18. Dezember 2019
35 C 97/19
BGB §§ 745 Abs. 2, 2038 Abs. 2

Neuregelungsverlangen der Miterben bzgl. Mietvertrag

letzte Aktualisierung: 28.05.2020
AG Mönchengladbach, Urt. v. 18.12.2019 – 35 C 97/19

BGB §§ 745 Abs. 2, 2038 Abs. 2
Neuregelungsverlangen der Miterben bzgl. Mietvertrag

1. Ein hinreichendes Neuregelungsverlangen liegt vor, wenn die Miterben deutlich machen, dass die
alleinige Nutzung zukünftig nicht mehr hingenommen wird. Dies kann in der Aufforderung zur
Zahlung einer Nutzungsentschädigung liegen.

2. Treten die Erben in den Mietvertrag auf Vermieterseite ein und ist ein Erbe zugleich Mieter, ist
der Mietvertrag durch Konfusion beendet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1.

Die Klage ist zulässig.

a)

Im Hinblick auf den Klageantrag zu 1) liegt eine zulässige Klageänderung gemäß § 263
ZPO vor, soweit die Klägerinnen nunmehr Zahlung an die Erbengemeinschaft nach I4
fordern. Ursprünglich haben die Klägerinnen Zahlung an die Erbengemeinschaft nach den
Eltern der Parteien verlangt. Der Austausch des Zahlungsempfängers stellt eine
Klageänderung dar. Nur wenn die Klägerseite zunächst Zahlung an sich verlangt und auf
Zahlung an einen anderen wechselt (qualitative Klagebeschränkung) oder von Zahlung an
einen anderen verlangt und auf Zahlung an sich wechselt (qualitative Klageerweiterung) ist
gemäß § 264 ZPO keine Klageänderung gegeben (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 16.
Aufl., § 264, Rn. 3 und 5). Ob vorliegend eine Einwilligung des Beklagten vorliegt, kann
dahinstehen, zwar ist gemäß § 267 ZPO eine Einwilligung anzunehmen, wenn sich die
Gegenseite einlässt, wobei im schriftlichen Verfahren die schriftliche Einlassung genügt
(Greger, in: Zöller, ZPO, 33 Aufl., § 267, Rn. 2). Vorliegend erfolgten Einlassungen des
Beklagten jedoch bevor beschlossen wurde, dass eine Entscheidung im schriftlichen
Verfahren erfolgen werde. Die Klageänderung ist darüber hinaus aber auch sachdienlich.

Die Klägerinnen haben zunächst Zahlung an eine nicht existente Erbengemeinschaft
verlangt, durch die Klageänderung wurde somit ein weiterer Rechtsstreit verhindert, in
dem die Zahlung an die zutreffende Erbengemeinschaft gefordert wird. Dies genügt zur
Sachdienlichkeit (Greger, in: Zöller, ZPO, 33 Aufl., § 263, Rn. 13).

b)

Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung
vor. Der ursprüngliche Antrag war als Feststellungsantrag auszulegen. Durch die
Antragsumstellung sind die Klägerinnen zur Zahlungsklage gewechselt. Dies stellt einen
Fall der qualitativen Klageerweiterung dar (BGH, NJW 2017, 2623, Rn. 14).

c)

Soweit die Klägerinnen einen Anspruch der Erbengemeinschaft nach I4 geltend machen,
sind sie diesbezüglich gemäß § 2039 Abs. 1 BGB prozessführungsbefugt. Danach kann
jeder Miterbe die Leistung an alle Erben gemeinschaftlich (also an die Erbengemeinschaft)
verlangen.

2.

Die Klage ist auch begründet.

a)

Die Erben nach Frau I4 haben einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
gegen den Beklagten in Höhe von 2.252,00 EUR aus §§ 2038 Abs. 2, Satz 1, 745 Abs. 2
BGB.

aa)

Dabei wird ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bereits dadurch ausgelöst,
dass ein Miteigentümer das im Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt (BGH, Urteil
vom 17.05.1983 – IX ZR 14/82 –, Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 15.09.1997 – II ZR 94/96
– Rn. 9, juris;). Gemäß §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB ist jeder Miterbe zum Gebrauch
des gemeinschaftlichen Gegenstands befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen
Miterben beeinträchtigt ist (LG Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2016 – 11 O 1/16 -,
Rn. 45).

Erforderlich ist gemäß § 745 Abs. 2 BGB ein Neuregelungsverlangen. Es muss somit ein
Verlangen geäußert werden, die Verwaltung und Benutzung neu zu regeln. Dabei reicht
zwar allein eine Zahlungsaufforderung nicht aus (BGH, Urteil vom 11.12.1985 – IVb ZR
82/84 –, Rn. 20, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.2015 – 9 UF 94/14 – Rn. 35;
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 – 9 U 7/00 –, Rn. 12, juris; LG
Mönchengladbach, Urteil vom 22.04.2016 – 11 O 1/16 -, Rn. 48), das bedeutet jedoch
nicht, dass von dem Miteigentümer bzw. Miterben eine gänzlich andere Benutzung
gefordert werden müsste (so aber wohl OLG Hamburg, Urteil vom 10.02.2016 – 10 U
18/05, Rn. 16). Das Verlangen einer konkreten Nutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann
auch in der Forderung bestehen, dass von dem Teilhaber für die Nutzung der Sache ein
Entgelt verlangt wird (BGH, Urteil vom 15.09.1997 – II ZR 94/96 –, Rn. 12, juris; BGH,
Urteil vom 14.11.1988 – II ZR 77/88 –, Rn. 2 und 7, juris; OLG Stuttgart, ZEV 2019, 144,
Rn. 30; Fehrenbacher, in: BeckOGK, Stand: 01.11.2019, § 745 BGB, Rn. 31).

Ein entsprechendes Neuregelungsverlangen besteht vorliegend. Bereits mit Schreiben
vom 22.10.2018 (Anlage K1) wurde der Beklagte zum Auszug bzw. (hilfsweise) zur
Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Bereits darin liegt ein hinreichendes
Neuregelungsverlangen, da die Klägerinnen deutlich gemacht haben, dass sie die alleinige
Nutzung des streitgegenständlichen Hausgrundstücks durch den Beklagten zukünftig nicht
mehr hinnehmen würden. Zudem wurde das Neuregelungsverlangen nochmals dadurch
verdeutlicht, dass vom Beklagten die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Fall
einer Verweigerung des Auszugs verlangt wurde. Dabei kann es sich denknotwendig nicht
um eine bloße Zahlungsaufforderung gehandelt haben, da eine konkrete Zahlung gar nicht
verlangt wurde. Deutlicher kann eine Neuregelung in Form eines Entgelts für die
zukünftige Nutzung nicht verlangt werden. Spätestens jedoch mit Schreiben vom
20.11.2018 (Anlage K2) wurde vom Beklagten eine Nutzungsüberlassung gegen Zahlung
eines Entgelts in Höhe von insgesamt 563,00 EUR gefordert. Jedenfalls darin liegt ein
hinreichendes Neuregelungsverlangen gemäß § 745 Abs. 2 BGB dar.

Soweit darüber hinaus in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten wird, dass der
Teilhaber vor die Alternative „Auszug oder Zahlung“ gestellt werden müsse (OLG Hamm,
NJW 2014, 1022; OLG Naumburg, BeckRS 2013, 111; OLG Braunschweig v. 17.11.1995 –
2 UF 51/95, NJW-RR 1996, 1153; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2001 – 9 U
7/00 –, Rn. 12, juris), ist dies zum einen vorliegend erfüllt. Der Beklagte wurde durch das
Schreiben vom 20.10.2018 (Anlage K1) gerade vor die Alternativen Auszug oder Zahlung
gestellt. Zum anderen schließt sich das Gericht aber auch der gegenteiligen Auffassung
des Oberlandesgerichts Stuttgart an (ZEV 2019, 144, Rn. 30; so auch: Fehrenbacher, in:
BeckOGK, Stand: 01.11.2019, § 745 BGB, Rn. 31). Es ist nicht ersichtlich, warum ein
Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB nur dann gegeben sein soll, wenn
der Teilhaber vor die Alternative Zahlung oder Auszugs gestellt wird. Zum einen wurde
eine entsprechende Vorgabe vom Bundesgerichtshof bisher nicht aufgestellt (OLG
Stuttgart, ZEV 2019, 144, Rn. 30). Zum anderen ist in jeder Aufforderung zur zukünftigen
Zahlung eines Entgelts für die Nutzungsüberlassung zugleich konkludent die Alternative
enthalten, dieser Zahlungsverpflichtung durch Auszug zu entgehen. Warum der Teilhaber
diesbezüglich einer gesonderten Aufforderung bedürfte, ist nicht zu erkennen.

bb)

Das Nutzungsverlangen einer Nutzungsentschädigung entspricht auch billigem Ermessen
aller Teilhaber. Dabei kann die Neuregelung nicht nur darin bestehen, dass der Teilhaber
der das Hausgrundstück allein nutzt, den anderen Teilhabern ein angemessenes Entgelt
zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich auch darin liegen, dass der das
Hausgrundstück nutzende Teilhaber die Lasten und Kosten des Hauses trägt,
insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite übernimmt (BGH
NJW 1983, 1845, 1847; OLG Köln, BeckRS 1998, 30032286). Vorliegend beteiligt sich der
Beklagte aber gerade nicht an den Kosten und Lasten.

cc)

Es besteht auch kein Mietvertrag, der dem Verlangen einer Nutzungsentschädigung
entgegenstünde. Soweit der Beklagte behauptet, dass zwischen ihm und seiner
verstorbenen Mutter ein mündlicher Mietvertrag bestanden habe, so kann dieser
zugunsten des Beklagten unterstellt werden. Ein solcher Mietvertrag wäre durch Konfusion
beendet worden.

Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB treten die Erben die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers
an und treten dementsprechend in vertragliche Schuldverhältnisse, also auch Mietverträge
ein (Leipold, in: MüKo BGB, 8. Aufl., § 1922, Rn. 25; Emmerich, in: Staudinger, BGB
(2018), Updatestand: 17.03.2019, § 1922, Rn. 26). Da die Erbengemeinschaft nicht
rechtsfähig ist, kommen Mietverhältnisse nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher,
sondern mit den Erben zustande (BGH, NJW 2002, 3389). Durch den Erbfall treten
dementsprechend auch die einzelnen Erben in den Mietvertrag ein. Vorliegend sind somit
die Parteien als Erben der verstorbenen Mutter in den (vorliegend unterstellten)
Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten. Damit steht der Beklagte aber zugleich auf
Mieter- und auf Vermieterseite.

Ein Schuldverhältnis setzt allerdings nach allgemeiner Auffassung voraus, dass Gläubiger
und Schuldner verschiedene Personen sind. Genauso wie ein Schuldverhältnis zwischen
denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es in der Regel wieder, wenn sich
Forderung und Schuld nachträglich in einer Person vereinen. Dies hat der
Bundesgerichtshof bereits für den umgekehrten Fall entschieden. Wenn auf Mieterseite
mehrere Personen stehen, von denen eine Person zugleich auf Vermieterseite steht,
entfällt der gesamte Mietvertrag durch Konfusion (BGH, Urteil vom 27.04.2016 – VIII ZR
323/14 –, Rn. 17 f., juris). Da vorliegend der Beklagte zugleich auf Mieter- und
Vermieterseite des Mietvertrages stünde, endet der Mietvertrag durch Konfusion. Dabei ist
nicht von Bedeutung, ob die Personenmehrheit auf Mieter oder Vermieterseite steht (so
zutreffend: AG München, Urteil vom 31.05.2016 – 421 C 17180/15 –, Rn. 17, juris).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon verschiedentlich entschieden, dass bei einer
Gebrauchsüberlassung einer Miteigentümergemeinschaft an einen Miteigentümer ein
Mietvertrag entsteht (zuletzt: BGH, Urteil vom 25. April 2018 – VIII ZR 176/17 –, Rn. 26,
juris). Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Zwischen
den Miteigentümern besteht in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren
Rechtsfähigkeit (jedenfalls für die Außen-GbR) anerkannt ist. Der Mietvertrag wird daher
auf der Vermieterseite mit der GbR geschlossen, die schon aufgrund des Mietvertrages
nach außen auftritt. Wie bereits dargelegt, ist die Erbengemeinschaft hingegen nicht
rechtsfähig. Der Mietvertrag kommt nicht mit ihr, sondern mit den einzelnen Erben
zustande. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil
vom 08.01.1969 (BeckRS 1969, 31173522) auch im Verhältnis einer Erbengemeinschaft
und einem Miterben einen Mietvertrag angenommen hat. Im Übrigen ist hervorzuheben,
dass der Bundesgerichtshof die Frage der Konfusion nicht angesprochen hat. Angesichts
der oben genannten jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2002,
338: Vermieterstellung bei Erbengemeinschaft und BGH, Urteil vom 27.04.2016 – VIII ZR
323/14 –, Rn. 17 f., juris: Konfusion) geht das Gericht auch für die vorliegende
Konstellation von Konfusion aus.

dd)

Warum die eingeleitete Teilungsversteigerung einer Nutzungsentschädigung
entgegenstehen sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die Argumentation des
Beklagten liefe darauf hinaus, dass er im Unterschied zu den übrigen Miterben das
Hausgrundstück allein und unentgeltlich nutzen dürfte. Warum der Beklagte aber als
einziger Erbe vom Hausgrundstück profitieren sollte, ist nicht zu erkennen.

ee)

Der Anspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe von 2.252,00 EUR nicht zu
beanstanden. Das monatliche Nutzungsentgelt in Höhe von 563,00 EUR ist (unstreitig)
angemessen. Es wird das Nutzungsentgelt für die Monate November 2018 bis Februar
2019 gefordert. Da ein Neuregelungsverlangen bereits im Oktober 2018 erfolgte und im
November 2018 konkretisiert wurde, kann seit November 2018 ein Nutzungsentgelt
verlangt werden.

ff)

Den Klägerinnen stehen zudem seit dem 11.04.2019 Prozesszinsen gemäß § 291 Satz 1
BGB zu. Die Höhe ergibt sich aus §§ 291 Satz 2, 288 Abs.1 Satz 2 BGB.

b)

Die Klägerinnen haben aber keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 362,95 EUR gemäß §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB.
Zum Teil handelt es sich bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bereits um
keinen Verzugsschaden. Mit Schreiben vom 14.02.2019 wurden die
Nutzungsentschädigungen für die Monate November 2018 bis Februar 2019 geltend
gemacht. Zum Zeitpunkt des Schreibens war der Beklagte aber jedenfalls mit den
Nutzungsentgelten für Dezember 2018 bis Februar 2019 nicht in Verzug, so dass insoweit
kein Verzugsschaden vorliegen kann. Zuvor wurde der Beklagte nämlich mit Schreiben der
ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerinnen vom 22.10.2018 höchstens im Hinblick auf
das Nutzungsentgelt November 2018 angemahnt.

Im Übrigen können die Klägerinnen gemäß § 254 Abs. 2 BGB aufgrund Verstoßes gegen
die Schadenminderungspflicht keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.
Wären die Klägerinnen bei der ursprünglichen Bevollmächtigten geblieben und hätte diese
den Rückstand für November 2018 angemahnt, hätten die Klägerinnen keine
Kostenerstattung verlangen können. Rechtsanwaltsgebühren können nur verlangt werden,
soweit sie sich als kausalen Verzugsschaden darstellen. Dies ist hier nicht der Fall. Daran
fehlt es nämlich, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts vor Verzugseintritt erfolgte
(BGH, NJW NJW-RR 2015, 1125, Rn. 51). Wenn man unterstellt, dass der Beklagte zum
Zeitpunkt der Beauftragung des aktuellen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen mit
dem Nutzungsentgelt für November 2018 in Verzug war, ist die Erstmahnung durch die
vormalige Bevollmächtigte im Schreiben vom 22.11.2018 erfolgt. Sie war daher bereits vor
Verzugseintritt beauftragt. Wenn die Klägerinnen dann den Bevollmächtigten wechseln
und dieser die Mahnung vornimmt, handelt es sich unter Umständen vielleicht um einen
verzugsbedingten Schaden, dann müssen sich die Klägerinnen jedoch entgegenhalten
lassen, dass sie unnötige Kosten produziert haben. Ein Hinweis diesbezüglich war nicht
erforderlich, da es sich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 ZPO).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerinnen
mit den Rechtsanwaltskosten unterlegen sind, waren ihnen jeweils 5% der
Verfahrenskosten aufzuerlegen. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO greift nicht ein. Wird die Klage
hinsichtlich Nebenkosten abgewiesen, so sind dem Kläger Kosten aufzuerlegen, soweit
die abgewiesenen Nebenkosten jedenfalls 10% des fiktiven Streitwerts aller Ansprüche
(also auch der Nebenkosten) betragen (Herger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 92, Rn.11).

Der fiktive Streitwert belief sich vorliegend auf 2.678,50 EUR. Er setzt sich zusammen aus
dem mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.252,00 EUR und
dem Zinsanspruch in Höhe von 63,55 EUR sowie den mit dem Klageantrag zu 2) geltend
gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 362,95 EUR.
Die Klägerinnen sind insgesamt in Höhe von 362,95 EUR unterlegen, was ca. 15% des
fiktiven Streitwertes ausmacht. Da die Klägerinnen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach
Kopfteilen haften, muss jede 5% der Kosten tragen.

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.689,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert ergibt sich aus der
Gesamtforderung abzüglich des Erbanteils des Beklagten (BGH, NJW 1958, 1397; NJW
1967, 443).

Art:

Entscheidung, Urteil

Erscheinungsdatum:

18.12.2019

Aktenzeichen:

35 C 97/19

Rechtsgebiete:

Sachenrecht allgemein
Allgemeines Schuldrecht
Gesetzliche Erbfolge
Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung
Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.)
Zwangsvollstreckung (insbes. vollstreckbare Urkunde und Vollstreckungsklausel)

Erschienen in:

ZEV 2020, 122-123

Normen in Titel:

BGB §§ 745 Abs. 2, 2038 Abs. 2