Haftung des Verkäufers eines Grundstücks für die Kosten der Vormerkung
letzte Aktualisierung: 5.6.2023
KG, Beschl. v. 17.4.2023 – 5 W 44/23
Haftung des Verkäufers eines Grundstücks für die Kosten der Vormerkung
Zur Haftung des Grundstücksverkäufers gem.
zugunsten des Käufers eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkung.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer (nachfolgend auch nur: Verkäufer) veräußerte zusammen mit dem
weiteren Miteigentümer ein Grundstück. § 9 Abs. 1 des notariell beurkundeten
Grundstückskaufvertrages lautet:
„Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt, in das Grundbuch des Kaufgegenstandes
eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers einzutragen.
Auflösende Bedingung ist die Stellung eines gesiegelten Löschungsantrages durch den Notar.“
Wenige Tage nach der Beurkundung richtete der Urkundsnotar folgendes Schreiben an das
Amtsgericht Schöneberg-Grundbuchamt:
„(…) überreiche ich die erste (auszugsweise) Ausfertigung des Kaufvertrages (…) mit dem
Antrag gemäß
(1) des Kaufvertrages zugunsten des Käufers in das oben genannte Grundbuch vorzunehmen.
Die für den Vollzug dieses Auftrags entstehenden Kosten bitte ich direkt von dem Erwerber
anzufordern. Nach Vollzug bitte ich um eine schriftliche Nachricht sowie um Übersendung
eines vollständigen Grundbuchauszuges.“
Die „Auflassungsvormerkung“ wurde antragsgemäß eingetragen, ebenso wie der „vollständige
Grundbuchauszug“ übersandt wurde.
Nachdem der Käufer die aufgrund des vorgenannten Antrages berechneten Kosten gem. Nrn.
14150 und 17000 KV-GNotKG nicht beglichen hatte, erstellte das Grundbuchamt eine
„Mitschuldnerrechnung“ und forderte die Kosten mit Kostenrechnung vom 17. Januar 2023
vom Verkäufer. Die Kostenrechnung enthält folgenden „Zusatz“: „Für die Kosten haften sie als
Mitschuldner gemäß GNotKG § 27 KostVG“.
Hiergegen hat der Verkäufer Erinnerung eingelegt, die das Grundbuchamt mit Beschluss vom
22. Februar 2023 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, die
Kostenschuldnerschaft des Verkäufers ergebe sich nicht aus
Abs. 1 GNotKG. Der Notar habe die Eintragung der Vormerkung gemäß
Die gesetzliche Vermutung des
Antragsberechtigten den Antrag zu stellen, wenn er eine für die Eintragung benötigte Urkunde
gefertigt habe. In § 9 des Kaufvertrages bewillige der Erinnerungsführer die Eintragung der
Vormerkung. Antragsberechtigt sei gemäß
durch die Eintragung getroffen werde. Diese Voraussetzung liege für den Verkäufer als
eingetragener Eigentümer hier vor. Der nach
des Verkäufers gestellt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verkäufers, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen
hat.
II.
Die nach
Abs. 3 Satz 2 GNotKG in Verbindung mit
Einzelrichter (
Verkäufer nicht für die Kosten der Eintragung der „Auflassungsvormerkung“ (nachfolgend:
„Eigentumsverschaffungsvormerkung“) und des Grundbuchausdruckes haftet.
1.
Die beiden Gebühren, die Gegenstand des angefochtenen Kostenansatzes sind, sind in der
geltend gemachten Höhe entstanden.
2.
Für die Gebühren haftet allerdings der Verkäufer nicht, da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1
GNotKG in seiner Person nicht erfüllt sind.
a) Gem.
Antrag eingeleitet werden, die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
b) Da vorliegend im Sinne der zitierten Vorschrift „nichts anderes bestimmt“ ist, kommt es
darauf an, ob der Verkäufer „das Verfahren des Rechtszuges beantragt“ hat. Dies ist nicht der
Fall.
aa) In Grundbuchsachen ist Kostenschuldner derjenige, der nach dem Grundbuchverfahrensrecht
(
OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 34 Wx 185/12 Kost –, Rn. 6, juris; Bayerisches
Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1992 – 3Z BR 86/92 –, Rn. 20, juris).
bb) Vorliegend sind die Anträge durch den Notar gestellt worden, der sich bei der
Antragstellung auf „
Abs. 2 der genannten Vorschrift zu verstehen ist. Daraus ergibt sich auch, dass der Notar nicht
als Bote tätig geworden ist (vgl. zu dieser Frage etwa Kammergericht, Beschluss vom
30. Oktober 1990 – 1 W 4479/89 –, Rn. 5, juris). Der Notar wird damit auch nicht selbst
Kostenschuldner, sondern nur der durch den Notar Vertretene (vgl. etwa Bayerisches Oberstes
Landesgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1992 – 3Z BR 86/92 –, Rn. 20, juris; Waldner in:
Rohs/Wedewer, Heidelberger Kommentar zum GNotKG, 134. Lieferung 11/2021, § 22 Rn. 5).
cc) Verfährt der antragstellende Notar nach
Grundbuchamt ausdrücklich anzugeben, für wen er einen Antrag stellt (vgl. etwa
Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 182; Reetz in: BeckOK GBO, 48. Ed. 2.1.2023,
§ 15 Rn. 40). Versäumt der Notar dies und ergibt sich auch sonst kein hinreichender
Anhaltspunkt, für wen der Antrag gestellt werden sollte, so gilt die Auslegungsregel, dass der
eingereichte Antrag als Antrag im Namen aller Antragsberechtigten zu behandeln ist (vgl. etwa
OLG München, Beschluss vom 15. Juni 2012 – 34 Wx 185/12 Kost –, Rn. 7, juris; Schleswig-
Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18. März 1988 – 9 W 17/88 –, Rn. 14, juris;
Reetz, aaO., mit weiteren Nachweisen).
dd) Der von dem Notar gestellte Eintragungsantrag "gem.
ausdrücklichen Angaben, in wessen Namen er den Antrag gestellt hat. Dennoch ergibt sich
vorliegend aus den Umständen mit hinreichender Sicherheit, dass der Notar die Anträge nur im
Namen des Käufers und nicht im Namen des Verkäufers gestellt hat.
In dem Antrag hat der Notar ausdrücklich Bezug genommen auf § 9 Abs. 1 des Kaufvertrages,
indem er den Antrag „nach Maßgabe“ der genannten Vorschrift des Kaufvertrages gestellt hat,
in der – nur - der Käufer den Antrag auf Eintragung der Eigentumsverschaffungsvormerkung
stellt. Auf die alleinige Antragstellerschaft des Käufers weist auch der Umstand hin, dass der
Notar in dem Antrag (dort teilweise als „Auftrag“ bezeichnet) bittet, die entstehenden Kosten
beim Käufer anzufordern.
c) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die Kosten für die Anforderung des
Ausdruckes eines Grundbuchauszuges (KV-GNotKG Nr. 17000).
d) Der angefochtene Kostenansatz ist damit aufzuheben und die Kostenrechnung vom
17. Januar 2023 zum Kassenzeichen 12218121881010 somit gegenstandslos.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in
Entscheidung, Urteil
Gericht:Kammergericht
Erscheinungsdatum:17.04.2023
Aktenzeichen:5 W 44/23
Rechtsgebiete:
Grundbuchrecht
Kostenrecht
GNotKG § 22 Abs. 1; GBO § 15