige, mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundene
Verfahren sollte die Pflicht zur elektronischen Übermittlung ausdrücklich auf schriftlich einzureichende
Anträge und Erklärungen beschränkt werden.
(bb) Durch Ausgestaltung des § 14b Abs. 2 FamFG als Soll-Vorschrift für Anträge und Erklärungen,
die keinem Schriftformerfordernis unterliegen, sollte zwar die elektronische Einreichung
als Regelfall sichergestellt werden. Es sollte - so die Gesetzesbegründung - aber zugleich
klargestellt werden, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Formen der
Antragstellung ausgewichen werden dürfe. Ebenso könne das Gericht in Fällen, in denen ohne
besonderen Grund von der Soll-Regelung abgewichen werde, die elektronische Einreichung
fordern, um einem etwaigen Missbrauch der Sollregelung zu begegnen. Konsequenzen
einer Nichtbeachtung sind aber gleichwohl weder normiert noch in der Gesetzbegründung benannt.
(cc) Vor diesem Hintergrund besteht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG nach allgemeiner Ansicht
eine Pflicht zur Einreichung von Anträgen und Erklärungen in elektronischer Form für den
darin bezeichneten Kreis von Einreichern nur dann, wenn aufgrund einer anderen gesetzlichen
Vorschrift für das betreffende Dokument zwingend die Schriftform vorschrieben ist (vgl.
LG Hildesheim, Beschluss vom 12.07.2022, 5 T 163/22, juris Tz. 15; Ahn-Roth in Prütting /
Helms, FamFG, 6. Aufl., § 14b FamFG, Rn. 3; Sternal in ders., FamFG, 21. Aufl., § 14b
FamFG, Rn. 11; Burschel / Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, a. a. O., § 14b FamFG, Rn. 5;
Borth in Musielak / Borth / Frank, FamFG, 7. Aufl., § 14b FamFG, Rn. 2; Fritsche, NZFam
2022, 1, 4).
Der Anwendungsbereich des
auf die Einlegung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde sowie die Begründung letzterer,
weil § 64 Abs. 2 FamFG und
a. a. O.; vgl. auch die Aufzählung der Anwendungsfälle bei: Ahn-Roth in: Prütting /
Helms, a. a. O., § 14b FamFG, Rn. 14).
b) Für einen Erbscheinsantrag, der ein echtes Antragsverfahren einleitet, ist die Einhaltung
der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) hingegen nicht vorgeschrieben.
aa) Denn die für den Erbscheinsantrag geltenden besonderen Vorschriften der §§ 352 ff.
FamFG enthalten keine Regelung zur Form des Antrags selbst (anders für Urkundsnachweise
- dazu sogleich unten). Daher kann nach - soweit ersichtlich - ganz herrschender Ansicht ein
Erbscheinsantrag grundsätzlich formfrei gestellt werden (vgl. z. B. Sternal in ders., a. a. O.,
§ 23 FamFG, Rn. 22; Mayr in jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand: 01.07.2023, § 2353 BGB, Rn. 19;
Herzog in Staudinger BGB, Neubearb. 2023, § 2353 BGB, Rn. 69; Fröhler in BeckOGK BGB,
Stand: 01.11.2022, § 2353 BGB, Rn. 283; Krätzschel / Falkner / Döbereiner, NachlassR, 12.
Aufl., § 44 Rn. 1; Kroiß in Kroiß / Horn, BGB: ErbR, 6. Aufl., § 2353 BGB, Rn. 25). Von Formfreiheit
des Erbscheinsantrags ist auch die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts ausdrücklich
ausgegangen.
bb) Soweit dabei verbreitet auf eine noch unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des
FGG ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 02.11.2009, I-2
Wx 88/09, juris Tz. 20) Bezug genommen wird, sind mit § 23 und
als noch im FGG nunmehr der verfahrenseinleitende Antrag und allgemein Anträge und Erklärungen
der Beteiligten näher gesetzlich geregelt. Auch die genannten Vorschriften des FamFG
sehen aber für den Verfahrensantrag in echten Antragsverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit eine bestimmte Form nicht vor (vgl. Ahn-Roth in Prütting / Helms, a.
a. O., § 23 FamFG, Rn. 9), so dass eine nicht den Anforderungen des § 126 Abs. 1 BGB genügende
schriftliche Erklärung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 19 UF
75/10 -, juris) und andere Formen der Antragstellung als die in
sein sollen, z. B. sogar eine telefonische oder mündliche Antragstellung (so z. B. Sternal
in ders., a. a. O.,
FamFG, Rn. 10; a. A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.06.2013, 9 UF 631/13, juris Tz. 19),
jedenfalls dann, wenn die Identität des Erklärenden zweifelsfrei feststellbar ist (vgl. Burschel
/ Perleberg-Kölbel in BeckOK FamFG, a. a. O., § 23 FamFG, Rn. 22c).
cc) Wenn teilweise aus § 23 Abs. 1 S. 5 FamFG, wonach der Antrag von dem Antragsteller
oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden soll, hergeleitet wird, dass solches
denklogisch eine schriftliche Antragstellung voraussetze, soll aus einer Abweichung von der
Schriftform jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Einreichung und Unzulässigkeit des Antrags
folgen, weil es sich nur um eine Soll-Vorschrift handele (vgl. Ulrici in Münchener Kommentar
zum FamFG, 3. Aufl., § 23 FamFG, Rn. 38 f.). Ein zwingendes Schriftformerfordernis
im Sinne von § 14b Abs. 1 FamFG lässt sich demnach auch daraus nicht herleiten.
Ist für den Erbscheinsantrag Schriftform aber nicht vorgeschrieben, bestand für den verfahrensbevollmächtigten
Notar auch keine Verpflichtung, den Erbscheinsantrag in elektronischer
Form einzureichen, so dass dieser mit Zugang dessen körperlicher öffentlicher Urkunde vom
30.06.2022 formwirksam bei dem Nachlassgericht angebracht worden ist.
c) Es bestand auch keine Pflicht des verfahrensbevollmächtigten Notars aus § 14b Abs. 1
FamFG zur Einreichung der gemäß § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG zum Nachweis der Angaben des
Antragstellers dienenden öffentlich beglaubigten Kopien von Urkunden.
aa) In den sachlichen Anwendungsbereich von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG fallen nach dem
Wortlaut der Vorschrift ausschließlich Anträge und Erklärungen, nicht aber nach anderen Normen,
z. B. § 352 FamFG, zwingend vorzulegende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.
Entsprechende Vorschriften, welche eine solche Urkundenvorlage zu Nachweiszwecken
verlangen, bleiben als lex specialis von der für Anträge und Erklärungen geltenden Verpflichtung
zur elektronischen Einreichung unberührt (vgl. Sternal in ders., FamFG, a. a. O.,
§ 14b FamFG, Rn. 13, Biallaß in jurisPK-ERV, 2. Aufl. Stand: 17.04.2023, § 14b FamFG, Rn.
70, jeweils unter beispielhafter Nennung von § 352 Abs. 3 S. 1 FamFG bzw. der Vorgängervorschrift
§ 2356 Abs. 1 S. 1 BGB a. F.). Für den insoweit mit § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG übereinstimmenden
§ 130 a Abs. 1 ZPO ist auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12634,
S. 27) festgehalten, dass sich anderweitig - dort aus dem materiellen Recht - ergebende weitergehende
Formerfordernisse unberührt bleiben sollen.
bb) Dafür, dass zu Nachweiszwecken dienende öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
nicht in den Anwendungsbereich des § 14b FamFG fallen, spricht zudem, dass der Gesetzgeber
in Vorschriften anderer Verfahrensordnungen zum elektronischen Rechtsverkehr
urkundliche Nachweise, die von der Verpflichtung zu oder der Möglichkeit einer elektronischen
Einreichung umfasst sein sollen, auch ausdrücklich bezeichnet hat. So umfasst § 135
Abs. 1 S. 1 GBO - wie § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG - ebenfalls Anträge und sonstige Erklärungen,
darüber hinaus aber auch ausdrücklich Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen.
Nach §130a Abs. 1 ZPO sind von der Verpflichtung zur elektronischen Einreichung
neben - ebenfalls - Anträgen und Erklärungen (dort der Parteien) auch vorbereitende Schriftsätze
und deren Anlagen umfasst, so dass auch einem vorbereitenden Schriftsatz gemäß
§ 131 Abs. 1 ZPO in (einfacher) Abschrift beizufügende Urkunden als elektronisches Dokument
einzureichen sind.
Fehlt es aber in § 14b FamFG an einer entsprechenden Regelung für urkundliche Nachweise,
kann von einer Verpflichtung zu deren Einreichung in elektronischer Form auch nicht ausgegangen
werden.
d) Für die Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 30.06.2022 ergibt sich auch,
soweit in dieser neben dem Erbscheinsantrag auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers
nach § 352 Abs. 3 S. 3 FamFG protokolliert ist, keine Verpflichtung zur Einreichung
in elektronischer Form.
Bei der genannten Versicherung an Eides handelt es sich ebenfalls um keine Erklärung, für
welche Schriftform vorgeschrieben wäre.
Die Verpflichtung zur Abgabe dieser Versicherung ist zudem bereits dann erfüllt, wenn ein
Antragsteller diese vor dem Notar gemäß § 22 Abs. 2 BNotO, § 38 Abs. 1, §§ 6 ff. BeurkG
abgegeben hat. Die Einreichung einer Ausfertigung oder öffentlich beglaubigten Abschrift der
entsprechenden Urkunde, die regelmäßig - wie auch vorliegend - zugleich den Erbscheinsantrag
enthält, dient lediglich dem Nachweis, dass ein Antragsteller die eidesstattliche Versicherung
abgegeben hat. Ein - einfaches - Schriftformerfordernis besteht auch insoweit aber
nicht.
Demnach stellt die Einreichung des Erbscheinsantrags nebst der in der Urkunde enthaltenen
eidesstattlichen Versicherung sowie dem Antrag beigefügten Urkunden durch den verfahrensbevollmächtigten
Notar als physische Dokumente keinen Verstoß gegen § 14b Abs. 1 FamFG
dar.
3. Allerdings stellt die ohne erkennbaren sachlichen Grund erfolgte Einreichung des Erbscheinsantrags
als Papierdokument durch den verfahrensbevollmächtigten Notar eine Abweichung
von der Soll-Vorschrift des § 14b Abs. 2 FamFG dar, die im sachlichen Anwendungsbereich
- wie ausgeführt - für den Großteil der Anträge und Erklärungen der Beteiligten gilt
(vgl. auch: Biallaß in jurisPK-ERV, a. a. O., § 14b FamFG, Rn. 75). Wegen dieser Abweichung
durfte der Antrag aber nicht zurückgewiesen werden.
a) Weil ein Erbscheinsantrag als sonstiger Antrag unter § 14b Abs. 2 FamFG fällt, soll ein Notar
einen solchen als elektronisches Dokument einreichen. Abweichungen davon sollen - wie
ausgeführt - nach Intention des Gesetzgebers auf begründete Ausnahmefälle begrenzt bleiben.
Gleichwohl hat eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG,
auch wenn dafür kein sachlicher Grund vorliegt, keine Folgen für die Wirksamkeit der Einreichung
(vgl. z. B. Burschel / Perleberg-Köbel in BeckOK FamFG, a. a. O., § 14b FamFG, Rn. 6;
Borth in Musielak / Borth / Frank, a. a. O., § 14b FamFG, Rn. 4; Sternal in ders., a. a. O.,
§ 14b FamFG, Rn. 18). Der Einreicher ist demnach auch nicht verpflichtet, einen Grund für
die Nichtbeachtung dazulegen oder gar glaubhaft zu machen (vgl. Sternal in ders., a. a. O.,
§ 14b FamFG, Rn. 18).
b) Zwar kann das Gericht - wie vorliegend erfolgt - in einem solchen Fall nach § 14b Abs. 2
S. 2 FamFG ein elektronisches Dokument anfordern, wenn die Einreichung eines Antrags oder
einer Erklärung in einer anderen den allgemeinen Vorschriften entsprechenden Form erfolgt
ist. Das elektronische Dokument ist auf diese Anforderung hin - und damit verpflichtend -
einzureichen.
Kommt der Einreicher der sich daraus ergebenden Pflicht zur elektronischen Einreichung
nicht nach, so bleibt auch dies aber gleichfalls folgenlos (vgl. Ahn-Roth in Prütting / Helms, a.
a. O., § 14b FamFG, Rn. 23).
Denn der Gesetzgeber hat weder Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der Soll-Form noch einer
Aufforderung zur Nachreichung geregelt (vgl. vgl. auch: Biallaß in jurisPK-ERV, a. a. O.,
§ 14b FamFG, Rn. 75). Dann aber kann die - wie ausgeführt - ursprünglich wirksame Einreichung
eines Antrags als Papierdokument - wie auch der Antragsteller zutreffend einwendet -
nicht deshalb nachträglich unwirksam werden, weil eine von dem Gericht angeforderte Nachreichung
als elektronisches Dokument unterbleibt.
4. Schließlich hat der Antragsteller selbst, der nicht in den persönlichen Anwendungsbereich
des § 14b FamFG fällt, sich mit Computerfax vom 09.02.2023 an das Nachlassgericht gewandt
und auf seinen von dem verfahrensbevollmächtigten Notar eingereichten Erbscheinsantrag
Bezug genommen. Da der Erbscheinsantrag - wie ausgeführt - grundsätzlich keiner
bestimmten Form bedarf, kann in diesem Faxschreiben, das sich auf den bereits eingereichten
Antrag bezieht, selbst wenn dessen Anbringung durch den Notar - wie aber nicht - formunwirksam
gewesen wäre, ein eigener formwirksamer Antrag des Antragstellers gesehen
werden. Da grundsätzlich bei Antragstellung auch die Bezugnahme auf bereits bei den Akten
befindliche Urkunden zulässig ist (Bumiller in Bumiller / Haders / Schwamb, 13. Aufl., § 352
FamFG, Rn. 20), liegt jedenfalls in jenem Schreiben eine formwirksame Antragstellung.
Nach alledem ist die Einreichung des Erbscheinsantrags und der diesem beigefügten Urkunden
als körperliche Dokumente durch den verfahrensbevollmächtigten Notar formwirksam erfolgt
und auch nicht nachträglich unwirksam geworden. Der angefochtene Beschluss, mit
dem die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Antrag mit der tragenden Begründung zurückgewiesen
hat, die Vorlage bzw. Nachreichung in elektronischer Form wäre zur Formwirksamkeit
notwendig gewesen, erweist sich als rechtsfehlerhaft und war aufzuheben.
Das Nachlassgericht, das eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit und eine Prüfung der
Begründetheit des Antrags - aus seiner Sicht konsequenterweise - noch nicht vorgenommen
hat, war anzuweisen, den Antrag nicht erneut aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurückzuweisen.
III.
A. 1. Wegen des Erfolgs der Beschwerde ist die Haftung des Beschwerdeführers für die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens entfallen, § 22 Abs. 1,
Für eine davon abweichende Kostenentscheidung hat der Senat keinen Anlass gesehen. Zwar
war das Beschwerdeverfahren deshalb veranlasst, weil der verfahrensbevollmächtigte Notar
sich in Hinwegsetzung über die Sollvorschrift des § 14b Abs. 2 S. 1 FamFG und unter weiterer
Missachtung der Auflage des Nachlassgerichts nach § 14b Abs. 2 S. 2 FamFG geweigert
hat, Dokumente in elektronischer Form einzureichen.
Aus diesem Grund den Antragsteller mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten,
der bereits die Folgen der dadurch verursachten Verfahrensverzögerung zu tragen hat, entspricht
nicht der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG.
Unabhängig davon, ob ein Verfahrensbevollmächtigter als Dritter im Sinne des § 81 Abs. 4
FamFG mit Verfahrenskosten belastet werden kann, trifft den verfahrensbevollmächtigten
Notar angesichts der Gesetzeslage, welche ihm zwar bestimmte Handlungen auferlegt, die
Folgen einer Nichtbeachtung aber nicht regelt, jedenfalls kein grobes Verschulden im Sinne
der vorgenannten Vorschrift daran, dass der von ihm vertretene Beteiligte die relevanten
Rechtsfragen einer Klärung durch das Beschwerdegericht zuführt.
2. Weil der Antragsteller an dem Beschwerdeverfahren allein beteiligt war, ist eine Entscheidung
über die Erstattung notwendiger Aufwendungen von Beteiligten (§ 80 S. 1 FamFG)
nicht veranlasst.
3. Werden Gerichtskosten nicht erhoben und notwendige Aufwendungen von Beteiligten nicht
erstattet, erübrigt sich auch eine Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren.
Entscheidung, Urteil
Gericht:OLG Frankfurt a. Main
Erscheinungsdatum:26.07.2023
Aktenzeichen:20 W 151/23
Rechtsgebiete:
Notarielles Berufsrecht
Beurkundungsverfahren
Grundbuchrecht
Kostenrecht
Erbverzicht
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Nachlaßabwicklung (insbes. Erbschein, Nachlaßinventar)
FamFG §§ 14b, 352; BGB § 2353