OLG Celle 12. Januar 2000
14 U 282/98
BGB § 398; AGBG §§ 9, 11 Nr. 10a

Vereinbarkeit der subsidiären Gewährleistung des Bauträgers mit dem AGBG

Rechtsprechung
1. Schuldrecht -Vereinbarkeit der subsidlären Gewährleistung des Bauträgers mit dem AGBG
(OLG Celle, Urteil vom 13. 1.2000-14 U 282/98)
BGB § 398
AGBG §§ 9; 11 Nr. 10 a
1. Die in einem notariellen Formularvertrag vereinbarte
Gewährleistungsregelung, dass Mängelbeseitigungsansprüche wegen nach erfolgter Übergabe aufgetretener Baumängel primär gegenüber dem jeweiligen Bauhandwerker geltend zu machen sind und erst danach
eine subsidiäre Eigenhaftung des Bauträgers besteht,
ist mit dem AGBG vereinbar, wenn die erfolglose gerichtliche Inanspruchnahme der Subunternehmer nicht
Voraussetzung für das Aufleben der subsidiären Haftung ist.
2. Bringt der Bauträger auf Mängelrügen des Erwerbers
hin zum Ausdruck, dass berechtigte Beanstandungen
beseitigt werden, ist die Subsidiaritätsklausel damit
formlos und einverständlich abbedungen, so dass der
Bauträger dem Erwerber aus Eigenhaftung gewährleistungspflichtig ist.
(Leitsätze nicht amtlich)
Aus den Gründen:
Die Berufung der KI. hat überwiegend Erfolg. Die KI. können
von der Bekl. Zahlung verlangen.
Entgegen der Ansicht des LG ist die Bekl. passivlegitimiert.
Zwar ist in § 6 der notariellen Kaufverträge geregelt, dass die
KI. Mängelbeseitigungsansprüche wegen Baumängel, die nach
erfolgter Übergabe aufgetreten sind, primär gegenüber dem jeweiligen Bauhandwerker geltend zu machen haben, und dass
erst danach eine subsidiäre Eigenhaftung der Bekl. besteht.
Diese in den notariellen Formularverträgen vereinbarte Gewährleistungsregelung ist auch, wie das LG zu Recht festgestellt hat, mit dem AGBG vereinbar, weil die Formulierung, dass
die Ansprüche gegen die Bauhandwerker geltend zu machen
sind, nicht dahin missverstanden werden kann, dass (die erfolglose) gerichtliche Inanspruchnahme der Subunternehmer
der Bekl. die Voraussetzung für das Aufleben der subsidiären
Haftung der Bekl. ist (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 904 f. = MittRhNotK 1998, 89). — Aber die Bekl. kann sich mit Erfolg nicht
mehr auf diese Regelung des § 6 berufen und die KI. darauf
verweisen, die betreffenden Handwerker zunächst zur Mängelbeseitigung unmittelbar aufzufordern, was die KI. nicht getan
haben. Denn aus der Verhaltensweise der Bekl. gegenüber den
Kl. ergibt sich, dass die Parteien formlos und einverständlich
§ 6 der notariellen Kaufverträge abbedungen haben, so dass
die Bekl. aus Eigenhaftung den Kl. gewährleistungspflichtig ist.
Denn die Bekl. hat auf die verschiedenen schriftlichen Mängelrügen der KI. hin immer wieder schriftlich zum Ausdruck gebracht, dass berechtigte Beanstandungen beseitigt werden. So
hat die Bekl. in einem Schreiben erklärt, dass sie auf die erhobenen Mängelrügen hin um die Gelegenheit bitte, in einem
Ortstermin, zu dem sie auch die betreffenden Handwerker hinzuziehen wolle, die Mängel zu prüfen; dass selbstverständlich
berechtigte Beanstandungen zur Zufriedenheit der Erwerber
beseitigt würden, und abschließend heißt es in dem Schreiben,
dass innerhalb der Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum gerügte Mängel „unter unserer Einschaltung
in bewährter Weise beseitigt" werden. Die KI. durften diese Erklärungen so verstehen, dass damit die Bekl. zum Ausdruck gebracht hat, den KI. schon jetzt unmittelbar gewährleistungspflichtig sein zu wollen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Bekl., dass sie bei der Weiterleitung der Mängelrügen
an ihre Subunternehmer zugleich als Botin für die KI. tätig
wurde, so dass damit ein — erfolgloses — Geltendmachen i.S.v.
§ 6 der notariellen Kaufverträge erfolgt ist. Die Kl. waren somit
berechtigt, von der Bekl. die Beseitigung der Baumängel zu
verlangen. Die Bekl. befindet sich mit der Beseitigung dieser
Mängel jedenfalls allein schon deshalb in Verzug, weil sie
selbst eine Mängelbeseitigung von Anfang an verweigert hat.
(...)
2. Liegenschaftsrecht — Beerbung des Vormerkungsverpflichteten durch den Vormerkungsberechtigten
(BGH, Urteil vom 3. 12. 1999 — V ZR 329/98 — s.a. Kurzbeitrag
Dinstühler, in diesem Heft, S. 427)
BGB §§ 504; 505 Abs. 2; 883 Abs. 1; 888
Macht eine Vorkaufsverpflichtete ein Verkaufsangebot für
ihr Grundstück, das nach ihrem Tod wirksam angenommen wird (§ 153 BGB), so erlischt eine zugunsten des
Vorkaufsberechtigten und Alleinerben der Grundstückseigentümerin bestehende, bedingte Auflassungsvormerkung. Seine Vorkaufsrechtsausübung geht ins Leere.
Zum Sachverhalt:
Die Erblasserin bot den KI. mit notarieller Urkunde vom 18. 4. 1996
ihr bebautes Grundstück für einen Preis von 300.000,— DM zum
Kauf an. Dieses bis zum 31. 12. 1996 befristete Angebot nahmen
die KI., nachdem die Erblasserin am 19. 9. 1996 verstorben war,
durch notariell beurkundete Erklärung vom 17. 12. 1996 an. Für sie
wurde am 21. 1. 1997 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen.
Der Bekl. ist Neffe und Alleinerbe der Erblasserin und als solcher
seit 21. 1. 1997 im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen. Die Erblasserin hatte ihm mit notariell beurkundetem Vertrag
vom 16. 12. 1979 ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht für das genannte Grundstück zu einem festen Kaufpreis von 200.000,— DM
eingeräumt. Aufgrund einer in diesem Vertrag enthaltenen Bewilligung ist für ihn seit 15. 1. 1980 eine „Vormerkung zur Sicherung des
bedingten Anspruchs auf Auflassung ..." im Grundbuch eingetragen.
Mit gleichlautendem Schreiben vom 17. 1. 1997 an den Notar und
die KI. erklärte er, daß er sein Vorkaufsrecht ausübe.
Die KI. sind der Ansicht, das Vorkaufsrecht des Bekl. sei durch
„Konfusion" erloschen und haben beantragt, ihn zur Bewilligung der
Löschung seiner Auflassungsvormerkung zu verurteilen. Der Bekl.
seinerseits verlangt von den KI. widerklagend die Löschung der zu
ihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das OLG hat dagegen unter Abweisung der Klage der Widerklage entsprochen. Dagegen wendet sich die Revision der KI., deren Zurückweisung der Bekl. beantragt.
Aus den Gründen:
Die Revision hat Erfolg.
I.(...)
II. Das Berufungsgericht verkennt, daß der Fall unmittelbar
nichts mit dem Problem der Konfusion, d.h. dem Erlöschen
einer Schuld durch Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner
zu tun hat. Eingeräumt hatte die Erblasserin dem Bekl. ein
schuldrechtliches Vorkaufsrecht (§ 504 BGB). Nicht dieses Vorkaufsrecht (Recht zur Ausübungserklärung nach § 505 BGB)
ist — wie das Berufungsgericht teilweise ungenau ausführt —
durch die Vormerkung abgesichert, sondern der erst durch die
Ausübungserklärung entstehende Anspruch aus dem Kaufvertrag (§ 505 Abs. 2 BGB) auf dingliche Rechtsänderung, nämlich auf Übereignung des Grundstücks (§ 433 Abs. 1 BGB), wie
es auch die Grundbucheintragung zutreffend wiedergibt. Nur
dieser künftige oder bedingte Anspruch war überhaupt vormer432 Heft Nr. 12 - MittRhNotK • Dezember 2000


Art:

Entscheidung, Urteil

Gericht:

OLG Celle

Erscheinungsdatum:

12.01.2000

Aktenzeichen:

14 U 282/98

Erschienen in:

MittRhNotK 2000, 432

Normen in Titel:

BGB § 398; AGBG §§ 9, 11 Nr. 10a